Berufung wegen Elternunterhalt: Selbstbehalt bei verheiratetem Unterhaltspflichtigen reduziert
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin geltend macht Unterhalt für die bedürftige Mutter des Beklagten in Höhe von monatlich 156,00 DM sowie rückständigen Zahlungen. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das OLG Hamm gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Das Gericht hielt dem Beklagten sein zurechenbares Einkommen zugute, setzte den pauschalierten Selbstbehalt an und kürzte diesen um 10 % wegen Zusammenlebens mit einer berufstätigen Ehefrau; ein früherer Unterhaltsverzicht der Mutter wurde als wirksam erachtet.
Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Beklagter zur Zahlung des beantragten Unterhalts verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Elternunterhalt nach §§ 1601, 1603 BGB besteht, wenn die Bedürftigkeit der Eltern und die Leistungsfähigkeit des Kindes feststehen.
Bei der Ermittlung des Selbstbehalts ist der pauschalierte Selbstbehaltssatz (z. B. Nr. 49 HLL / Düsseldorfer Tabelle) maßgeblich anzusetzen.
Lebensgemeinschaft mit einer nicht unterhaltsberechtigten, berufstätigen Ehefrau rechtfertigt eine Absenkung des individuellen Selbstbehalts wegen realisierbarer Kosteneinsparungen; das Gericht kann hierfür einen sachgerechten Prozentsatz (hier 10 %) zugrunde legen.
Lohnsteuerbescheinigung und Steuerbescheid sind als verlässliche Anknüpfungspunkte für das zurechenbare Einkommen heranzuziehen; berufsbedingte Fahrtkosten sind einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Erklärte Einkommens- und Vermögensangaben anderer (halb)verwandter Angehöriger sind zu würdigen; liegen keine konkreten Anhaltspunkte für Verschleierung oder unzutreffende Angaben vor, dürfen deren Leistungsfähigkeit nicht ohne Weiteres angenommen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 15 F 410/00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. November 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 1. Oktober 2000 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 156,00 DM jeweils bis zum 5. eines jeden Monats zu zahlen sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von 780,00 DM für den Zeitraum 1. Mai bis 30. September 2000 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages für seine am 20. März 1923 geborene Mutter in Anspruch. Die Klägerin leistet ihr regelmäßig Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Sie verlangt von dem Beklagten einen Beitrag von 156,00 DM monatlich. Die Mutter des Beklagten war viermal verheiratet. Die letzte Ehe wurde 1976 nach Vereinbarung eines Unterhaltsverzichts rechtskräftig geschieden. Die Mutter hat außer dem Beklagten noch einen Sohn und eine Tochter aus den früheren Ehen.
Der Beklagte ist bei der Bundeswehr beschäftigt mit einer Vergütung nach Lohngruppe 5 a, Lohnstufe 8. Er ist kinderlos verheiratet und seine Ehefrau ist berufstätig.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte verdiene monatlich im Schnitt 2.388,54 DM netto. Für berufsbedingte notwendige Fahrtkosten seien 215,60 DM einkommensmindernd zu berücksichtigen. Sein Selbstbehalt sei mit Rücksicht auf eigene Einkünfte der Ehefrau auf 1.750,00 DM herabzusetzen, so daß von der Leistungsfähigkeit des Beklagten auszugehen sei. Der Beklagte verweigere grundlos Angaben zum Einkommen seiner Ehefrau, der er nicht zum Unterhalt verpflichtet sei. Aus dem Steuerbescheid für 1998 ergebe sich, daß die Ehefrau mehr als der Beklagte verdiene.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, beginnend mit dem 01.10.2000 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 156,00 DM jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im voraus zu zahlen und einen rückständigen Betrag in Höhe von 780,00 DM für die Zeit vom 01.05.2000 bis 30.09.2000 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Bedürftigkeit der Mutter und die Unterhaltsverpflichtung als solche werde grundsätzlich nicht bestritten. Er sei außer Stande über die Einkünfte seiner Ehefrau Auskunft zu erteilen. Sein eigenes monatliches Nettoeinkommen in der hier maßgeblichen Zeit betrage im Schnitt 2.282,45 DM einschließlich einer geringfügigen Steuererstattung von 9,93 DM und nach Abzug von 215,60 DM als Fahrtkosten. Er, der Beklagte, habe gegenüber seiner Mutter den erhöhten Selbstbehalt von 2.250,00 DM. Das ergebe sich aus der Düsseldorfer Tabelle, so daß er nicht leistungsfähig sei. Eine Herabsetzung des Selbstbehalts auf 1.750,00 DM sei nicht angemessen. Seine Ehefrau sei seiner Mutter nicht unterhaltspflichtig, durch eine Herabsetzung des Selbstbehalts würde die Ehefrau indirekt zum Unterhalt herangezogen.
Das Familiengericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Beklagte sei außerstande seiner Mutter Unterhalt zu gewähren ohne den eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden.
Auf die Wiedergabe der Begründung des Urteils im einzelnen wird wegen der allen Beteiligten vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe verzichtet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die sie wie folgt begründet:
Das dem Beklagten zurechenbare Einkommen liege oberhalb des angemessenen Selbstbehalts, abgesehen davon sei zu berücksichtigen, daß der Beklagte verheiratet ist und seine Ehefrau mindestens soviel verdiene wie er. Ein Unterhaltsanspruch gegen den letzten geschiedenen Ehemann der Mutter des Beklagten bestehe nicht. Der seinerzeit vereinbarte Unterhaltsverzicht sei rechtswirksam und unter keinem Gewichtspunkt zu beanstanden. Der Beklagte sei leistungsfähig. Im Jahre 1999 habe der Beklagte nach Abzug notwendiger Fahrtkosten monatlich im Schnitt 2.352,33 DM netto verdient. Auch wenn ein Selbstbehalt von 2.250,00 DM anzunehmen wäre, bleiben für Unterhaltszwecke 100,00 DM aber es sei der Tatsache Rechnung zu tragen, daß der Beklagte verheiratet sei und seine Frau gleich hohe Einkünfte erziele. Wenn der Familienbedarf mit 4.000,00 DM (2.250,00 DM + 1.750,00 DM) angesetzt und der vom Beklagten geschuldete Anteil mit 2.000,00 DM bestimmt werde, bestünde mit verbleibenden 352,00 DM ausreichende Leistungsfähigkeit. Die Einkünfte der Halbgeschwister des Beklagten K und Frau U seien regelmäßig überprüft worden, es habe Leistungsfähigkeit nicht festgesteltl werden können.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, beginnend mit dem 01.10.2000 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 156,00 DM jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im voraus zu zahlen und einen rückständigen Betrag in Höhe von 780,00 DM für die Zeit vom 01.05.2000 bis 30.09.2000 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält sich nicht für leistungsfähig. Sein monatlicher Nettolohn betrage nur 2.058,40 DM. Sein Selbstbehalt sei mit 2.250,00 DM anzusetzen. Eine Absenkung wegen der Einkünfte der Ehefrau sei unzumutbar und mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unvereinbar. Im übrigen bestehe ein Unterhaltsanspruch gegen den letzten Ehemann, der Verzicht auf Unterhalt vom 26.04.1976 sei nicht wirksam und zu Lasten nachrangiger Angehöriger abgeschlossen. Die Klägerin habe ohne Grund die Halbgeschwister nicht in Anspruch genommen, obwohl sie leistungsfähig wären.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils:
Der Beklagte ist in dem in Rede stehenden Zeitraum ab Mai 2000 seiner unterhaltsbedürftigen Mutter im Umfange des von der Klägerin geltend gemachten Klageanspruchs unterhaltspflichtig (§§ 1601, 1603 Abs. 1 BGB). Die Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter ist dem Grunde nach außer Streit.
Indessen kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen.
Nach der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung und dem Steuerbescheid für 2000 ist dem Beklagten wenigstens das von der Klägerin ermittelte Einkommen in Höhe von 2.352,00 DM monatlich im Schnitt zurechenbar (53.876,18 DM brutto pro Jahr und nach Abzug aller Sozialversicherungsbeiträge sowie der Steuern 31.642,14 DM netto). In dem von der Klägerin errechneten monatlich verfügbaren Nettoeinkommen ist eine geringfügige Steuererstattung (9,93 DM) enthalten sowie ein Abzug für berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 215,60 DM einkommensmindernd berücksichtigt.
Entsprechend der regelmäßigen Handhabung des Bundesgerichtshofs und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist ein sogenannter pauschalierter Selbstbehaltssatz (Nr. 49 HLL) zu bestimmen. Dieser ist bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen ihre volljährigen Kinder im Jahre 2000 mit 2.250,00 DM anzusetzen. Davon ist grundsätzlich auch vorliegend auszugehen, jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Beklagte nicht alleine lebt, sondern verheiratet ist. Seine Partnerin ist nicht unterhaltsbedürftig, weil sie eigene Einkünfte erwirtschaftet. Der Beklagte muß sich entgegenhalten lassen, daß sein konkreter Lebensbedarf durch das Zusammenleben mit seiner Partnerin in den notwendigen alltäglichen Bedürfnissen der allgemeinen Lebensführung kostengünstiger ist als in einem Einzelhaushalt. Wenn nur auf die Tatsache des Zusammenlebens - gleichgültig ob ehelich oder nichtehelich - abgestellt wird, ergeben sich nach allgemeiner Lebenserfahrung bei den notwendigen alltäglichen laufenden Ausgaben (Miete, Strom, Heizung, Telefon, Fernsehen pp.) Einsparungen, die zumindest bei Einkünften wie im vorliegenden Verfahren mit 10 % des üblichen Selbstbehalts zu veranschlagen sind. Demnach ist ein Selbstbehalt für den Beklagten von 2.025,00 DM (10 % von 2.250,00 DM = 225,00 DM) zugrundezulegen. Auf diese Weise wird dem berechtigten Einwand Rechnung getragen, daß die Partnerin des Beklagten seiner Mutter nicht unterhaltspflichtig ist und ihr Einkommen auch nicht indirekt über die Ermittlung eines sogenannten Familienbedarfs und eines für die Partnerin - trotz fehlender Unterhaltsverpflichtung - anzusetzenden Selbstbehalts doch indirekt mitberücksichtigt wird. Berücksichtigt werden bei dieser Rechnung ausschließlich Kosteneinsparungen, die beim Beklagten selbst anfallen.
Von einem Selbstbehalt in Höhe von 2.025,00 DM, der bei den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen und dem Zusammenleben mit einer Partnerin angemessen ist, kann der Beklagte noch seine berechtigten eigenen Bedürfnisse auf Grund der tatsächlich vorhandenen Eigeneinkünfte sicherstellen, auch wenn er nur den Unterhaltsbeitrag von 156,00 DM für seine Mutter aufbringt.
Der Hinweis auf die gleichrangig unterhaltsverpflichteten Halbgeschwister Annemarie U und K gemäß § 1606 Abs. III BGB stellt die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten nicht in Frage. Die Klägerin hat beide Personen über die familiären Einkommens- und Vermögensverhältnisse angehört und nähere Angaben schriftlich geprüft. Beide Personen haben ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Es ist davon auszugehen daß Frau U seit März 1999 Altersrente von 595,95 DM bezieht und auf Unterhalt ihres Ehemannes, der auch Rentner ist, angewiesen ist. Herr K bezieht Witwerrente von 677,27 DM und Arbeitslosenhilfe von 517,36 DM, jeweils pro Monat. Beide Halbgeschwister des Beklagten haben erklärt, andere erhebliche Vermögenswerte seien nicht vorhanden, abgesehen von einem Bankguthaben in Höhe von 1.150,00 DM bei Frau U. Der Senat ist davon überzeugt, daß diese Angaben der Halbgeschwister gegenüber einer Behörde der Wahrheit entsprechen. Sie sind nach Belehrung abgegeben worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß falsche Einkünfte vorgetragen oder wesentliche Umstände verschwiegen worden sind - etwa ein aufwendiger Lebensstil oder wiederholt teure Reiseunternehmen - haben sich nicht ergeben. Das hat nach entsprechender Erörterung auch der Beklagte über seine Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Eine erneute Vernehmung der Zeugen K und U war unter diesen Umständen prozessual nicht geboten.
Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, daß der 1976 vereinbarte gerichtliche Unterhaltsverzicht bedenkenfrei ist. Seinerzeit entsprach es üblicher und anerkannter Handhabung, daß bei sogenannten konventionellen Scheidungen bei Übernahme der Schuld durch den Ehemann ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht erklärt wurde, zumal die geschiedene Ehefrau seinerzeit berufstätig war.
Ab Juli 2001 erhöht sich der Selbstbehalt des Beklagten auf 2.450,00 DM. Abzüglich 10 % errechnet sich sodann vorliegend ein Selbstbehalt von 2.205,00 DM. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten, dessen Einkommen gegenüber 2.000,00 DM jedenfalls nicht gesunken sein dürfte, ist auch bei dieser Sachlage nach wie vor gegeben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.