Einstweilige Anordnung: Zwangsvollstreckung bleibt nach Scheidungsrechtskraft wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung über Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs. Das OLG hält die Berufung für unbegründet. Eine einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 6 ZPO tritt nicht automatisch mit Rechtskraft der Scheidung außer Kraft. Eine ausdrückliche oder auslegbare Befristung fehlt hier.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Vollstreckungsgegenklage hinsichtlich Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vollstreckungsgegenklage ist zulässig, wenn der Verpflichtete materielle Einwendungen geltend macht, die das Erlöschen des titulierten Anspruchs betreffen.
Eine nach § 620 Nr. 6 ZPO ergangene einstweilige Anordnung über Ehegattenunterhalt tritt nicht ohne weiteres mit Rechtskraft des Scheidungsurteils außer Kraft (vgl. § 620f Abs. 1 S. 1 ZPO).
Damit eine einstweilige Anordnung durch Rechtskraft der Scheidung endet, bedarf es einer ausdrücklichen oder aus dem Beschluss eindeutig zu ermittelnden Befristung oder Bedingung.
Die bloße Bezeichnung "Ehegattentrennungsunterhalt" im Tenor lässt nicht ohne weiteres auf eine Befristung bis zur Rechtskraft der Scheidung schließen; die Anordnung ist systemisch zunächst auf Trennungsunterhalt gerichtet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 8 F 319/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2002 verkündetet Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus einer von der Beklagten erwirkten einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt.
Die Parteien schlossen am 30.10.1964 die Ehe. Sie trennten sich Ende Mai 1995. In dem Verfahren 6 UF 157/00 OLG Hamm = 9 F 176/96 AG Paderborn nimmt die Beklagte den Kläger auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch.
Zwischen den Parteien ist unter dem Aktenzeichen 9 F 24/97 AG Paderborn die
Ehesache anhängig. Der Kläger ist in diesem Verfahren durch Beschluss vom 08.09.1998 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, der Beklagten ab Juli 1998 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 4.000,00 DM zu zahlen. Der in dem einstweiligen Anordnungsverfahren seitens der Klägerin (des Ausgangsverfahrens) gestellte Antrag hatte folgenden Wortlaut:
„ Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin eine monatlich im Voraus zu entrichtende Unterhaltsrente in Höhe von 4.000,00 DM zu bezahlen,.....“
Der Tenor der im Ausgangsverfahrens ergangenen Entscheidung lautet:
„Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin ab Juli 1998 monatlichen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 4.000,00 DM zu zahlen abzüglich im August gezahlter 1.000,00 DM“.
In den Gründen heißt es u. a.:
„Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner nunmehr im Wege der einstweiligen Anordnung auf Ehegattentrennungsunterhalt seit Juli 1998 in Anspruch“
Im Verfahren 9 F 24/97 AG Paderborn ist die Ehe durch Urteil vom 18.07.2000 geschieden worden. Der Scheidungsausspruch ist am 17.10.2000 rechtskräftig geworden, während die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinn abgetrennt worden sind. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nicht mehr zulässig sei.
Er hat beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Familiengerichts Paderborn vom 08.09.1998 zum Aktenzeichen 9 F 24/97 für unzulässig zu erklären, soweit Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 18. Juli 2000 an geltend gemacht werden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die einstweilige Anordnung so lange fortgelte, bis in der Sache nachehelicher Unterhalt keine anderweitige Entscheidung ergangen sei.
Das Familiengericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
Die Entscheidung habe sich nicht nur auf den Trennungsunterhalt, sondern auch auf den nachehelichen Unterhalt bezogen. Dies folge aus der Bezugnahme auf die §§ 1569, 1572, 1573 BGB. Im Übrigen sei § 620 f ZPO zu berücksichtigen. Danach trete eine einstweilige Anordnung über den Ehegattenunterhalt nicht ohne weiteres bereits mit Rechtskraft der Ehescheidung außer Kraft.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Hinweis auf den Wortlaut des Beschlusses vom 08.09.1998 seinen erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt wiederholt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger aus dem Beschluss des Familiengerichts Paderborn vom 08.09.1998 zum Aktenzeichen 9 F 24/97 AG Paderborn unzulässig ist, soweit Trennungsunterhaltsansprüche ab dem 17.10.2000 verlangt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
Die Klage ist als Vollstreckungsgegenklage zulässig. Der Kläger erhebt mit dem Einwand, der Titel sei auflösend bedingt (durch Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruches) eine zulässige materiellrechtliche (rechtsvernichtende) Einwendung. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man eine Befristung annimmt. Denn in beiden Fällen, wird das Erlöschen des titulierten Anspruches auf Zahlung von Trennungsunterhalt geltend gemacht (Vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 943).
II.
Die Klage (und damit die Berufung) ist unbegründet. Der titulierte Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Unterhalt ist mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruches nicht erloschen. Die einstweilige Anordnung des Familiengerichts wirkt über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils hinaus. Die einstweilige Anordnung bezog sich nicht nur auf die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt.
1.) Gemäß § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO tritt eine gemäß § 620 Nr. 6 ZPO ergangene einstweilige Anordnung auf Zahlung von Ehegattenunterhalt nicht ohne weiteres mit Rechtskraft des Scheidungsurteils außer Kraft. Daher kann der durch die Anordnung zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte grundsätzlich nicht mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen, die Ehe sei inzwischen geschieden, die Rechtsgrundlage für die Anordnung weggefallen (vgl. zum ganzen Zöller-Philippi, ZPO, 23. Auflage, zu § 620 f, Rdnr. 2 m.w.N).
2.) Es liegt kein Ausnahmefall vor, der die gesetzliche Regelung einschränken würde. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn die ergangene Anordnung selbst eine Bedingung oder Befristung enthält, wonach Ehegattenunterhalt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet wird.
a) Der Beschluss enthält weder im Tenor noch in den Gründen eine ausdrückliche Befristung oder Bedingung.
b) Eine solche lässt sich auch nicht durch Auslegung des Beschlussinhaltes ermitteln.
Insbesondere spricht der Umstand, dass im Tenor des Beschlusses von „Ehegattentrennungsunterhalt“ die Rede ist, nicht für das Bestehen eines Vorbehalts im obigen Sinne. Denn systemimmanent kann sich die einstweilige Anordnung begrifflich zum Zeitpunkt ihres Erlasses in jedem Falle nur auf Trennungsunterhalt beziehen. Ihr Erlass kommt nur in Betracht, wenn die Ehesache durch Einreichung eines Scheidungsantrages (§ 622 ZPO) anhängig ist, also während der Trennungszeit (§§ 620 Nr. 6, 620 a Abs. 1 S. 1 ZPO). Aus dem Umstand, dass im Beschluss aufgenommen worden ist, dass „die Antragstellerin den Antragsgegner ...... auf Ehegattentrennungsunterhalt seit Juli in Anspruch“ nimmt, lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Zum einen gilt die vorstehende Argumentation hier entsprechend. Es war nämlich Trennungsunterhalt zugesprochen worden. Zum anderen hat die Beklagte in ihrem Antrag die Bezeichnung „Ehegattentrennungsunterhalt“ nicht aufgenommen. Der Antrag verhält sich lediglich über eine „Unterhaltsrente“ bzw. „Unterhalt“.
III.
Danach war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.