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Oberlandesgericht Hamm·6 UF 122/16·16.03.2017

Entlassung eines Vormunds wegen Interessenkonflikts zur Heimeinrichtung

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vormund wandte sich mit der Beschwerde gegen seine Entlassung und die Bestellung des Jugendamts zum neuen Vormund. Streitpunkt war, ob wegen eines Näheverhältnisses zur Heimleitung und des Umgangs mit Misshandlungs- und Missbrauchsvorwürfen eine Gefährdung der Mündelinteressen vorliegt. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück, weil bereits eine objektive Gefährdung i.S.d. § 1886 BGB genügt und ein Anschein bzw. konkrete Hinweise für einen Interessenkonflikt bestanden. Die Entlassung sei verhältnismäßig, negative Folgen des Vormundswechsels für die Kinder seien nicht ersichtlich.

Ausgang: Beschwerde des Vormunds gegen seine Entlassung nach § 1886 BGB zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entlassung des Vormunds nach § 1886 BGB setzt kein Verschulden voraus; ausreichend ist eine objektive Gefährdung der Interessen des Mündels.

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Für die Entlassung genügt es, dass bei Fortführung des Vormundamts der Eintritt eines Schadens mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; eine bereits eingetretene Schädigung ist nicht erforderlich.

3

Ein durch entgeltliche Beratung oder sonstige enge Beziehung zur Betreuungseinrichtung begründetes Näheverhältnis kann bereits wegen des Anscheins eines Interessenkonflikts die Eignung zur Vormundschaft in Frage stellen.

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Die Wertung des § 1897 Abs. 3 BGB (Vermeidung von Zweifeln an der Unvoreingenommenheit gegenüber einer Einrichtung) ist bei der Prüfung einer Vormundentlassung nach § 1886 BGB zu berücksichtigen.

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Eigenständige „Ermittlungen“ des Vormunds zu Vorwürfen von Misshandlung oder sexuellem Übergriff in einer Einrichtung und die unterlassene bzw. verspätete Information zuständiger Stellen können konkrete Zweifel an der am Kindeswohl ausgerichteten, unvoreingenommenen Interessenwahrnehmung begründen.

Relevante Normen
§ 170 Abs. 2 StPO§ 58 Abs. 1 FamFG§ 59 Abs. 1 FamFG§ 1886 BGB§ 1781 BGB§ 1897 Abs. 3 BGB

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 21.06.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Z vom 03.06.2016 (Aktenzeichen 90 F 141/13) wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Durch Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 07.03.2012 (Aktenzeichen 13 F 84/11) ist den Kindeseltern die elterliche Sorge für ihre Söhne X, geb. am ##.##.2002, und Y, geb. am ##.##.2008, entzogen worden. Als Vormund ist das Jugendamt der Stadt C bestimmt worden.

4

Seit dem 13.7.2012 leben die Geschwister im Kinderhaus K in A. Die lediglich sechs Plätze umfassende Einrichtung wird von den Eheleuten P geführt. Durch Beschluss vom 10.9.2013 ist der Beteiligte zu 1) zum (neuen) Vormund für X und Y bestimmt worden. Zwischenzeitlich waren fünf Plätze im  Kinderhaus K mit Mündeln des Beteiligten zu 1) belegt, nach Verlegung eines Mündels in eine andere Einrichtung waren es dann noch vier Plätze.

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Am 15.3.2016 gab es mit den Eheleuten P im Kinderhaus K einen Ortstermin des Landesjugendamtes, in dem Mängel der Einrichtung besprochen werden sollten; aufgrund von Mitarbeiterentlassungen durch die Eheleute P sah das Landesjugendamt eine ausreichende Betreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet. Unstreitig hat der Beteiligte zu 1) an diesem Termin auf Bitten des Einrichtungsleiters teilgenommen. Nach den Angaben der Mitarbeiter des Landesjugendamtes hat sich der Beteiligte zu 1) dabei als „Berater in Konzeptionsfragen“ der Einrichtung vorgestellt.

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Mit Schreiben vom 06.04.2016 zeigte der Beteiligte zu 1) dem Amtsgericht an, dass es einen sexuellen Übergriff gegenüber Y gegeben hatte. Der Übergriff sei polizeilich gemeldet worden und eine Aufarbeitung werde erfolgen.

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Durch weiteres Schreiben vom 19.04.2016 teilte der Beteiligte zu 1) dem Amtsgericht mit, dass Herrn und Frau P vorgeworfen worden sei, dass sie Y und ein weiteres Kind aus der Einrichtung geohrfeigt hätten. Er sei den Vorwürfen nachgegangen und komme zu dem Ergebnis, dass er diese für gegenstandslos halte. Er habe mit Y über die Anschuldigungen gesprochen und dieser habe sie zurückgewiesen. Er sehe Y regelmäßig und bisher sei weder ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Vorwürfe noch eine Änderung in dem Verhalten bzw. in der Beziehung zu den Eheleuten P erkennbar.

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Durch Beschluss vom 3.6.2016 hat das Amtsgericht Z den Beteiligten zu 1) aus dem Amt entlassen. Als neuer Vormund ist das Kreisjugendamt Z bestellt worden. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Gefahr eines Interessenkonfliktes bestehe, so dass eine Eignung als Vormund nicht mehr gegeben sei. Ein Interessenkonflikt ergebe sich zunächst daraus, dass der Beteiligte zu 1) als Berater der Einrichtung aufgetreten sei. Aufgrund dieser Nähe bestehe die Gefahr, dass er die Interessen seiner Mündel nicht mehr neutral wahrnehmen können. Darüber hinaus habe er den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs nicht rechtzeitig angezeigt. Bereits im Jahr 2013 sei Y Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden. Damals sei die Einschätzung des Beteiligten zu 1) über die Vorfälle unrichtig gewesen. Aus diesem Grund seien eigenständige Ermittlungen durch den Beteiligten zu 1) hinsichtlich weiterer sexueller Übergriffe auf Heiminsassen im Kinderhaus K nicht angezeigt gewesen. Auch den Vorwürfen seiner Mündel, der Einrichtungsleiter habe sie geohrfeigt, sei der Beteiligte zu 1) nicht ordnungsgemäß nachgegangen.

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Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, dass eine Entlassung nicht verhältnismäßig sei. Eine Gefährdung des Kindeswohls sei nicht zu befürchten. Insoweit gebe es keine Anhaltspunkte.

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Das gegen die Betreiber der Einrichtung, den Eheleuten P, eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Misshandlung von Schutzbefohlenen ist von der Staatsanwaltschaft Paderborn durch Verfügung vom 10.6.2016 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden (StA Paderborn 17 Js 475/16). Das Verfahren gegen L wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zu Lasten von Y ist wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden (Verfügung vom 25.4.2016, StA Paderborn 20 Js 223/16).

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Der Verfahrensbeistand für X unterstützt die Beschwerde des Beteiligten zu 1). Eine Gefährdung des Kindeswohls drohe nicht, so dass eine Entlassung nicht angezeigt sei.

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Auch nach der Auffassung des neuen Vormundes, Frau M vom Kreisjugendamt Z, entspricht der Wechsel der Vormundschaft nicht dem Kindeswohl. Aus fachlicher Sicht spreche nichts gegen eine Fortführung der Vormundschaft durch den Beteiligten zu 1).

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Der Verfahrensbeistand für Y vertritt dagegen die Auffassung, dass die Entlassung des Beteiligten zu 1) gerechtfertigt sei.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die umfassende Darstellung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

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II.

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1.

17

Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG zulässig. Da die Entlassung des Vormundes gegen dessen Willen erfolgte, hat dieser nach § 59 Abs. 1 FamFG ein Beschwerderecht (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2014, 954; BeckOK BGB – Bettin, Stand 1.11.2016, § 1886 Rn. 10).

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2.

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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Entlassung des Vormundes liegen vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

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a)

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Nach § 1886 BGB hat das Familiengericht einen Vormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormundes, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der in § 1781 BGB bestimmten Gründe vorliegt.

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Ausreichend ist grundsätzlich eine objektive Gefährdung der Interessen des Mündels, ein Verschulden des Vormunds ist nicht erforderlich (MünchKommBGB-Wagenitz, 6. Auflage 2012, § 1886 Rn. 8; Palandt-Götz, BGB, 76. Auflage 2017, § 1886 Rn. 2). Auch braucht eine Schädigung noch nicht eingetreten zu sein. Vielmehr reicht es aus, dass durch die Fortführung des Amtes durch den bisherigen Vormund der Eintritt des Schadens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei muss die Pflichtwidrigkeit des Vormunds nicht die Ursache der Gefährdung sein. Es genügt, wenn durch die bloße Tatsache der weiteren Amtsführung das Mündelinteresse gefährdet wird (MünchKommBGB-Wagenitz, 6. Auflage 2012, § 1886 Rn. 8).

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b)

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Im vorliegenden Fall werden die Interessen von X und Y als Folge des besonderen Verhältnisses zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Einrichtungsleitung des Kinderhauses K objektiv gefährdet.

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Der Beteiligte zu 1) selbst hat eingeräumt, dass er jedenfalls im Mai 2014 die Einrichtung gegen Entgelt beraten habe; der Einrichtungsleiter hat diesbezüglich gegenüber dem Verfahrensbeistand von X angegeben, dass der Beteiligte zu 1) für die Erstellung eines Flyers entlohnt wurde. Nach dem Schreiben des Landesjugendamtes O vom 9.5.2016 hat sich der Beteiligte zu 1) zudem auch im Rahmen des Ortstermins am 15.3.2016 ausdrücklich als Berater der Einrichtung bezeichnet. Dies wurde auf die Nachfrage der Mitarbeiterin des Landesjugendamtes Frau T bestätigt und auch der Einrichtungsleiter P hat den Beteiligten zu 1) als Berater bezeichnet. Aufgrund des durch die Beratung begründeten Näheverhältnisses zwischen der Einrichtungsleitung in Gestalt des Ehepaares P und dem Beteiligten zu 1) besteht die Gefahr, dass der Beteiligte zu 1) die Interessen von X und Y, die in der Einrichtung untergebracht sind, nicht mehr objektiv wahrnehmen kann.

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Soweit der Beteiligte zu 1) eine derartige Gefahr in Abrede stellt und seine Neutralität nicht in Frage gestellt wissen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Näheverhältnis zur Heimleitung schon für sich genommen den Anschein begründet, er werde die Interessen des Mündels gegenüber der Einrichtung nicht mehr mit der notwendigen Unvoreingenommenheit wahrnehmen. Für Betreuer hat der Gesetzgeber einem derart begründeten Anschein eines Interessenkonflikts durch die Vorschrift in § 1897 Abs. 3 BGB Rechnung getragen und geregelt, dass derjenige nicht zum Betreuer bestellt werden darf, der in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu der Betreuungseinrichtung steht. Durch diese Vorschrift sollen Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Betreuers und Belastungen des Vertrauensverhältnisses zwischen Betreuer und Betreutem vermieden werden. Diese können entstehen, wenn Rechte des Betreuten gegenüber der Einrichtung durchzusetzen sind (vgl. Palandt-Götz, BGB, 76. Auflage 2017, § 1897 Rn. 8); diese Grundsätze sind im Rahmen des § 1886 BGB ebenfalls zu berücksichtigen.

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Darüber hinaus gibt es aber auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 1) die Interessen von X und Y gegenüber der Einrichtungsleitung nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit wahrzunehmen vermag.

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So hat der Beteiligte zu 1) dem Landesjugendamt weder die erhobenen Vorwürfe der Misshandlung durch die Heimleitung noch den Vorwurf eines sexuellen Übergriffs durch L zur Kenntnis gebracht, sondern in beiden Fällen zunächst selbst recherchiert und erst im Anschluss (lediglich) dem Amtsgericht zur Kenntnis gebracht. Insbesondere sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorwurf sexueller Übergriffe im Kinderheim begründet erhebliche Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit gegenüber der Heimleitung, entsprach darüber hinaus aber auch objektiv nicht den Interessen seiner Mündel.

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Der Beteiligte zu 1) hatte bereits am 21.3.2016 erfahren, dass Y und sein weiteres Mündel E gegenüber ihrem Mitbewohner den Vorwurf eines sexuellen Übergriffs erhoben. Bereits im Jahr 2013 hatte er einen sexuellen Übergriff auf Y falsch eingeschätzt. Gleichwohl hat er in dieser neuen Angelegenheit selbst ermittelt und am 22.3.2016 mit E und dem mutmaßlichen Täter gesprochen. Dass er diese Ermittlungen nicht den zuständigen und fachlich geschulten Ermittlungsbehörden überlassen hat, lief bereits objektiv den Interessen seiner Mündel zuwider. Obwohl die Polizei auf die Anzeige der Mitarbeiterin des Kindeshauses, Frau B, bereits am 22.3.2016 Ermittlungen eingeleitet hat, ist der sexuelle Übergriff auf Y erst am 6.4.2016 dem Amtsgericht angezeigt worden. Eine Mitteilung an das Landesjugendamt erfolgte nicht, obwohl dem Beteiligten zu 1) bekannt war, dass gegen die Einrichtung wegen Mängeln ermittelt wird.

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Hinzu kommt, dass der Beteiligte zu 1) auch hinsichtlich angeblicher Misshandlungen

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(Ohrfeigen) durch das Ehepaar P selbst den Sachverhalt ermittelt hat. So ergibt sich aus einem Vermerk vom 22.3.2016, dass der Beteiligte zu 1) ausführlich mit seinem Mündel Mohammad Baker über die Vorwürfe gesprochen hat. Später teilt der Beteiligte zu 1) dem Landesjugendamt mit Schreiben vom 2.5.2016 mit, dass sich „durch meine intensiven Bemühungen letztlich der Sachverhalt … sich anders darstellt, als wie angenommen, da es sich um eine sprachliche Unwissenheit meines Mündels Mohammad handelte“. Hier hat sich der Beteiligte zu 1) für die Interessen der Eheleute P eingesetzt, indem er durch eigene Ermittlungen den Vorwurf gegen die Leiter der Einrichtung entkräftet hat, anstatt die Aufklärung den Ermittlungsbehörden zu überlassen.

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Objektiv entsteht der Eindruck, dass der Beteiligte zu 1) die Einrichtung vor weiteren Schwierigkeiten mit dem Landesjugendamt schützen wollte. Am 15.3.2016 hatte der bereits erwähnte Ortstermin mit dem Landesjugendamt stattgefunden, dieses sah erhebliche Betreuungsmängel in der Einrichtung. Die Anzeige sexueller Übergriffe und Misshandlungen im Kinderhaus durch den Beteiligten zu 1) hätte das Landesjugendamt in seiner Haltung bestärkt und die Schwierigkeiten des Kinderhauses K verschärft.

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Letztlich ergeben sich auch aus den Angaben der Kinder selbst konkrete Hinweise darauf, dass bei (weiterer) Ausübung der Vormundschaft durch den Beteiligten zu 1) eine Beeinträchtigung der Interessen der Geschwister droht. So hat X im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass sich der Beteiligte bei der Aufklärung der Vorwürfe zunächst auf „beide Seiten gestellt“, dann aber „zu P gehalten“ habe. Auf die Frage, ob er mit dem Beteiligten zu 1) seine Sorge bespreche, hat sich X zunächst einschränkend dahingehend geäußert, dass es darauf ankomme ob es etwas „Schlimmes“ sei. Erst nach kurzem Nachdenken hat X gesagt, dass er dem Beteiligten zu 1) „eigentlich“ alles erzähle. Ähnlich hat auch Y im Rahmen seiner Anhörung bekundet, dass sich der Beteiligte zu 1) und die Eheleute P „mögen würden“ und „kumpelhaft“ miteinander umgingen. Auch aus dem Bericht des Verfahrensbeistandes für das Mündel E, Frau Rechtsanwältin D, vom 2.6.2016 ergibt sich, dass die Kinder den Eindruck haben, dass Herr P und der Beteiligte zu 1) beste Freunde seien. Es besteht deshalb die Gefahr, dass sich die Kinder nicht mehr offen gegenüber dem Beteiligten zu 1) äußern, weil sie befürchten müssen, dass dieser auf der Seite der Einrichtung steht.

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Die Entlassung des Vormundes ist auch verhältnismäßig. Es liegen mehrere Verfehlungen vor, die ein erhebliches Gewicht haben. Die Kinder sind weiter in der Einrichtung untergebracht, so dass die Gefahr eines Interessenkonfliktes weiterbesteht. Nach dem Bericht des Jugendamtes der Stadt C vom 8.9.2016 waren bei den Kindern nach dem Wechsel des Vormundes keine negativen Folgen zu verzeichnen. Auch nach dem Bericht des Verfahrensbeistandes für Y vom 23.9.2016 hatte die Auswechslung des Vormundes keine nachhaltig beeinträchtigenden Auswirkungen. Schließlich ergibt sich dem Bericht des Kreises Z vom 30.9.2016 zwar, dass zwischen den Mündel und dem Beteiligten zu 1) aufgrund der langjährigen Arbeit eine enge und tragfähige Beziehung bestand. Andererseits werden auch keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass sich ein Wechsel negativ auf die Kinder auswirkt.

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3.

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Der Senat hat im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG entschieden, da eine mündliche Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten ließ.

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4.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.