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Oberlandesgericht Hamm·6 UF 121/16·16.03.2017

Entlassung des Vormunds wegen Interessenkonflikts durch Nähe zur Heimeinrichtung

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vormund wandte sich mit der Beschwerde gegen seine Entlassung und die Bestellung des Jugendamts zum neuen Vormund. Streitpunkt war, ob wegen eines Interessenkonflikts und pflichtwidrigen Verhaltens eine Gefährdung der Mündelinteressen vorliegt. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück, weil bereits das entgeltliche Beratungsverhältnis zur Einrichtung und der dadurch begründete Anschein mangelnder Unvoreingenommenheit die Interessen des Kindes objektiv gefährde. Hinzu kamen konkrete Pflichtverstöße, u.a. eigenständige „Ermittlungen“ zu Misshandlungsvorwürfen und sexuellen Übergriffen statt unverzüglicher Einschaltung zuständiger Stellen; die Entlassung sei verhältnismäßig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Entlassung als Vormund wegen objektiver Gefährdung der Mündelinteressen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vormund ist nach § 1886 BGB zu entlassen, wenn die Fortführung des Amtes die Interessen des Mündels objektiv gefährdet; ein Verschulden oder bereits eingetretener Schaden ist nicht erforderlich.

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Für die Entlassung genügt es, dass bei Fortführung des Amtes der Eintritt eines Schadens mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; die Pflichtwidrigkeit muss nicht Ursache der Gefährdung sein.

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Ein entgeltliches Beratungs- oder sonstiges Näheverhältnis des Vormunds zur Leitung einer Einrichtung, in der das Kind untergebracht ist, kann bereits aufgrund des Anscheins eines Interessenkonflikts die objektive Gefährdung der Mündelinteressen begründen.

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Im Rahmen des § 1886 BGB sind die Wertungen des § 1897 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen, wonach enge Beziehungen zu einer Betreuungseinrichtung Zweifel an der Unvoreingenommenheit rechtfertigen.

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Bei Hinweisen auf Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe in einer Einrichtung entspricht es regelmäßig nicht den Interessen des Mündels, wenn der Vormund die Aufklärung eigenständig betreibt, statt unverzüglich die zuständigen fachlich geschulten Stellen einzuschalten.

Relevante Normen
§ 170 Abs. 2 StPO§ 58 Abs. 1 FamFG§ 59 Abs. 1 FamFG§ 1886 BGB§ 1781 BGB§ 1897 Abs. 3 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 90 F 78/14

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 21.6.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 8.6.2016 (Aktenzeichen 90 F 78/14) wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Durch Beschluss des Amtsgerichts Büdingen vom 5.7.2012 (Aktenzeichen 53 F 1030/11) ist der Kindesmutter K die elterliche Sorge für ihren am ##.##.2009 geborenen Sohn A entzogen worden. Als Vormund ist das Kreisjugendamt des L bestimmt worden.

4

Seit dem 8.3.2014 lebt A im Kinderhaus Y in Z. Die lediglich sechs Plätze umfassende Einrichtung wird von den Eheleuten P geführt. Durch Beschluss vom 11.7.2014 ist der Beteiligte zu 1) zum (neuen) Vormund für A bestimmt worden. Zwischenzeitlich waren fünf Plätze im  Kinderhaus Y mit Mündeln des Beteiligten zu 1) belegt, nach Verlegung eines Mündels in eine andere Einrichtung waren es dann noch vier Plätze.

5

Am 15.3.2016 gab es mit den Eheleuten P im Kinderhaus Y einen Ortstermin des Landesjugendamtes, in dem Mängel der Einrichtung besprochen werden sollten; aufgrund von Mitarbeiterentlassungen durch die Eheleute P sah das Landesjugendamt eine ausreichende Betreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet. Unstreitig hat der Beteiligte zu 1) an diesem Termin auf Bitten des Einrichtungsleiters teilgenommen. Nach den Angaben der Mitarbeiter des Landesjugendamtes hat sich der Beteiligte zu 1) dabei als „Berater in Konzeptionsfragen“ der Einrichtung vorgestellt.

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Mit Schreiben vom 19.4.2016 zeigte der Beteiligte zu 1) dem Amtsgericht an, dass Herrn und Frau P vorgeworfen worden sei, dass sie in ihrer Obhut befindliche Kinder geohrfeigt hätten. Er sei den Vorwürfen nachgegangen und komme zu dem Ergebnis, dass sie haltlos seien, auch wenn A selbst angegeben habe, dass er Ohrfeigen erhalten habe.

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Der Beteiligte brachte dem Amtsgericht in diesem Schreiben außerdem zur Kenntnis, dass A ihm im März von einem länger zurückliegenden sexuellen Übergriff durch seinen Heimgenossen C - seinerzeit ebenfalls ein Mündel des Beteiligten zu 1) - berichtet habe. Er informierte das Amtsgericht darüber, dass er das Kinderhaus dazu veranlasst habe, für den Schutz von A zu sorgen,  ansonsten aber keine weiteren Maßnahmen veranlasst habe, weil es zu keiner aktiven Handlung gekommen sei und A keine Auffälligkeiten zeige.

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Es war am 21.3.2016 bekannt geworden, dass eben jener Mohammed den weiteren Heimgenossen und das weitere Mündel des Beteiligten zu 1) B angegriffen und sexuell belästigt hatte; diesen Vorfall hatte der Beteiligte zu 1) dem Amtsgericht unter dem 6.4.2016 angezeigt.

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Durch Beschluss vom 8.6.2016 hat das Amtsgericht Paderborn den Beteiligten zu 1) aus dem Amt entlassen. Als neuer Vormund ist das Kreisjugendamt Paderborn bestellt worden. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Gefahr eines Interessenkonfliktes bestehe, so dass eine Eignung als Vormund nicht mehr gegeben sei. Ein Interessenkonflikt ergebe sich zunächst daraus, dass der Beteiligte zu 1) als Berater der Einrichtung aufgetreten sei. Aufgrund dieser Nähe bestehe die Gefahr, dass er die Interessen seiner Mündel nicht mehr neutral wahrnehmen könne. Darüber hinaus habe er den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs nicht rechtzeitig angezeigt. Bereits im Jahr 2013 sei der damals fünf Jahre alte und unter Vormundschaft des Beteiligten zu 1) stehende B Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden. Damals sei die Einschätzung des Beteiligten zu 1) über die Vorfälle unrichtig gewesen. Aus diesem Grund seien eigenständige Ermittlungen durch den Beteiligten zu 1) hinsichtlich weiterer sexueller Übergriffe auf Heiminsassen im Kinderhaus Y nicht angezeigt gewesen. Auch den Vorwürfen seiner Mündel, der Einrichtungsleiter habe sie geohrfeigt, sei der Beteiligte zu 1) nicht ordnungsgemäß nachgegangen.

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Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, dass eine Entlassung nicht verhältnismäßig sei. Eine Gefährdung des Kindeswohls sei nicht zu befürchten. Insoweit gebe es keine Anhaltspunkte.

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Das gegen die Betreiber der Einrichtung, den Eheleuten P, eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Misshandlung von Schutzbefohlenen ist von der Staatsanwaltschaft Paderborn durch Verfügung vom 10.6.2016 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden (StA Paderborn 17 Js 475/16). Das Verfahren gegen C wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zu Lasten B ist wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden (Verfügung vom 25.4.2016, StA Paderborn 20 Js 223/16).

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Der Verfahrensbeistand hat mit Schriftsatz vom 27.9.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Einer Entlassung des Vormundes werde zugestimmt, da sich dieser pflichtwidrig verhalten habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass A unter der Bestellung eines neuen Vormundes leide oder den alten Vormund vermisse.

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Der neue Vormund, Frau E, betont in der Stellungnahme vom 30.9.2016, dass es aus fachlicher Sicht keine Bedenken gäbe, wenn der bisherige Vormund die Vormundschaft weiterführt. A habe eine gute und tragfähige Beziehung zu dem Beteiligten zu 1) aufgebaut. Die Zusammenarbeit sei konstruktiv gewesen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die umfassende Darstellung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

15

II.

16

1.

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Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG zulässig. Da die Entlassung des Vormundes gegen dessen Willen erfolgte, hat dieser nach § 59 Abs. 1 FamFG ein Beschwerderecht (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2014, 954; BeckOK BGB – Bettin, Stand 1.11.2016, § 1886 Rn. 10).

18

2.

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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Entlassung des Vormundes liegen vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

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a)

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Nach § 1886 BGB hat das Familiengericht einen Vormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormundes, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der in § 1781 BGB bestimmten Gründe vorliegt.

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Ausreichend ist grundsätzlich eine objektive Gefährdung der Interessen des Mündels, ein Verschulden des Vormunds ist nicht erforderlich (MünchKommBGB-Wagenitz, 6. Auflage 2012, § 1886 Rn. 8; Palandt-Götz, BGB, 76. Auflage 2017, § 1886 Rn. 2). Auch braucht eine Schädigung noch nicht eingetreten zu sein. Vielmehr reicht es aus, dass durch die Fortführung des Amtes durch den bisherigen Vormund der Eintritt des Schadens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei muss die Pflichtwidrigkeit des Vormunds nicht die Ursache der Gefährdung sein. Es genügt, wenn durch die bloße Tatsache der weiteren Amtsführung das Mündelinteresse gefährdet wird (MünchKommBGB-Wagenitz, 6. Auflage 2012, § 1886 Rn. 8).

23

b)

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Im vorliegenden Fall werden die Interessen von A als Folge des besonderen Verhältnisses zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Einrichtungsleitung des Kinderhauses Y objektiv gefährdet.

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Der Beteiligte zu 1) selbst hat eingeräumt, dass er jedenfalls im Mai 2014 die Einrichtung gegen Entgelt beraten habe; der Einrichtungsleiter hat diesbezüglich gegenüber dem Verfahrensbeistand von G, Herrn Rechtsanwalt Dr. X, angegeben, dass der Beteiligte zu 1) für die Erstellung eines Flyers entlohnt wurde. Nach dem Schreiben des Landesjugendamtes Q vom 9.5.2016 hat sich der Beteiligte zu 1) zudem auch im Rahmen des Ortstermins am 15.3.2016 ausdrücklich als Berater der Einrichtung bezeichnet. Dies wurde auf die Nachfrage der Mitarbeiterin des Landesjugendamtes Frau T bestätigt und auch der Einrichtungsleiter P hat den Beteiligten zu 1) als Berater bezeichnet. Aufgrund des durch die Beratung begründeten Näheverhältnisses zwischen der Einrichtungsleitung in Gestalt des Ehepaares P und dem Beteiligten zu 1) besteht die Gefahr, dass der Beteiligte zu 1) die Interessen von A, der in der Einrichtung untergebracht ist, nicht mehr objektiv wahrnehmen kann.

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Soweit der Beteiligte zu 1) eine derartige Gefahr in Abrede stellt und seine Neutralität nicht in Frage gestellt wissen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Näheverhältnis zur Heimleitung schon für sich genommen den Anschein begründet, er werde die Interessen des Mündels gegenüber der Einrichtung nicht mehr mit der notwendigen Unvoreingenommenheit wahrnehmen. Für Betreuer hat der Gesetzgeber einem derart begründeten Anschein eines Interessenkonflikts durch die Vorschrift in § 1897 Abs. 3 BGB Rechnung getragen und geregelt, dass derjenige nicht zum Betreuer bestellt werden darf, der in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu der Betreuungseinrichtung steht. Durch diese Vorschrift sollen Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Betreuers und Belastungen des Vertrauensverhältnisses zwischen Betreuer und Betreutem vermieden werden. Diese können entstehen, wenn Rechte des Betreuten gegenüber der Einrichtung durchzusetzen sind (vgl. Palandt-Götz, BGB, 76. Auflage 2017, § 1897 Rn. 8); diese Grundsätze sind im Rahmen des § 1886 BGB ebenfalls zu berücksichtigen.

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Darüber hinaus gibt es aber auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 1) die Interessen A's gegenüber der Einrichtungsleitung nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit wahrzunehmen vermag.

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So hat der Beteiligte zu 1) dem Landesjugendamt weder die seitens A erhobenen Vorwürfe der Misshandlung durch die Heimleitung noch den Vorwurf eines sexuellen Übergriffs durch C zur Kenntnis gebracht, sondern in beiden Fällen zunächst selbst recherchiert und erst im Anschluss (lediglich) dem Amtsgericht zur Kenntnis gebracht. Insbesondere sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorwurf sexueller Übergriffe im Kinderheim begründet erhebliche Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit gegenüber der Heimleitung, entsprach darüber hinaus aber auch objektiv nicht den Interessen seines Mündels A.

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Der Beteiligte zu 1) hatte bereits am 21.3.2016 erfahren, dass A gegenüber seinem Mitbewohner den Vorwurf eines sexuellen Übergriffs erhob. Obwohl er bereits im Jahr 2013 einen sexuellen Übergriff auf sein ebenfalls im Kinderhaus Y untergebrachtes Mündel B falsch eingeschätzt hatte, hat er diesen Vorwurf zunächst weder der Polizei, noch dem Jugendamt oder dem Amtsgericht angezeigt, sondern selbst ermittelt und am 22.3.2016 mit A und dem mutmaßlichen Täter gesprochen. Dass er diese Ermittlungen nicht sogleich den zuständigen und fachlich geschulten Ermittlungsbehörden überlassen hat, lief bereits objektiv den Interessen A's zuwider.

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Hinzu kommt, dass der Beteiligte zu 1) auch hinsichtlich angeblicher Misshandlungen (Ohrfeigen) durch das Ehepaar P selbst den Sachverhalt ermittelt hat. So ergibt sich aus einem Vermerk vom 22.3.2016, dass der Beteiligte zu 1) ausführlich mit seinem Mündel C über die Vorwürfe gesprochen hat. Später teilt der Beteiligte zu 1) dem Landesjugendamt mit Schreiben vom 2.5.2016 mit, dass sich „durch meine intensiven Bemühungen letztlich der Sachverhalt … sich anders darstellt, als wie angenommen, da es sich um eine sprachliche Unwissenheit meines Mündels C handelte“. Hier hat sich der Beteiligte zu 1) für die Interessen der Eheleute P eingesetzt, indem er durch eigene Ermittlungen den Vorwurf gegen die Leiter der Einrichtung entkräftet hat, anstatt die Aufklärung den Ermittlungsbehörden zu überlassen.

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Objektiv entsteht der Eindruck, dass der Beteiligte zu 1) die Einrichtung vor weiteren Schwierigkeiten mit dem Landesjugendamt schützen wollte. Am 15.3.2016 hatte der bereits erwähnte Ortstermin mit dem Landesjugendamt stattgefunden, dieses sah erhebliche Betreuungsmängel in der Einrichtung. Die Anzeige sexueller Übergriffe und Misshandlungen im  Kinderhaus durch den Beteiligten zu 1) hätte das Landesjugendamt in seiner Haltung bestärkt und die Schwierigkeiten des Kinderhauses Y verschärft.

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Letztlich ergeben sich auch aus den Angaben der Kinder selbst konkrete Hinweise darauf, dass bei (weiterer) Ausübung der Vormundschaft durch den Beteiligten zu 1) eine Beeinträchtigung der Interessen A's droht. Aus dem Bericht des Verfahrensbeistandes vom 2.6.2016 ergibt sich, dass die Kinder den Eindruck haben, dass Herr P und der Beteiligte zu 1) beste Freunde seien. Es besteht deshalb die Gefahr, dass A sich nicht mehr offen gegenüber dem Beteiligten zu 1) äußert, weil er befürchten muss, dass dieser auf der Seite der Einrichtung steht.

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Die Entlassung des Vormundes ist auch verhältnismäßig. Es liegen mehrere Verfehlungen vor, die ein erhebliches Gewicht haben. Auch ist A weiter in der Einrichtung untergebracht, so dass die Gefahr eines Interessenkonfliktes weiterbesteht. Außerdem ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass A durch die Auswechslung des Vormundes belastet wird.

34

3.

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Der Senat hat im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG entschieden, da eine mündliche Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten ließ.

36

4.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.