Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Berufung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten beantragten Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Berufung des Klägers; das OLG Hamm wies den Antrag zurück. Das Gericht stellte fest, dass PKH zur Verteidigung gegen eine Berufung grundsätzlich erst in Betracht kommt, wenn dem Berufungskläger PKH bewilligt ist oder die Berufung selbst finanziert wird. Eine vorzeitige Beauftragung eines Anwalts sei mutwillig (§114 ZPO). Die verfassungsrechtliche Chancengleichheit rechtfertige keine abweichende Praxis.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Berufung als unbegründet/abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Berufung ist grundsätzlich erst zu gewähren, wenn dem Berufungskläger PKH bewilligt wurde oder davon auszugehen ist, dass dieser die Berufung auf eigene Kosten führt.
Die vor Bewilligung des gegnerischen PKH erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Verteidigung gegen die Berufung kann mutwillig i.S.v. §114 S.1 ZPO sein und damit die Bewilligung von PKH ausschließen.
Prozesskostenhilfe dient nur der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung; einer Partei ist zuzumuten, einen Anwalt für das Rechtsmittelverfahren erst dann zu beauftragen, wenn dies im Einzelfall wirklich notwendig ist.
Die verfassungsrechtlich gebotene Chancengleichheit verpflichtet nicht zur vorzeitigen Gewährung von PKH für den Berufungsbeklagten, da eine nachteilige Entscheidung bis zur PKH-Entscheidung des Berufungsklägers nicht ergehen darf und regelmäßig noch kein zusätzlicher Beratungsbedarf besteht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Blomberg, 3 F 176/04
Tenor
In der Familiensache
wird der Antrag der Beklagten, ihnen für die Abwehr der Berufung des Klägers Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen.
Gründe
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt regelmäßig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Berufung des Gegners, für die dieser seinerseits um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, erst dann in Betracht, wenn dem Gegner Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist oder davon auszugehen ist, daß dieser die Berufung auf eigene Kosten durchführen wird. Eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Verteidigung gegenüber der Berufung ist mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO.
Im Ausschluß mutwilliger Rechtsverfolgung kommt der Grundsatz zum Ausdruck, daß Prozesskostenhilfe nur in Anspruch genommen werden kann, soweit es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Deshalb muß einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, zugemutet werden, sich eines Anwalts für das Rechtsmittelverfahren erst dann zu bedienen, wenn das im Einzelfall wirklich notwendig ist (vgl. für die Revisionsinstanz BGH NJW-RR 2001, 1009 und FamRZ 1988, 942).
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe (in FamRZ 1996, 806) auch nicht aus der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit für Berufungskläger und Berufungsbeklagten. Denn eine dem Berufungsbeklagten nachteilige Entscheidung kann bis zu dem Zeitpunkt, in welchem dem Berufungskläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist oder sonst davon auszugehen ist, daß dieser die Berufung auf eigene Kosten durchführen wird, nicht ergehen. Es besteht auch bis zu diesem Zeitpunkt im Regelfall kein Beratungsbedarf, welcher zusätzliche Anwaltsgebühren auslösen könnte. Über den weiteren Verfahrensablauf hat der erstinstanzliche Anwalt im Rahmen seiner nachwirkenden Beratungspflicht aufzuklären (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1009). Eine anwaltliche Beratung in der Sache, die gebührenrechtlich nicht mehr zum ersten Rechtszug zählt, wird regelmäßig erst notwendig, wenn abzusehen ist, daß die Berufung auch durchgeführt wird. Das ist erst der Fall, wenn dem Berufungskläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist oder sonst davon auszugehen ist, daß dieser die Berufung auf eigene Kosten durchführen wird.
Nach diesen Maßstäben kann den Beklagten zur Abwehr der Berufung Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil sich die Beauftragung eines Anwaltes für das Berufungsverfahren als mutwillig darstellt. Die Beauftragung war nicht notwendig. Der Kläger hatte mit der Berufungsschrift bereits Prozesskostenhilfe beantragt. Es bestand keinerlei Anlass für die Beklagten, vor der Entscheidung des Senats über diesen Prozesskostenhilfeantrag einen Anwalt zur Rechtsverteidigung zu beauftragen. Vielmehr war es den Beklagten zuzumuten, die Entscheidung des Senats abzuwarten.