Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils wegen Schmerzensgeld bei Entführung/Vergewaltigung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügte die Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils über 30.000 DM nach Berufung gegen ein Schmerzensgeldurteil wegen Entführung und Vergewaltigung. Er behauptete Einvernehmen bzw. vorausgegangenen Geschlechtsverkehr der Klägerin. Nach ergänzter Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten, Zeugenvernehmung) sah der Senat die ursprünglichen Feststellungen bestätigt und hielt das Versäumnisurteil gemäß § 343 ZPO aufrecht. Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidungen wurden bestätigt.
Ausgang: Berufung/Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil über 30.000 DM abgewiesen; Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten und ist vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versäumnisurteil bleibt gemäß § 343 ZPO aufrecht, wenn die nachträgliche Beweisaufnahme die zugrunde liegenden Feststellungen nicht in entscheidendem Maße in Zweifel stellt.
Ein ärztliches Gutachten, das eine kürzlich erfolgte Defloration feststellt, kann ein erhebliches Indiz für eine gewaltsame Entjungferung und damit für eine Vergewaltigung bilden, sofern es mit sonstigem Beweismaterial übereinstimmt.
Geständige Angaben des Beklagten zu tatbestandlichen Handlungen sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.
Nach den einschlägigen Vorschriften (§§ 97 I, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO) sind Kostenentscheidungen und die vorläufige Vollstreckbarkeit entsprechend zu treffen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 12 O 293/89
Tenor
Das am 11. Juli 1991 verkündete Versäumnisurteil des Senats bleibt aufrechterhalten.
Der Beklagte zu 1) trägt die weiteren Kosten des Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Beklagten zu 1): 30.000,- DM.
Entscheidungsgründe
I.
Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hagen wegen Entführung und Vergewaltigung der Klägerin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 60.000,- DM verurteilt worden. Dagegen hat er Berufung eingelegt mit dem Ziel, die vollständige Abweisung der Klage zu erreichen. Entsprechend der eingeschränkten PKH-Bewilligung hat er - ohne die Berufung im übrigen zurückzunehmen - im Senatstermin vom 11.07.1991 den Klageabweisungsantrag lediglich hinsichtlich des über 30.000,- DM hinausgehenden Betrages gestellt. Durch Versäumnisteil- und Schlußurteil vom 11.07.1991 hat der Senat die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,- DM aufrechterhalten (davon 30.000,- DM durch Versäumnisurteil und 10.000,- DM durch streitiges Urteil), und hat ferner entsprechend der von der Klägerin eingelegten Anschlußberufung durch streitiges Urteil die Feststellung getroffen, daß der Beklagte der Klägerin zum Ersatz künftiger materieller Schäden verpflichtet ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 11.07.1991 vollinhaltlich Bezug genommen.
Mit seinem form- und fristgerechten Einspruch wendet sich der Beklagte gegen die Aufrechterhaltung seiner Verurteilung, soweit sie durch Versäumnisurteil erfolgt ist (Zahlung von 30.000,- DM nebst Zinsen). Er behauptet weiterhin, daß die Entführung lediglich vorgetäuscht worden sei, und daß die Klägerin mit dem gesamten Geschehen einverstanden gewesen sei. Er behauptet ferner, die Klägerin sei nicht von ihm defloriert worden, sondern habe schon vorher Geschlechtsverkehr mit verschiedenen Männern gehabt.
Auf Anforderung des Senats hat die Oberärztin ... als Sachverständige am 28.11.1991 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben (Bl. 320 d.A.). Der Senat hat ferner Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 03.02.1992 Bezug genommen.
II.
Das Versäumnisurteil war gemäß § 343 ZPO aufrechtzuerhalten.
Die Beweisaufnahme hat nichts ergeben, was Anlaß zu Zweifeln an dem Feststellungen zum Grunde des Anspruchs ergeben könnte, die der Senat im Versäumnisteil- und Schlußurteil vom 11.07.1991 getroffen hat. Das Gleiche gilt für die Feststellungen, die der Schmerzengeidbemessung zugrunde lagen. Für diese war u.a. von Bedeutung, daß der Beklagte die Klägerin defloriert hat, und daß er sie später ohne irgendwelche Anhaltspunkte des wechselnden Geschlechtsverkehrs mit verschiedenen Männern bezichtigt hat. An dieser Bewertung hat sich nichts geändert.
Die Sachverständige ... hat ihren im Ermittlungsverfahren erstatteten Bericht vom 20.07.1987 dahin erläutert, daß auf Grund des damals erhobenen gynäkologischen Untersuchungsbefundes eine erst wenige Tage zurückliegende Defloration anzunehmen sei. Als Ergebnis der Vernehmung des Zeugen ... hat sich herausgestellt, daß dieser nichts Konkretes über frühere Männerbekanntschaften der Klägerin zu berichten hatte. Er hat lediglich während der Strafhaft, die er - ebenfalls wegen Vergewaltigung - gemeinsam mit dem Kläger verbüßt hat, diesem die Namen von Männern genannt, die der Kläger als Zeugen benennen könnte, ohne daß konkrete Anhaltspunkte für nähere Kontakte bestanden hätten. Da der Beklagte wußte, daß er die Klägerin defloriert hatte - er hat dies bereits bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren eingestanden -, war die verantwortungslose Weitergabe des Geschwätzes seines Zellengenossen ein Gesichtspunkt, der bei der Schmerzensgeldbemessung zu seinen Lasten zu berücksichtigen war.
Die Entscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.