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Oberlandesgericht Hamm·6 U 91/12·06.11.2013

Versäumnisurteil bestätigt – HWS‑Schmerzensgeldanspruch nicht bewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld und Erstattung von Heilbehandlungskosten wegen behaupteter HWS‑Distorsion. Das Landgericht lehnte die weitergehende Klage ab, weil die Klägerin Auflagen zur Darlegung des Behandlungsverlaufs nicht erfüllt hatte. Das OLG hält an dieser Feststellung fest: Neuer Vortrag in der Berufung ist unzulässig, eine Beweisaufnahme ist mangels Anknüpfungstatsachen nicht möglich. Das Versäumnisurteil des Senats bleibt bestehen und die Klägerin trägt die Berufungskosten.

Ausgang: Berufung der Klägerin als unbegründet abgewiesen; Versäumnisurteil des Senats bestätigt, Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer im Verkehrsrecht körperliche Verletzungen geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen und die Unfallursächlichkeit der Verletzung; bei Streit ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich, das auf zeitnahen Behandlungsunterlagen als Anknüpfungstatsachen fußt.

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An die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts ist das Berufungsgericht nach § 529 ZPO gebunden, es sei denn, die Berufung bringt konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen.

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Neuer Tatsachen‑ und Beweisvortrag in der Berufung ist nur nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen; ohne das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen bleiben solche neuen Vorbringen unberücksichtigt.

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Fehlen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, kann das Gericht die Beauftragung des Sachverständigen unterlassen; dadurch kann die klägerische Behauptung mangels Beweises zurückgewiesen werden.

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Bei teilweisem Anerkenntnis eines Klageantrags ist die Kostenlast nach § 93 ZPO demjenigen aufzuerlegen, dessen Antrag unnötigerweise gerichtlich geworden ist; über die vorläufige Vollstreckbarkeit entscheidet §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Relevante Normen
§ 93 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 3 PflVG§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 484/08

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 22.07.2013 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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:

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I.

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Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 10.04.2005 geltend.

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An diesem Tag kollidierte die Klägerin mit ihrem Pkw auf der BAB 1 bei M mit dem Pkw der Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, nachdem die Beklagte zu 1) verkehrswidrig die Fahrspur gewechselt hatte, so dass die schnellere Klägerin auffuhr. Die Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche Schäden der Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist indes, ob die Klägerin, wie sie behauptet, bei dem Unfall eine HWS-Distorsion erlitten hat.

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Mit der Begründung, sie habe infolge des Unfalls erhebliche Verletzungen der Halswirbelsäule erlitten, die u.a. eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Jahren zur Folge gehabt habe, hat die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 6.000,00 Euro sowie Fahrt- und Behandlungskosten in Höhe von 5.317,44 Euro jeweils nebst Zinsen geltend gemacht und zudem die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Unfallereignisses begehrt. Die Beklagten haben den Feststellungsantrag anerkannt, so dass Teilanerkenntnisurteil ergangen ist.

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Im Übrigen haben die Beklagten eine Körperverletzung der Klägerin durch das Unfallereignis bestritten und zudem in Abrede gestellt, dass die geltend gemachten späteren Aufwendungen unfallursächlich gewesen seien.

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Das Landgericht hat die Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens zu den von der Klägerin behaupteten Verletzungen und zu der Frage der Unfallursächlichkeit angeordnet. Zur Vorbereitung des medizinischen Gutachtens hat es der Klägerin aufgegeben, den Verlauf der ärztlichen und sonstigen Behandlungen nach dem Unfall zeitlich geordnet darzulegen und durch Vorlage von Bescheinigungen zu belegen. Nachdem die Klägerin trotz Erinnerung des Landgerichts der Auflage nicht nachgekommen war, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie durch den Unfall eine Verletzung erlitten habe, die ein Schmerzensgeld rechtfertige und die Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen gewesen sei. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dieser Behauptung sei nicht möglich gewesen, da die erforderlichen Anknüpfungstatsachen trotz entsprechender Auflagen nicht dargelegt worden seien.

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Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie legt nunmehr im Einzelnen dar, welche Ärzte sie wann mit welchen Diagnosen behandelt haben. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens, so meint sie, stehe daher kein Hindernis mehr entgegen. Da sie nach wie vor unter erheblichen Symptomen der HWS-Verletzung leide, sei das geltend gemachte Schmerzensgeld berechtigt.

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Die Beklagten rügen die Verspätung des jetzigen Vortrags, den sie im Übrigen bestreiten. Im Wege der Anschlussberufung streben sie die Korrektur der Kostenentscheidung dahin an, dass die Klägerin sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Soweit dem Feststellungsantrag auf ihr Anerkenntnis hin stattgegeben worden sei, treffe die Kostenlast ebenfalls die Klägerin nach § 93 ZPO.

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Im Verhandlungstermin des Senats vom 22.07.2013 war die Klägerin säumig. Der Senat hat ihre Berufung durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten alle Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin fristgerecht Einspruch eingelegt.

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II.

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Das Versäumnisurteil des Senats vom 22.07.2013 war aufrechtzuerhalten, da die Berufung der Klägerin unbegründet ist. Das Landgericht hat die Klage auf Schmerzensgeld und Erstattung von Aufwendungen zu Recht abgewiesen. Das Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Entscheidung.

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1.

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Die Beklagten haften auf Zahlung von Schmerzensgeld nach §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG nur für den Fall, dass durch den Verkehrsunfall vom 10.04.2005 die von der Klägerin behauptete HWS-Distorsion eingetreten ist und sich dadurch die von der Klägerin weiterhin geklagten Beschwerden ergeben haben. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, dass die Klägerin den entsprechenden Beweis nicht geführt habe, nachdem die Beklagten die tatsächlichen Behauptungen bestritten haben. An diese Feststellung ist der Senat nach § 529 ZPO gebunden, es sei denn, die Klägerin trägt Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellung begründen. Solche konkreten Anhaltspunkte werden mit der Berufung nicht geltend gemacht. Soweit neue Tatsachen vorgetragen werden, ist deren Berücksichtigung unzulässig, §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO.

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Die Klägerin hätte den ihr obliegenden Beweis nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten führen können. Von der Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens, das durch die Vorlage eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens bereits vorbereitet war, hat das Landgericht letztlich abgesehen, weil die Klägerin entgegen den ihr erteilten Auflagen nicht die erforderlichen Anknüpfungstatsachen dargelegt hat. Dieses Vorgehen war sachgerecht und rechtfertigt keine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung. Ein medizinischer Sachverständiger hätte tragfähige Aussagen über die Unfallursächlichkeit der behaupteten Halswirbelverletzung nur treffen können, wenn er über die zeitnahe medizinische Behandlung der Klägerin informiert worden wäre und insbesondere ihm zeitnahe Befunde der behandelnden Ärzte zugänglich gewesen wären. Entsprechend hat das Landgericht der Klägerin zutreffend aufgegeben, den Verlauf ihrer Heilbehandlung substantiiert darzulegen und entsprechende Informationen der sie behandelnden Ärzte vorzulegen. Nachdem die Klägerin dieser Auflage nicht nachgekommen war, fehlte es an ausreichenden Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten, so dass das Landgericht zu Recht von der Einholung des bereits angeordneten Gutachtens abgesehen hat.

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Die Beweisaufnahme kann auch nicht in zweiter Instanz durchgeführt werden. Insoweit kann der Senat dahinstehen lassen, ob die ergänzenden Darlegungen der Klägerin in der Berufungsbegründung geeignet und ausreichend sind, als Grundlage für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dienen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, handelt es sich um neuen Vortrag, der nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Insbesondere kann der Senat nicht feststellen, dass die Klägerin ohne Nachlässigkeit den entsprechenden Auflagen des Landgerichts nicht gefolgt ist und erst in zweiter Instanz konkreter zu den Heilbehandlungen und den Diagnosen der behandelnden Ärzte vorgetragen hat, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Insoweit hat die Klägerin keine Umstände vorgetragen, die ihr Verhalten entschuldigen könnten.

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Die konkretisierten Darlegungen in der Berufungsbegründung können auch nicht deshalb der Entscheidung des Senats und damit einer Beweisaufnahme im Berufungsverfahren zugrundegelegt werden, weil sie unstreitig wären. Neue Tatsachen, die zwischen den Parteien unstreitig sind, sind auch in zweiter Instanz zuzulassen, selbst wenn sie ohne Nachlässigkeit im ersten Rechtszug hätten vorgebracht werden können. Die Beklagten haben das Berufungsvorbringen der Klägerin im Verhandlungstermin vom 07.11.2013 ausdrücklich bestritten, so dass der Senat gehindert ist, das neue Berufungsvorbringen zuzulassen. Soweit vor mündlicher Verhandlung bereits die Einholung eines Sachverständigengutachtens vom Senat angeordnet worden war, ist dem nunmehr die prozessuale Grundlage entzogen worden.

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Ob eine Beweisaufnahme auch deshalb nicht mehr durchgeführt werden kann, weil die Klägerin entgegen der ihr erteilten Auflage den Auslagenvorschuss nicht fristgerecht eingezahlt hat und die Zulassung des Beweismittels zu einer Verzögerung führen würde, § 356 ZPO, bedarf danach keiner Entscheidung mehr.

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2.

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Da nach alledem die Unfallursächlichkeit der behaupteten Verletzung der Klägerin nicht festgestellt werden kann, fehlt es auch an einer Grundlage für den Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten zu Heilbehandlungsmaßnahmen, wie sie mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemacht werden.

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3.

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Soweit die Klägerin mit der Einspruchsschrift vom 09.08.2013 erneut den Feststellungsantrag zur Entscheidung stellt, fehlt es bereits an der Zulässigkeit der Rechtsverfolgung, da dieses Begehren bereits Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils ist und somit die Klägerin nicht beschwert ist.

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4.

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Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91, 93, 97 ZPO. Soweit die Klägerin erstinstanzlich mit dem Feststellungsbegehren obsiegt hat, waren ihr nach § 93 ZPO die Kosten aufzuerlegen, weil die Beklagten den Klageantrag sofort anerkannt haben und insoweit zuvor keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hatten. Die landgerichtliche Kostenentscheidung war deshalb entsprechend abzuändern.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.