OEG-Regress: Bindung an OEG-Bescheid; Feststellungsanspruch wegen Verjährung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein Versorgungsträger verlangte vom Schädiger hälftigen Ersatz erstatteter Heilbehandlungskosten nach einer Gewalttat und begehrte zusätzlich Feststellung für künftige übergehende Schäden. Das OLG bejahte eine deliktische Haftung aus § 823 BGB unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % und bestätigte den gesetzlichen Forderungsübergang auf Krankenkasse und Versorgungsträger. Die Einwendung fehlender Aktivlegitimation wegen möglicher Leistungsversagung nach § 2 Abs. 1 OEG scheiterte an der Bindungswirkung des bestandskräftigen OEG-Bescheids (analog § 118 SGB X), eine Beteiligung des Schädigers im OEG-Verfahren sei nicht erforderlich. Der Feststellungsantrag wurde jedoch wegen Verjährung abgewiesen, während der Zahlungsanspruch durch rechtzeitigen Mahnbescheidsantrag gewahrt blieb.
Ausgang: Berufung hatte nur hinsichtlich des Feststellungsausspruchs (Verjährung) Erfolg; Zahlungsanspruch blieb bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Sind gesetzliche Krankenkasse und Versorgungsträger nach dem OEG nebeneinander zu kongruenten Heilbehandlungsleistungen verpflichtet, geht der deliktische Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger im Zeitpunkt der Schädigung gleichzeitig nach § 116 SGB X sowie nach § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG auf beide Träger über.
Erstattet der Versorgungsträger der Krankenkasse aufgrund der Regeln des BVG Aufwendungen für kongruente Leistungen, kann er aus den ihm unmittelbar übergegangenen Ansprüchen beim Schädiger Regress in Höhe der dadurch verursachten Belastung nehmen.
Über einen bereits kraft Gesetzes auf Sozialleistungsträger übergegangenen Schadensersatzanspruch kann der Geschädigte nicht mehr wirksam verfügen; ein Vergleich zwischen Geschädigtem und Schädiger erfasst solche übergegangenen Ansprüche nicht.
An die Feststellung der Leistungspflicht in einem bestandskräftigen OEG-Bescheid ist das Zivilgericht im Regressprozess entsprechend dem Rechtsgedanken des § 118 SGB X auch dann gebunden, wenn der Anspruchsübergang nach § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG erfolgt.
Die Unterbrechung der Verjährung durch einen Mahnbescheid erfasst nur die im Mahnbescheid geltend gemachten Ansprüche; später rechtshängig gemachte Feststellungsansprüche werden davon nicht umfasst.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 O 369/98
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. November 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn hinsichtlich des Feststellungsausspruchs abgeän-dert; insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die durch den Vollstreckungsbescheid vom 25. Juni 1998 veranlaßten Kosten trägt der Beklagte allein; die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/13 und der Beklagte zu 12/13.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 30.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Die Parteien streiten um Ersatz von Heilbehandlungskosten für einen Herrn W., der bei einer Auseinandersetzung mit dem Beklagten am 12. Oktober 1992 schwer verletzt worden war. Die Kosten seiner Heilbehandlung wurden zunächst von der ... getragen, bei der er gesetzlich krankenversichert war. Mit Bescheid vom 23. November 1994 erkannte das Versorgungsamt ... die Verletzungen und Dauerfolgen als Folge einer Gewalttat im Sinne des OEG an und stellte fest, daß er ab dem 1. Oktober 1992 Anspruch auf Versorgung nach dem OEG i. V. m. BVG einschließlich Heil- und Krankenbehandlungskosten habe.
Der Kläger hat mit der Begründung, er habe der ... Heilbehandlungskosten in Höhe von 58.870,64 DM erstattet, vom Beklagten Ersatz der Hälfte dieses Betrages, also 29.435,32 DM nebst Zinsen verlangt und hierüber den im Tenor genannten Vollstreckungsbescheid erwirkt.
Nachdem der Beklagte dagegen Einspruch eingelegt hatte, hat nach Überleitung ins Streitverfahren der Kläger die Klage um den Feststellungsantrag erweitert, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm in Höhe von 50 % Ersatz des Schadens zu gewähren, der dem Geschädigten D.-J. W. aus Anlaß der Gewalttat vom 12. Oktober 1992 noch entstehen werde, soweit dieser nach §§ 5 OEG, 81 a BVG übergangsfähig sei. Diesem Antrag hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil stattgegeben unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides.
Mit der Berufung erstrebt der Beklagte dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage.
Er macht geltend, ein Schadensersatzanspruch sei nicht entstanden, weil W. ihn an Leib und Leben bedroht und verletzt habe; eine Notwehrüberschreitung sei ihm nicht anzulasten. Er wendet ferner ein, die geltend gemachten Ansprüche seien bereits anderweitig durch das rechtskräftige klageabweisende Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. April 1998 (8 O 2568/97) erledigt; außerdem habe W., dem ein Quotenvorrecht zustehe, sich mit ihm im Rechtsstreit 4 O 470/94 LG Paderborn über die bestehenden Ersatzansprüche in streitbeendigender Weise verglichen, so daß daneben kein übergangsfähiger Anspruch mehr anzunehmen sei. Er wendet sich ferner gegen die Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung, dieser sei nicht eintrittspflichtig gewesen, weil dem Geschädigten W. gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG Leistungen hätten versagt werden müssen; der zuerkennende Bescheid des Versorgungsamtes entfalte ihm - dem Beklagten - gegenüber mangels Beteiligung am Verfahren keine Wirkung. Der Beklagte erhebt ferner die Verjährungseinrede und erklärt sich zu den Zahlungen der Krankenkasse und deren Erstattungen seitens des Klägers mit Nichtwissen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen das Zahlungsbegehren richtet; dementsprechend ist der Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten worden. Im übrigen ist sie begründet, denn mögliche weitere Ansprüche, die mit dem Feststellungsbegehren erfaßt worden sind, sind verjährt.
1.
Der Beklagte ist gem. § 823 BGB schadensersatzpflichtig geworden, weil er durch seine Schläge W. schwere Verletzungen und deren Dauerfolgen verursacht hat. Dem Mitverschulden des Geschädigten hat das Landgericht durch die Quote von 50 %, die auch der Senat im Beschluß 6 W 4/95 zugrundegelegt hat, angemessen Rechnung getragen. Auf Notwehr oder schuldlose Notwehrüberschreitung kann der Beklagte sich nicht berufen. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 543 I ZPO abgesehen; insoweit wird auf den genannten Senatsbeschluß und die damit im Einklang stehenden zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
2.
Bereits mit ihrem Entstehen sind diese Schadensersatzansprüche, soweit sie die Kosten der Heilfürsorge betreffen, auf die hierfür zuständigen öffentlichen Sozialleistungsträger im Rahmen ihrer Leistungspflicht übergegangen.
Sind - wie hier - eine gesetzliche Krankenkasse und ein Versorgungsträger im Rahmen der Opferentschädigung nebeneinander zur Gewährung von Heilbehandlungsmaßnahmen an den Verletzten verpflichtet, so geht dessen deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, soweit er jeweils kongruente Leistungen betrifft, gleichzeitig im Zeitpunkt der Schädigungshandlung auf beide Sozialleistungsträger über, und zwar einerseits nach § 116 SGB X, andererseits nach § 5 OEG, § 81 a BVG (vgl. BGH r+s 95, 385 = VersR 95, 600 ff; Frahm, VersR 95, 768). Erstattet dann der Versorgungsträger aufgrund der Regelungen des BVG an die Krankenkasse die Aufwendungen, die ihr für kongruente Leistungen an den Verletzten entstanden sind, so kann er wegen der unmittelbar übergegangenen Schadensersatzansprüche beim Schädiger für die Belastung durch diese Kostenerstattung Regreß nehmen.
3.
Da bezüglich der Krankenbehandlungskosten der Schadensersatzanspruch bereits zum Zeitpunkt seines Entstehens auf die zuständigen Sozialleistungsträger übergegangen ist, konnte der Geschädigte nicht mehr darüber verfügen. Der zwischen ihm und dem Beklagten im vorangegangenen Rechtsstreit 4 O 470/94 LG Paderborn abgeschlossene Vergleich berührte deswegen die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden, die Heilbehandlungskosten betreffenden Schadensersatzansprüche nicht.
4.
Ebensowenig wurden die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden Ansprüche berührt durch das rechtskräftige klageabweisende Urteil des Landgerichts Kassel (8 O 2568/97) vom 21. April 1998. In jenem Verfahren hatte der Landschaftsverband ... wegen der von ihm für W. aufgewandten Leistungen beim Beklagten Regreß zu nehmen versucht. Diese Leistungen betrafen aber nicht die von der ... getragenen Krankenbehandlungskosten, sondern andere Sozialleistungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes fielen. Kläger in jenem Verfahren war eine andere Partei, und auch inhaltlich ging es dort um einen anderen Streitgegenstand, so daß sich der rechtskräftige Abschluß jenes Verfahrens auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht auswirkt.
5.
Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung, dieser habe an W. keinerlei Leistungen zu erbringen brauchen, weil dieser seine Verletzungen maßgeblich selbst mitverschuldet habe; deswegen seien gem. § 2 I 1 OEG Leistungen zu versagen gewesen mit der Folge, daß bezüglich der Krankenbehandlungskosten neben der Leistungspflicht der ... keine kongruente Pflicht des Klägers bestanden habe; demgemäß seien keine Ansprüche auf diesen übergegangen und ein Regreß des Klägers gegen den Beklagten könne selbst dann nicht stattfinden, wenn der Kläger der ... die von ihr aufgewandten Krankenbehandlungskosten erstattet habe.
5.1
Zwar war hier nach den Maßstäben, die die Rechtsprechung zur Leistungsfreiheit gem. § 2 I 1 OEG entwickelt hat (vgl. Hessisches LSG NJW 89, 2286), eine Leistungsfreiheit des Klägers ernsthaft in Betracht zu ziehen, weil W. für seine Verletzungen selbst eine Ursache gesetzt hatte, die dem vom Beklagten zu verantwortenden Anteil gleichwertig war. W. hatte nämlich nach mehreren vorangegangenen von ihm provozierten und für ihn nachteilig ausgegangenen Auseinandersetzungen am 12. Oktober 1992 den Beklagten erneut aufgesucht und begonnen, ihn mit einem mitgebrachten dicken Elektrokabel zu schlagen. Nachdem der körperlich überlegene Beklagte ihm dieses entwunden hatte, hat er seinerseits auf W. eingeschlagen, auch nachdem dieser schon am Boden lag, und ihm dabei die folgenschweren Verletzungen zugefügt.
5.2
Gleichwohl stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit die Frage einer möglichen Leistungsfreiheit des Klägers gem. § 2 I 1 OEG nicht mehr, denn über sie ist bereits verbindlich durch den Bescheid des Versorgungsamtes ... vom 23. November 1994 in dem Sinne entschieden worden, daß Leistungen nach dem OEG zu erbringen waren.
5.2.1
Der Senat tritt den überzeugend begründeten Ausführungen des Landgerichts dazu bei, daß das Gericht an die Feststellung der Leistungspflicht durch den bestandskräftigen Bescheid entsprechend dem Rechtsgedanken der Vorschrift des § 118 SGB X gebunden ist. Nach dieser Vorschrift ist das Zivilgericht, welches über einen nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung der Frage gebunden, ob und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist. Mit Recht hat aufgrund einer analogen Anwendung das Landgericht die bestandskräftige verwaltungsbehördliche Entscheidung auch dann als verbindlich angesehen, wenn der Rechtsübergang nicht auf § 116 SGB X, sondern wie hier auf § 5 OEG i. V. m. § 81 a BVG beruht. Denn die Bindungswirkung des § 118 SGB X hat den prozeßökonomischen Zweck, sozialrechtliche Vorfragen aus dem Prozeßstoff der zivilgerichtlichen Verfahren herauszunehmen und voneinander abweichende Entscheidungen der sozialen Leistungsträger und Verwaltungsgerichte auf der einen und der zur Entscheidung über den Anspruchsübergang auf der anderen Seite berufenen ordentlichen Gerichte zu vermeiden (vgl. Kasseler Kommentar/Kater § 118 SGB X Nr. 2). Da dieser Sinn und Zweck auch in anderen, von § 118 SGB X nicht erfaßten Fällen gilt, ist eine analoge Anwendung des § 118 SGB X auch dann geboten, wenn der Anspruchsübergang sich nach § 5 OEG, § 81 a BVG vollzieht (vgl. etwa Hauck/Heines, Sozialgesetzbuch 15, § 118 Rdn. 6).
5.2.2
Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die Verbindlichkeit des Bescheides mit dem Hinweis darauf, daß er am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden sei. Er stützt sein Beteiligungsrecht auf § 12 II 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist zum Verwaltungsverfahren derjenige als Beteiligter auf Antrag hinzuzuziehen, für den der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat.
Richtig ist, daß im Falle einer erforderlichen, aber unterbliebenen Beteiligung die in § 118 SGB X angeordnete Bindungswirkung nicht eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 4.4.1995, r+s 95, 220 = VersR 95, 682; Frahm, VersR 95, 1002).
Im vorliegenden Fall war aber die Beteiligung des Beklagten an dem vom Kläger als Versorgungsträger durchgeführten Verwaltungsverfahren nicht erforderlich, denn im OEG-Verwaltungsverfahren scheidet eine Hinzuziehung des Schädigers nach § 12 II 2 SGB X ebenso aus wie seine Beiladung im Sozialgerichtsverfahren gem. § 75 SGG (vgl. Kuntz/Zellner, OEG, § 5 Rdn. 4 m.w.N.). Der Grund liegt darin, daß der Bescheid nicht unmittelbar in seine Rechtssphäre eingreift und damit für ihn keine rechtsgestaltende Wirkung hat (vgl. Schroeder-Printzen/von Wulffen, SGB X, § 12 Rdn. 13). Der Beklagte hatte nach Maßgabe seiner Haftungsquote ohnehin für die Heilbehandlungskosten einzustehen. Daran änderte sich nichts dadurch, daß das Versorgungsamt des Klägers trotz möglicherweise bestehender Leistungsfreiheit durch den Bescheid vom 23.11.1994 dem Geschädigten OEG-Leistungen zubilligte. Wenn damit die Leistungspflicht des klagenden Versorgungsträgers festgeschrieben wurde und er neben der zunächst eingetretenen Krankenkasse als Gläubiger der Schadensersatzansprüche anzusehen war, so wurden diese dadurch inhaltlich nicht geändert. Zwar konnte sich möglicherweise beim Kläger ein anderer Anknüpfungszeitpunkt für die verjährungsrelevante Kenntnis i.S.d. § 852 BGB ergeben. Das war aber allenfalls eine mittelbare Folge des in dem Bescheid niedergelegten Ergebnisses des Verwaltungsverfahrens und machte es nicht erforderlich, den Beklagten als Schädiger daran zu beteiligen.
5.
Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede hat Erfolg, soweit sie die mit dem Feststellungsantrag erfaßten Ansprüche betrifft; im übrigen d. h. hinsichtlich der im Vollstreckungsbescheid titulierten Ansprüche ist sie unbegründet.
Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 852 BGB 3 Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters in einer Weise Kenntnis erhält, daß er darauf eine Schadensersatzklage stützen kann. Da der Anspruchsübergang auf Sozialleistungsträger bereits im Augenblick der Anspruchsentstehung stattfindet, kommt es für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis der Bediensteten der für den Regreß zuständigen Dienststelle an (vgl. BGH VersR 86, 917; VersR 92, 1755). Das war hier nicht das Versorgungsamt ..., welches den Bescheid erlassen hat, sondern das Landesversorgungsamt, welches auch die Strafakten im Mai 1995 angefordert und diese im Juni 1995 zurückgeschickt hat. Daß den zuständigen Bediensteten des Landesversorgungsamtes der Sachverhalt bereits vorher in einer Weise bekannt gewesen wäre, daß darauf mit Aussicht auf Erfolg eine Regreßklage hätte gestützt werden können, ergibt sich aus dem Tatsachenvorbringen des insoweit darlegungspflichtigen Beklagten nicht. Damit begann der Verjährungslauf erst im Mai/Juni 1995 und wurde vor Ablauf von 3 Jahren am 19. Februar 1998 durch den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides rechtzeitig unterbrochen.
Diese Unterbrechung betraf allerdings nur die im Mahnbescheid geltend gemachten Zahlungsansprüche. Die im Feststellungsbegehren geltend gemachten Ansprüche wurden demgegenüber erst nach Überleitung ins Streitverfahren klageerweiternd durch die am 1. September 1998 bei Gericht eingegangene und alsbald zugestellte Klagebegründung und damit erst nach Ablauf der 3-jährigen Verjährung rechtshängig gemacht; diese Ansprüche können deswegen nicht mehr durchgesetzt werden.
6.
Der Höhe nach folgt der Senat der Berechnung des Klägers. Aufgrund der vorgelegten Belege steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger der ... Leistungen erstattet hat, welche diese an den Verletzten W. erbracht hat. Nach der Anlage zum Hauptbeleg Nr. 1 handelt es sich dabei im wesentlichen um Krankengeld, Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um Kosten für Krankenhausbehandlungen, jeweils gestaffelt nach unterschiedlichen Beiträgen und Zeiträumen. Der Hinweis des Beklagten, aus diesen Unterlagen ergebe sich nicht, warum und an wen Leistungen erbracht worden seien, überzeugt deshalb nicht.
Es wäre fernliegend anzunehmen, daß die Krankenkasse entgegen dieser Abrechnung Krankenbehandlungskosten und - als kongruenten Ersatz für den vom Geschädigten erlittenen Verdienstausfallschaden - Krankengelder gezahlt hätte, wenn diese Schäden nicht auch tatsächlich angefallen und dementsprechend Gegenstand einer vorheriger Auszahlungsüberprüfung gewesen wären.
Über diesen Vorgang geben die vorgelegten Abrechnungsunterlagen deshalb in einer zusammengefaßten Darstellung - auch ohne zugehörige Einzelbeläge - hinreichend Auskunft.