Berufung gegen Schadensersatz wegen Streifkollision mit Postfahrzeug abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Schadensersatz nach einer Streifkollision mit einem am Fahrbahnrand gehaltenen Postwagen. Streitfragen sind Amtshaftung, Einhaltung von Halteverboten und Haftungsverteilung nach dem Straßenverkehrsrecht. Das OLG verneint eine Amtspflichtverletzung und stellt fest, dass das überwiegende Verschulden beim Kläger liegt; die Berufung wird abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB setzen eine schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht des Amtswalters voraus; ohne Nachweis einer solchen Pflichtverletzung fehlt die Staatshaftung.
Eine Straßenstelle ist i.S.d. § 12 I Nr. 1 StVO 'eng', wenn der für die Durchfahrt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite zuzüglich 0,5 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreicht.
Eine Stelle ist 'unübersichtlich', wenn ungenügender Überblick die vollständige Übersicht über den Verkehr verhindert und dadurch Gefahren nicht rechtzeitig erkannt und vermieden werden können.
Fahrzeuge der Post (vgl. § 35 VII StVO) dürfen zum Zwecke der Aufgabenerfüllung halten; dabei sind Sonderrechte unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuüben, und der Fahrzeugführer darf in bestimmten Grenzen auf angepasste Reaktionen anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen.
Bei der Haftungsabwägung nach §§ 7, 17 StVG kann das deutlich überwiegende Verschulden des sich nähernden Fahrers den Anspruch des Geschädigten ausschließen, insbesondere wenn das haltende Fahrzeug nur eine geringe Betriebsgefahr darstellt und das nahende Fahrzeug ausreichende Sicht- und Geschwindigkeitsanpassung unterlassen hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 4 0 23/94
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. April 1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: unter 2.500,-- DM.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger befuhr am 28.01.1993 gegen 13:00 Uhr mit seinem PKW (..) in L. (außerorts) die verschneite L N01 in Richtung A.. Am Ausgang einer Linkskurve hatte der frühere Beklagte zu 1), der mit der Zustellung von Postsendungen befaßt war, einen Post PKW der Beklagten zu 1) in der Weise am rechten Fahrbahnrand abgestellt, daß das Fahrzeug etwas mehr als 1 m in die Fahrbahn hineinragte. Als der Kläger versuchte, das Postfahrzeug zu passieren, kam es zu einer Streifkollision, bei der das Fahrzeug des Klägers an der Beifahrerseite und das Postfahrzeug an der Fahrerseite beschädigt wurden.
Das Landgericht hat die auf vollen Schadensersatz in Höhe von 2.430,51 DM nebst Zinsen gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der frühere Zweitbeklagte sei gem. Art. 34 GG nicht passiv legitimiert. Im übrigen treffe diesen kein Verschulden, wohl aber den Kläger, so daß dieser seinen gesamten Schaden allein zu tragen habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger zunächst gegenüber beiden Beklagten Berufung eingelegt, hat sie aber gegenüber dem früheren Zweitbeklagten zurückgenommen . Gegenüber der Erstbeklagten verfolgt er unter Erhöhung auf 2.435,51 DM sein Schadensersatzbegehren weiter. Er meint, ihn treffe kein Verschulden, wohl aber den früheren Zweitbeklagten, der dort wegen der Straßenführung und der mangelnden Übersichtlichkeit nicht habe halten dürfen.
Die Erstbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
1.
Ansprüche des Klägers aus Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB bestehen nicht, denn dem früheren Zweitbeklagten fällt keine schuldhafte Amtspflichtverletzung zur Last, insbesondere kein schuldhafter Verstoß gegen das in § 12 I Nr. 1 StVO normierte Verbot, an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen zu halten. Die von den Parteien vorgelegten Lichtbilder sprechen schon dagegen, daß die Unfallstelle eng oder unübersichtlich i. S. dieser Vorschrift waren.
Eng ist eine Straßenstelle in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (§ 32 StVZO) zuzüglich 0,5 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde (vgl. Jagusch/Hentsche,l § 12 StVO Rdn. 22 m. w. N.). Wenn das Postfahrzeug so stand wie auf dem von der Erstbeklagten vorgelegten Polaroidfoto Nr. 1 (in Ablichtung BI. 47 d. A. oben) - etwas anderes ist nicht festgestellt worden -, so verblieb ein genügend freier Raum zum Passieren für ein Fahrzeug mit der höchst zulässigen Breite von 2,50 m, welches deutlich breiter gewesen wäre als dasjenige des Klägers.
Unübersichtlich ist eine Stelle dann, wenn ungenügender Überblick hindert, den Verkehr vollständig zu überblicken und Gefahr zu vermeiden. Hier wurde zwar für einen eines aus Richtung des Klägers kommenden Kraftfahrer das haltende Postauto aufgrund der Bebauung an der Kurveninnenseite erst bei Annäherung sichtbar, jedoch so rechtzeitig, daß bei einer den winterlichen Straßenverhältnissen angepaßten Fahrweise problemlos vor dem Fahrzeug hätte gehalten werden können. Allerdings sind die vorgelegten Lichtbilder teilweise vom rechten und teilweise vom linken Fahrbahnrand aufgenommen worden, so daß sie die reale Sichtmöglichkeit eines in der rechten Fahrbahnhälfte sich annähernden PKW-Fahrers nicht korrekt widergeben. Das Lichtbild Bl. 47 unten d. A. läßt aber erkennen, daß es aus einer Entfernuag von ca. 50 m von der Fahrbahnmitte aus aufgenommen worden ist, und daß ein sich nähernder Kraftfahrer von dort aus genügend Sicht auf das am Fahrbahnrand abgestellte Postfahrzeug hatte.
Im übrigen sprechen die vorgelegten Lichtbilder auch eher dagegen, daß die Kurve so scharf war, daß dort gem. § 12 I Nr. 2 StVO das Halten generell unzulässig gewesen wäre.
Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben, denn gem. § 35 VII StVO dürfen Fahrzeuge der deutschen Bundespost, die - wie hier dasjenige der Erstbeklagten - der Beförderung von Postsendungen dienen, auf alle Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert. Demgemäß brauchte der Zweitbeklagte hier die Halteverbote gem. § 121 StVO nicht einzuhalten, denn wegen der Schneeverhältnisse brauchte er sich nicht darauf verweisen zu lassen , zum Halten die steilen Hauszufahrten auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite zu benutzen. Er durfte zwar gem. § 35 VIII StVO die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausüben. Angesichts der oben beschriebenen Fahrbahn- und Sichtverhältnisse durfte er aber darauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer bei der gebotenen den winterlichen Verhältnissen angepaßten Fahrweise das am Fahrbahnrand abgestellte Postfahrzeug rechtzeitig erkennen und es demgemäß problemlos passieren würden.
2.
Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG scheiden ebenfalls aus. Zwar mag der Unfall für die Beklagten nicht unabwendbar i. S . d. § 7 II StVG gewesen sein. Die Abwägung der Verursachungsanteile gem. § 17 StVG stellt jedoch den Kläger anspruchslos, weil ihm ein deutliches Verschulden zur Last fällt, wo hingegen die Betriebsgefahr des am Fahrbahnrand stehenden Fahrzeugs trotz der Fahrbahn-, Sicht- und Witterungsverhältnisse relativ gering war. Da der Kläger das abgestellte Fahrzeug jedenfalls aus einer Entfernung von ca. 50 m erkennen konnte, konnte er bei der von ihm angegebenen Annäherungsgeschwindigkeit von 35 km/h seine Fahrt problemlos so einrichten, daß er das abgestellte Fahrzeug mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand passieren konnte. Wenn das nicht geschehen ist, so ist der Kläger entweder schneller als 35 km/h gefahren und auch schneller, als es der Schneematsch auf der Straße zuließ (§ 3 I 4 StVO), oder er war unaufmerksam, oder er hat beim Passieren keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten. In jedem Fall fällt der Verstoß gegenüber der Betriebsgefahr des haltenden Fahrzeugs so sehr ins Gewicht, daß der Kläger seinen Schaden selbst zu tragen hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 971, 515 III, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.