Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·6 U 87/01·31.07.2002

Berufung zu HWS‑Schleudertrauma nach Auffahrunfall – Klage abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Verdienstausfall wegen eines behaupteten HWS‑Schleudertraumas nach einem Auffahrunfall. Streitpunkt war, ob die stoßbedingte Geschwindigkeitsänderung eine Verletzung verursacht hat. Unfallanalytisches und orthopädisches Gutachten ergaben eine Δv von ~7 km/h; eine kausale Verletzung wurde mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit verneint. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Landgerichtsurteil als unbegründet abgewiesen; kein nachgewiesener unfallbedingter Körperschaden bzw. Kausalität

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall wegen eines behaupteten HWS‑Schleudertraumas setzt die Feststellung voraus, dass der Unfall eine Verletzung mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit verursacht hat.

2

Liegt die stoßbedingte Geschwindigkeitsänderung deutlich unter 10 km/h, so lässt sich regelmäßig nicht mit der für die zivilprozessuale Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit nachweisen, dass hierdurch ein HWS‑Schleudertrauma entstanden ist.

3

Der Kläger trägt die Darlegungs‑ und Beweislast für das Vorliegen eines unfallbedingten Körperschadens und dessen kausaler Verbindung zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit; unfallanalytische und orthopädische Gutachten können diesen Nachweis widerlegen.

4

Vorbestehende oder frühere HWS‑Beschwerden begründen ohne aktuelle, substantiierte Befunde und ohne aussagekräftige medizinische Verbindung zum Unfallereignis nicht ohne Weiteres eine kausale Verursachung neuer Beschwerden durch den Unfall.

Relevante Normen
§ 286 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 1 O 207/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

I.

3

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger als Fahrer seines Pkw BMW ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat infolge eines Auffahrunfalls, den die Beklagte zu 1) mit einem von der Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw VW Passat am 25.3.1997 in W verursacht hat.

4

Er hat mit der Klage die Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in vorgestellter Höhe von mindestens 3.000,00 DM in Anspruch genommen, ferner auf Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von zuletzt 2.919,60 DM und hat dazu behauptet, er sei infolge des Unfalls vom 25.03.1997 bis zum 09.05.1997 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; die Aufprallgeschwindigkeit habe bei mindestens 15 bis 20 km/h gelegen.

5

Die Beklagten haben bestritten, daß der Kläger bei dem Unfall verletzt worden sei, und haben behauptet, die an seinem Fahrzeug eingetreten Geschwindigkeitsänderung habe lediglich bei 5 km/h gelegen und habe kein HWS-Schleudertrauma verursachen können.

6

Das Landgericht hat nach Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Geschwindigkeitsänderung des Pkw BMW habe bei 7 km/h, jedenfalls deutlich unter 10 km/h gelegen; durch diese geringe Belastung könne kein HWS-Schleudertrauma entstanden sein.

7

Mit der Berufung hält der Kläger an seinem bisherigen Begehren fest und behauptet, die stoßbedingte Geschwindigkeitsänderung seines Pkw BMW habe deutlich über 10 km/h gelegen; da er bereits früher HWS-Beschwerden gehabt habe, sei bereits eine geringe Einwirkung geeignet, neue Beschwerden auszulösen.

8

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen C. Wegen des Ergebnisses wird auf den darüber gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen.

9

II.

10

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

11

Er hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz von Verdienstausfall, denn auch nach der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat läßt sich nicht feststellen, daß er bei dem Unfall verletzt worden ist, und daß dies die Ursache war für die Beschwerden, welche zu seiner Krankschreibung wegen Arbeitsunfähigkeit geführt haben.

12

1.

13

Ohne Erfolg greift der Kläger die technischen Feststellungen an, die das Landgericht auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S getroffen hat.

14

Der Sachverständige, der über eine erhebliche Erfahrung und über einen großen Fundus an dokumentierten Kollisionsversuchen verfügt, hat anhand der Fahrzeugschäden mit überzeugender Begründung ermittelt, daß die Geschwindigkeitsänderung des vom Kläger geführten Pkw BMW deutlich unter 10 km/h lag. Er hat dabei die Ausgangswerte zu Gunsten des Klägers deutlich höher angesetzt als es die in den Reparaturrechnungen dokumentierten Schäden nahelegten. Daß die Geschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeugs verhältnismäßig gering war, ist plausibel im Hinblick darauf, daß es - wie sich aus der Höhenzuordnung insbesondere der Scheinwerferbeschädigung des Passat ableiten läßt - gebremst in die Kollision hineingefahren ist. Auch der Senat ist danach davon überzeugt, daß die Geschwindigkeitsänderung des Pkw BMW in einer Größenordnung von 7 km/h lag.

16

2.

17

Bei einer derartig geringfügigen Belastung kann nicht mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß der Kläger bei dem Unfall verletzt worden ist; das ist nicht einmal überwiegend wahrscheinlich. Der vom Senat hinzugezogene orthopädische Sachverständige C hat dazu ausgeführt, daß eine aus einer Geschwindigkeitsänderung von 7 km/h folgende Belastung einer Alltagsbelastung nahekommt, und daß beim Kläger schon eine sehr starke Anfälligkeit vorgelegen haben müßte, um durch diese Belastung Beschwerden zu erzeugen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Verletzung bei dieser Belastung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei; dies selbst dann, wenn der Kläger im Unfallzeitpunkt aktuelle Beschwerden gehabt hätte. Wären solche Beschwerden vorhanden gewesen, dann wäre nicht auszuschließen, daß der Kläger sie nach dem Unfall stärker verspürt hätte; das Vorhandensein derartiger aktueller Beschwerden ist jedoch vom Kläger bei der Befragung durch den Sachverständigen verneint worden.

18

3.

19

Auf dieser Grundlage vermag auch der Senat nicht festzustellen, daß die vom Kläger nach dem Unfall verspürten Beschwerden auf diesen zurückzuführen sind. Es hatte danach bei der Entscheidung des Landgerichts zu bleiben.

20

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10 ZPO.