Beweisrecht: Anspruch auf Sachverständigenanhörung und Zeugeneinvernahme im Unfallprozess
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz und Schmerzensgeld; das Landgericht wies die Klage nach schriftlichem Gutachten ab, ohne die beantragte mündliche Anhörung der Sachverständigen und ohne Vernehmung eines Zeugen. Das OLG Hamm sah darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und einen Verfahrensmangel: Bei rechtzeitigem Antrag darf die Sachverständigenanhörung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es bestehe kein weiterer Erläuterungsbedarf. Auch die Ablehnung der Zeugenvernehmung wegen angeblich fehlenden Erkenntnisgewinns war unzulässig. Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Auf die Berufung wurde das Urteil wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Beantragt eine Partei rechtzeitig die Ladung und mündliche Anhörung eines bereits schriftlich begutachtenden Sachverständigen, darf das Gericht hiervon nur bei Verspätung oder Rechtsmissbrauch absehen; ein eigener fehlender Erläuterungsbedarf des Gerichts ist unerheblich.
Ein Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen ist nur rechtsmissbräuchlich, wenn er ausdrücklich auf Fragen beschränkt ist, die unter keinem Gesichtspunkt beweiserheblich sind.
Ein Verzicht auf eine zuvor beantragte Sachverständigenanhörung ist ohne ausdrückliche Verzichtserklärung nur ausnahmsweise anzunehmen; erforderlich ist, dass die Partei erkennen konnte, das Gericht halte seine Aufklärungspflicht bereits für erschöpft.
Ein Beweisantrag darf wegen Ungeeignetheit des Beweismittels nur zurückgewiesen werden, wenn im Einzelfall völlig ausgeschlossen ist, dass das Beweismittel zum Beweisthema sachliche Erkenntnisse erbringen kann.
Wird entscheidungserhebliche Beweisaufnahme unter Verletzung des rechtlichen Gehörs unterlassen und ist dadurch eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich, ist das Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11 O 175/13
Leitsatz
1.
Hat eine Partei die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm zuvor schriftlich erstatteten Gutachtens beantragt, kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen nur abgesehen werden, wenn der Antrag verspätet oder rechtsmissbräuchlich ist; auf die Frage, ob aus der Sicht des Gerichts noch Erläuterungsbedarf zum Gutachten besteht oder nicht, kommt es dabei nicht an.
2.
Rechtsmissbräuchlich ist ein Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen nur dann, wenn sich aus seiner Begründung ergibt, dass er ausdrücklich auf solche Fragen beschränkt ist, die unter keinem Gesichtspunkt beweiserheblich sind.
3.
Ohne eine ausdrückliche Erklärung der Partei, dass sie auf die zuvor beantragte Anhörung des im Termin nicht geladenen Sachverständigen verzichtet, kann allein aus dem Umstand, dass sie ihren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen im Termin nicht wiederholt, sondern zur Hauptsache verhandelt, auf einen Verzicht nur ausnahmsweise geschlossen werden, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf oder den sonstigen Umständen erkennen konnte, dass das Gericht mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungspflicht als erschöpft angesehen hat.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.3.2015 verkündete Urteil der
11. Zivilkammer des Landgerichts Essen einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird.
Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil entstanden sind, werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Schäden aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 19.10.2012 in F ereignet hat. Am Unfalltag fuhr der nach rechts abbiegende Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW aus Sicht des Klägers von rechts kommend aus einer Grundstücksausfahrt an einem von links herannahenden LKW vorbei auf die mittlere von drei Fahrspuren der C-Straße. Dort kollidierte er mit der hinteren rechten Seite des sich ebenfalls von links nähernden Klägerfahrzeugs.
Der Kläger macht als unfallbedingte Verletzung eine HWS-Distorsion mit Schulterprellung und eingeschränkter Beweglichkeit der HWS, sowie einen unfallbedingten Bandscheibenschaden mit Nervenwurzelreizung im Halswirbelbereich und einer anschließenden fast fünfmonatigen Arbeitsunfähigkeit geltend.
Das Landgericht hat den Parteien nach Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens des Dr. C2 und der Frau Dr. med. N vom 11.12.2014 mit Verfügung vom 22.12.2014 eine Frist zur Stellungnahme gem. § 411 IV ZPO gesetzt und diese mehrfach auf Bitten des Klägers verlängert. Außerdem hat es Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5.3.2015 bestimmt. Mit seiner Stellungnahme zum interdisziplinären Gutachten vom 18.2.2015 hat der Kläger zum Beweis für seine Behauptung, dass der Beklagte zu 1) mit Vollgas aus der Ausfahrt herausgefahren sei, den Zeugen C benannt. Zugleich hat er eine schriftliche Ergänzung des Sachverständigengutachtens, hilfsweise die Ladung der Sachverständigen Dr. med. N und Dr. C2 zur Anhörung im Termin beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Sachverständige Dr. med. N habe im Rahmen ihrer Begutachtung nicht sämtliche beim Unfall vorliegende Einzelumstände berücksichtigt. Sie habe sich insbesondere nicht hinreichend mit der Tatsache des Seitenaufpralls, der Unvorbereitetheit des Klägers auf die Kollision, der auf die Ausgleichbewegung entfallenden Rotationsbeschleunigung und der vom Kläger glaubhaft dargestellten Beschwerden befasst.
In Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, zu dem die beiden Sachverständigen nicht geladen waren, haben die Parteien die im Tatbestand des Landgerichts dargestellten Anträge gestellt. Am Schluss der Sitzung hat das Landgericht das angefochtene Urteil verkündet, mit dem es die auf Ersatz von materiellen Schäden und Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden gerichtete Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis für die Unfallursächlichkeit der von ihm behaupteten Verletzungen nicht erbracht habe. Er habe insbesondere nicht bewiesen, dass er – im Rahmen eines vom Sachverständigen Dr. C2 ermittelten möglichen Spektrums einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung von 9,3 km/h bis 13,8 km/h – einer höheren Geschwindigkeitsveränderung als 9,3 km/h ausgesetzt gewesen sei. Bei einer Geschwindigkeitsveränderung in dieser Größenordnung sei nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. med. N eine unfallbedingte HWS-Verletzung nicht feststellbar. Einer Vernehmung des Zeugen C habe es nicht bedurft, da angesichts der vom Sachverständigen Dr. C2 festgestellten technischen Gegebenheiten ein weiterer Erkenntnisgewinn aus seiner Zeugenaussage nicht zu erwarten gewesen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung begehrt. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es weder den Zeugen C vernommen noch die Sachverständigen Dr. C2 und Dr. med. N ergänzend angehört habe. Mit einem derartigen Vorgehen habe er weder gerechnet noch rechnen müssen, nachdem eine Ladung der beiden Sachverständigen wegen der Kürze der Zeit zum bevorstehenden Termin nicht mehr in Betracht gekommen sei und der mit der Sache befasste Einzelrichter im Termin angekündigt habe, dass noch eine Anhörung der Sachverständigen zu erfolgen habe.
Die Beklagten halten die Anhörung der Sachverständigen für entbehrlich vor dem Hintergrund, dass sich die Sachverständigen mit den einzelnen vom Kläger gerügten Umständen in ihrem schriftlichen Gutachten bereits ausführlich befasst hätten. Außerdem sind sie der Ansicht, der Kläger habe stillschweigend auf die beantragte Anhörung der Sachverständigen verzichtet.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren nach § 128 II ZPO einverstanden erklärt. Der Senat hat den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben und Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gem. den §§ 540 II, 313a I 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, denn das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an wesentlichen Mängeln, auf Grund deren eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig erscheint (§ 538 II Nr. 1 ZPO).
1)
Ein Mangel des Verfahrens beruht darauf, dass das Landgericht den Beweisantritt des Klägers auf mündliche Anhörung der Sachverständigen Dr. C2 und Dr. med. N übergangen und dadurch seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) verletzt hat.
a)
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kommt es für die Frage, ob die Ladung der Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihnen erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob aus der Sicht des Gerichts noch Erläuterungsbedarf besteht oder nicht, denn zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nach den §§ 397, 402 ZPO hat jede Partei einen Anspruch darauf, dem Sachverständigen die Fragen zur mündlichen Beantwortung stellen zu dürfen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält (vgl. BGH VersR 2005, 1555; NJW 2011, 852, 855; ZfSch 2014, 103). Es kommt auch nicht darauf an, ob das schriftliche Gutachten Mängel aufweist oder nicht (vgl. BGH ZfSch 2014, a. a. O.). Auch müssen die Fragen, die an den Sachverständigen gestellt werden sollen, nicht im Voraus formuliert werden; insoweit reicht es aus, wenn sich aus dem Sachvortrag der antragstellenden Partei ergibt, in welche Richtung sie eine Aufklärung herbeizuführen wünscht (vgl. BGH VersR 2005, a. a. O.). Eine Einschränkung ergibt sich lediglich dann, wenn der Antrag verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt wird (vgl. BVerfG NJW 2012, 1346, 1347).
In welche Richtung der Kläger anhand der mündlichen Befragung der Sachverständigen eine Aufklärung erwartete, hat er im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigen vom 18.2.2015 hinreichend zum Ausdruck gebracht.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag auf Ladung der Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung ihrer Gutachten verspätet war. Der Antrag ist innerhalb der vom Landgericht gem. § 411 IV ZPO gesetzten und zugunsten des Klägers – mehrfach zunächst ausdrücklich und danach stillschweigend durch Wiedervorlageverfügung – verlängerten Frist bei Gericht eingegangen.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich von seinem Fragerecht gem. den §§ 397, 402 ZPO Gebrauch machen wollte. Rechtsmissbräuchlich ist ein Anhörungsantrag nur dann, wenn er sich ausdrücklich auf solche Fragen beschränkt, die unter keinem Gesichtspunkt beweiserheblich sind (vgl. OLG Hamm MDR 1985, 593; OLG Koblenz, Beschluss vom 9.11.2015 – 5 U 844/15 -, abgedr. bei Juris, Rz. 19), z. B. weil sie unstreitige Tatsachen oder vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen oder solche Umstände betreffen, die für die erstrebte Rechtsfolge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Auswirkungen haben können. So liegen die Dinge hier nicht. Die erstinstanzlich erhobenen Rügen gegen das Sachverständigengutachten betreffen ausnahmslos Umstände, die für die Beurteilung der vom Gericht zu klärenden Frage, ob die Verletzungen des Klägers unfallbedingt sind, von Relevanz sind. Darauf, ob und in welchem Umfang sich die vom Kläger erhobenen Rügen bereits auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens beantworten lassen, kommt es insoweit nicht an.
b)
Letztlich bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Termin vor dem Landgericht am 5.3.2015 auf die zuvor beantragte Anhörung der Sachverständigen verzichtet hat. Zwar kann auf die beantragte Anhörung der Sachverständigen grundsätzlich verzichtet werden. Ein solcher Verzicht kann sich unter Umständen auch daraus ergeben, dass ein zuvor erklärter Antrag auf Ladung des Sachverständigen zum Zwecke der mündlichen Erörterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung, zu der der Sachverständige nicht geladen worden ist nicht wiederholt, sondern lediglich mit dem Antrag zur Hauptsache verhandelt wird (vgl. KG VersR 2011, 1199). Eine solche Schlussfolgerung ist jedoch ohne ausdrückliche Erklärung der Partei, die den Antrag gestellt hat, nur ausnahmsweise berechtigt, nämlich dann, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf oder den sonstigen Umständen erkennen konnte, dass das Gericht mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungspflicht als erschöpft angesehen hat (vgl. BGH VersR 1994, 72). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der mit der Sache befasste Einzelrichter der ersten Instanz – wie der Kläger behauptet - in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass noch eine Anhörung der Sachverständigen zu erfolgen habe oder nicht. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen ist, musste der Kläger nicht damit rechnen, dass das Landgericht im Anschluss an die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.3.2015 ein die Instanz abschließendes Urteil erlassen würde. Dies war schon deswegen nicht zu erwarten, weil der Antrag des Klägers auf Ladung der Sachverständigen zum Termin noch nicht beschieden war und weil der Kläger wegen der Kürze der Zeitspanne zwischen seiner Antragstellung mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.2.2015 und dem Termin am 5.3.2015 davon ausgehen durfte, dass eine Ladung der Sachverständigen zu dem anberaumten Termin ohnehin nicht mehr rechtzeitig vor dem Termin hätte erfolgen können. Unter diesen Umständen durfte er vielmehr erwarten, dass das Landgericht den Termin vom 5.3.2015 aufhebt oder – wenn nicht - jedenfalls im Anschluss daran einen weiteren Termin zur beantragten Anhörung der Sachverständigen bestimmt.
2)
Darüber hinaus hätte das Landgericht den Antrag des Klägers auf Vernehmung des Zeugen C zur Frage der Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Kollision nicht ablehnen dürfen. Darin liegt ein weiterer Verfahrensmangel begründet.
Zwar darf das Gericht einen Beweisantrag zurückweisen, wenn das Beweismittel ungeeignet ist. Das setzt jedoch voraus, dass es im Einzelfall völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachliche Erkenntnisse erbringen kann. Nicht ausreichend ist dagegen, dass der Beweis auch mit anderen Mitteln geführt werden könnte (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 284 Rn. 10a m. w. N.). Dass der Beweis für die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs im Zeitpunkt der Kollision, die zugleich unmittelbare Auswirkungen auf die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung haben kann, besser mit den Mitteln des verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens geführt werden kann, führt unter den gegebenen Umständen nicht zur Ungeeignetheit der Aussage des Zeugen C. Es erscheint zwar auf den ersten Blick unwahrscheinlich, dass die Angaben des Zeugen zur Beschleunigung des Beklagtenfahrzeugs, die lediglich auf einer - mit erheblichen Unsicherheiten behafteten - Schätzung beruhen können, dem Gericht bessere Erkenntnisse vermitteln können, als die technischen Feststellungen des Sachverständigen Dr. C2. Gleichwohl erscheint es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass aufgrund der Zeugenaussage zu gewinnende Erkenntnisse über das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) im Kollisionszeitpunkt dazu geeignet sind, dem Sachverständigen eine weitere tatsächliche Grundlage für die Beurteilung der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung an die Hand zu geben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige auf der Grundlage der Unfallörtlichkeiten und der Fahrzeugbeschädigungen keinen exakten Wert ermitteln konnte, sondern lediglich eine variable Angabe zwischen 9,3 km/h und 13,8 km/h machen konnte.
3)
Die Zurückverweisung rechtfertigt sich daraus, dass die angefochtene Entscheidung auf dem beschriebenen Verfahrensfehler beruht, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei erneuter Erhebung der angebotenen Beweise (Anhörung der Sachverständigen und Vernehmung des Zeugen C), die eine umfangreiche Beweisaufnahme und Beweiswürdigung notwendig erscheinen lässt, eine andere – für den Kläger günstigere – Entscheidung getroffen hätte.
4)
Zur Wahrung des Instanzenzuges erscheint es angemessen, das ortsnähere Landgericht mit den erforderlichen Feststellungen zu betrauen. Der durch die Zurückverweisung entstehende Nachteil einer Verzögerung und Verteuerung des Rechtsstreits muss dabei hingenommen werden, wenn den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge erhalten bleiben sollen. Eine schnellere Erledigung durch den Senat ist angesichts der hohen Geschäftsbelastung derzeit ohnehin nicht zu erwarten.
5)
Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann. Von der Erhebung der Gerichtskosten war gem. § 21 I GVG abzusehen, da sie infolge des dargestellten Verfahrensmangels auf einer unrichtigen Sachbehandlung beruhen, ohne die sie nicht entstanden wären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.