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Oberlandesgericht Hamm·6 U 82/00·14.01.2001

Verkehrsunfall: Hälftige Haftung bei unaufmerksamem Fahrer und grob fahrlässigem Fußgänger

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Krankenkasse verlangte aus übergegangenem Recht Ersatz ihrer Aufwendungen und Feststellung künftiger Ersatzpflicht nach einem innerörtlichen Unfall zwischen Pkw und alkoholisiertem Fußgänger. Streitpunkt war die Haftungsquote, insbesondere ob den Fahrer ein unfallursächliches Verschulden trifft. Das OLG bejahte eine schuldhaft gesteigerte Betriebsgefahr, weil der Fahrer trotz erkennbarer Gefahrensituation nicht spätestens 33,7 m vor der Kollisionsstelle eine Vollbremsung einleitete. Trotz groben Mitverschuldens des Fußgängers (§ 25 Abs. 3 StVO) hielt der Senat eine 50/50-Abwägung für angemessen und wies die Berufung zurück.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung auf hälftigen Schadensersatz wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Haftungsabwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB ist eine schuldhaft gesteigerte Betriebsgefahr zu berücksichtigen, wenn der Fahrzeugführer eine konkret erkennbare Gefahrensituation nicht durch rechtzeitige Gefahrenbremsung beherrscht.

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Nimmt ein Fahrzeugführer einen die Fahrbahn überquerenden Fußgänger vor der Kollision überhaupt nicht wahr, kann dies als unfallursächliche Unaufmerksamkeit einen schuldhaften Verkehrsverstoß begründen.

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Ein Kraftfahrer darf nicht darauf vertrauen, ein Fußgänger werde den Vorrang des Fahrzeugs beachten, wenn der Fußgänger bereits deutlich erkennbar in die Fahrbahn eingetreten ist und keine Anzeichen für eine sichere Verhaltensanpassung (z.B. Anhalten oder Blickkontakt) bestehen.

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Ein Verstoß des Fußgängers gegen § 25 Abs. 3 StVO durch Überqueren der Fahrbahn trotz erkennbaren herannahenden Fahrzeugs stellt regelmäßig ein grobes Mitverschulden dar.

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Trotz groben Mitverschuldens des Fußgängers kann eine hälftige Haftungsverteilung gerechtfertigt sein, wenn sich die durch Unaufmerksamkeit verursachte Gefahrensteigerung des Kraftfahrzeugs und das Fehlverhalten des Fußgängers in vergleichbarer Schwere ausgewirkt haben.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 18 StVG§ 3 PflVG§ 116 SGB X§ 9 StVG§ 254 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 10 O 436/99

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Februar 2000 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leis-tet. Die Parteien können die Sicherheit auch durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürg-schaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM.

Tatbestand

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Als gesetzliche Krankenversicherung des Geschädigten Herrn C (C) begehrt die Klägerin aus übergegangenem Recht entsprechend hälftiger Haftungsquote Schadensersatz sowie die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus Anlaß eines Verkehrsunfalles, der sich am Sonntag, dem 22.03.1998 gegen 5.40 Uhr innerorts C auf dem T-Weg ereignete.

3

Als Fußgänger mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,46 o/oo ging C zunächst gemeinsam mit den Zeugen P (P) und J (J) auf dem von Straßenlaternen beleuchteten südlichen Gehweg des T-Weges in westlicher Richtung. Nachdem der Zeuge J unter Überquerung der Fahrbahn sowie der beiderseits angelegten Parkstreifen zum nördlichen Gehweg gewechselt war, entschloß sich C ebenfalls, seinen Weg auf dem gegenüberliegenden nördlichen Gehweg fortzusetzen. Der Zeuge P blieb hingegen auf dem südlichen Gehweg. Während C die Fahrbahn kreuzte, wurde er von dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW VW Polo, mit dem der Beklagte zu 1) den T-Weg in westlicher Richtung befuhr, erfaßt, aufgeladen und auf die Fahrbahn geworfen. Bis zur Kollision hatte der Beklagte zu 1) den mit hellbeiger Windjacke, hellblauen Jeans und hellen Naturlederschuhen bekleideten C nicht wahrgenommen.

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Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte zu 1) habe den Unfall durch Unaufmerksamkeit verursacht. Für den Beklagten zu 1) sei der die Fahrbahn querende C so rechtzeitig erkennbar geworden, daß der Beklagte zu 1) den Unfall durch pflichtgemäße Einleitung einer Vollbremsung habe vermeiden können, zumal B die Fahrbahn nicht im rechten Winkel, sondern in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) schräg überquert habe.

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Die Beklagten haben ihre Schadensersatzverpflichtung im Umfange von 20 % akzeptiert, ihre darüber hinausgehende Haftung jedoch verneint, weil C den Unfall grob fahrlässig verursacht habe, während dem Beklagten zu 1) kein Schuldvorwurf gemacht werden könne. C sei nicht erkennbar betrunken gewesen und habe die Fahrbahn normal gehend rechtwinklig überquert. Im asymmetrischen Fahrlicht sei C erst spät erkennbar geworden. Der Beklagte zu 1) habe, so haben die Beklagten gemeint, darauf vertrauen dürfen, daß sein Vorrang von C beachtet werden würde.

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Das Landgericht hat der Klägerin nach Zeugenvernehmung und Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen H, das mit dessen schriftlichen Ausführungen übereinstimmt, der Klage entsprechend einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben. Auf seiten der Beklagten sei neben der Betriebsgefahr des PKW Unfallverschulden des Beklagten zu 1) ursächlich geworden. Der Beklagte zu 1) habe den Fußgänger trotz des asymmetrischen Fahrlichts schon sehen können, als der PKW noch 50 m von der Kollisionsstelle entfernt gewesen sei. In diesem Moment habe der Fußgänger vom Gehweg kommend den Parkstreifen betreten. Schon dies habe den Beklagten zu 1) veranlassen müssen, Gas wegzunehmen und in Bremsbereitschaft zu gehen. Sodann hätte der Beklagte zu 1) schließlich keine Reaktionszeit von 1,5 Sekunden mehr gebraucht und rechtzeitig eine Vollbremsung einleiten müssen. Der Unfall wäre dann räumlich vermieden worden. Das Unfallverschulden des Fußgängers wiege nicht schwerer als die durch Verschulden gesteigerte Betriebsgefahr des PKW auf seiten der Beklagten.

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Mit ihrer Berufung erstreben die Beklagten Klageabweisung, soweit die Klageforderung nicht anerkannt wurde. Die Beklagten meinen, das Landgericht habe davon ausgehen müssen, daß der Fußgänger möglicherweise auf die Fahrbahn gelaufen sei. In diesem Falle lasse sich Unfallverschulden des Beklagten zu 1) nicht feststellen.

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Die Beklagten beantragen,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit kein Anerkenntnis erklärt wurde.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, wozu sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie sieht Unfallverschulden des Beklagten zu 1) u. a. auch darin, daß dieser nicht nach rechts auf den freien Parkstreifen ausgewichen sei. Im übrigen behauptet sie, als der Fußgänger die Fahrbahn betreten habe, sei der PKW noch außer Sichtweite gewesen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Sachverständigen H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt des angefochtenen Urteils, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 26.01.2000 einschließlich der von dem Sachverständigen überreichten Unterlagen sowie das Sitzungsprotokoll des Senats vom 15.01.2001 nebst dem hierzu gefertigten Berichterstattervermerk.

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Die Akte 10 Js 554/98 der Staatsanwaltschaft Münster hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet.

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1.

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Gem. §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG, 116 SGB X sind die Beklagten verpflichtet, den im Tenor des angefochtenen Urteils genannten Betrag an die Klägerin zu zahlen.

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1.1.

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Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß der Unfall vom 22.03.1998 für den Beklagten zu 1) nicht im Sinne des § 7 StVG unabwendbar war und daß die Klägerin sich gem. §§ 9 StVG, 254 BGB anspruchskürzendes Eigenverschulden des C entgegenhalten lassen muß.

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Zu Recht hat das Landgericht bei der zur Bestimmung der Haftungsquote erforderlichen Abwägung der mitwirkenden Schadensverursachungsanteile eine durch schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zu 1) gesteigerte Betriebsgefahr des VW Polo berücksichtigt und daraus im Ergebnis eine hälftige Haftung der Beklagten abgeleitet. Gegen die Zugrundelegung von unfallursächlichem Verschulden des Beklagten zu 1) wenden sich die Beklagten ohne Erfolg.

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Der Beklagte zu 1) hat bei seiner Anhörung in erster Instanz bestätigt, daß er den C vor der Kollision nicht wahrgenommen hat. Allein hieraus folgt schon, daß es der Beklagte zu 1) an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen, weil er den C anderenfalls jedenfalls kurz vor dem Unfall noch hätte sehen müssen. Die somit durch seine eigene Darstellung belegte Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 1) hat sich auch ursächlich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß es trotz des Fehlverhaltens des Fußgängers nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn der Beklagte zu 1) hinreichend aufmerksam gefahren wäre und mit einer Vollbremsung spätestens dann reagiert hätte, als diese erkennbar geboten war.

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Die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) betrug 50 km/h, wie die Beklagten selbst vortragen. Eine höhere Geschwindigkeit ist, wie die Ausführungen des Sachverständigen H ergeben haben, nicht nachweisbar. Allerdings läßt sich aus einem Vergleich der Schäden am PKW des Beklagten zu 1) mit Schadensbildern, die bei einschlägigen Versuchen erzeugt wurden, ableiten, daß auch eine Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) von weniger als 50 km/h ausscheidet.

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Der Beklagte zu 1) fuhr, wie er bei seiner erstinstanzlichen Anhörung erklärt hat, mittig in seiner Fahrspur. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser Angabe sprechen, bestehen nicht. Insbesondere hat der PKW keinerlei Bremsspuren hinterlassen, aus denen sich Gegenteiliges ableiten lassen könnte.

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Aus den Schäden an dem PKW des Beklagten zu 1) in Verbindung mit der Position dieses PKW in der Fahrspurmitte ergibt sich, daß sich der Fußgänger C bis zur Kollision 1,3 m weit über die Mittellinie hinaus bewegt hatte, als es zur Kollision kam. Zugunsten der Beklagten ist davon auszugehen, daß der Fußgänger auf kürzestem und damit die Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten zu 1) einschränkendem Weg vom Gehweg zum Kollisionsort gelangt ist, so daß angenommen werden muß, daß der Fußgänger die Straße im rechten Winkel überquerte, wie es in § 25 Abs. 3 StVO vorgeschrieben ist. Allerdings ist der Senat davon überzeugt, daß der Fußgänger sich nicht schnell gehend, sondern normal gehend zum Kollisionspunkt hin bewegt hat. Weder der Zeuge P noch der Zeuge J haben den C beim Überqueren der Fahrbahn beobachtet. Nach den Bekundungen des Zeugen P war man aber vor dem Unfall normal gegangen. Aussagekräftige Anhaltspunkte dafür, daß der C beim Überqueren der Straße vom normalen Gehen zu schnellem Gehen übergegangen ist, fehlen. Sie können auch nicht darin gesehen werden, daß C ein Stück hinter dem Zeugen J zurückgeblieben war. Schließlich lassen sich auch aus technischer Sicht keine Indizien dafür gewinnen, daß C sich schnell gehend auf die Fahrbahn des Beklagten zu 1) voranbewegt hat. Im Gegenteil muß aus der Querwurfweite, wie der Sachverständige H ausgeführt hat, gefolgert werden, daß C jedenfalls im Kollisionszeitpunkt entweder stand oder allenfalls langsam ging.

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Daraus, daß C sich somit mit normaler Gehgeschwindigkeit auf die Fahrbahn bewegt hat, folgt, daß er sich bereits 1,4 m weit vom Parkstreifen weg in die Gegenfahrspur des Beklagten zu 1) hineinbewegt hatte, als der Beklagte zu 1) mit seinem PKW den Punkt erreicht hatte, an dem er spätestens hätte reagieren müssen, um mit einer Vollbremsung den Unfall zu vermeiden, wobei zugunsten des Beklagten eine Reaktionszeit von 1,5 Sekunden, allerdings auch nicht mehr, anzusetzen war. Die Tatsache, daß der Beklagte zu 2) keine Vollbremsung einleitete, als sich C bereits 1,4 m weit auf die Fahrbahn bewegt hatte, ermöglicht die Feststellung von unfallursächlichem Verschulden des Beklagten zu 1). Denn allein schon daran, daß ein Fußgänger die Gegenfahrspur trotz des herannahenden PKW so weit betrat, wurde eine konkrete Gefahrensituation deutlich, zu deren Beherrschung es erkennbar einer sofortigen Gefahrenbremsung des Beklagten zu 1) bedurft hätte. Zwar muß davon ausgegangen werden, daß sich C trotz seiner Blutalkoholkonzentration von

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1,46 o/oo nicht alkoholbedingt auffällig verhielt. Dennoch durfte der Beklagte zu 1) nicht darauf vertrauen, daß C seinen Vorrang beachten werde, obwohl dieser bereits zum Überqueren der Fahrbahn angesetzt hatte. Es mag dahinstehen, ob etwaiges berechtigtes Vertrauen auf besonnenes Verhalten des Fußgängers hier auch deswegen in nur eingeschränktem Maße bestehen konnte, weil sich der Fußgänger in den frühen Morgenstunden eines Sonntags auf der Fahrbahn aufhielt. Denn das Vertrauen auf gefahrenvermeidendes Verhalten des Fußgängers war bereits allein deswegen erschüttert, weil der Fußgänger – im Lichte der Straßenlaternen und der PKW-Scheinwerfer sichtbar – die Fahrbahn trotz des herannahenden PKWs überhaupt 1,4 m weit betrat. Darauf, daß sein Vorrang beachtet würde, hätte der Beklagte zu 1) unter diesen Umständen allenfalls dann vertrauen dürfen, wenn der Fußgänger gezielt dem PKW – Kontakt aufnehmend - entgegengeschaut oder in sonstiger Weise, etwa durch Stehenbleiben, zu erkennen gegeben hätte, er werde sein Verhalten so einrichten, daß der Beklagte zu 1) ungehindert weiterfahren konnte. An solchen Anhaltspunkten, die trotz des Betretens der Fahrbahn durch C begründetes Vertrauen des Beklagten zu 1) hätte fortbestehen lassen können, fehlt es jedoch. Aus der Tatsache, daß C schließlich in die Fahrspur des PKW hineintrat, ist vielmehr zu folgern, daß er dem PKW keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt hatte.

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Insgesamt ist daher festzustellen, daß der Beklagte zu 1) den Unfall durch verkehrswidriges Verhalten verursacht hat, indem er sich 33,7 m vor dem Kollisionsort nicht zu einer Vollbremsung entschloß.

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Darauf, daß der Beklagte zu 1) bereits eher als nur noch 33,7 m vom Unfallort entfernt eine Aufforderung zur Reaktion erhielt, kommt es unter diesen Umständen letztlich nicht mehr an. Allerdings hat der Sachverständige H ermittelt, daß die Beleuchtungsverhältnisse in Verbindung mit der relativ hellen Kleidung des C den Fußgänger für den Beklagten zu 1) bereits erkennbar werden ließen, als der PKW noch 50 m vom Kollisionsort entfernt war, wenn der Fußgänger in diesem Zeitpunkt soeben vom Gehweg auf den Parkstreifen trat. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h erreichte der PKW die Position 50 m vor Kollisionsort 3,6 Sekunden vor der Kollision. 3,6 Sekunden vor der Kollision hatte sich der Fußgänger aber bei normaler Gehgeschwindigkeit auf dem Parkstreifen der Fahrbahn schon bis auf 40 cm genähert und betrat unmittelbar danach die Fahrbahn. Schon dies hätte den Beklagten zu 1)zu einer Reaktion veranlassen müssen (vgl. dazu auch BGH VersR 66, 736; Greger NZV 90, 409, 411).

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Der somit durch fahrlässiges Fehlverhalten des Beklagten zu 1) gesteigerten Betriebsgefahr des PKW steht gem. §§ 9 StVG, 254 BGB anspruchskürzend das im Verstoß des C gegen § 25 Abs. 3 StVO liegende Mitverschulden gegenüber. Wie zwischen den Parteien außer Streit ist, hat C die Fahrbahn zu überqueren versucht, obwohl er den PKW des Beklagten zu 1), wie der Sachverständige H im Senatstermin noch einmal klargestellt hat, bereits erkennen konnte, als er vom Parkstreifen auf die Fahrbahn trat.

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Schon durch einen flüchtigen Blick hätte sich C unter den gegebenen Verhältnissen einen Überblick darüber verschaffen können, ob er die Fahrbahn gefahrlos kreuzen konnte oder herannahenden Fahrzeugen den Vorrang einräumen mußte. Irgendwelche Umstände, die ihm vorschriftsmäßiges Verhalten erschwert oder ihn abgelenkt haben könnten, so daß sein Fehlverhalten in milderem Lichte erscheinen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin muß sich daher entgegenhalten lassen, daß C durch grobes Verschulden zum Schadenseintritt beitragen hat. Dennoch ist es sachgerecht, von hälftiger Haftung der Beklagten auszugehen, weil sich die den Beklagten zuzurechnenden Schadensverursachungsfaktoren gleichermaßen schwerwiegend ausgewirkt haben. Schon bei vorschriftsgemäßem Verhalten des Fahrers wird von einem Fahrzeug wie dem PKW des Beklagten zu 1) ein beträchtliches Gefahrenpotential in den Verkehr getragen. Dieses wurde durch die Unachtsamkeit des Beklagten zu 1) noch deutlich gesteigert, auch wenn das Verschulden des Beklagten zu 1) nicht als besonders grob zu qualifizieren ist. Insgesamt erscheint es unter diesen Umständen angemessen, die dem Fußgänger einerseits und dem Beklagten zu 1) andererseits zuzurechnenden Schadensverursachungsanteile gleich hoch zu bewerten (vgl. dazu auch BGH a.a.O.; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 5. Auflage, Rn. 417 m. w. N.).

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1.2.

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Dies bedeutet, daß das Landgericht der Klägerin zu Recht den Betrag von 126.110,51 DM abzüglich geleisteter 20.080,20 DM zugesprochen hat. Hinsichtlich der Berechnung dieses Betrages wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Substantiierte Einwendungen gegen die Höhe der Forderung der Klägerin, die in erster Instanz noch unstreitig war, lassen sich dem Berufungsvortrag der Beklagten nicht entnehmen. In ihrem Abrechnungsschreiben vom 04.10.1999 ist die Beklagte zu 2) von dem gleichen Gesamtbetrag ausgegangen wie die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit. Auch das an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 28.12.2000 läßt keine Bedenken gegen die Berechnung der Klägerin erkennen. Im übrigen haben die Beklagten auch Einwendungen nicht mehr erhoben, nachdem die Klägerin nunmehr Einzelbelege vorgelegt hat.

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2.

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Angesichts der schwerwiegenden Verletzungen des C muß damit gerechnet werden, daß weitere unfallbedingte Aufwendungen von der Klägerin getragen werden müssen. Aus diesem Grunde war dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprechend der Haftungsquote stattzugeben.

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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 a, 92, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.