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Oberlandesgericht Hamm·6 U 79/00·18.03.2001

Motorrad gegen 10-jährigen Fußgänger vor Linienbus: Haftungsquote 1/3 zu 2/3

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Unfall zwischen einem Motorrad und einem 10-jährigen Schüler, der vor einem haltenden Linienbus die Fahrbahn überquerte, begehrten beide Seiten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das OLG verneinte Verkehrsverstöße des Motorradfahrers (keine Überschreitung von 70 km/h; kein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 2a, 20 StVO) und wertete das Verhalten des Kindes als erhebliches Mitverschulden (§ 25 StVO). Gleichwohl blieb wegen der Betriebsgefahr des Motorrads eine Mithaftung bestehen. Es setzte die Haftungsquoten auf 1/3 (Motorradseite gegenüber dem Kläger) und 2/3 (Kläger gegenüber dem Motorradfahrer) fest und sprach dem Motorradfahrer Schmerzensgeld zu; dem Kind kein Schmerzensgeld mangels Verschuldensnachweises.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Berufung der Beklagten/Widerklägers teilweise erfolgreich (Quoten 1/3 zu 2/3, Schmerzensgeld für Widerkläger).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Halter und Fahrer eines Kraftfahrzeugs haften nach §§ 7, 17, 18 StVG, wenn sie die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens nicht beweisen; ein Mitverschulden des Geschädigten ist nach §§ 9 StVG, 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

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Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 4 StVO (Schrittgeschwindigkeit) kommt beim Vorbeifahren an einem haltenden Linienbus ohne eingeschaltetes Warnblinklicht und ohne Schulbuskennzeichnung nicht in Betracht; es gilt dann § 20 Abs. 1 StVO (vorsichtiges Vorbeifahren).

3

„Vorsichtiges Vorbeifahren“ i.S.d. § 20 Abs. 1 StVO erfordert insbesondere gesteigerte Beobachtung und die Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstands; eine weitergehende Geschwindigkeitsreduzierung ist ohne konkrete Gefahrenanzeichen nicht zwingend.

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Das Zeichen 136 („Kinder“) begründet für sich genommen keine dauerhafte Erwartung unachtsamer Kinder im gesamten nachfolgenden Streckenverlauf; für die Annahme einer besonderen Sorgfaltspflicht sind die örtlichen Gegebenheiten und die Nähe zur Gefahrenquelle maßgeblich.

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Grob verkehrswidriges Verhalten eines Fußgängers kann die einfache Betriebsgefahr eines beteiligten Fahrzeugs in der Abwägung zurücktreten lassen; bei einem erst 10-jährigen Kind ist jedoch eine vollständige Freistellung regelmäßig nicht allein wegen des Fehlverhaltens anzunehmen.

Relevante Normen
§ 515 ZPO§ 20 StVO§ 25 StVO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 84/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Februar 2000 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten und des Widerklägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen- das genannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Klage werden die Beklagten verurteilt, als Gesamt-schuldner an den Kläger 1.530,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.08.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger 1/3 sämtlicher weiterer

ma-terieller Schäden aus dem Unfall vom 14.05.1998 auf der Straße "L2" in E zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder son-stige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage des Beklagten zu 1) wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 1)

1. 3.519,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.01.1999

abzüglich am 29.06.1999 gezahlter 3.000,00 DM zu

zahlen,

2. ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000,00 DM nebst 4 %

Zinsen seit dem 26.01.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten zu 1) 2/3 sämtlicher weiterer materieller Schä-den aus dem oben genannten Unfallgeschehen zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversiche-rungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ferner jeden wei-teren immateriellen Schaden unter Berücksichti-gung einer Eigenverantwortlichkeit des Beklagten zu 1) von 1/3.

Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 73 %, die Beklagten als Ge-samtschuldner 6 % und weitere 21 % der Beklagte zu 1) allein.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tra-gen der Kläger 73 % und der Beklagte zu 1) 27 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tra-gen der Kläger 86 % und die Beklagte zu 2) 14 %.

Die Kosten der zweiten Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 70 %, die Beklagten als Ge-samtschuldner 5 % und weitere 25 % der Beklagte zu 1) allein.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tra-gen der Kläger 70 % und der Beklagte zu 1) 30 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tra-gen der Kläger 90 % und die Beklagte zu 2) 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 50.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

2

I.

3

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Anlaß eines Verkehrsunfalles, der sich am 14.05.1998 in E ereignete. Nach dem Besuch der Schule benutzte der damals 10 Jahre alte Kläger einen Linienbus, der die Straße L-Straße in südlicher Richtung befuhr. An einer Haltestelle ca. 100 m südlich der BAB-Abfahrt E hielt der Bus auf dem rechts neben der Fahrbahn angelegten Mehrzweckstreifen, und zwar unmittelbar hinter einem ampelgesicherten Fußgängerüberweg. Im Bereich der Haltestelle ist außer dem Haltestellenschild (Zeichen 224) ein Schild mit Zeichen 274 aufgestellt, das als zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h bezeichnet.

4

Der Kläger verließ den Omnibus und versuchte, die zweispurige Straße vor dem Bus zu überqueren. Dabei wurde er von dem Motorrad erfaßt, mit dem der der Beklagt zu 1) und Widerkläger auf der Straße L2 in gleicher Fahrtrichtung unterwegs war wie der Omnibus. Der Kläger und der Beklagte zu 1) zogen sich erhebliche Verletzungen zu.

5

Der Kläger, der in erster Instanz Ausgleich seines materiellen und immateriellen Schadens entsprechend hälftiger Haftung der Beklagten geltend gemacht hat, hat behauptet, der Beklagte zu 1) sei an dem haltenden Bus mit ca. 70 km/h vorbeigefahren, obwohl er hinter dem Omnibus mehrere Kinder habe sehen können. Der Kläger hat hieraus erhebliches Unfallverschulden des Beklagten zu 1) abgeleitet.

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Die Beklagten haben sich darauf berufen, daß der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen sei, weil der Kläger plötzlich vor dem Bus über die Straße gerannt sei. Der Belagte zu 1) sei lediglich 30 km/h schnell gewesen. Noch stärker, so haben die Beklagten gemeint, habe der Beklagte zu 1) nicht verlangsamen müssen, weil in Busnähe keinerlei Personen zu sehen gewesen seien und an dem Bus auch kein Warnblinklicht eingeschaltet gewesen sei.

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Im Wege der Widerklage hat der Beklagte zu 1) vollen Ausgleich des ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schadens gefordert.

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Das Landgericht hat zum Unfallhergang den Kläger und den Beklagten zu 1) angehört sowie ein Gutachten des Sachverständigen T eingeholt, das dieser später noch einmal schriftlich im Hinblick auf Einwendungen der Beklagten ergänzt hat. Es hat sodann sowohl der Klage als auch der Widerklage jeweils entsprechend hälftiger Verschuldenshaftung stattgegeben. Der Beklagte zu 1) habe wegen unangemessen hoher Geschwindigkeit gegen § 20 StVO verstoßen und den Kläger treffe Mitverschulden gemäß § 25 StVO.

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Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl die Beklagten als auch der Kläger.

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Mit ihrer Berufung erstreben die Beklagten abändernde Klageabweisung. Der Beklagte zu 1) verfolgt sein Widerklagebegehren uneingeschränkt weiter. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß an der Unfallstelle das Schild "Kinder" gestanden habe und habe auch zu Unrecht angenommen, an der Unfallstelle habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur 50 km/h betragen. Im übrigen sei die polizeiliche Unfallskizze falsch, so daß auch der Sachverständige von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Im Ergebnis lasse sich eine Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) von mehr als eingeräumten 30km/h nicht nachweisen. Angesichts des erheblichen Verschuldens des Klägers trete die Betriebsgefahr des Motorrades zurück.

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Auch der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Ziel weiter, macht nun aber Ersatzansprüche entsprechend einer 3/4-Haftung der Beklagten geltend. Er meint, nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme stehe Unfallverschulden des Beklagten zu 1) fest. Im übrigen treffe ihn, den Kläger, allenfalls geringes Verschulden, weil er nur aus Angst vor seinem Mitschüler über die Straße gelaufen sei.

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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die wechselseitigen schriftsätze nebst Anlagen, Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenn Urteils sowie die Sitzungsniederschrift des Senats vom 19.03.2001 nebst dem hierzu gefertigten Berichterstattervermerk.

13

II.

14

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, hingegen hat diejenige des Widerklägers und der Beklagten zum Teil Erfolg.

15

1.

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Die Entscheidung des Landgerichts über den Schadensersatzanspruch des Klägers war zu bestätigen, soweit das Landgericht dem Kläger 1.530,00 DM als 1/3 des im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht mehr streitigen materiellen Schadens zuerkannt und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt hat, dem Kläger 1/3 seines weiteren materiellen Schadens auszugleichen. Im übrigen war die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

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1.1.

18

Die Beklagten haften dem Kläger auf Ersatz materiellen Schadens gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG, da sie nicht haben beweisen können, daß der Verkehrsunfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar war. Wegen des gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB anspruchskürzenden Mitverschuldens des Klägers reduziert sich die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger auf 1/3.

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Bei der zur Bestimmung der Haftungsquote erforderlichen Abwägung der Schadensverursachungs- und Verschuldensanteile konnte nicht von einer durch verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zu 1) gesteigerten Betriebsgefahr des Motorrades ausgegangen werden, weil verkehrswidriges Verhalten des Beklagten nicht festgestellt werden kann.

20

Auch nach der auf die Einwendungen der Beklagten gegen das erstinstanzliche Gutachten im Berufungsverfahren erfolgten ergänzenden Beweisaufnahme durch Vernehmung des Sachverständigen C steht fest, daß der Beklagte zu 1) entgegen seinen eigenen Angaben nicht nur 30 km/h sondern mindestens 52 km/h schnell an dem Omnibus vorbeigefahren ist. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle folgt daraus allerdings nicht, weil die durch Zeichen 274 festgelegte zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht 50 km/h sondern 70 km/h betrug. Überprüfungen des Sachverständigen C an der Unfallstelle haben die Darstellung der Beklagten, schon weit vor der Unfallstelle sei eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erlaubt gewesen, bestätigt. Bereits ab ca. 550 m vor der Unfallstelle galt für den Beklagten zu 1) eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Die entsprechenden Angaben in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige haben sich damit als richtig erwiesen.

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Die bewiesene Geschwindigkeit von 52 km/h war auch nicht deswegen als überhöht zu werten, weil der Beklagte zu 1) vor Annäherung an die Unfallstelle das Verkehrszeichen 136 ("Kinder") passiert hatte. Denn dieses Zeichen stand ca. 1050 m von der Unfallstelle entfernt in der Nähe einer Schule. Von dort aus kommend überquerte der Beklagte zu 1) vor der Unfallstelle noch eine große Straßenkreuzung ca. 300 m vor der Unfallstelle. Wegen des Zeichens 136 allein mußte der Beklagte somit in der Nähe des haltenden Omnibusses nicht mit unachtsamem Verhalten von Kindern rechnen.

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Weiter kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte zu 1) gegen § 3 Abs. 2 a StVO verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift hätte er sich gegenüber Kindern zwar so verhalten müssen, daß deren Gefährdung ausgeschlossen war. Mit der Anwesenheit von unbedacht handelnden Kindern mußte der Beklagte zu 1) aber an der Unfallstelle nicht rechnen. In unmittelbarer Nähe befanden sich weder Wohnbebauung noch eine Schule. Nur dann, wenn der Beklagte zu 1) in der Nähe des Busses tatsächlich Kinder gesehen hätte, hätte er sich hierauf einstellen müssen. Die Behauptung der Beklagten, in Busnähe habe der Beklagte zu 1) bei Annäherung an die Unfallstelle weder erwachsene Personen noch Kinder gesehen, hat der Kläger nicht widerlegen können. Der Zeuge I hat bei seiner Vernehmung durch den Senat bekundet, die einzige Person, die seiner Erinnerung nach aus dem Bus ausgestiegen sei, sei außer ihm selbst und dem Kläger der Zeuge Q gewesen. Insoweit entspricht seine Aussage sowohl seinen eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren als auch denjenigen des Zeugen Q. Auszugehen ist also davon, daß insgesamt nur drei Kinder ausgestiegen sind. Der Kläger, der den vorderen Busausstieg benutzt und dann vor dem Bus die Fahrbahn betreten hat, wurde aus der Position des Beklagten zu 1), wie die Ausführungen des Sachverständigen C ergeben haben, erstmals sichtbar, als er die Fahrbahn betrat. Es kann ferner nicht festgestellt werden, daß sich auch nur eines der Kinder schon im Blickfeld des Beklagten zu 1) befunden hat, als die Kinder sich nach dem Verlassen des Omnibusses auf dem Gehweg befanden. Auch insoweit folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen C, daß der für den Beklagten zu 1) uneinsehbare Winkel auf der rechten Omnibusseite so groß war, daß sich darin die drei Schüler nach dem Aussteigen aufgehalten haben können, ohne in das Blickfeld des Beklagten zu 1) geraten zu sein.

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Schließlich hat der Kläger dem Beklagten zu 1) auch keinen Verstoß gegen § 20 StVO nachzuweisen vermocht. Der Beklagte zu 1) war nicht verpflichtet, gemäß § 20 Abs. 4 StVO Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Denn an dem Omnibus war weder das Warnblinklicht eingeschaltet noch war der Omnibus als Schulbus gekennzeichnet. Da es sich um einen normalen Omnibus des Linienverkehrs handelte, der an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielt, war der Beklagte zu 1) gemäß § 20 Abs. 1 StVO lediglich verpflichtet, vorsichtig vorbeizufahren. Als unvorsichtig läßt sich das nachweisbare Fahrverhalten des Beklagten zu 1) nicht bewerten. Zu vorsichtigem Vorbeifahren an einem haltenden Omnibus gehört, daß der vorbeifahrende Fahrzeugführer in besonderem Maße auf Fußgänger achtet, die Verkehrssituation sorgfältig beobachtet und sich auf ein Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger einstellt. Der Kraftfahrer muß grundsätzlich mit der Möglichkeit rechnen, daß vor einem in seiner Fahrtrichtung haltenden Bus Fußgänger, welche die Fahrbahn überqueren und sich deshalb einen Überblick über die Verkehrssituation verschaffen wollen, unvorsichtig einige Schritte weit auf die Fahrbahn treten. Dieser Möglichkeit hat der Fahrzeugführer grundsätzlich durch Einhaltung eines Seitenabstandes von 2 m Rechnung zu tragen. Damit, dass Fußgänger die Fahrbahn vor oder hinter einem Bus unachtsam überqueren, muß der Fahrzeugführer indessen bei Fehlen besondere Anhaltspunkte nicht rechnen (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, StVO § 20 Rn. 5, 9; Geigel-Zieres, Der Haftpflichtprozeß, 23. Auflage, Kapitel 27 Rn. 514 jeweils m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) wegen des durch eine Lichtzeichenanlage geschützte Fußgängerüberweges hinter dem haltenden Bus überhaupt noch mit Fußgängern rechnen mußte, die es unternehmen würden, die Fahrbahn vor dem Bus zu überqueren (vgl. dazu KG VM 87, 87 m.w.N.). Denn daß der Beklagte zu 1) einen unzureichenden Seitenabstand zu dem Omnibus eingehalten hat, ist nicht ersichtlich. Vielmehr befanden sich die Bremsspuren, die das Motorrad links neben dem Bus gezeichnet hat, nahe dem linken Rand des 3,8 m breiten Fahrstreifens. Es blieb danach zwischen Motorrad und Bus ein Seitenabstand von mehr als 2 m, auch wenn man berücksichtigt, daß nach den Ermittlungen des Sachverständigen C der Bus 25 cm breiter war als der Mehrzweckstreifen einschließlich Trennlinie zur Fahrbahn.

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Im übrigen war der Beklagte zu 1) mit nachweisbaren 52 km/h nicht unvorsichtig schnell. Er blieb damit deutlich unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Den Besonderheiten, die sich dadurch ergaben, daß er an dem haltenden Omnibus vorbeifuhr, hat er schon durch Einhaltung des gebotenen Seitenabstandes hinreichend Rechnung getragen. Zu einer Geschwindigkeitsreduzierung auf weniger als 52 km/h hätte allenfalls bei Erkennbarkeit von Anhaltspunkten für besondere Gefahrenmomente Anlaß bestanden. Solche gab es jedoch nach der unwiderlegten Darstellung der Beklagten nicht.

25

Der somit nicht durch vorschriftswidriges Verhalten des Beklagten zu 1) gesteigerten Betriebsgefahr des Motorrades steht das Unfallverschulden des Klägers gegenüber. Er hat die Fahrbahn im Lauf zu überqueren versucht ohne auf herannahenden Verkehr zu achten, und zwar nahe einer Lichtzeichenanlage,

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deren Schutzbereich er gemäß § 25 Abs. 3 StVO zum Queren der Fahrbahn hätte nutzen müssen. Trotz dieses gewichtigen Eigenverschuldens des Klägers tritt die Betriebsgefahr des Motorrades als Schadensverursachungsfaktor nicht vollständig zurück. Grob verkehrswidriges Verhalten eines geschädigten Fußgängers kann zwar dazu führen, daß die ungesteigerte Betriebsgefahr eines an einem Unfall beteiligten Fahrzeugs bei der Haftungsabwägung außer Ansatz zu bleiben hat. Hier muß jedoch Beachtung finden, daß es sich bei dem Kläger nicht um eine erwachsene Person handelte, sondern um einen erst 10 Jahre alten Schüler. Hinzu kommt, daß der Kläger nach seiner unwiderlegten und nach dem Beweisergebnis eher bestätigten Darstellung unmittelbar vor dem Unfall von einem anderen Schüler bedroht worden war und aus diesem Grunde vor dem Bus über die Fahrbahn lief statt die Fahrbahn hinter dem Bus bei der Lichtzeichenanlage zu überqueren. Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien es sachgerecht, dem im Eigenverschulden des Klägers liegenden Schadensverursachungsbeitrag doppelt so viel Gewicht zuzumessen wie dem von der Betriebsgefahr des Motorrades ausgegangenen Verursachungsbeitrag.

27

1.2.

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Mit weiteren materiellen Schäden muß nach Art und Ausmaß der Verletzungen des Klägers gerechnet werden. Aus diesem Grunde war dem Feststellungsbegehren nach Maßgabe der Haftungsquote in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.

29

Ein Anspruch auf Ersatz seiner immateriellen Schäden steht dem Kläger hingegen nicht zu, weil das für einen solchen Ersatzanspruch gemäß §§ 823, 847 BGB, 3 PflVG erforderliche Verschulden des Beklagten zu 1), wie ausgeführt, nicht festgestellt werden kann.

30

2.

31

Da ihn unfallursächliches Verschulden trifft, schuldet der Kläger dem Beklagten zu 1) und Widerkläger gemäß §§ 823, 847 BGB Ersatz sowohl materiellen als auch immateriellen Schadens.

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2.1.

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Der bezifferte materielle Schaden des Beklagten zu 1) beträgt, gemäß § 287 ZPO geschätzt, einschließlich der beschädigten Brille insgesamt 5.279,67 DM. Auf zwei Drittel dieses Betrages reduziert sich der Anspruch auf materiellen Schadensersatz wegen der in die Verantwortung des Beklagten zu 1) fallenden Betriebsgefahr des Motorrades, so daß der Beklagte zu 1) nur 3.519,78 DM mit Erfolg ersetzt verlangen kann, auf die die gezahlten 3.000,00 DM anzurechnen sind.

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2.2.

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Als Schmerzensgeld schuldet der Kläger der Beklagten zu 1) gemäß §§ 823, 847 BGB 13.000,00 DM.

36

Auf der Grundlage der zur Akte gereichten ärztlichen Unterlagen ist der Senat ebenso wie das Landgericht davon überzeugt, daß sich der Beklagte zu 1) bei dem Unfall eine Schultereckgelenksfraktur rechts zugezogen hat. Diese Fraktur wurde zwar noch nicht am Unfalltage diagnostiziert, obwohl der Beklagte zu 1) ausweislich des von Dr. L gefertigten Durchgangsarztberichtes vom 15.05.1998 schon unmittelbar nach dem Unfall über Beschwerden in der rechten Schulter geklagt hat. Gefertigte Röntgenaufnahmen wurden dahin gedeutet, daß kein Hinweis auf eine frische Knochenverletzung bestehe. Erst Monate nach dem Unfall wurde nach Anfertigung auch einer Kernspintomographie in der Klinik Bergmannsheil die Schultergelenksverletzung festgestellt. Mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte zu 1) schon am Unfalltag über massive Schmerzen in der rechten Schulter geklagt hat, der Beklagte zu 1) nach der Aussage seiner Ehefrau anschließend fortwährend unter Beschwerden in der rechten Schulter gelitten hat und dann schließlich die Fraktur nachgewiesen wurde, muß davon ausgegangen werden, daß es sich hierbei um eine bei dem Unfall eingetretene Verletzung gehandelt hat. Hiervon ist der Kläger im übrigen in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 19.07.1999 ausdrücklich noch selbst ausgegangen.

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Außer der Schultergelenksfraktur ist es bei dem Kläger zu einer Rippenfraktur, einer 3 cm langen Platzwunde am rechten Ellenbogen, sowie multiplen Schürfwunden u.a. an den Knien gekommen. Die Schultergelenksverletzung hat zu dauernden Beschwerden geführt. Der Beklagte zu 1) kann bis heute nicht wieder schwimmen und nicht auf der rechten Seite schlafen. Die Beweglichkeit des rechten Armes ist dauerhaft eingeschränkt. Unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Betriebsgefahr des Motorrades, die schmerzensgeldmindernd zu beachten war, erachtet der Senat ein Schmerzensgeld von 13.000,00 DM als angemessen.

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2.3.

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Angesichts der Art seiner Verletzungen muß der Beklagte zu 1) mit der Verwirklichung weiteren materiellen und immateriellen Schadens rechnen, deren Eintritt derzeit noch nicht hinreichend absehbar ist. Aus diesem Grunde war dem Feststellungsbegehren des Beklagten zu 1) nach Maßgabe der Verursachungsanteile stattzugeben.

40

3.

41

Die Zinsentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB.

42

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 515, 708 Nr. 10, 546 ZPO.