Rückforderung Kaskoleistung wegen falscher Angaben zu Laufleistung und Vorschäden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückzahlung einer Kaskoleistung, weil der Beklagte bei der Schadenanzeige falsche Angaben zur Gesamtlaufleistung und zu Vorschäden gemacht haben soll. Das Landgericht gab der Rückforderung statt; das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung zurück. Der Senat wertet die abweichenden Kilometerangaben als unzutreffend, das Verschweigen früherer Unfälle als Obliegenheitsverletzung und verweist auf die wirksame Belehrung in der Schadenanzeige.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Rückzahlungsentscheidung des LG Paderborn als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt der Versicherungsnehmer bei der Schadenanzeige Aufklärungs- oder Anzeigeobliegenheiten (z. B. zu Laufleistung oder Vorschäden), kann der Versicherer nach § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. einschlägigen AKB von der Leistung frei werden.
Eine strittige Gesamtlaufleistungsangabe kann durch objektive Anhaltspunkte (Sachverständigengutachten, frühere Ablesungen, widersprüchliche Angaben des Versicherungsnehmers) widerlegt werden; plausibel dargestellte Teilstrecken und Jahreskilometer sind zu berücksichtigen.
Das Verschweigen bereits eingetretener Unfälle oder Vorschäden, obwohl ausdrücklich nach Unfällen gefragt wurde, stellt eine relevante Obliegenheitsverletzung dar, weil es dem Versicherer Ermittlungen und Prüfungen erschwert.
Die deutlich hervorgehobene Belehrung im Schadenanzeigeformular, dass vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, erfüllt die Anforderungen an die Belehrung über die Rechtsfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 2 O 248/96
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. Februar 1997 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Beklagten: unter 20.000,00 DM.
Rubrum
I.
Die Klägerin fordert Rückzahlung einer an den Beklagten erbrachten Diebstahls-Kaskoversicherungsleistung mit der Begründung, es habe sich nachträglich herausgestellt, daß sie leistungsfrei geworden sei, weil der Beklagte seine Aufklärungsobliegenheiten durch falsche Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs und zu Vorschäden verletzt habe.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Rückforderungsklage stattgegeben.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte weiterhin sein Ziel der Klageabweisung. Er bestreitet, daß die Angaben der Gesamtkilometerleistung (ca. 20.000) falsch gewesen sei. Er macht geltend, er habe sich an den Vorschaden bei Ausfüllung der Schadenanzeige nicht mehr erinnert; der Klägerin sei dieser aber aufgrund der vorangegangenen Regulierung bekannt gewesen. Er bestreitet, über die Folgen falscher Angaben ordnungsgemäß belehrt worden zu sein.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat den Beklagten angehört. Wegen seiner Angaben wird auf den darüber gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Rückzahlungsbegehren der Klägerin stattgegeben, denn sie war gem. §6 III VVG i.V.m. §7 I Abs. 2 S. 3 AKB leistungsfrei geworden, weil der Beklagte seine Aufklärungsobliegenheiten verletzt hat.
Die Angabe der Gesamtlaufleistung mit ca. 20.000 km entspricht zur Überzeugung des Senats nicht den Tatsachen; die wahre Laufleistung lag höher. Für die Vermutung der Beklagten, daß auf dem fünfstelligen Laufleistungsanzeiger die Hundertausend-Kilometer-Grenze bereits einmal überschritten worden ist, bestehen zwar keine ausreichenden Anhaltspunkte. Jedoch ist der vom Sachverständigen ... (Sachverständigenbüro ...) bei der Besichtigung des Fahrzeugs am 28.04.1989 anläßlich der Erstellung eines Kaskogutachtens abgelesene Kilometerstand von 18.749 nicht in Einklang zu bringen mit dem in der Rechnung ... vom 22.12.1993 und vom Beklagten für den damaligen Zeitpunkt als richtig bezeichneten Stand von 14.899 km. Ein Ablesefehler des Sachverständigen, der theoretisch freilich nie auszuschließen ist, liegt der Angabe im Kaskogutachten zur Überzeugung des Senats nicht zugrunde. Angesichts des Fahrbedarfs des Klägers ist es plausibel, daß er in den 15 Monaten zwischen der Anschaffung des Fahrzeugs und dem Unfall im April 1989 bereits 18.749 km zurückgelegt hatte. Dagegen leuchtet es nicht ein, daß das Fahrzeug in den nahezu 6 Jahren zwischen der Anschaffung und der Rechnungserstellung durch die Firma ... Ende 1993 lediglich knapp 15.000 km zurückgelegt haben soll, zumal, der Beklagte in seinem Schreiben vom 13.07.1995 selbst hat vortragen lassen, er sei mit dem Fahrzeug pro Jahr ca. 5.000 km gefahren, jedenfalls nie mehr als 10.000 km. Auch in dem Jahr zwischen der Rechnungserstellung durch die Firma ... (angegebener Kilometerstand: 14.899) und der Entwendung des Fahrzeugs ... (angegebener Kilometerstand: ca. 20.000) hat der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge ca. 5.000 km zurückgelegt. Es spricht daher alles dafür, daß der Sachverständige ... im April 1989 den Kilometerstand mit 18.749 richtig abgelesen hat, und daß der in der Rechnung der Firma ... für Ende 1993 ausgewiesene Kilometerstand von 14.899 darauf zurückzuführen ist, daß zwischenzeitlich der Kilometerzähler ausgewechselt worden ist, was bei Fahrzeugen dieser Art - ebenso wie an dem zur Zeit vom Kläger gefahrenen ... - nicht ganz selten erforderlich war. Deswegen bedurfte es auch nicht der Vernehmung der Zeugen, welche der Kläger für die Kilometerstandsanzeige kurz vor der Entwendung des Fahrzeugs benannt hat, denn nicht auf diese kommt es an, sondern auf die tatsächliche Gesamtlaufleistung.
Der Senat ist auch davon überzeugt, daß der Kläger bei Ausfüllung der Schadenanzeige und der Checkliste wußte, daß die tatsächliche höher lag als die angegebene Laufleistung. Für die von ihm geäußerte Vermutung, während seiner Krankheit könne sein inzwischen verstorbener Nachbar den Kilometerzähler ausgewechselt haben, ohne ihn darüber zu informieren, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Im übrigen wäre dies dem Beklagten, der gelernter Kfz-Mechaniker ist und sein Fahrzeug regelmäßig selbst instandgehalten hat, mit Sicherheit aufgefallen.
Außerdem hat der Kläger die in der Kaskoschadenanzeige enthaltene Frage "Hatte das Fahrzeug bei Ihnen oder einem Vorbesitzer Unfälle oder sonstige Vorschäden erlitten?" verneint, obwohl das Fahrzeug 3 Unfälle hatte. Zwar läßt sich angesichts dessen, daß es sich um ein robustes Fahrzeug handelte, welchem vorn eine Winde anmontiert war, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß bei den Unfällen vom 12.04.1990 und vom 03.11.1990, bei denen die Klägerin als Haftpflichtversicherer die Schäden der Unfallgegner mit 2.870,52 DM bzw. 3.400,00 DM reguliert hat, am Fahrzeug des Beklagten keine nennenswerten Schäden entstanden sind. Da aber nicht nur nach Schäden, sondern auch nach Unfällen gefragt war, hätte er auch diese offenbaren müssen, um der Klägerin nicht den Weg zu weiteren Recherchen zu versperren. Im übrigen war bei dem weiteren Unfall, den die Klägerin im Januar 1989 als Kaskoschaden reguliert hat, am Fahrzeug des Beklagten ein Schaden entstanden, für den die Klägerin 2.107,86 DM aufgewandt hat. Auch diesen hätte der Beklagte angeben müssen, selbst wenn es sich um einen Schaden am Verdeckbezug handelte, der vom Beklagten einwandfrei behoben worden ist.
Angesichts der exakten Angaben, welche der Beklagte im übrigen zu dem Fahrzeug gemacht hat, soweit es nämlich um die daran vorgenommenen Wertverbesserungen ging, ist der Senat davon überzeugt, daß es sich bei der Behauptung des Beklagten, er habe bei Ausfüllen der Schadensanzeige an die Unfälle nicht mehr gedacht, lediglich um eine Schutzbehauptung handelt.
Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, er habe die Unfälle und Schäden nicht anzugeben brauchen, da sie aufgrund der früheren Regulierungen bei der Klägerin aktenkundig gewesen seien. Die von ihm angeführte Rechtsprechung, der zufolge sich die Haftpflichtabteilung eines Versicherers die Kenntnisse der Kaskoabteilung zurechnen lassen müsse und umgekehrt, betrifft lediglich die Frage, ob dem Versicherungsnehmer eine Anzeigepflichtverletzung in der Kaskoversicherung zur Last gelegt werden kann, wenn der Haftpflichtabteilung der Schaden bekannt geworden ist (oder umgekehrt). Hier geht es dagegen um die Frage, ob dem Versicherungsnehmer eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vorgeworfen werden kann, wenn er gegenüber der Kaskoabteilung die Frage nach Unfällen verneint, die aus früheren Regulierungen dort oder in der Haftpflichtabteilung aktenkundig geworden sein. Selbstverständlich muß in derartigen Fällen die Frage nach Vorschäden zutreffend beantwortet werden, zumal - wie auch der vorliegende Fall zeigt - keineswegs immer gewährleistet ist, daß dann, wenn der Versicherungsnehmer der Wahrheit zuwider die Frage nach Vorunfällen verneint, der Versicherer gleichwohl durch Nachforschen in seinen Unterlagen noch rechtzeitig vor der Regulierung des neuen Versicherungsfalls Kenntnis von den früheren Unfällen erhält (vgl. OLG Düsseldorf NJW E-VHR 97, 199).
Auf die Frage, ob angesichts der Gesamtumstände im vorliegenden Fall das wahrheitswidrige Verneinen der in der Checkliste enthaltenen Frage nach einem Verleihen des Fahrzeugs auch eine relevante Obliegenheitsverletzung enthält, kommt es danach nicht mehr an; die Relevanz der unzutreffenden Laufleistungsangabe und des Verschweigens der Vorunfälle liegt auf der Hand.
Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, er sei im Zusammenhang mit den von ihm falsch beantworteten Fragen nicht ordnungsgemäß über die Folgen von Falschangaben belehrt worden. Das von ihm unterschriebene Schadenanzeigeformular enthält im Fettdruck den erforderlichen Hinweis, daß vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn sie für die Schadenfeststellung folgenlos geblieben sind.
Nach alledem hat es bei dem angefochtenen Urteil zu verbleiben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§97 I, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.