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Oberlandesgericht Hamm·6 U 75/99·15.09.1999

Abweisung abstrakter Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich genutztes Fahrzeug; Mietwagenkosten teilweise erstattet

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (GmbH) begehrt nach einem Verkehrsunfall Ersatz materieller Schäden einschließlich abstrakter Nutzungsausfallentschädigung für ein gewerblich genutztes Fahrzeug. Das LG sprach 2/3 Haftung zu und zahlte 8.918 DM; die Berufung hatte nur hinsichtlich zweier Mietwagenrechnungen Erfolg. Der Senat verneint abstrakten Nutzungsausfall bei erwerbswirtschaftlicher Nutzung und verweist auf Ersatz nach § 252 BGB bzw. konkrete Mietwagenkosten.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Mietwagenkosten in Höhe von 238,66 DM ersetzt, weitergehende abstrakte Nutzungsausfallentschädigung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nach § 251 Abs. 1 BGB ist auf Sachen zu beschränken, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typisch ist.

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Bei erwerbswirtschaftlichem oder fremdverwendetem Einsatz eines Wirtschaftsguts ist der Verkürzung des Nutzungswerts in der Regel durch Ersatz entgangenen Gewinns nach § 252 BGB oder durch Erstattung tatsächlicher Mietwagenkosten Rechnung zu tragen; eine abstrakte Nutzungsentschädigung kommt insoweit nicht in Betracht.

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Sind Ersatzfahrzeuge tatsächlich angemietet worden, sind die Mietkosten als Schaden zu ersetzen; bei Anmietung eines andersartigen Ersatzfahrzeugs kann ein Eigenersparnisabzug entfallen.

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Der Ausfall eines Fahrzeugs, das Dritten (z. B. Geschäftsführerin oder deren Ehegatten) für private Zwecke überlassen ist, begründet gegenüber dem Halter keinen eigenen ersatzfähigen Schaden, sondern allenfalls einen nicht erstattungsfähigen Drittschaden.

Relevante Normen
§ 251 Abs. 1 BGB§ 252 Satz 1 BGB§ 252 BGB§ 251 BGB§ 249 ff. BGB§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15 O 48/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Dezember 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 9.156,66 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 17.02.1998 bis 23.04.1998 sowie seit dem 31.07.1998 und nebst 11,5 % Zinsen für die Zeit vom 24.04.1998 bis zum 30.07.1998 abzüglich am 04.06.1998 gezahlter 8.918,00 DM zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 75 % der Klägerin und zu 25 % den Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 15.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

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I.

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Mit ihrer Klage hat die Klägerin - sie betreibt in der Rechtsform der GmbH eine Gaststätte - vollen Ersatz ihrer bei einem Verkehrsunfall vom 20.01.1998 in ... erlittenen materiellen Schäden begehrt.

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Der Zeuge A. befuhr am Unfalltag mit dem Pkw der Klägerin die ...straße und kollidierte im Kreuzungsbereich der ... Straße mit dem - untergeordneten - Pkw der Beklagten.

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Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung von Zeugen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens entsprechend einem Anerkenntnis der Beklagten auf der Grundlage einer 2/3-Haftung stattgegeben, die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach - insbesondere wegen einer von der Klägerin begehrten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung - reduziert und insgesamt 8.918,00 DM zugesprochen.

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Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten.

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Die Klägerin nimmt die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 2/3 hin und verlangt zusätzliche Erstattung von Mietwagenkosten gemäß Rechnung der Firma N. vom 10.02.1998 für weitere zwei Tage (358,00 DM x 2/3 = restliche 238,66 DM) und darüber hinaus erneut - zum Teil klageerweiternd - abstrakten Nutzungsausfall für die Zeit vom 20.01.1998 - 04.06.1998 (132 Tage a 152,00 DM x 2/3 = weitere 13.376,00 DM), insgesamt somit weitere 13.614,66 DM.

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Mit näheren Ausführungen hält die Klägerin die Auffassung im angefochtenen Urteil, für ein gewerblich genutztes Fahrzeug könne eine Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangt werden, für unzutreffend. Dies - so die Klägerin - gelte auch deshalb, weil das unfallbeschädigte Fahrzeug, obwohl es ihr steuerlich zugeordnet sei, nur in ganz geringem Umfang ihren gewerblichen Interessen diene.

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Mit ihrer Anschlußberufung haben die Beklagten geltend gemacht, den von ihnen anerkannten Betrag von 8.918,00 DM schon erstinstanzlich an die Klägerin gezahlt zu haben, ohne daß dies im Antrag der Klägerin und im Tenor der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt worden sei. Unstreitig sind der Klägerin die gezahlten 8.918,00 DM am 04.06.1998 gutgeschrieben worden.

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Im Senatstermin haben die Parteien den Rechtsstreit wegen dieses Betrages in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

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II.

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Die Berufung hat nur wegen eines restlichen Betrages in Höhe von 238,66 DM (restliche Mietwagenkosten) Erfolg, im wesentlichen aber ist sie unbegründet.

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Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz die Rechnungen der Firma N. vom 03.02. und vom 10.02.1998 vorgelegt. Damit ist hinreichend belegt, daß die Klägerin an diesen beiden Tagen, ca. 2 Wochen nach dem Unfall, erneut einen Mietwagen für ihre Gaststätte als Ersatz für den geschädigt ausgefallenen Mercedes in Anspruch nehmen mußte.

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Anstatt des ausgefallenen Mercedes 300 SE hat die Klägerin jeweils einen VW angemietet, so daß der in anderen Fällen übliche Eigenersparnisabzug hier nicht geboten war (vgl. OLG Celle VersR 94, 741; Senat in r + s 99, 194 f.).

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Die weitergehende Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin Ansprüche auf Ersatz einer abstrakten Nutzungsaufallentschädigung für das gewerblich genutzte Fahrzeug versagt.

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Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, daß nach der älteren Rspr. auch eine Handelsgesellschaft in Einzelfällen Gläubigerin eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung sein konnte (KG VersR 1970, 185), ferner eine öffentlich rechtliche Körperschaft oder eine gemeinnützige Einrichtung. Dies ist beispielsweise entschieden worden für einen Polizeistreifenwagen (LG Köln VersR 1967, 986), für ein Bundeswehrfahrzeug (BGH NJW 1985, 2471) und für einen Müllwagen (KG MDR 1972, 50).

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Sämtliche Entscheidungen sind aber zeitlich vor dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 09.07.1986 (BGHZ 98, 212 ff.) ergangen.

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In dieser Entscheidung wird der Anwendungsbereich des § 251 Abs. 1 BGB für die Zubilligung einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung auf solche Sachen beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Dagegen wird bei erwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz der beschädigten Sache die Verkürzung ihres Nutzungswertes im wesentlichen durch den Gewinnentgang ausgewiesen, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordnet. Der Große Senat hat aus dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung des Vermögens nicht gefolgert, daß das Gesetz sich gegen den Geldersatz für Einbußen im eigenwirtschaftlichen Einsatz dieser Wirtschaftsgüter entschieden habe, sondern im Gegenteil ausgeführt, daß ohne eine solche Erweiterung und gleichzeitige Beschränkung auf diesen Bereich der Schadensausgleich zu unbefriedigenden Ergebnissen führen würde, insbesondere dort, wo es um Wirtschaftsgüter mit zentraler Bedeutung für die eigene Lebenshaltung geht.

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Im hiesigen Fall geht es gerade nicht um die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung, sondern um ein erwerbswirtschaftlich oder zu fremdem Nutzen eingesetztes Fahrzeug. Für diese Fälle muß es deshalb nach Auffassung des Senats bei Entschädigungen für entgangenen Gewinn nach § 252 BGB oder für den Ersatz von Mietwagenkosten - im Falle der tatsächlichen Anmietung - verbleiben (so auch Staudinger/Schiemann, 13. Bearbeitung 1998, § 251 BGB, Rdn. 81; ebenso Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl. 1997, Anh. I, Rdn. 129; Senat in NJW-RR 1989, 1194).

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Es kommt deshalb im Ergebnis auch nicht darauf an, ob das unfallbeschädigte Fahrzeug der Klägerin nur in geringem Umfang deren gewerblichen Interessen diente. Sollte die Klägerin das Fahrzeug darüber hinaus ihrer Geschäftsführerin oder deren Ehemann für private Zwecke zur Verfügung gestellt haben, so vermag der Ausfall des Fahrzeugs für diese Zwecke einen eigenen Schaden der Klägerin gemäß §§ 249 ff. BGB nicht zu begründen. Vielmehr würde es sich allenfalls um einen nicht erstattungsfähigen Drittschaden handeln.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.