Berufung zu Fahrzeugschaden: Wirtschaftlichkeitsgrenze, Integritätsinteresse und Feststellungsanspruch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz des Fahrzeugschadens aus einem Unfall vom 01.02.1998. Streitpunkt war Abrechnung auf Reparatur- oder Ersatzbeschaffungsbasis und die Überschreitung der Wirtschaftlichkeitsgrenze. Das OLG reduziert den ersatzfähigen Betrag auf den Wiederbeschaffungsaufwand, gewährt aber eine Feststellungspflicht der Beklagten für weiteren materiellen Schaden, da der Kläger eine fachgerechte Nachreparatur beabsichtigt. Weitere Teile der Klage werden abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 9.568,22 DM nebst Zinsen verurteilt und zur Erstattung weiteren materiellen Fahrzeugschadens festgestellt, im Übrigen Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ermittlung des Fahrzeugschadens bildet der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) in der Regel die Obergrenze des ersatzfähigen Schadens.
Überschreitet der Reparaturaufwand die Wirtschaftlichkeitsgrenze, kann das Integritätsinteresse des Geschädigten eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis bis grundsätzlich zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes rechtfertigen.
Die Geltendmachung von Reparaturkosten oberhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze setzt voraus, dass der Geschädigte sein Interesse an der Weiternutzung durch eine fachgerechte Reparatur dokumentiert bzw. bereits entsprechende fachgerechte Reparaturmaßnahmen durchgeführt hat.
Ein Feststellungsanspruch nach § 256 ZPO kann bestehen, wenn der Kläger die beabsichtigte fachgerechte Reparatur nach Abschluss des Rechtsstreits und bei Eintritt von Verjährungsgefahren darlegt und dadurch ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse begründet ist.
Zinsansprüche für nachgewiesene Schadensbeträge können aufgrund der Verzugsregelungen, insbesondere § 286 BGB, geltend gemacht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8 O 263/98
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 15.12.1998 verkün-dete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagten bleiben verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 9.568,22 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 19.05.1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger den gesamten weiteren materiellen Fahrzeugschaden aufgrund des Unfalls vom 01.02.1998 zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Die Kosten der 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 10.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Dem als Blumenhändler vorsteuerabzugsberechtigten Kläger schulden die Beklagten, wie im Berufungsverfahren außer Streit ist, dem Grunde nach vollen Ersatz des Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 01.02.1998. Beschädigt wurde u. a. der damals
2 1/2 Jahre alte Pkw Volvo 850 Kombi des Klägers. Im Schadensgutachten wurden (netto) 24.374,96 DM als Reparaturkosten, 1.200,00 DM als merkantiler Minderwert, 28.782,61 DM (netto) als Wiederbeschaffungswert und 9.565,22 (netto) DM als Restwert ermittelt. Der Kläger ließ für netto 8.574,13 DM Reparaturarbeiten durchführen und nutzt den Pkw noch heute.
Der Kläger hat seinen Fahrzeugschaden aus der Summe von Reparaturkosten und Minderwert gemäß dem Gutachten errechnet und hat ausgeführt, bisher sei lediglich eine Notreparatur erfolgt; nach Zahlung der Beklagten wolle er den Pkw fachgerecht reparieren lassen.
Die Beklagten haben als erstattungsfähigen Fahrzeugschaden lediglich die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert angesehen.
Das Landgericht ist zum Fahrzeugsschaden der Berechnung des Klägers gefolgt. Sein Wille, den Pkw weiterhin zu benutzen, habe der Kläger dargelegt und die Toleranzgrenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes werde nicht überschritten.
Mit ihrer Berufung erstreben die Beklagten eine Reduzierung des ausgeurteilten Betrages. Sie meinen weiterhin, der Kläger könne nur auf Ersatzbeschaffungsbasis abrechnen; hilfsweise bestreiten sie die Höhe der Reparaturkosten.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Berufung hat zum Teil Erfolg.
1.
Der nach bisherigem Sachstand feststehende (Rest-)Zahlungsanspruch des Klägers übersteigt den im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit befindlichen Betrag nicht, so daß das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern war. Als Fahrzeugschaden können derzeit nur 19.217,39 DM angesetzt werden. Zuzüglich der unstreitigen sonstigen Schadenspositionen (zerstörte Ladung, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten und Nebenkosten) in Höhe von 3.642,84 DM errechnet sich ein Gesamtschaden des Klägers von 22.860,23 DM, auf den die Beklagten 13.295,29 DM gezahlt haben, so daß sich eine Restforderung von 9.564,94 DM ergibt.
Bei der Ermittlung des Fahrzeugschadens war zu berücksichtigen, daß der Schädiger diesen grundsätzlich nur in dem durch die Wirtschaftlichkeitsgrenze beschränkten Umfang ersetzen muß. Zur Ermittlung dieser Grenze sind der Reparaturaufwand (Reparaturkosten + Minderwert) und der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert - Restwert) miteinander zu vergleichen (vgl. dazu im einzelnen Senat r + s 99, 241 = NZV 99, 297 m. w. N.). Der Wiederbeschaffungsaufwand bildet in der Regel die Obergrenze, bis zu der eine Reparatur noch als wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden kann.
In der vorliegenden Sache übersteigt ausweislich des Schadensgutachtens der Reparaturaufwand von 25.574,96 DM (24.374,96 DM Reparaturkosten + 1.200,00 DM merkantiler Minderwert) den Wiederbeschaffungsaufwand. Denn letzterer beträgt nur 19.217,39 DM (28.782,61 DM Wiederbeschaffungswert - 9.565,22 DM Restwert). Er bestimmt folglich den als Fahrzeugschaden anzusetzenden Betrag.
Die Voraussetzungen, unter denen ein Geschädigter wie der Kläger ausnahmsweise Ersatz des Fahrzeugschadens in einem die Wirtschaftlichkeitsgrenze übersteigenden Umfang zu fordern berechtigt ist, liegen bisher nicht vor. Die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs vermag zwar dessen Integritätsinteresse regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen als eine Ersatzbeschaffung. Ausnahmsweise kann daher dann, wenn der Reparaturaufwand die Wirtschaftlichkeitsgrenze überschreitet, das Integritätsinteresse in bestimmten Grenzen, nämlich grundsätzlich bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes, eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis rechtfertigen (vgl. BGH r + s 99, 151 = NZV 99, 159; Senat a. a. O.). Bei dem Pkw des Klägers handelte es sich um ein Fahrzeug, bei dem ein solches Integritätsinteresse bestehen kann. Da der Kläger den Pkw bis heute, also 17 Monate nach dem Unfall noch nutzt, kann auch davon ausgegangen werden, daß das entsprechende Integritätsinteresse vorliegt. Schließlich übersteigt der Reparaturaufwand laut Gutachten mit 25.574,96 DM 130 % des Wiederbeschaffungswertes von 28.782,61 DM nicht, liegt folglich noch im Toleranzbereich. Eine Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Reparaturkostenbasis oberhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze setzt aber weiter voraus, daß der Geschädigte sein Interesse an der Weiternutzung des vertrauten Fahrzeuges durch eine fachgerechte Reparatur dokumentiert hat (vgl. Senat a. a. O.; OLG Karlsruhe DAR 99, 313). Daran fehlt es hier, weil der Kläger seinen Pkw nach eigenem Vorbringen, das die Beklagten nur hilfsweise bestreiten, für 8.574,13 DM lediglich teilweise repariert hat und Reparaturkosten für eine fachgerechte Reparatur in einem die Wirtschaftslichkeitsgrenze übersteigenden Umfang erst später investieren will. Die Frage, ob im Einzelfalle einem Geschädigten schon aus Billigkeitsgründen der "Integritätszuschlag" zuerkannt werden kann (vgl. OLG München NJW-RR 99, 909) kann dahinstehen, weil solche Billigkeitsgründe in der vorliegenden Sache nicht ersichtlich sind.
2.
Obwohl somit noch nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Abrechnung des Fahrzeugschadens im Toleranzbereich vorliegen, war die Klage in dem entsprechenden Umfang nicht vollständig abzuweisen. Vielmehr war dem schon im Leistungsantrag des Klägers enthaltenen und nunmehr hilfsweise gestellten Feststellungsantrag stattzugeben (vgl. dazu OLG Koblenz NZV 95, 355, 356 m. w. N.). Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist vor dem Hintergrund der laufenden Verjährungsfrist gegeben, zumal der Kläger unbestritten vorgetragen hat, die fachgerechte Reparatur seines Pkw nach Abschluß des Rechtsstreits und entsprechender Zahlung der Beklagten noch vornehmen lassen zu wollen. Dem steht das unter Beweis gestellte Hilfsvorbringen der Beklagten, bereits die dem Kläger mit 8.574,13 DM in Rechnung gestellten Reparaturmaßnahmen hätten zu einer vollständigen fachgerechten Schadensbeseitigung geführt, nicht entgegen. Denn daß dies nicht der Fall ist, zeigt schon der Vergleich der Reparaturrechnung mit dem Schadensgutachten. So wurde z. B. bisher nur ein Scheinwerfer erneuert, obwohl die Besichtigung des Pkw durch den Schadenssachverständigen ergeben hat, daß zur fachgerechten Reparatur die Erneuerung beider Scheinwerfer erforderlich ist.
3.
Der Zinsanspruch des Klägers in nachgewiesener Höhe beruht auf § 286 BGB.
Die prozessuale Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 546 ZPO.