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Oberlandesgericht Hamm·6 U 63/01·27.01.2002

Schulunfall im Sportunterricht: Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII ohne Vorsatz bzgl. Erfolg

SozialrechtUnfallversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einer Daumenluxation im Sportunterricht von einem Mitschüler Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Streitig war, ob der Vorfall als Schulunfall dem Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt und ob eine „vorsätzliche Herbeiführung“ i.S.d. § 105 Abs. 1 SGB VII vorliegt. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück: Es handelte sich um einen schulbezogenen Unfall im organisierten Schulbetrieb. Ein Haftungsdurchgriff scheiterte, weil der Kläger keinen (auch nur bedingten) Vorsatz des Beklagten hinsichtlich des Verletzungserfolgs nachweisen konnte.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wegen Haftungsprivilegs nach §§ 105, 106 SGB VII zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein im beaufsichtigten Sportunterricht verwirklichtes Verletzungsgeschehen ist regelmäßig ein Schulunfall, wenn sich eine durch die schultypische Situation geprägte Gefahrenlage realisiert.

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Bei einem Schulunfall sind Mitschüler nach §§ 105, 106 SGB VII grundsätzlich von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt.

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Die Haftungsfreistellung nach § 105 Abs. 1 SGB VII entfällt nur, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt; der Vorsatz muss sich auch auf den Verletzungserfolg erstrecken.

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Die Einführung der §§ 104 ff. SGB VII zum 01.01.1997 hat die Anforderungen an den Vorsatz im Sinne des § 105 Abs. 1 SGB VII gegenüber der früheren Rechtslage nicht abgesenkt.

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Bei körperlichen Auseinandersetzungen unter Jugendlichen reicht die bloße Zufügungs- oder Schmerzabsicht nicht aus, um bedingten Vorsatz hinsichtlich einer ernsthaften oder dauerhaften Verletzungsfolge anzunehmen.

Relevante Normen
§ 104 ff SGB VII§ 823 BGB§ 847 BGB§ 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII§ 105 Abs. 1 SGB VII§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 425/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Dezember 2000 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer des Klägers (zugleich Streitwert der Berufung): 20.000,00 DM Schmerzensgeldzahlungsantrag + 3.000,00 DM Feststellungsantrag = 23.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

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I.

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Der Kläger fordert materiellen und immateriellen Schadensersatz aus Anlaß eines Vorfalls, zu dem es am 29.09.1999 während des Sportunterrichts für die Stufe 8 der Hauptschule in N kam. Als Schüler zweier Parallelklassen nahmen die Parteien an dem Sportunterricht teil. Es gab je eine Gruppe für Ringer, Hockeyspieler und Fußballspieler. Durch körperlichen Einsatz des Beklagten erlitt der Kläger eine Luxation des rechten Daumengrundgelenks mit weiteren Folgen wie unter anderem der Notwendigkeit einer stationär durchgeführten operativen Behandlung im November 1999.

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Der Kläger, der behauptet hat, er sei schon vor dem 29.09.1999 wiederholt Opfer von Tätlichkeiten des Beklagten gewesen, hat vorgetragen, während er Hockey gespielt habe, habe sich der Beklagte, der zur Gruppe der Ringer gehört habe, auf eine Turnmatte gesetzt und die Hände hinter dem Kopf verschränkt. Er, der Kläger, habe den Beklagten mit der Vorstellung angesprochen, der Beklagte sei verletzt. Ohne jeglichen Grund habe der Beklagte in diesem Moment seinen, des Klägers, rechten Arm und die Hand ergriffen und diese dabei so nach hinten gebogen, daß der Daumen umgeknickt sei. Diese Position habe der Beklagten einige Sekunden beibehalten, obwohl er, der Kläger, vor Schmerzen aufgeschrien und den Beklagten zum Loslassen aufgefordert habe.

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Der Beklagte hat ausgeführt, beide Parteien hätten zur Gruppe der Ringer gehört. Zur Verletzung des Klägers sei es während der Austragung eines Ringkampfes gekommen, als er, der Beklagte, den Kläger an den Händen zu fassen bekommen und versucht habe, dessen Arme auf dem Rücken zu verschränken, um den Kläger zu besiegen. Die Schreie des Klägers habe er zunächst als den Versuch einer Irreführung gewertet, jedoch den Griff sofort gelockert, sobald er gemerkt habe, daß der Kläger tatsächlich Schmerzen gehabt habe.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet sei. Es handele sich um einen Schulunfall. Ersatzansprüche des Klägers würden voraussetzen, daß der Beklagte nicht nur hinsichtlich der Verletzungshandlung sondern auch in Bezug auf den Verletzungserfolg vorsätzlich gehandelt habe. Dies sei jedoch schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht feststellbar.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er hält mit näheren Ausführungen vorsätzliches Verhalten des Beklagten auch hinsichtlich des Verletzungserfolges für gegeben, meint aber, hiervon hänge die Haftung des Beklagten nach der seit dem 01.01.1997 geltenden Rechtslage der §§ 104 ff SGB VII nicht mehr ab.

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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

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Der Senat hat die Parteien zur Sachaufklärung gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und I. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk verwiesen.

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II.

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Die Berufung hat keinen Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

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Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien liegen die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus §§ 823, 847 BGB wegen der am 29.09.1999 vom Beklagten verursachten Körperverletzung des Klägers zwar grundsätzlich vor. Im Verhältnis zum Kläger ist der Beklagte aber gemäß §§ 106 Abs. 1 Nr. 1, 105 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII von seiner Haftung freigestellt.

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1.

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Bei dem Vorfall vom 29.09.1999 handelte es sich um einen sog. Schulunfall. Beide Parteien nahmen als Schüler der Hauptschule am Unterricht einer Allgemeinbildenden Schule teil (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII). Die schädigende Handlung war schulbezogen und erfolgte nicht etwa nur bei Gelegenheit des Schulbesuchs, denn sie geschah innerhalb des organisierten Betriebs der Schule, nämlich während des beaufsichtigen regulären Unterrichts in den Schulräumen. In ihr realisierte sich außerdem eine durch die schultypische Situation geprägte Gefahrenlage, weil im Sportunterricht die köperliche Betätigung im Vordergrund steht, wobei es nicht selten zu unangemessenen und überzogenen Aktivitäten kommt. Bei natürlicher Betrachtung stellt sich daher das Zusammentreffen der Parteien als für den Schulbetrieb typische Gegebenheit dar (vgl. dazu BGH VersR 92, 854 = NJW 92, 2032 = MDR 93, 28; OLG Celle VersR 99, 1550 = OLGR 00, 51). Dies hat zur Folge, daß der Haftungsausschluß aus §§ 106, 105 SGB VII eingreift.

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2.

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Die Haftungsfreistellung des Beklagten entfällt nicht wegen einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Beklagten im Sinne des § 105 Abs. 1 SGB VII. Denn hierzu wäre erforderlich, daß der Beklagte nicht nur hinsichtlich seiner Verletzungshandlung, sondern auch in Bezug auf den bei dem Kläger eingetretenen Verletzungserfolg mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hätte. Letzteres hat der insoweit beweispflichtige Kläger nicht nachzuweisen vermocht.

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2.1.

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Entgegen der Auffassung des Klägers liegt eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne des § 105 Abs. 1 SGB VII nur dann vor, wenn sich der Vorsatz des Schädigers nicht nur auf die Verletzungshandlung sondern auch auf den durch sie verursachten Verletzungserfolg bezieht. Schon nach der vor dem 01.01.1997 maßgeblichen gesetzlichen Regelung in §§ 636, 637 RVO bedurfte es, wie zwischen den Parteien außer Streit steht, zur Entsperrung der Täterhaftung eines Vorsatzes, der sich auf die Verletzungsfolgen erstrecken mußte. Den Standpunkt des Klägers, mit der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.1997 durch Einführung der §§ 104 ff. SGB VII habe sich dies mit der Konsequenz geändert, daß sich der Vorsatz des Schädigers fortan nur noch auf die Verletzungshandlung zu erstrecken brauche, teilt der Senat nicht. Insoweit hat die Gesetzesnovelle zum 01.01.1997 vielmehr keine Änderung der Rechtslage bewirkt (so schon OLG Celle, VersR 99, 1550 = OLGR 00, 49; OLG Hamburg r + s 00, 329, 330; vgl. ferner auch LAG Köln MDR 01, 160; Wussow/Schneider, UHR, 15. Aufl. 2002; Kap. 80 TZ 87). Die in der Fachliteratur zu dieser Rechtsfrage vertretenen Standpunkte sind in den genannten Entscheidungen eingehend erörtert. Der Senat stimmt überein mit der von dem OLG Celle und dem OLG Hamburg vertretenen Rechtsauffassung. Einer nochmaligen Wiedergabe der hierfür maßgeblichen Erwägungen bedarf es daher an dieser Stelle nicht. Im übrigen findet die Auffassung, der Gesetzgeber habe mit der Formulierung des § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII bewußt auch eine Abkehr von der Rechtsprechung zu § 636 RVO vollzogen (so LG Stendal VersR 2001, 1294, 1296) weder in gesetzessystematischen Erwägungen noch darin eine überzeugende Stütze, daß die amtliche Begründung zum Unfallversicherungs- und Einordnungsgesetz vom 07.08.1996 (BT-Drs 13/2204) keine nähere Begründung dafür liefert, warum sich der Vorsatz bei § 105 Abs. 1 SGB VII auf den Verletzungserfolg beziehen muß, während sich gemäß § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII dort das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht. Gerade durch die Verschiedenheit der Normierung in §§ 104, 105 SGB VII einerseits und § 110 SGB VII andererseits hat der Gesetzgeber eine interessengerechte Regelung erreicht (vgl. dazu OLG Celle a.a.O.). Würde man es hingegen für die Haftungsentsperrung gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII schon ausreichen lassen, wenn sich der Schädigervorsatz lediglich auf die Verletzungshandlung bezieht, so würde dies bedeuten, daß der grundsätzlich haftungsprivelegierte Schädiger dem Geschädigten gegenüber in noch weitaus größerem Umfange ersatzpflichtig wäre als gegenüber dem Sozialversicherungsträger gemäß § 110 Abs. 1 SGV VII ohnehin. Denn anders als gegenüber dem Sozialversicherungsträger wäre er dem Geschädigten nicht nur zu immateriellem Schadensersatz verpflichtet sondern auch zu materiellem Schadensersatz, der mit Aufwendungen von Sozialversicherungsträgern nicht deckungsgleich ist. Hätte der Gesetzgeber aber den grundsätzlich haftungsprivelegierten Schädiger abweichend von der früheren Gesetzeslage ab dem 01.01.1997 bei jeder vorsätzlichen Verletzungshandlung über § 105 Abs. 1 SGB VII unbegrenzter Haftung aussetzen wollen, so würde er dies anläßlich der gesetzlichen Neuregelung deutlich zum Ausdruck gebracht haben (vgl. auch Lemcke in r + s 2000, 461: Anmerkung zum Urteil des AG Schleiden in r + s 2000, 460).

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2.2

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Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den bei dem Kläger eingetretenen Verletzungserfolg beabsichtigt oder auch nur billigend in Kauf genommen hat. Bei körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Jugendlichen ist die Zufügung von Schmerzen zwar häufig gewollt. Im Regelfall wollen Kinder und Jugendliche ihrem Kontrahenten bei solcher Gelegenheit aber keine ernst- und/oder dauerhaften Verletzungen beibringen (vgl. dazu OLG Celle a.a.O.; OLG Hamm r + s 89, 118; Rolfs, VersR 96, 1194, 1199). Auch in der vorliegenden Sache kann nicht als hinreichend gesichert angesehen werden, dass der Beklagte die Vorstellung gehabt hat, es werde zu einer über die Dauer der Auseinandersetzung wesentlich hinaus wirkenden Beeinträchtigung des Klägers kommen. Zwar hat der Beklagte bei seiner Anhörung durch den Senat bestätigt, dass er die beiden Daumen des vor ihm stehenden Klägers ergriffen hat, dass er den Kläger auf diese Weise hinuntergedrückt hat, so dass der Kläger schließlich in die Hocke gegangen ist, und das der Kläger während dieses Geschehens, das nach der übereinstimmenden Darstellung beider Parteien nicht länger als eine halbe Minute gedauert hat, geschrieen habe. Die Einlassung des Beklagten, das Schreien des Klägers habe er als den Versuch eines Ablenkungsmanövers verstanden und daher zunächst nicht ernst genommen; über den Eintritt einer ernsthaften Verletzung des Klägers habe er während der Auseinandersetzung nicht nachgedacht; dies sei ihm erst klar geworden, als der Kläger später seine Hand gezeigt habe, kann der Kläger nicht widerlegen. Allein die Dauer der körperlichen Einwirkung des Beklagten auf den Kläger reicht zu einer entsprechenden Schlussfolgerung nicht aus, und zwar selbst dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass der Zeuge I den Beklagten ebenso wie der Kläger zum Aufhören aufgefordert hat. Soweit der mit dem Kläger befreundete Zeuge I geschlussfolgert hat, aus der Art, in der der Beklagte die Daumen des Klägers ergriffen habe, sei zu entnehmen, dass der Beklagte in Verletzungsabsicht gehandelt habe, folgt der Senat dem nicht. Insoweit darf nicht übersehen werden, dass der Zeuge I ersichtlich bestrebt war, den Beklagten überdeutlich zu belasten. So hat der Zeuge I bekundet, der Beklagte sei "ausgerastet" und habe die Daumen des Klägers ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser zu schreien begonnen habe, noch eine Minute lang nach hinten umgeknickt. Nach übereinstimmender Einschätzung der Parteien bei ihrer Anhörung durch den Senat hat die Auseinandersetzung aber jedenfalls nicht länger als eine halbe Minute gedauert. In der Klageschrift und auch in der Berufungsbegründung hatte der Kläger noch eine Zeitdauer von lediglich einigen Sekunden genannt.

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Es kann dahinstehen, ob von vorsätzlichem Verhalten des Beklagten auch hinsichtlich des Verletzungserfolges jedenfalls dann auszugehen wäre, wenn der Beklagte schon während der Auseinandersetzung der Parteien gesehen hätte, dass der Daumen der rechten Hand des Klägers lose aus dem Gelenk heraus gehangen und der Knochen herausgestanden hat, wie der Kläger mit der Berufungsbegründung geltend gemacht hat. Denn dass der Kläger schon während der Auseinandersetzung derartige Beobachtungen hat machen können, hat die Beweisaufnahme gerade nicht ergeben.

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3.

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Der Anregung des Klägers, die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen, ist der Senat nicht gefolgt. Denn zu der Frage, ob sich das in § 105 Abs. 1 SGB VII geforderte vorsätzliche Verhalten nur auf die Verletzungshandlung oder auch auf den Verletzungserfolg beziehen muss, zeichnet sich vor dem Hintergrund der oben zitierten Entscheidungen (OLG Celle VersR 99, 1550 = OLGR 00, 49; OLG Hamburg r + s 00, 329, 330; LAG Köln MDR 01, 160) inzwischen eine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung ab. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 543 ZPO.