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Oberlandesgericht Hamm·6 U 59/99·20.10.1999

Verdienstausfall nach Unfall: Berufung trotz fehlender Benennung des Haftpflichtversicherers zulässig

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall verlangte der Kläger von Halter, Fahrerin und Haftpflichtversicherer Ersatz von Verdienstausfall für 1995/96. Streitig war u.a., ob die Berufung auch gegen den in der Berufungsschrift nicht ausdrücklich genannten Versicherer zulässig war und ob der Verdienstausfall kausal auf den Unfall zurückging. Das OLG bejahte die Zulässigkeit durch Auslegung, da eine Beschränkung auf zwei Streitgenossen erkennbar unvernünftig gewesen wäre (§ 3 Nr. 8 PflVG). In der Sache wurde der Verdienstausfall zugesprochen, weil der Kläger ohne Unfall wahrscheinlich weiterhin bei seinem früheren Arbeitgeber verdient hätte (§ 252 BGB, § 287 ZPO).

Ausgang: Berufung erfolgreich; Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung des Verdienstausfalls verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift unterliegt weniger strengen Anforderungen als die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers und ist durch Auslegung zu ermitteln.

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Eine Berufung ist nicht auf die in der Berufungsschrift namentlich genannten Streitgenossen beschränkt, wenn aus Sicht eines fachkundigen Lesers unter Berücksichtigung der Rechtskraftfolgen keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass sie sich gegen alle erstinstanzlichen Streitgenossen richten soll.

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Unvollständige oder fehlerhafte Parteibezeichnungen dürfen den Zugang zur Berufungsinstanz nicht sperren, wenn das wirklich Gewollte zweifelsfrei erkennbar ist (Justizgewährungsanspruch).

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Der Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall umfasst auch Einkommensverluste in Folgezeiträumen, wenn der Geschädigte ohne das Schadensereignis seine frühere Beschäftigung voraussichtlich fortgeführt und das entsprechende Einkommen erzielt hätte (§ 252 BGB, § 287 ZPO).

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Für die Haftung wegen Verdienstausfalls ist es nicht entscheidend, ob der Verlust einer später aufgenommenen Ersatzarbeitsstelle unfallbedingt war, wenn die Notwendigkeit dieser Ersatzbeschäftigung erst durch den unfallbedingten Verlust der ursprünglichen Stelle entstanden ist.

Relevante Normen
§ 546 ZPO§ 3 Nr. 3 PflVG§ 3 Nr. 8 PflVG§ 252 BGB§ 287 ZPO§ 139 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 2 O 238/98

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Januar 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 17.790,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.9.1997 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Beklagten: unter 20.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

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I.

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Der Kläger erlitt bei einem Motorradunfall am 31.03.1990 infolge eines Zusammenstoßes mit einem Pkw Verletzungen mit schweren Dauerfolgen. Die volle Einstandspflicht der Beklagten - Halter, Fahrerin und Haftpflichtversicherer des Pkw - steht rechtskräftig fest (2 0 410/90 LG Siegen).

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Der Kläger ist gelernter Stahlbauschlosser. Infolge des Unfalls konnte er seine bisherige Tätigkeit als Betriebsschlosser bei der Firma W nicht mehr ausüben und unterzog sich deswegen einer Umschulung zum Güteprüfer, die er im Januar 1994 erfolgreich beendete. Im Februar 1994 trat er eine Stelle als Qualitätssicherungsleiter bei der Firma I2 an. Dort wurde ihm am 15.02.1995 gekündigt; seit dem 16.03.1995 war er arbeitslos. Nach einer erneuten Weiterbildung von Oktober 1995 bis Oktober 1996 steht er seit dem 01.01.1997 wieder in Arbeit.

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Mit der Klage hat er die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz seines mit 17.790,46 DM bezifferten in der Zeit vom 16.03.1995 bis zum 31.12.1996 eingetretenen Verdienstausfalls in Anspruch genommen mit der Begründung, er habe die Stelle bei der Firma I2 aufgrund der Unfallfolgen verloren.

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Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Verlust dieser Arbeitsstelle sei nicht auf den Unfall zurückzuführen.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und behauptet, die Unfallfolgen seien doch für den Verlust des Arbeitsplatzes bei der Firma I2 ursächlich; außerdem hätte er ohne den Unfall bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma W, oder in vergleichbarer Stellung ebensoviel verdient wie bei der Firma I2, mindestens 3.200,00 DM netto pro Monat im Zeitraum 1995/96.

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Die Beklagten machen geltend, die Berufung sei unzulässig, soweit sie gegen die Beklagte zu 3) gerichtet sei, da diese nicht innerhalb der Berufungsfrist als Rechtsmittelgegnerin bezeichnet worden sei; im übrigen sei sie unbegründet, zumal die endgültig wirksame Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 3) gemäß § 3 Nr. 3 PflVG auch den Beklagten zu 1) und zu 2) zugute komme.

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II.

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Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

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1.

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Sie ist auch insoweit zulässig, wie sie sich gegen die Beklagte zu 3) richtet. Zwar sind in der Berufungsschrift als Beklagte und Berufungskläger nur die Beklagten zu 1) und zu 2) - Halter und Fahrerin des Pkw - mit Namen und Wohnort und der Parteibezeichnung "Beklagte und Berufungsbeklagte" aufgeführt, nicht aber die Beklagte zu 3), obwohl sie als Haftpflichtversicherer des Pkw in erster Instanz als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 1) und zu 2) ebenfalls in Anspruch genommen worden war. Ausdrücklich wird die Beklagte zu 3) als Rechtsmittelgegnerin erstmals in dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erwähnt, der erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen ist. Gleichwohl läßt sich durch Auslegung ermitteln, daß die Berufung nicht etwa auf die beiden in der Berufungsschrift genannten Beklagten zu 1) und zu 2) beschränkt werden, sondern sich gegen alle Beklagten richten sollte.

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In der Rechtsprechung werden zwar strenge Anforderungen an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers gestellt. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmittel-

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einlegung müssen Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (vgl. BGH NJW 99, 1554 = NZV 99, 202). Hinsichtlich der Bezeichnung des Rechtsmittelgegners werden demgegenüber weniger strenge Anforderungen gestellt (vgl. BGH NJW 69, 928). Steht der Rechtsmittelkläger fest, so ergibt sich der Rechtsmittelgegner im allgemeinen aus der Bezeichnung des angefochtenen Urteils, wobei allerdings Zweifel auftreten können, wenn - wie hier - der in der Vorinstanz obsiegende Teil aus mehreren Streitgenossen bestand und es im Belieben des Unterlegenen steht, ob er es gegen den einen oder den anderen obsiegenden Streitgenossen bei dem ergangenen Urteil bewenden lassen will.

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Im Ausgangspunkt steht die Überlegung, daß ein Rechtsmittel sich gegen die angefochtene Entscheidung als solche richtet,

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d. h.: sie insoweit angreift, als der Rechtsmittelkläger durch sie beschwert ist. Etwas anderes gilt dann, wenn die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen läßt. Eine derartige Beschränkung ergibt sich aber nicht ohne weiteres daraus, daß die Rechtsmittelgegner in der Rechtsmittelschrift nicht vollständig genannt werden. Es reicht beispielsweise aus, wenn entsprechend einer in der Praxis verbreiteten Übung in einem Prozeß, an dem mehrere Streitgenossen beteiligt sind, zum Zwecke der Abkürzung nur den "Spitzenreiter" zu bezeichnen. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Gegner wird darin selbst dann nicht gesehen, wenn der Zusatz "u. a." hinter dem Namen des aufgeführten Streitgenossen fehlt (vgl. BGH NJW 69, 928). Allerdings hat der BGH ausgesprochen, daß in dem Fall, in dem - ähnlich wie hier - von den bisherigen drei Gegnern in der Berufungsschrift nur zwei, und zwar mit genauer Namens- und Wohnsitzbezeichnung als Berufungsbeklagte aufgeführt werden, davon auszugehen ist, daß sich die Berufung nur gegen diese richtet (vgl. BGH NJW 61, 2347), daß also die Berufung sich nur gegen die namentlich erwähnten Gegner in der Weise richten soll, daß sich das Rechtsmittel auf diese beschränkt. Gleichzeitig hat er aber hervorgehoben, daß es der Prüfung des einzelnen Falles überlassen bleibt, ob in der Rechtsmittelschrift die am Streit beteiligten Personen in genügender Weise bezeichnet sind, und daß Ungenauigkeiten und Unrichtigkeiten in der Bezeichnung der Parteien nicht schaden, wenn trotz dieser Mängel unzweideutig ersichtlich ist, gegen wen sich das Rechtsmittel wendet. Im Rahmen der Auslegung hat er auch maßgeblich darauf abgestellt, ob eine Rechtsmittelbeschränkung im Einzelfall sinnvoll sein kann. Gerade diese Erwägung mußte einem fachkundigen Leser, auf dessen Sicht bei der Auslegung abzustellen ist (vgl. BGH NJW 99, 1554 = NZV 99, 202, 203) den Gedanken aufdrängen, daß die Beklagte zu 3) nicht etwa deswegen in der Berufungsschrift weggelassen worden war, weil der Kläger sich mit seinem Rechtsmittel auf die Beklagten zu 1) und zu 2) beschränken wollte, sondern aus Versehen. Denn für eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Beklagten zu 1) und 2) fehlte es nicht nur an einem vernünftigen Grund; sie hätte vielmehr, wenn mangels Rechtsmitteleinlegung gegenüber der Beklagten zu 3) die Klageabweisung ihr gegenüber rechtskräftig geworden wäre, die offensichtlich nicht gewollte Folge gehabt, daß dann der Kläger mit seinem Rechtsmittel gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) ebenfalls keinen Erfolg mehr hätte haben können, weil in § 3 Nr. 8 PflVG angeordnet ist, daß das klageabweisende Urteil gegen dem Kfz-Haft-pflichtversicherer Rechtskraftwirkung auch zugunsten des Fahrzeughalters und des mitversicherten Fahrers entfaltet.

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Der sich danach schon aufdrängende Eindruck, daß die Weglassung der Beklagten zu 3) in der Berufungsschrift nicht beabsichtigt war, sondern auf einem Versehen beruhte, wird durch einen weiteren Gesichtspunkt zusätzlich verstärkt: In den Fällen, in

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denen ein Rechtsmittel nicht namens aller erstinstanzlichen Streitgenossen auf seiten des Berufungskläger eingelegt werden soll oder in denen es sich nicht gegen alle erstinstanzlichen Streitgenossen auf der Gegenseite richten soll, hat sich im hiesigen Bezirk die Übung entwickelt, daß im Rubrum der Berufungsschrift nur diejenigen Parteien unter ihrer jeweiligen Ordnungsziffer mit Namen und Anschrift aufgeführt werden, für die das Rechtsmittel eingelegt worden ist oder gegen die es sich richten soll, wohingegen von denjenigen Streitgenossen, die am Berufungsverfahren nicht beteiligt sein sollen, nur ihre Ordnungsziffer aufgeführt, ihr Name aber durch Punkte ersetzt wird. Abweichend davon ist hier die Beklagte zu 3) im Rubrum der Berufungsschrift überhaupt nicht erwähnt worden.

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Berücksichtigt man schließlich, daß die Verfassungsgarantien des Grundgesetzes es verbieten, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG NJW 91, 3140) und daß die Zulässigkeit der Berufung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern darf, wenn trotz dieser Mängel letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen können (vgl. BGH NJW 96, 320; NJW 99, 1554 = NZV 99, 203), so ergibt sich, daß angesichts des erkennbaren Willens des berufungsführenden Klägers sein Rechtsmittel sich gegen

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alle Beklagten richten sollte mit der Folge, daß sie in zulässiger Weise auch gegenüber der Beklagten zu 3) eingelegt worden ist.

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Der von der Beklagten angeregten Zulassung der Revision bedarf es nicht, da die vorliegende Entscheidung im Einklang steht mit der Rechtsprechung des BGH, der im übrigen hervorgehoben hat (vgl. BGH NJW 61, 2347), daß es der Prüfung des einzelnen Falles überlassen bleibt, ob in der Rechtsmittelschrift die am Streit beteiligten Personen in genügender Weise bezeichnet sind.

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2.

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Die Berufung ist auch sachlich begründet, weil der geltend gemachte Einkommensverlust auf den Unfall zurückzuführen ist.

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Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Unfalls eine feste Arbeitsstelle bei der Firma W. Diese hat ihm bescheinigt, daß ohne die unfallbedingte Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit das Arbeitsverhältnis mit Sicherheit weiter bestanden hätte, zumal der Kläger seinerzeit in einer Berufsweiterbildungsmaßnahme stand, die von der Firma W von einiger Bedeutung war. Der Kläger hätte demgemäß nach dem Maßstab der §§ 252 BGB, 287 ZPO im maßgeblichen Zeitraum wahrscheinlich ein Einkommen in der geltend gemachten Höhe erzielt. Er hat die Stelle bei der Firma W aufgrund der unfallbedingten Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit verloren. Wenn er anschließend eine Arbeitsstelle bei der Firma I2 gefunden und diese dann wieder verloren hat, so hängt die Einstandspflicht der Beklagten für die Einkommensverluste der folgenden Zeit nicht davon ab, ob der Verlust der Arbeitsstelle bei der Firma I2 auf den Unfall zurückzuführen ist oder nicht. Denn ohne den Unfall hätte sich diese Frage gar nicht gestellt, weil dann der Kläger weiterhin bei der Firma W beschäftigt gewesen wäre oder - was bei seiner auf nach dem Unfall dokumentierten Weiterbildungsbereitschaft nicht bezweifelt werden kann - ohne die Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ein entsprechendes Einkommen erzielt hätte (§ 252 BGB).

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Es ist außer Streit, daß auf der Grundlage dieses Einkommens die Abrechnung für den geltend gemachten Zeitraum zu der Einkommensdifferenz führt, die mit der Klage geltend gemacht worden ist.

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3.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO. Entgegen der Anregung der Beklagten hat der Senat die Kosten des Berufungsverfahrens nicht gemäß § 97 II ZPO dem Kläger auferlegt. Zwar hat dieser die Klage in erster Instanz nur damit begründet, daß er unfallbedingt die Arbeitsstelle bei der Firma I2 verloren habe, worauf es aber nach den obigen Ausführungen nicht ankam. Er hatte aber schon in erster Instanz darauf hingewiesen, daß er bis zum Unfall eine Arbeitsstelle als Stahlbauschlosser gehabt hatte und diese Tätigkeit unfallbedingt nicht mehr ausüben konnte. Bei sachgerechter Behandlung hätte demgemäß zumindest aufgrund eines erforderlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO schon in erster Instanz die Kausalitätsfrage richtig in der Weise gestellt werden müssen, ob die hier geltend gemachten Einkommensverluste auf den unfallbedingten Verlust der damaligen Arbeitsstelle bei der Firma W zurückzuführen waren. Unter diesen Umständen erschien es sachgerecht, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt gemäß § 91 ZPO aufzuerlegen.