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Oberlandesgericht Hamm·6 U 56/99·11.08.1999

Berufung gegen Haftungsaufteilung bei Kollision Pkw–Straßenbahn zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Straßenbahnbetreiberin) begehrt weiteren Schadensersatz nach Zusammenstoß eines rechts neben ihr fahrenden Kleintransporters beim Schwenk der Schienenführung. Das OLG bestätigt die Klageabweisung und hält eine Anspruchskürzung um 1/3 für sachgerecht. Entscheidungsgrund ist die erhöhte Betriebsgefahr der Straßenbahn sowie die konkrete Engpasssituation beim Haltestellendurchfahren.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klage auf weiteren Schadensersatz abgewiesen und Anspruchskürzung um 1/3 wegen erhöhter Betriebsgefahr der Straßenbahn bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die bei Schienenfahrzeugen wegen Schienengebundenheit und langen Bremswegen grundsätzlich erhöhte Betriebsgefahr ist bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG zu berücksichtigen.

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Das Durchfahren einer Haltestelle verbunden mit einem nachfolgenden Schwenk der Schienenführung erhöht die Betriebsgefahr der Straßenbahn und kann eine Anspruchskürzung rechtfertigen.

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Ein besonders sorgfältiger Straßenbahnführer muss bei bevorstehendem Schwenk der Schienenführung rechts neben der Bahn fahrende Fahrzeuge durch Schallzeichen auf deren Wartepflicht hinweisen; Unterlassen kann verschuldensrelevant sein.

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Auch bei einem Verstoß des Pkw-Fahrers kann wegen des erheblich erhöhten Betriebsrisikos der Straßenbahn eine anteilige Minderung des Ersatzanspruchs erfolgen; die Kürzung richtet sich nach dem Beitrag der Betriebsgefahr zum Unfallereignis.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 3 Nr. 1 PflVG§ 2 Abs. 3 StVO§ 1 Abs. 2 Satz 3 HPflG

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4 O 584/96

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. November 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Klägerin: unter 30.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

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I.

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Der Beklagte zu 1) befuhr am 09.11.1995 gegen 14.00 Uhr mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kleintransporter in C die I Straße nordostwärts. Er holte eine zunächst in der Fahrbahnmitte fahrende Straßenbahn der Klägerin ein, so daß er sich rechts neben ihr befand. Der Straßenbahnführer bremste bei Annäherung an die Stelle "B S" die Bahn zunächst ab, beschleunigte dann aber wieder und fuhr durch, weil Fahrgäste weder ein- noch aussteigen wollten. Kurz hinter der Haltestelle werden die Straßenbahngleise nach rechts in die rechte Fahrspur geführt. Dort stieß der Kleintransporter gegen die rechte Seite der Straßenbahn, wodurch der Klägerin ein Schaden von 84.143,29 DM entstand. Diesen hat die Beklagte zu 2) vorprozessual zu 2/3 ersetzt. Die restlichen 28.047,76 DM hat die Klägerin mit der Klage geltend gemacht.

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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Zeugenvernehmung und Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S2 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin müsse 1/3 ihres Schadens selbst tragen, weil der Straßenbahnführer nicht mit der nach den konkreten Umständen gebotenen Sorgfalt gefahren sei.

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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

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Der Senat hat die Ermittlungsakten 63 Js 24/96 StA Bochum ausgewertet und Beweis erhoben durch Vernehmung des Straßenbahnführers I-Straße als Zeugen; außerdem hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S2 sein schriftliches Gutachten vor dem Senat mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses und der Angaben des gemäß § 141 ZPO angehörten Beklagten zu 1) wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine weiteren Ansprüche gemäß §§ 7, 17 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG, obwohl der Beklagte zu 1) entgegen § 2 III StVO den Durchfahrvorrang der rechts schwenkenden Straßenbahn mißachtet hat. Denn auch für den Straßenbahnführer war der Unfall nicht unabwendbar. Ein besonders sorgfältiger, den Anforderungen des § 1 II 3 HPflG gerechtwerdender Straßenbahnführer hätte die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß ein rechts neben ihm oder etwas nach hinten versetzt fahrendes Fahrzeug noch vor dem Aufleuchten des Rotlichts die vor der Haltestelle "B S" befindliche Ampel passiert hätte. Das Rotlicht dieser Ampel wird durch den Kontakt der Straßenbahn ausgelöst und schirmt sie im Regelfall, nämlich dann, wenn sie an der Haltestelle anhält und anschließend wieder anfährt, solange vor dem rückwärtigen Verkehr ab, bis sie entsprechend der Schienenführung den Schwenk zum rechten Fahrbahnrand vollzogen hat. Wenn aber, wie es hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offenbar geschehen ist, ein Fahrzeug den Kontaktpunkt etwa gleichzeitig mit der Straßenbahn passiert und diese an der Haltestelle durchfährt und anschließend nach rechts schwenkt und dadurch einen Engpaß bildet, kann es zum Konflikt kommen. Dieser problematischen und gefährlichen Verkehrsführung hätte ein besonders sorgfältiger Straßenbahnführer beim Durchfahren der Haltestelle zumindest dadurch Rechnung getragen, daß er die rechts neben ihm fahrenden Fahrzeuge angesichts des bevorstehenden Schwenks der Schienenführung durch Schallzeichen auf ihre Wartepflicht aufmerksam gemacht hätte.

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Ob dem Straßenbahnführer darüber hinaus, wie es das Landgericht angenommen hat, ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, oder ob er trotz der problematischen Verkehrsführung auf seinen Durchfahrtvorrang vertrauen durfte, kann dahingestellt bleiben. Denn die Betriebsgefahr der Straßenbahn war jedenfalls so hoch, daß sie bei der Abwägung gemäß § 17 StVG nicht außer Ansatz bleiben kann. Ist sie allgemein schon wegen der Schienengebundenheit und der langen Bremswege höher als die anderer Fahrzeuge, so war sie hier noch weiter erhöht durch den Schwenk der Schienenführung und den dadurch zustandegekommenen Engpaß. Außerdem erhöht das Durchfahren an einer Haltestelle die Bahnbetriebsgefahr, auch wenn es grundsätzlich zulässig ist und den Dienstvorschriften entspricht (vgl. BGH VersR 57, 296). Durch die Kombination dieser Gefahrenmomente entstand hier ein erhebliches Gefahrenpotential, was auch daran deutlich wird, daß es ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige in diesem Bereich schon wiederholt zu Unfällen gekommen ist. Trotz des Verschuldens des Beklagten zu 1) erscheint deshalb eine Anspruchskürzung um 1/3 sachgerecht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.