Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·6 U 56/98·22.11.1998

Berufung nach Auffahrunfall: Unfallmanipulation festgestellt – Klage abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Schadensersatz für einen Auffahrunfall. Zentral war die Frage, ob die Kollision abgesprochen (Unfallmanipulation) und der Kläger einverstanden war. Das OLG Hamm wies die Berufung ab und bestätigte die Abweisung der Klage, weil Indizien und ein Geständnis die Absprache belegen. Maßgeblich waren Fahrtschreiberauswertung, Zeugenaussagen und Geständnis.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen abgewiesen; Klage wegen Einverständnisses zur Beschädigung/Unfallmanipulation zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 7, 17 StVG besteht nicht, wenn der Geschädigte in die Herbeiführung der Beschädigung eingewilligt hat.

2

Zur Feststellung einer Unfallmanipulation sind Indizien wie technische Auswertungen (z. B. Fahrtschreiber), widersprüchliche Zeugenaussagen und nachträgliche Anpassungen von Schilderungen heranzuziehen.

3

Ein gegenüber der Polizei abgelegtes Geständnis, das mit technischen Ermittlungen übereinstimmt, stärkt die Glaubhaftigkeit der Darstellung und kann den Schluss auf absprachegemäße Herbeiführung des Unfalls tragen.

4

Das Berufungsgericht darf im ergänzten Beweisverfahren die Beweiswürdigung der Vorinstanz prüfen und die Klage abweisen, wenn die ergänzten Feststellungen die Indizien für eine Manipulation wesentlich verstärken.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 546 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3 O 519/96

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Dezember 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Klägers: unter 30.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

2

I.

3

Der Kläger befuhr am 10.05.1995 mit seinem Pkw Ford Sierra die V in H hinter dem Zeugen W (Kläger im Parallelverfahren 3 O 510/96 LG Essen = 6 U 49/98 OLG Hamm), der in seinem Pkw Mercedes 190 voranfuhr. Als W vor einer Rot zeigenden Fußgängerampel anhielt, hielt der Kläger ebenfalls an. Ihm folgte der Zeuge X in einem bei der Beklagten angemieteten Möbelwagen. Mit diesem fuhr er auf den Pkw Ford Sierra des Klägers auf und schob ihn auf den davorstehenden Pkw Mercedes 190 des Zeugen W.

4

Mit der Klage hat der Kläger Ersatz seines mit 22.424,30 DM bezifferten Schadens verlangt.

5

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Zeugenvernehmung die Klage mit der Begründung abgewiesen, die doppelte Auffahrkollision sei unter den Beteiligten abgesprochen worden.

6

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens gegen den Vorwurf der Unfallmanipulation und gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Der Senat hat den Kläger gem. § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen I. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen. Ferner ist eine schriftliche Auskunft des Zeugen M eingeholt worden, auf die gleichfalls Bezug genommen wird.

8

II.

9

Die Berufung ist nicht begründet.

10

Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche gem. §§ 7, 17 StVG, weil er mit der Beschädigung seines Fahrzeugs einverstanden war. In der weiteren Beweisaufnahme durch den Senat haben sich die bereits vom Landgericht im angefochtenen Urteil, auf das insoweit gem. § 546 ZPO Bezug genommen wird, zutreffend aufgeführten Indizien für eine Unfallmanipulation noch ganz wesentlich verstärkt.

11

Zunächst hat die exakte Auswertung der Diagrammscheibe des Fahrtschreibers aus dem vom Zeugen X geführten Mietmöbelwagen der Beklagten gezeigt, daß X bei seinen Aussagen vor dem Landgericht und vor dem Senat Zweck und Ziel der Fahrt falsch geschildert hat. Seiner Darstellung zufolge wollte er vier im S-Markt im Norden von H erworbene Stühle mit dem Mietmöbelwagen zur Wohnung seiner Mutter in X (südlich von H) bringen. Diese Darstellung war ohnehin wenig plausibel, denn wenn X bei dieser Transportweise zunächst mit dem Mietmöbelwagen vom S-Markt nach X und dann wieder zurückfahren mußte, um seinen eigenen Pkw abzuholen, dann hätte er ebenso gut ohne die Mietkosten für den Lkw aufzuwenden mit seinem eigenem Pkw zwei Fahrten unternehmen und dabei jeweils zwei Stühle im Pkw transportieren können. Die Auswertung der Diagrammscheibe hat dann auch ergeben, daß der Lkw nicht vom S-Markt bis nach X gelangt ist, sondern lediglich bis in die Altstadt von H, die er aber nicht nach Süden verlassen hat.

12

Unrichtig war auch die Darstellung des Zeugen M in seiner schriftlichen Aussage. Er hat den Zeugen X in den Lkw begleitet, möglicherweise aufgrund seiner Erfahrung mit Dreier-Auffahrunfällen; nach Auskunft der Polizei wird wegen mehrerer derartiger Unfallmanipulationen gegen ihn ermittelt. Wenn M in seiner Aussage angegeben hat, die Stühle seien nicht bis nach X gebracht worden, sondern nur bis zur S, wo sie untergestellt worden seien, weil der Miet-Lkw wegen einer Vorbestellung eilig habe zurückgebracht werden müssen, so handelt es sich dabei offensichtlich um eine Anpassung der "Legende" an das Ergebnis der inzwischen bekannt gewordenen Ermittlungen des Sachverständigen zur Fahrtstrecke.

13

Daß die Dreier-Auffahrkollision unter der Regie des Spielhallenbetreibers N G und mit Hilfe des anscheinend erfahrenen Zeugen M im Einverständnis der Beteiligten arrangiert worden ist, wird vollends daraus deutlich, daß der Zeuge X inzwischen vor der Polizei F ein entsprechendes Geständnis abgelegt und dabei geschildert hat, daß er auf M’s und G’s Veranlassung den Möbeltransporter bei der Beklagten angemietet habe und daß man dann einige von Fulneczek erworbene Stühle zu dessen Spielhalle in H transportiert habe, daß man dort die beiden anderen am späteren Unfall beteiligten Fahrer mit ihren Fahrzeugen angetroffen habe und dann gemeinsam zur Unfallstelle gefahren sei, wo absprachegemäß die Kollision stattgefunden habe. An der Glaubhaftigkeit dieses Geständnisses hat der Senat keinen Zweifel; die darin beschriebene Fahrtstrecke stimmt mit den Ermittlungen des Sachverständigen überein.

14

Die Berufung des Klägers bleibt demgemäß ohne Erfolg.

15

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.