Berufung teilweise stattgegeben – 20% Mithaftung wegen erhöhter Betriebsgefahr bei Autobahnunfall
KI-Zusammenfassung
Der Motorradfahrer ohne linken Außenspiegel begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Autobahnunfall. Strittig waren Geschwindigkeit, Spurwechsel und Verschulden der Pkw-Fahrerin. Das OLG Hamm gibt der Berufung teilweise statt: Die Beklagten haften wegen erhöhter Betriebsgefahr des Pkw zu 20 % für materielle Schäden; die restliche Klage bleibt abgewiesen. Schmerzensgeldansprüche wurden mangels Verschuldens der Beklagten nicht zugesprochen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagte haften zu 20 % für materielle Schäden, übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Haftung nach § 17 StVG ist eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensmomente vorzunehmen; eine erhöhte Betriebsgefahr kann trotz überwiegenden Verschuldens des Unfallgegners zu einer Mithaftung führen.
Eine deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit erhöht die Betriebsgefahr des Fahrzeugs und ist bei der Haftungsquote zu berücksichtigen, auch ohne eigenes Verschulden des Fahrzeugführers.
Das Fehlen vorgeschriebener Ausstattungsmerkmale (z. B. linker Außenspiegel nach § 56 Abs. 2 Nr. 6 StVZO) erhöht die Betriebsgefahr des betreffenden Fahrzeugs und mindert damit gegebenenfalls die Schadensersatzansprüche des Unfallverursachers.
Liegen beim Überholen oder Spurwechsel schuldhafte Pflichtverletzungen des Geschädigten vor, rechtfertigt dies eine Quotierung der Haftung; mangels Verschuldens des Gegners kann eine Mithaftung auf materielle Schäden beschränkt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 2 O 436/93
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 24. Januar 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 667,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.09.1993 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger 20 % aller zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfall 00.10.1992 zu ersetzen, sofern kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte vorliegt oder eintritt.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 95 %, die Beklagte zu 5 %.
Die Kosten der 2. Instanz tragen der Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Parteien: unter 15.000,00 DM.
Rubrum
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz, u. a. Schmerzensgeld, sowie Feststellung weiterer Haftung der Beklagten aus einem Unfall vom 00.10.1992 gegen 15.54 Uhr auf der Bundesautobahn 31.
Zur Unfallzeit befuhr der Kläger mit seinem Motorrad, Typ ## 500 Z, an dem der linke Außenspiegel fehlte, die BAB in Nähe der Abfahrt G. Er benutzte den rechten Fahrstreifen und hielt eine Geschwindigkeit von ca. 130 km/h ein. Als er sich einem vor ihm fahrenden Lkw näherte, wechselte er auf den linken Fahrstreifen. Dort wurde er von dem Pkw, C, amtliches Kennzeichen ##-## 000, der Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, erfaßt. Einzelheiten des Unfallgeschehens sind streitig. Infolge des Unfalls wurde der Kläger erheblich verletzt. Sein Motorrad erlitt Totalschaden.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 1) habe sich der späteren Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von ca. 220 km/h genähert. Der Schaden an seinem Motorrad belaufe sich auf ca. 3.000,00 DM. Ferner habe er unfallbedingt Abschleppkosten in Höhe von 249,09 DM und Kosten für die Reinigung der Fahrbahn in Höhe von 587,80 DM tragen müssen. Er hat die Ansicht vertreten, angesichts seiner bei dem Unfall erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM angemessen.
Die Beklagten haben behauptet, die Beklagte zu 1) habe, nachdem sie die Zeugin H überholt hatte, auch den in weiterer Ferne vorausfahrenden Lkw überholen wollen. Dabei habe sie eine Geschwindigkeit von allenfalls 180 km/h eingehalten. Als sie den Kläger schon fast erreicht gehabt habe, sei dieser plötzlich und ohne erkennbare Anzeichen auf die linke Fahrspur gewechselt. Die Beklagten haben im übrigen den Umfang der Verletzungen und des materiellen Schadens des Klägers bestritten.
Nach Anhörung der Zeugin H hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger hafte für das Unfallgeschehen alleine, da ihn ein grobes Verschulden treffe.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt der Kläger nunmehr noch Ersatz seiner Schäden im Umfang von 50 %.
Aufseiten der Beklagten liege ein Verschulden vor, jedenfalls aber wegen der hohen Geschwindigkeit von ca. 220 km/h eine erhöhte Betriebsgefahr. Die Beklagte zu 1) habe trotz unklarer Verkehrslage überholt und damit gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen. Sie habe zum überholen angesetzt, obwohl er Blinkzeichen gegeben habe und hart am linken Rand des rechten Fahr streifens gefahren sei. Auch wenn ein Verschulden der Beklagten zu 1) nicht feststellbar sei, bleibe aber die erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt, abändernd
1.
die Beklagten zu verurteilen, an ihn
a)
1.918,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.03.1993 zu zahlen;
b)
ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 11.03.1993 zu zahlen;
2.
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, an ihn als Gesamtschuldner alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 00.10.1992 nach einer Quote von 50 % zu ersetzen, sofern kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte vorliegt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Der Senat hat die Zeugin H erneut vernommen und ein unfallanalytisches mündliches Gutachten des Sachverständigen T eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Protokoll vom 22.09.1994 verwiesen.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet.
Die Beklagten haften dem Kläger auf Ersatz der ihm entstandenen materiellen Schäden im Umfang von 20 % aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG, da die erhöhte Betriebsgefahr des Pkw der Erstbeklagten gegenüber dem Verschulden des Klägers nicht gänzlich zurücktritt.
In der Berufungsinstanz räumt der Kläger nunmehr selbst ein, daß ihn am Zustandekommen des Unfalls ein Verschulden insoweit trifft, als er sich bei der Absicht, den vorausfahrenden Lkw zu überholen, nicht so verhalten hat, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen war, § 5 Abs. 4 S. 1 StVO. Gleichzeitig hat er damit die sich aus § 7 Abs. 5 StVO ergebenden Pflichten verletzt, wonach ein Spurwechsel nur durchgeführt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Einschätzung wird durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T bestätigt. Er hat aus geführt, der Kläger habe im Unfallzeitpunkt noch eine Geschwindigkeit von ca. 115 km/h eingehalten, während die Beklagte zu 1) mit ca. 190 km/h gefahren sei. Gehe man von konstanten Geschwindigkeiten aus, sei die Beklagte zu 1) noch ca. 85 m hinter dem Kläger gewesen, als dieser sich dazu entschloß, den vor ihm fahrenden Lkw zu überholen. Diese Entfernung habe ein gefahrloses Ausscheren nicht zugelassen.
Demgegenüber läßt sich ein schuldhaftes Verhalten der Erstbeklagten nicht feststellen. Ein solches hätte nur darin bestehen können, daß sie trotz unklarer Verkehrslage überholt hätte, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Der Kläger hat jedoch nicht bewiesen, daß er rechtzeitig vor dem Ausscheren seine Absicht zum überholen und zum Spurwechsel angezeigt hat. Die Zeugin H, die in einigem Abstand hinter dem Kläger herfuhr und ungehinderte Sicht auf ihn hatte, hat seine Behauptung nicht bestätigt, daß er Blinkzeichen gegeben hätte. Auch läßt sich aus der Rekonstruktion des Unfalls nicht herleiten, daß die Beklagte zu 1) aufgrund des Fahrverhaltens des Klägers auf einen bevorstehenden Spurwechsel hätte schließen müssen. Es ist nach den Angaben der Zeugin H zwar davon auszugehen, daß der Kläger relativ weit links in seiner Spur gefahren ist, doch zwingt dies allein den nachfolgenden Verkehr nicht zu der Annahme, der Kläger werde im nächsten Augenblick überholen. Ein solcher Schluß wäre nur gerechtfertigt, wenn sich der Abstand des Klägers zum vorausfahrenden Lkw gleichzeitig ständig deutlich verringert hätte. Dafür gibt es hier ebenfalls keine Anhaltspunkte.
Aus dem fehlenden Verschulden der Beklagten zu 1) ergibt sich allerdings nicht, daß das Unfallereignis für sie unabwendbar war. Sie hatte die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, die auf Autobahnen allgemein gilt, deutlich überschritten und sich damit nicht wie ein Idealfahrer verhalten. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich zudem, daß bei Einhalten der Richtgeschwindigkeit der Unfall durch eine ganz leichte Angleichsbremsung hätte vermieden werden können.
Bei der nach § 17 StVG erforderlichen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensmomente ist zunächst das Verschulden des Klägers durch den Verstoß gegen Pflichten beim überholen und beim Spurwechsel zu berücksichtigen. Hinzu kommt die erhebliche Erhöhung der Betriebsgefahr seines Krades dadurch, daß es entgegen § 56 Abs. 2 Nr. 6 StVZO nicht mit einem linken Außenspiegel ausgestattet war. Dieser Umstand hat sich bei dem Unfall ausgewirkt, da der Kläger das Herannahmen der Beklagten zu 1) ohne den linken Außenspiegel erheblich schlechter feststellen konnte und offensichtlich deshalb übersehen hat.
Aber auch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin war infolge der hohen Geschwindigkeit deutlich erhöht. Diese hat sich beim Zustandekommen des Unfalls auch ausgewirkt. Infolge der hohen Differenzgeschwindigkeit zum Fahrzeug des Klägers war es ihr erheblich erschwert, den Unfall etwa durch eine Angleichsbremsung abzuwenden.
Diese erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) tritt nicht gänzlich hinter dem Verschulden des Klägers und der erheblichen Betriebsgefahr seines Krades zurück. Eine Mithaftungsquote der Beklagten von 20 % ist insgesamt gerechtfertigt.
Diese Mithaftung beschränkt sich mangels Verschuldens der Beklagten zu 1) auf die dem Kläger entstandenen materiellen Schäden. Den dem Kläger entstandenen, von ihm ohne nähere Konkretisierung mit 3.000,00 DM bezifferten Schaden an seinem Fahrzeug schätzt der Senat gem. § 287 ZPO auf 2.500,00 DM. Darüber hinaus sind unfallbedingt Abschleppkosten in Höhe von 249,09 DM und Kosten für die Reinigung der Fahrbahn und das Abklemmen der Batterie am Krad des Beklagten von 587,80 DM angefallen. Von diesen Schäden in Höhe von insgesamt 3.336,89 DM haben die Beklagten 667,38 DM (= 20 %) zu tragen.
Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus den §§ 291, 286 BGB allerdings erst seit Rechtshängigkeit, da ein früherer Verzugszeitpunkt nicht dargelegt worden ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.