Gastwirt haftet nicht für Sturz eines Gastes auf Außentreppe bei fehlender Unfallursache
KI-Zusammenfassung
Ein Gast verlangte nach einem nächtlichen Sturz auf der Außentreppe einer Gaststätte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Mängel (unregelmäßige Stufen, fehlendes Mittelgeländer, zu niedriger Handlauf, Nässe/Laub, unzureichende Beleuchtung) sowie wegen unterlassenen Hinweises auf einen anderen Ausgang. Das OLG Hamm wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Zwar wies die Treppe teils Abweichungen von DIN-Maßen auf, eine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung ließ sich jedoch nach der Beweisaufnahme nicht feststellen. Auch eine Pflicht zum Abraten von der Treppennutzung bzw. zum Hinweis auf einen anderen Weg bestand mangels erkennbarer Gangunsicherheit/fehlender Ortskunde nicht.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung mangels nachweisbarer unfallursächlicher Pflichtverletzung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haftung des Gaststättenbetreibers aus Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) oder aus dem Gastaufnahmevertrag setzt voraus, dass ein sicherungsbedürftiger Zustand vorliegt und dieser für den Unfall ursächlich geworden ist.
Abweichungen einer Außentreppe von DIN-Maßen begründen für sich genommen noch keine Schadensersatzpflicht, wenn nicht feststellbar ist, dass gerade diese Abweichungen den Sturz ausgelöst haben.
Der Anscheinsbeweis zugunsten der Unfallursächlichkeit einer Gefahrenstelle greift nur ein, wenn sich der Sturz im typischen Einwirkungsbereich der behaupteten Gefahrenquelle ereignet hat und ein typischer Geschehensablauf vorliegt.
Eine Verkehrssicherungspflicht verlangt bei witterungsbedingtem Laubfall nicht zwingend eine erneute Reinigung nach Mitternacht, wenn zuvor ordnungsgemäß gereinigt wurde und keine besondere Gefahrenlage nachweisbar ist.
Eine Hinweis- oder Betreuungspflicht des Gastwirts, einen anderen Ausgang zu nutzen, besteht grundsätzlich nicht gegenüber ortskundigen Gästen ohne erkennbare alkoholbedingte Gangunsicherheit.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 4 O 333/97
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 08. Januar 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils beizutreibenden Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Sicherheit kann auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse erbracht werden.
Beschwer der Kläger: über 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Beklagten betreiben auf ihrem Hausgrundstück Q-Straße - 115 in I die Gaststätte "X". Dort nahm der während des Rechtsstreits am 23.10.1998 verstorbene, seinerzeit 55 Jahre alte frühere Kläger (im folgenden: der Kläger) am 13.11.1996 mit anderen Ärztekollegen an einem Treffen teil, bei dem er auch in erheblichem Maße Alkohol konsumierte. Gegen 0.30 Uhr am 14.11.1996 verließ er zusammen mit dem Arzt Dr. T und dem Kellner X2 die Gaststätte, um vom Eingang über eine Außentreppe zum Parkplatz hinunterzugelangen und das dort wartende Taxi zu besteigen. Im Bereich des oberen Treppenabsatzes verlor er das Gleichgewicht und stürzte zusammen mit Dr. T die Treppe hinunter. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und befand sich bis zu seinem Tode im Zustand eines apallischen Syndroms.
Vertreten durch seine zur Betreuerin bestellte Ehefrau hat er mit dem Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen und Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 26.344,65 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt und ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte zum Ersatz sämtlicher aus dem Unfall vom 14.11.1996 in Zukunft erwachsenden materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet seien. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten sei nicht festzustellen.
Mit der form- und fristgerechten Berufung verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren in erweitertem Umfang und behauptet, die Treppe sei nicht verkehrssicher gewesen; die Stufen hätten eine ungleichmäßige und teilweise zu geringe Auftrittsfläche gehabt und hätten wegen ihres Zustandes nicht gefahrlos begangen werden können; in der Unglücksnacht seien sie witterungsbedingt feucht bis naß und stellenweise mit Laub bedeckt und infolgedessen äußerst rutschig gewesen, zumal es sich um die erste Frostnacht des anbrechenden Winters gehandelt habe; Geländer und Handlauf seien unzulänglich gewesen, und der gesamte Treppenbereich sei nicht genügend ausgeleuchtet gewesen; die Mängel seien ursächlich für den Sturz; außerdem hätten die Beklagten und ihre Bediensteten ihn den Kläger veranlassen müssen, einen anderen Ausgang zu nehmen, der sie auf einem anderen Wege, und zwar nicht über die Treppe zu dem Taxi geführt hätte.
Der Kläger verlangt Ersatz für schriftsätzlich näher erläuterten materiellen Schadens (Verdienstausfall, Kosten für Praxisvertretung, Pflegekosten) und ein angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von mindestens 50.000,00 DM und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
a)
26.344,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.10.1997 und weitere
22.350,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.05.1998 und weitere
11.295,51 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.10.1998 sowie
b)
ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 07.10.1997
zu zahlen;
2.
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 14.11.1996 zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wenden sich mit näherer Darlegung gegen den Vorwurf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und des Gastaufnahmevertrages, bestreiten die Ursächlichkeit des Sturzes für den Schaden sowie die Schadenshöhe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Beklagten zu 2) angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf den im Einverständnis der Parteien gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen.
Die Akten 21 AR 23/96 StA Hagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Beklagten sind weder aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gastaufnahmevertrages noch einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gemäß § 823 BGB dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet.
Auch in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat nicht festgestellt werden können, daß der Sturz des Klägers auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen ist.
Zwar genügte die Treppe, die zu dem Eingang des nahezu 100 Jahre alten Gaststättengebäudes emporführt, teilweise nicht mehr den heutigen Sicherheitserwartungen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. F hat die Treppe anhand der DIN 18065 überprüft, nach der Höhe und Auftritt von Treppenstufen nicht mehr als 0,5 cm vom mittleren Maß abweichen dürfen, weil sonst Stolpergefahr besteht, da der Benutzer bei der Höhe und beim Auftritt Gleichmäßigkeit erwartet. Die Treppe weist in der Höhe Abweichungen bis zu 1,5 cm vom mittleren Maß auf; Der Höhenunterschied von der ersten zur zweiten Stufe beträgt 15,7 cm und von der zweiten zur dritten Stufe 14,5 cm, so daß die dritte Stufe eher kommt als man erwartet, wodurch beim Benutzer ein Unsicherheitsgefühl entstehen kann. Diese Abweichungen können aber den Sturz ebensowenig verursacht haben wie die Divergenzen in der Auftrittbreite, weil der Kläger gestürzt ist, bevor sich bei ihm durch die Benutzung der Treppe ein Gefühl für Höhe und Breite der Stufen und eine Erwartung einer fortlaufenden gleichmäßigen Abfolge entwickelt haben konnte. Zwar haben die Zeugen X2 und Dr. T den Punkt, an welchem der Kläger das Gleichgewicht verloren hat, nicht völlig übereinstimmend geschildert; während Dr. T, ohne das näher konkretisieren zu können, bekundet hat, daß das Betreten der Treppe, der Sturz und der Versuch des Klägers, mit den Händen den linken Handlauf zu ergreifen, ineinander übergegangen seien, hat X2 bekundet, der Kläger sei schon etwa einen Schritt vor dem Erreichen der obersten Stufe in die Knie gegangen. Wenn auch Dr. T Aussage in der Tendenz dahin geht, daß man bei dem Sturz die Treppe bereits erreicht habe, so stimmen doch beide Aussagen darin überein, daß der Kläger nicht erst auf der zweiten oder gar der dritten Stufe von oben gestürzt ist, so daß die enttäuschte Erwartung einer im wesentlichen gleichmäßigen Abfolge von Stufenhöhe und Auftrittbreite den Sturz nicht ausgelöst haben kann.
Wenn zum Unfallzeitpunkt das Mittelgeländer, welches die Beklagten inzwischen haben anbringen lassen, noch nicht vorhanden war, so kann ihnen das nicht als Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgeworfen werden. Die auf den vorgelegten Lichtbildern sichtbare Ausgestaltung der Treppe erforderte angesichts ihrer geringen Breite und der auf beiden Seiten angebrachten Handläufe wie auch der Sachverständige bestätigt hat kein derartiges Mittelgeländer (vgl. auch Temme, in: Gädtke, LandesBauO NRW, 9. Aufl., 1998, § 36 Rdn. 22: nicht bei Treppen von weniger als 4 m Breite), selbst wenn man berücksichtigt, daß sie mitunter von alkoholbedingt gangunsicheren Gästen benutzt wurde, die vom Gaststättenausgang den Parkplatz erreichen wollten. Wenn die Beklagten nachträglich zur weiteren Erhöhung der Sicherheit ein derartiges Geländer angebracht haben, so läßt das nicht den Schluß darauf zu, daß es schon vorher erforderlich war.
Auch die Ausgestaltung der Handläufe begründet nicht den Vorwurf einer unfallursächlichen Verkehrssicherungspflichtverletzung. Der Sachverständige Dipl.-Ing. F hat zwar festgestellt, daß der Handlauf teilweise zu niedrig ist, gemessen an der DIN 18065, die aussagt, daß er nicht niedriger sein soll als 75 cm, gemessen von der Vorderkante der Stufe bis zur Oberkante des Handlaufs. Hier war der Handlauf im oberen ausgekröpften Bereich am Pfeiler neben der ersten Stufe 80 cm hoch. Danach fiel seine Höhe von der zweiten Stufe an auf 72 cm ab und kam nachher auf 65 cm. Daß diese Abweichung von den DIN-Maßen unfallursächlich geworden ist, kann aber weder konkret noch nach den Grundsätzen des Anscheinssbeweises festgestellt werden. Allerdings lassen die DIN-Maße Rückschlüsse darauf zu, in welcher Höhe ein Treppenbenutzer, wenn er sich durch einen Griff zum Handlauf Sicherheit verschaffen oder gar ein Stolpern auffangen will, den Handlauf erwartet, so daß ein zu niedriger Handlauf die Gefahr mit sich bringt, daß der Benutzer ins Leere greift. Die Gefahr, den Handlauf im ersten Zugriff zu verfehlen, konnte sich bei der Außentreppe an der Gaststätte "Waldlust" möglicherweise auch dadurch ergeben, daß der Handlauf wie auf den Lichtbildern 154, 155 d.A. ersichtlich ist im oberen Bereich an den Säulen des Treppenabsatzes ausgekröpft ist und dahinter etwas nach außen springt. Ob diese Führung des Handlaufs um die Säule herum als so gefahrenträchtig angesehen werden muß, daß dadurch der Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung begründet werden könnte, kann aber dahingestellt bleiben; denn es kann nicht festgestellt werden, daß die Führung und die im unteren Treppenbereich zu geringe Höhe des Handlaufs für den Unfall ursächlich geworden sind. Eine derartige Ursächlichkeit könnte u.U. gegebenenfalls nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (vgl. BGH VersR 74, 263) dann festgestellt werden, wenn sich der Sturz im Einwirkungsbereich der Gefahrenstelle ereignet hätte, also in einem Bereich, in dem durch einen Griff zum Handlauf der Sturz hätte aufgefangen oder wenigstens abgemildert werden können, der Benutzer aber wegen der ungewohnten Führung und Höhe des Handlaufs ins Leere gegriffen hätte. Hier ist aber der Kläger nach der Darstellung des Zeugen X schon etwa einen Schritt vor dem Erreichen der obersten Stufe in die Knie gegangen, so daß zweifelhaft ist, ob er überhaupt schon bis auf Griffnähe an den Handlauf herangegangen war. Der Zeuge X hat weiter geschildert, daß der Zeuge Dr. T den zunächst eingehakt rechts neben ihm gehenden und dann stürzenden Kläger zu halten versucht habe, und daß dadurch der Kläger sich nach links gedreht habe und hinuntergestürzt sei. Demgegenüber hat der Zeuge Dr. T bekundet, er sei zunächst mit dem Kläger eingehakt auf die Treppe zugegangen, der Kläger rechts; vor der Treppe habe man sich voneinander gelöst, und der Kläger sei vor ihm auf den linken Handlauf zugegangen; das Betreten der Treppe, der Sturz und der Versuch, mit den Händen den linken Handlauf zu ergreifen, seien ineinander übergegangen; während des Sturzes habe der Kläger sich zu ihm gedreht und versucht, sich an seiner Jacke zu halten, so daß er auch dort hinuntergestürzt sei. Es kann nicht festgestellt werden, daß eine dieser beiden Darstellungen den Vorgang genauer wiedergibt; das kann aber auch dahingestellt bleiben, denn im einen wie im anderen Fall steht fest, daß der Kläger den möglicherweise gefährlichen Bereich, in dem der Handlauf hinter dem Pfeiler versprang und auf eine zu geringe Höhe abfiel, noch nicht erreicht hatte. Außerdem kann nicht festgestellt werden, daß er überhaupt, nachdem er vor oder auf der obersten Stufe das Gleichgewicht verloren hatte, zunächst noch bei dem Versuch, den Handlauf zu ergreifen, ins Leere gegriffen hat, oder ob er was näher liegt, weil sein Begleiter Dr. T dann auch gestürzt ist sofort versucht hat, sich an diesem festzuhalten. Im Ergebnis läßt sich nicht die Feststellung treffen, daß ein normwidriger oder sonstiger gefährlicher Zustand des Geländers für die folgenschwere Kopfverletzung ursächlich geworden ist.
Auch sonst haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Zustand der Treppe für den Sturz ursächlich geworden ist. Der Zeuge O hat bekundet, daß er an jenem Abend ebenso wie sonst auch die Treppe gereinigt hat; das ist nicht widerlegt. Wenn gleichwohl entsprechend den Feststellungen der Polizei (Bl. 1 der Ermittlungsakte 41 AR 23/96 StA Hagen) der Unglücksbereich witterungsbedingt feucht bis naß und stellenweise mit Laub bedeckt war, so steht das angesichts der waldigen Umgebung und der Jahreszeit der Darstellung des Zeugen O, wonach die Treppe am Abend noch ordnungsgemäß gereinigt worden ist, nicht entgegen. Eine erneute Reinigung zur Beseitigung des Laubfalls nach Mitternacht konnte von den Beklagten nicht gefordert werden.
Die Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 07.10.1998 (Bl. 180), wonach am 13./14.11.1996 die an der nächstgelegenen Station I-G die 5 cm über Grund gemessene Temperatur im Minimum bei - 2,2°C lag, läßt nicht den Schluß zu, daß es zum Unfallzeitpunkt an der Unfallstelle glatt war; etwas derartiges haben weder die Zeugen bekundet noch die Polizei festgestellt. Außerdem besteht kein hinreichender Anhalt dafür, daß der Kläger aufgrund der wie immer gearteten Bodenbeschaffenheit ausgeglitten ist; der Zeuge X hat bekundet, er sei plötzlich "in die Knie gegangen", und der Zeuge Dr. T konnte nicht exakt sagen, was das auslösende Moment für den Sturz war, ob es ein Rutschen infolge von Glätte oder ein Stolpern infolge von Unebenheit war; er hat nur aus der Reaktion des Klägers entnommen, daß dieser das Gleichgewicht verloren hatte. Daraus läßt sich kein Schluß darauf ziehen, daß die Sturzstelle nicht den Anforderungen entsprach, die vor einer Gaststätte an die Verkehrssicherheit zu stellen sind.
Im übrigen hat sich auch nicht der Vorwurf bestätigt, die Unfallstelle sei nur unzureichend ausgeleuchtet gewesen; denn außer den Beleuchtungskörpern, deren Leuchtkraft der Sachverständige bei der Ortsbesichtigung gemessen hat, ist nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen X auch noch ein 500 Watt-Strahler vorhanden, der Parkplatz und Treppe beleuchtet; er wird um 22.00 Uhr durch Zeitschaltuhr eingeschaltet und brennt bis 02.00 Uhr nachts.
Den Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, daß sie oder ihre Bediensteten (§§ 278, 831 BGB) den Kläger und seinen Begleiter Dr. T nicht auf die Möglichkeit hingewiesen haben, auf einem anderen Weg zum Taxi zu gelangen. Eines derartigen Hinweises bedurfte es nicht, da beide Gäste ortskundig waren. Es gibt auch keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß sie derart alkoholisiert waren, daß man ihnen von der Benutzung der Treppe hätte abraten müssen; nähere Feststellungen über den Grad der Alkoholisierung sind nicht getroffen worden, und der Zeuge Dr. T hatte sich seiner Bekundung zufolge sicher genug gefühlt, den Weg nach unten zum Taxi zu bewältigen; er hatte auch nicht den Eindruck, daß der Alkoholgenuß der Grund dafür war, daß der Kläger das Gleichgewicht verloren hat. Auch dem Zeugen X2 sind weder beim Kläger noch bei seinem Begleiter Dr. T Anzeichen alkoholbedingter Gangunsicherheit aufgefallen.
Da somit die Beklagten weder in schadensursächlicher Weise gegen ihre Schutzpflichten aus dem Gastaufnahmevertrag noch gegen die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verstoßen haben, hat es bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Klageabweisung zu verbleiben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 108, 546 ZPO.