Berufung zurückgewiesen: Haftung für Beilhieb und Feststellungsanspruch zu weiteren Schäden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen einer Kopfverletzung durch einen Beilhieb. Das OLG bestätigt die Haftung des Beklagten nach §§ 823, 847 BGB und hält das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld für angemessen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Anschlussberufung der Klägerin auf Feststellung weiterer Schadensersatzansprüche wird stattgegeben. Die Entscheidung stützt sich auf forensische Befunde und glaubhafte Zeugenaussagen.
Ausgang: Berufung des Beklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung der Klägerin auf Feststellung weiterer Schadensersatzansprüche stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Wer durch einen gezielten Angriff mit einem gefährlichen Werkzeug eine Verletzung herbeiführt, ist nach §§ 823, 847 BGB zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden verpflichtet.
Forensische Befunde (z. B. Knochenabsplitterungen) in Verbindung mit glaubhaften Zeugenaussagen begründen Kausalität und sprechen gegen rein zufällige Verletzungsursachen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach Schwere der Verletzung, der Behandlung, erlittenem Leid und Todesangst; bereits zuerkannte Schmerzensgelder können auch spätere nicht ausgeschlossene Spätfolgen nicht vollständig abdecken.
Ein Feststellungsantrag über weitergehende Schadensersatzansprüche ist zulässig und begründet, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen vorgetragen sind; das Gericht kann darüber abschließend entscheiden, ohne dem Beklagten nochmals Frist zu gewähren, sofern keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgebracht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 12 O 83/95
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Februar 1996 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden aufgrund des Vorfalls vom 18.10.1994 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ferner alle weiteren immateriellen Schäden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Beklagten: unter 15.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin fordert vom Beklagten Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens wegen der Kopfverletzungen, die sie bei einem Vorfall am 18.10.1994 erlitten hat.
Der Beklagte ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in ... und bewohnt dort eine der im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen. Die Klägerin wohnte als Mieterin in einer Obergeschoßwohnung. Seit April 1994 kam es zu Auseinandersetzungen wegen einer Mieterhöhung, die der Beklagte gegen die Klägerin durchzusetzen versuchte. Er wollte die Kaltmiete für die 52 qm große Wohnung von 218,00 DM auf 324,00 DM und später auf 349,00 DM erhöhen. Im Oktober 1994 verschärften sich die Streitigkeiten in der Weise, daß die Klägerin wiederholt die Polizei zur Hilfe rief. Am 18.10.1994 kam es am frühen Nachmittag zunächst zu einem Polizeieinsatz, weil der Beklagte wegen eines Streits um die Kellerbenutzung die Tur des bis dahin von der Klägerin genutzten Kellerraums aufzubrechen versuchte. Die Klägerin begab sich anschließend mit ihrer Mitbewohnerin, der Zeugin ... zu ihrem Rechtsanwalt. Als sie von dort zurückkehrte, begegnete ihr im Eingangsbereich des von beiden Parteien bewohnten Hauses der Beklagte, der ein Beil mit sich führte. Es kam zu einer Auseinandersetzung, bei der die Klägerin eine Reizgassprühdose gegen den Beklagten einsetzte. Sie erlitt eine Kopfwunde, wegen derer sie zwei Wochen lang stationär im Krankenhaus behandelt wurde. In erster Instanz war unstreitig, daß diese Kopfwunde aus einer Einwirkung des Beils herrührte. Streitig war, ob der Beklagte gezielt mit der Schneide des Beils zugeschlagen hat, oder ob die Verletzung die Folge einer Abwehrreaktion des Beklagten gegen den Reizgaseinsatz war, wobei die Klägerin mit dem Beil am Kopf getroffen wurde.
Mit der Klage hat die Klägerin 10.000,00 DM als Schmerzensgeld sowie 804,21 DM - jeweils nebst Zinsen - als Ersatz materiellen Schadens verlangt.
Das Landgericht hat ihr unter Klageabweisung im übrigen 10.000,00 DM als Schmerzensgeld und 695,99 DM - jeweils nebst Zinsen - als Ersatz materiellen Schadens zuerkannt.
Mit der Berufung erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Er behauptet, er sei im Begriff gewesen, vom Hausflur aus die Kellertreppe hinunterzugehen. In diesem Augenblick habe er die Einwirkung des Reizgases gespürt, mit dem die Klägerin ihn attackiert habe. Daraufhin habe er vermutlich reflexartig durch Hochheben der Arme reagiert. Möglicherweise sei es dabei zu der Verletzung der Klägerin gekommen. Es könne aber auch sein, daß die Klägerin mit dem Kopf gegen eine nach außen gebogene Metalltür eines im Hausflur befindlichen Briefkastens geraten sei und sich daran verletzt habe. Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und hält das zuerkannte Schmerzensgeld für übersetzt.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Im Wege der Anschlußberufung erstrebt sie nunmehr auch die Feststellung, daß der Beklagte ihr - vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf öffentliche Versorgungsträger oder sonstige Dritte - alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 18.10.1994 zu ersetzen habe.
Der Senat hat die Ermittlungsakten 79 Js 556/94 StA Dortmund ausgewertet. Er hat die Parteien gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses wird auf den darüber gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet; die Anschlußberufung der Klägerin hat Erfolg.
Der Beklagte ist der Klägerin gemäß §§ 823, 847 BGB zur Zahlung von Schmerzensgeld und zum Ersatz ihres materiellen Schadens verpflichtet, weil er sie mit dem Beil angegriffen und am Kopf verletzt hat.
Es besteht kein Zweifel daran, daß die Kopfwunde durch das Beil verursacht worden ist, welches der Beklagte bei der Begegnung mit der Klägerin im Hausflur mit sich führte, und nicht etwa darauf, daß die Klägerin bei der Auseinandersetzung gegen die verbogene Tür des Briefkastens geraten ist, wie es der Beklagte in dieser Instanz als Mutmaßung vorgetragen hat. Dafür spricht schon die Art der Verletzung. Die Sachverständige ... hat dazu vor dem Landgericht ausgeführt, daß die von ihr festgestellten Knochenabsplitterungen im Bereich der Schädelknochen darauf hindeuten, daß es sich um eine mit Wucht erzielte Einwirkung gehandelt haben müsse. Die Höhe, in der die auf dem Lichtbild Bl. 83 unten der Ermittlungsakten sichtbaren Briefkästen angebracht sind, läßt es als höchst unwahrscheinlich erscheinen, daß die Klägerin sich bei einem Sturz gegen die Kästen eine derart massive Verletzung zugezogen haben könnte. Vor allem hat aber der Beklagte unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber den Polizeibeamten ... und ... angegeben, er sei mit Tränengas bedroht worden, und dabei habe er das mitgeführte Beil zur Verteidigung eingesetzt; ob jemand damit getroffen worden sei, habe er nicht bemerkt. Da außerdem die Zeugin ... wie sie glaubhaft geschildert hat, vor ihrer Flucht durch die Haustür den Beklagten im Hausflur mit hoch erhobenem Beil gesehen hat, besteht kein Zweifel daran, daß die Klägerin durch dieses verletzt worden ist und nicht etwa dadurch, daß sie mit dem Kopf gegen den Briefkasten geraten ist.
Aufgrund der gesamten Umstände ist der Senat auch davon überzeugt, daß der Beklagte das Beil nicht etwa in einer Reflex- oder Abwehrreaktion nach einem Reizgasangriff der Klägerin hochgerissen hat, sondern daß umgekehrt er zunächst mit dem Beil die Klägerin angegriffen hat, die sich daraufhin mit dem mitgeführten Reizgas verteidigt hat. Schon bevor die Klägerin das Reizgas eingesetzt hat, hat die Zeugin ... ihrer glaubhaften Bekundung zufolge gesehen, daß der Beklagte das Beil gegen die Klägerin erhoben hatte.
Der Senat glaubt der Zeugin. Sie hat zwar nicht mehr gesehen, daß der Beklagte mit dem Beil zugeschlagen hat, weil sie aus der Haustür geflüchtet ist. Der von ihr bekundete Ablauf, dem zufolge es der Beklagte war, der die Klägerin angegriffen hat, fügt sich aber plausibel in die Vorgeschichte ein. Der Beklagte hat im Zuge der eskalierenden Streitigkeiten die Klägerin zunächst wiederholt verbal bedroht. Die Zeuginnen ... und ... haben im Ermittlungsverfahren übereinstimmend von Todschlagsdrohungen seitens des Beklagten berichtet. Damit paßt es zusammen, daß der Beklagte am Tage vor dem Vorfall seinen Brief an den Rechtsanwalt der Klägerin mit dem Satz abgeschlossen hat: "Prinzip ist Prinzip und koste es was es wolle. Auch wenn ich ein Lebenlang im Gefängnis zubringe." Der Senat ist demgemäß davon überzeugt, daß sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie es die Klägerin behauptet. Der vom Beklagten beantragten Vernehmung seiner Wohnungsnachbarin Frau ... zu dem Vorfall im Hausflur bedurfte es nicht. Der Aussage des Zeugen ... zufolge hat Frau ... nicht gesehen, wie die Klägerin am Kopf verletzt wurde. Selbst wenn sie entsprechend der Behauptung des Beklagten zum gleichen Zeitpunkt aus ihrer Wohnungstür getreten ist, als er seine Wohnungstür verließ, so schließt das nicht aus, daß sie sich schon wieder in ihre Wohnung zurückgezogen hatte, als es zu der unmittelbaren Auseinandersetzung kam. Denn der Beklagte selbst hat bei seiner Anhörung im Senatstermin angegeben, er wisse nicht, ob Frau zu diesem Zeitpunkt noch im Flur gestanden habe.
Der Beklagte hat demgemäß der Klägerin den durch seinen Beilhieb entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen des Stationsarztes ... und des ... vom 07.11.1994 und vom 18.11.1994 (Bl. 8/26 d.A.) und der Aussage der in erster Instanz vernommenen Ärztin ... hat die Klägerin eine 8 bis 10 cm lange Rißquetschwunde am Schädel erlitten mit Knochenabsplitterungen im Bereich der Schädelknochen. Die Klägerin ist vom 18.10.1994 bis zum 31.10.1994 stationär und anschließend ambulant behandelt worden. Die erlittene Todesangst und die durch die Wunde entstandenen Schmerzen auf der einen und das brutale Vorgehen des Beklagten auf der anderen Seite rechtfertigen das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 10.000,00 DM auch dann, wenn die vom Beklagten bestrittenen Spätfolgen wie Kopfschmerzen und Schmerzempfindlichkeit sowie der behauptete Hörschaden außer Betracht bleiben.
Der vom Landgericht zugesprochene materielle Schaden von 695,99 DM ist in dieser Instanz der Höhe nach nicht im Streit.
Der mit der Anschlußberufung im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, denn die Möglichkeit, daß die Klägerin aufgrund des Beilhiebes an Spätfolgen leidet, die von dem oben beschriebenen Abgeltungsbereich des zuerkannten Schmerzensgeldes nicht erfaßt sind, liegt angesichts des Ausmaßes der Verletzung nicht fern. Der Senat war nicht gehindert, auch über diesen Antrag abschließend zu entscheiden, da die ihm zugrundeliegenden Tatsachen bereits mit der Berufungserwiderung vorgetragen worden waren. Es war demgemäß nicht erforderlich, dem Beklagten hierzu noch die beantragte Schriftsatzfrist einzuräumen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97 I, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.