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Oberlandesgericht Hamm·6 U 55/12·21.10.2012

Berufung teilweise erfolgreich: Haftungsquote 20% bei Verkehrsunfall durch Fußgänger

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte Berufung gegen ein Urteil im Verkehrsunfallhaftungsstreit eingelegt. Der Senat änderte das Landgerichtsurteil dahin, dass die Beklagten als Gesamtschuldner 20 % der Aufwendungen der Klägerin zu ersetzen haben sowie konkrete Zahlungen zu leisten sind. Das Gericht begründete die Quote mit Abwägung von Betriebsgefahr und erheblichem Mitverschulden der Fußgängerin. Eine weitergehende Haftung der Beklagten wurde abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zu 20 % Anteilshaftung und Zahlungen verurteilt, weitergehende Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Haftungsaufteilung nach §§ 9 StVG, 254 BGB kann die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs trotz gravierenden Mitverschuldens eines Fußgängers weiter zu einer teilweisen Haftung des Fahrzeugführers führen; eine Haftungsquote von etwa 20 % kann sachgerecht sein.

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Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um einen geringen Prozentsatz (z.B. etwa 12 %) wirkt sich nicht zwangsläufig kausal auf den Verletzungsumfang aus und begründet nicht ohne Weiteres eine haftungserhöhende Gefahrerhöhung.

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Kurzfristige Blendung durch Gegenverkehr begründet nicht stets eine Verpflichtung zur Geschwindigkeitsminderung; das Sichtfahrgebot verlangt nur bei andauernder oder vorhersehbarer Sichtbehinderung eine Anpassung der Fahrweise.

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Ein fahrlässiger Verstoß gegen § 3 Abs. 2a StVO setzt voraus, dass die betreffende Person aufgrund äußerer Merkmale für den Fahrzeugführer erkennbar einer verkehrsschwachen Gruppe angehört; Alter allein ist nur relevant, wenn es erkennbar ist.

Relevante Normen
§ 9 StVG§ 254 BGB§ 25 Abs. 3 StVO§ 3 Abs. 2a StVO§ 286 BGB§ 288 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6 O 559/10

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.02.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 12.362,61 Euro nebst Zinsen  in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche in Zukunft für ihr Kassenmitglied X aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 17.11.2009 in S entstehenden Kosten in Höhe einer Quote von 20 % zu ersetzen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin 430,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit den 10.12.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter und führt aus: Das Landgericht habe verkannt, dass der Beklagte zu 1) nicht 50 km/h schnell habe fahren dürfen. Wegen der Blendung seien gemäß dem Sichtfahrgebot nur 20 km/h zulässig gewesen. Im Übrigen wiege das Mitverschulden der Verletzten nicht besonders schwer. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet gewesen, den Fußgängerüberweg zu benutzen, weil dieser mehr als 100 m entfernt gewesen sei.

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Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Da der Beklagte zu 1) nur kurz geblendet geworden sei, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, schneller als 20 km/h gewesen zu sein. Im Übrigen gelte das Sichtfahrgebot nicht für Hindernisse, die plötzlich in die Fahrbahn gelangen.

5

II.

6

Die Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg. Denn die Abwägung der Schadensverursachungsanteile gem. §§ 9 StVG, 254 BGB führt dazu, dass die Beklagten von den durch die Unfallverletzungen der bei der Klägerin gesetzlich versicherten Frau M entstehenden Aufwendungen 20 % zu ersetzten haben

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Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass Frau M den Unfall durch einen Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO maßgeblich verursacht hat. Denn sie ist trotz herannahender Pkw bei regnerischem Wetter in der Dämmerung vom Gehweg des Y-Weg in S auf die Fahrbahn getreten, wo sie von dem aus ihrer Sicht von links kommenden Pkw des Beklagten zu 1) erfasst worden ist.

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Diesem gravierenden Unfallverschulden der Frau M steht auf Seiten der Beklagten die ungesteigerte Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) geführten Pkw Ford Focus gegenüber.

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Trotz des erheblichen Verschuldens der verletzten Fußgängerin tritt die Betriebsgefahr des Pkw im Rahmen der Abwägung der Schadensverursachungsanteile nicht vollständig zurück. Denn auch ohne Berücksichtigung von kausalem Unfallverschulden des Beklagten zu 1) wurden von dem Pkw bei der nachgewiesenen Geschwindigkeit von mindestens 56 km/h erhebliche Gefahren für die Verkehrsteilnehmer in den Straßenverkehr eingebracht. Der Senat erachtet es als sachgerecht, den vom Pkw ausgegangenen Verursachungsanteil auf 20 % zu veranschlagen.

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Die Betriebsgefahr des Pkw war nach Auffassung des Senats nicht durch verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zu 1) in unfallursächlicher Weise gesteigert. Dies gilt, obwohl der Beklagte zu 1) 56 km/h schnell fuhr und damit die an der innerörtlichen Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt.

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Insoweit ist zunächst einmal zu berücksichtigen dass es bezüglich des Verletzungsumfangs nach dem in erster Instanz eingeholten technischen Sachverständigengutachten als nicht sehr wesentlich angesehen werden kann, dass die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 12 % überschritten worden ist. Der Senat geht daher davon aus, dass sich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht kausal ausgewirkt hat.

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Der Beklagte zu 1) war auch nicht gemäß § 3 Abs. 2a StVO verpflichtet, langsamer als 50 km/h zu fahren. Im Alter von 87 Jahren rechnete Frau M zwar zu den grundsätzlich durch die genannte Vorschrift besonders geschützten Personen. Der Nachweis eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2a StVO setzt aber voraus, dass die Person auf Grund äußerer Merkmale erkennbar einer der in der Vorschrift genannten verkehrsschwachen Gruppen angehört (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 3 StVO Rn 29a). Das war nach den Feststellungen des Landgerichts, von denen gem. § 529 ZPO auszugehen ist, nicht der Fall.

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Schließlich hält es der Senat auch mit Rücksicht auf das Sichtfahrgebot und die speziellen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen an der Unfallstelle für nicht geboten, dass der Beklagte zu 2) langsamer fuhr als 50 km/h. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde der Beklagte zu 1) unmittelbar vor der Kollision durch die Scheinwerfer des ihm mit Fahrlicht entgegen kommenden Pkw der Zeugin C2 geblendet und sah Frau M erst so spät, dass er den Unfall nicht mehr vermeiden konnte. Das Sachverständigengutachten hat ergeben, dass der Beklagte zu 1) im Bereich der Unfallstelle nur 20 km/h schnell hätte fahren dürfen, um bei Blendung durch Gegenverkehr auf Sicht zu fahren. Hierauf beruft sich die Klägerin aber im vorliegenden Rechtsstreit ohne Erfolg. Denn wegen einer nur kurzfristigen Sichtbehinderung durch Blendung brauchte der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit nicht zu reduzieren (vgl. BGH VRS 35, 117).

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Nach alledem waren die Beklagten zur Zahlung von 20 % der der Höhe nach unstreitigen Aufwendungen der Klägerin zu verurteilen und es war ihre weitere Zahlungsverpflichtung nach Maßgabe dieser Haftungsquote festzustellen.

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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 543, 708 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor.