Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·6 U 53/12·16.12.2012

Berufung: Haftung bei Pferdeschaden auf 50% wegen Mitverschulden des klägerischen Pferdes

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm änderte das Urteil des Landgerichts und stellte fest, dass die Beklagte nur zur Tragung von 50 % der Schäden aus dem Vorfall mit dem Pferd des Klägers verpflichtet ist. Grund ist ein anteiliges Mitverschulden der klägerischen Stute durch aktive Beteiligung an einer Rangauseinandersetzung (§ 254 BGB entsprech. Anwendung). Die Beklagte hat diesen Anteil bereits beglichen; die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Haftung auf 50 % wegen Mitverschuldens des klägerischen Pferdes beschränkt; sonstige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 254 BGB ist entsprechend in der Tierhalterhaftung anwendbar; das Mitverschulden eines Tieres kann den Schadensersatzanspruch des Geschädigten entsprechend mindern.

2

Derjenige, der ein Mitverschulden behauptet, trägt regelmäßig die Beweislast; im Rahmen der Tierhalterhaftung kann der Tierhalter diesen Beweis durch ein Sachverständigengutachten führen.

3

Wenn beide Tiere aktiv an einer Rangauseinandersetzung beteiligt sind und die spezifische Tiergefahr beider Tiere gleichermaßen zur Schadensentstehung beiträgt, ist der Ersatzanspruch hälftig zu kürzen.

4

Teilweises Anerkenntnis und Erfüllung führen zur Löschung der insoweit bestehenden Forderung gemäß § 362 BGB; die Kostenentscheidung richtet sich bei teilweisem Anerkenntnis nach §§ 91, 93 ZPO.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 833 Abs. 1 BGB§ 833 S. 1 BGB§ 254 Abs. 1 BGB§ 531 Abs. 2 ZPO§ 362 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 5 O 324/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 05.03.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, 50 Prozent der Schäden aus dem Schadensereignis vom 01.05.2011, Hof C2, C-Weg, ##### C3, vorderes Paddock, in Verbindung mit dem Pferd des Klägers „D“ zu tragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

4

Das Landgericht hat die Parteien angehört und hat die Beklagte sodann verurteilt, an den Kläger 6.717,81 € nebst Zinsen zu zahlen. Zudem hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jedweden Schaden aus dem Schadensereignis vom 01.05.2011 zu tragen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 600,13 € freizustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 833 Abs. 1 BGB lägen vor. Die Kosten für das Aquatraining seien zu erstatten, da die Beklagte nicht vorgetragen habe, dass die Therapie absolut sinnlos gewesen sei. Ein Mitverschulden müsse sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen, da nicht feststellbar sei, dass sich eine Tiergefahr seines Pferdes verwirklicht und zur Schadensentstehung beigetragen habe.

5

Diese Entscheidung greift die Beklagte mit ihrer Berufung an, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag nach teilweisem Anerkenntnis weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, ein Mitverschulden in Höhe von 50 Prozent ergebe sich schon aus der Anwesenheit von „D“ auf der Weide. Selbst wenn nicht zu klären sei, wer die Rangauseinandersetzung begonnen habe, sei das Mitverschulden gerechtfertigt.

6

Der Kläger verteidigt das Urteil mit weiteren Ausführungen.

7

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung eines mündlichen tierärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. T.

8

II.

9

Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht kein weiterer Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu.

10

Der zwischen den Parteien nicht im Streit stehende Anspruch des Klägers gem. § 833 S. 1 BGB ist wegen eines mitwirkenden Verschuldens der klägerischen Stute „D“ entsprechend § 254 Abs. 1 BGB auf 50 Prozent der Schäden beschränkt. Insoweit hat die Beklagte die Schäden bereits ausgeglichen und den Feststellungsanspruch anerkannt.

11

1.

12

Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis für ein Mitverschulden der Stute des Klägers erbracht. Ein Mitverschulden kommt immer dann in Betracht, wenn sich der Kläger die von seinem eigenen Tier ausgehende Tiergefahr in entsprechender Anwendung des § 254 BGB zurechnen lassen muss. § 254 BGB ist auch dann entsprechend anzuwenden, wenn nur ein Tier verletzt wird, dabei aber seine spezifische Tiergefahr mitgewirkt hat (BGHZ 67, 129; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 92). Die spezifische Tiergefahr ist die durch das - der tierischen Natur entsprechende - unberechenbare und selbständige Verhalten des Tieres hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter (Palandt, BGB, 71. Auf. 2012, § 833 Rn. 7). Beweispflichtig für ein Mitverschulden ist grundsätzlich der Schädiger, im Rahmen der Tierhalterhaftung also der in Anspruch genommene Tierhalter (BGH VersR 2009, 693; Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl. 2009, § 833 Rn. 63; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 18 Rn. 14).

13

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz steht nach der Anhörung der Parteien und den gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung fest, dass sich die klägerische Stute „D“ und die Stute der Beklagten „F“ zum Zeitpunkt des Schlagens in einer Rangauseinandersetzung befanden. Zwar lässt sich nach dem Ergebnis der Anhörung der Beklagten nicht feststellen, ob beide Pferde geschlagen haben und welches gegebenenfalls damit begonnen hat. Nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen kommt es darauf jedoch ebenso wenig an wie auf die Tatsache, dass kein Zeuge die Auseinandersetzung beobachtet hat und Angaben dazu machen kann.

14

Der Sachverständige hat erläutert, dass es bei Pferden ständig zu Rangauseinandersetzungen unterschiedlicher Intensität kommt. Diese reichten von besonderer Mimik bis zu Drohungen. Der jeweilige Empfänger reagiere sodann sehr unterschiedlich. Es könne zu einer Vergrößerung der räumlichen Distanz, aber auch zur sofortigen Eskalation kommen. Probleme entstünden immer dann, wenn eine Individualdistanz vom anderen Pferd unterschritten würde und nicht genug Platz vorhanden sei, damit sich der Unterlegene entfernen könne. Die Reaktionen steigerten sich dann vom angedeuteten Schlagen oder Beißen zu Treten und tatsächlichen Bissen.

15

Eine Mitverantwortung des anderen Pferdes müsse in einer solchen Situation gegeben sein. Denn allein die Tatsache, dass ein Pferd auf ein anderes zukomme, habe eine Bedeutung. Das sei meist noch kein aggressives Verhalten, aber ein Ausloten der Rangordnung, die sich bei Pferden ständig im Fluss befinde. Man könne nicht aufgrund von Verletzungen eines Pferdes darauf schließen, welches das dominierende Pferd sei und welches mit dem Schlagen begonnen habe. Kein Pferd lasse sich ohne Gegenwehr verletzen und kein Pferd schlage ohne Grund.

16

Nach diesen Ausführungen des Sachverständigen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass beide Pferde an der Auseinandersetzung aktiv beteiligt waren und sich die durch das unberechenbare und selbständige Verhalten der Tiere hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter, also die spezifische Tiergefahr beider Tiere, zu gleichen Teilen verwirklicht hat.

17

An dieser Einschätzung ändert das Bestreiten einer Verletzung des Pferdes „F“ und die Behauptung des Klägers nichts, das Pferd der Beklagten habe sich gegebenenfalls beim Schlagen selbst verletzt. Das Bestreiten der Verletzungen von „F“ ist bereits deshalb unbeachtlich, da es gem. § 531 Abs. 2 ZPO verspätet und darüber hinaus auch unsubstantiiert ist, da der Kläger die Verletzung zunächst unstreitig gestellt und später dann bestritten hat. Zudem hat der Sachverständige es als unwahrscheinlich angesehen, dass sich ein Pferd beim Schlagen selbst verletzt. Schließlich hat er es als abwegig bezeichnet, dass „F“ ohne Rangauseinandersetzung etwa nach Insekten getreten haben und „D“ dabei verletzt haben könnte. Entgegen der Auffassung des Klägers ist somit eine Verletzungshandlung durch die Stute der Beklagten ohne ein  - wie auch immer geartetes – Mitwirken des Pferdes „D“ praktisch ausgeschlossen.

18

Da der Senat nach diesen gut nachvollziehbaren, in sich stimmigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen einen überwiegenden Verursachungsbeitrag eines Pferdes nicht feststellen kann, sind die Ansprüche des Klägers auf die Erstattung von 50 Prozent seiner Schäden begrenzt.

19

2.

20

Diese Ansprüche hat die Beklagte bereits befriedigt. Soweit der Kläger bezifferte Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, sind diese durch Erfüllung gem. § 362 BGB in Höhe von mehr als 50 Prozent erloschen.

21

Der Kläger hat nach den vom ihm nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat insoweit gem. § 529 ZPO gebunden ist, dem Grunde nach berechtigte Forderungen in Höhe von 15.508,05 € geltend gemacht. Darauf gezahlt hat die Beklagte unstreitig bereits 8.790,24 €. Ob für den Zeitraum vom 02.06.2011 bis zum 06.07.2011 Verzug eingetreten und damit ein Zinsanspruch des Klägers wegen eines geltend gemachten Schadens in Höhe von 1.910,75 und sodann 2.062,55 € entstanden ist, kann offen bleiben, weil der mögliche Zinsanspruch durch Zahlung ebenfalls erloschen wäre. Die Beklagte hat unstreitig am 06.07.2011 1.031,28 €, am 08.07.2011 180,64 €, am 24.08.2011 1.487,48 € und am 29.08.2011 3.265,00 € gezahlt.

22

Die zwischen den Parteien streitigen Kosten des Aquatrainings für 2012 sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

23

Den Feststellungsanspruch des Klägers hat die Beklagte in Höhe von 50 Prozent anerkannt. Und von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe der vom Landgericht festgestellten 600,13 € hat die Beklagte unstreitig am 27.09.2011 439,40 € bereits beglichen, obwohl dem Kläger insoweit kein Anspruch zusteht. Seine Ausgleichsansprüche sind auf 50 Prozent der Schäden beschränkt. Ein solcher Anspruch stand zwischen den Parteien aber auch vorprozessual nie im Streit.

24

3.

25

Die Kostenentscheidung resultiert aus §§ 91, 93 ZPO. Hinsichtlich des teilweisen Anerkenntnisses der Beklagten waren dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Da zwischen den Parteien eine Haftung der Beklagten in Höhe von 50 Prozent nie im Streit stand, hat diese insoweit keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Das Teil-Anerkenntnis erfolgte auch sofortig, da es innerhalb der Klageerwiderungsfrist ohne vorherigen Klageabweisungsantrag ausgesprochen wurde (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 93 Rn. 4).

26

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen der Revisionszulassung gem. § 543 ZPO lagen nicht vor.