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Oberlandesgericht Hamm·6 U 51/98·16.09.1998

Kaskoversicherung: Nachweis des äußeren Bildes eines Pkw-Diebstahls

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus der Fahrzeugteilversicherung Ersatz des Wiederbeschaffungswerts nach behauptetem Diebstahl. Die Versicherung bestritt das äußere Bild der Entwendung und berief sich u.a. auf Zweifel an der Glaubwürdigkeit sowie auf Obliegenheitsverletzungen durch falsche Angaben im Schadenfragebogen. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil das Abstellen und spätere Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs hinreichend wahrscheinlich feststand und keine bewiesenen Umstände die Redlichkeitsvermutung erschütterten. Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung verneinte der Senat mangels vorsätzlicher bzw. objektiv feststellbarer Falschbeantwortung.

Ausgang: Berufung der beklagten Versicherung gegen die Verurteilung zur Diebstahlsentschädigung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsfall „Diebstahl“ in der Kaskoversicherung ist nachgewiesen, wenn feststehende Tatsachen nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen.

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Zum Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung genügt regelmäßig der Beweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und zu einer späteren Zeit dort nicht wieder aufgefunden worden ist.

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Im Rahmen der freien Beweiswürdigung können Angaben des Versicherungsnehmers auch ohne weitere Beweismittel ausreichen; der redliche Versicherungsnehmer ist dabei der Regelfall, solange keine feststehenden Tatsachen schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründen.

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Konkrete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers müssen auf feststehenden (unstreitigen oder bewiesenen) Tatsachen beruhen; frühere Unredlichkeiten sind nur aufgrund einer Gesamtwürdigung geeignet, die Redlichkeitsvermutung zu widerlegen.

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Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung aufgrund unrichtiger Angaben im Schadenfragebogen setzt jedenfalls voraus, dass eine objektiv unzutreffende und dem Versicherungsnehmer vorwerfbare (insbesondere vorsätzliche) Falschangabe feststeht; ein nachvollziehbares Frageverständnis kann Vorsatz ausschließen.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 12 Nr. 1 I.b VVG§ 286 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 O 312/97

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Januar 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-richts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Spar-kasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Beschwer der Beklagten: 60.700,00 DM.

Tatbestand

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Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Fahrzeugteilversicherung (Selbstbeteiligung: 300,00 DM) für einen DB 500 SE, der am 19.06.1991 erstzugelassen und vom Kläger am 06.01.1995 für 88.000,00 DM gekauft worden war.

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Mit der Behauptung, dieses Fahrzeug sei ihm in der Nacht vom 23.01.1997 zum 24.01.1997 zwischen 23.00 Uhr und 07.00 Uhr in B, I 511 aus einer Parkbucht entwendet worden, hat der Kläger Ersatz des der Höhe nach unstreitigen Wiederbeschaffungswertes von 61.000,00 DM begehrt. Die Beklagte hat den Diebstahl bestritten und hierzu insbesondere geltend gemacht, das behauptete Abstellen in der Parkbucht sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil diese durch einen abschließbaren Metallbügel gesperrt gewesen sei und deshalb nur von dem Berechtigten habe in Anspruch genommen werden können.

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Im übrigen hat sie einige Gesichtspunkte, insbesondere auch eine Vorstrafe des Klägers wegen Steuerhinterziehung aufgeführt, aus denen sich nach ihrer Auffassung Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit des Klägers ergäben.

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Das Landgericht hat der Klage ohne Beweisaufnahme in Höhe eines Betrages von 60.700,00 DM stattgegeben.

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Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Kläger durch seine glaubhaften Angaben das äußere Bild des Diebstahls bewiesen habe. Hinreichende Anhaltspunkte, aus denen sich die Unglaubwürdigkeit des Klägers oder die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben ergäben, seien nicht gegeben. Die Beklagte habe keinen Beweis dafür angetreten, daß der Kläger etwa in der Nähe des Kartenclubs, in dem er sich nach Abstellen seines Fahrzeuges aufgehalten habe, einen Tiefgaragenstellplatz zur Verfügung habe und daß er dort ein zuvor bereits anderweitig erworbenes Fahrzeug abgestellt habe. Es könne deshalb ferner dahinstehen, ob der Kläger - wie die Beklagte behauptet hat - Inhaber des Kartenclubs sei und ob er bei der in der Nähe wohnenden Frau G2 seit 2 Jahren ein Appartement angemietet habe.

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Durch die vorgelegte Fotodokumentation habe der Kläger die Behauptung der Beklagten widerlegt, das Fahrzeug sei zu breit, um es in der dortigen Parkbucht abstellen zu können. Seine Vorstrafe wegen Steuerhinterziehung sei ein zwar beachtliches, aber dennoch nicht ausreichendes Indiz für unwahre Behauptungen des Klägers.

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Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, die mit näheren Ausführungen weiterhin das äußere Bild des Diebstahls bestreitet und erneut Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers geltend macht. Hierzu beruft sie sich auf Ermittlungen des von ihr als Detektiv eingeschalteten Zeugen M. Danach sei davon auszugehen, daß der Kläger entgegen seinen Angaben doch Inhaber des Kartenclubs in der I in B sei und daß er bei Cilia G2 seit 2 Jahren ein Appartement gemietet habe. Auch habe der Kläger gegenüber dem Zeugen M erklärt, er habe sich die ganze Nacht im Spielclub aufgehalten. Noch im Kammertermin vom 23.10.1997 habe der Kläger die strafrechtliche Verurteilung zunächst abgestritten. Ferner sieht die Beklagte Widersprüche im zeitlichen Ablauf des vom Kläger behaupteten Geschehens.

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Aus all diesen Gesichtspunkten - so folgert die Beklagte - ergebe sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Diebstahl lediglich vorgetäuscht worden sei.

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Schließlich beruft die Beklagte sich auf Obliegenheitsverletzungen des Klägers, der im Fragebogen vom 25.02.1997 (GA 15 ff) mehrere Fragen falsch beantwortet habe.

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Dies gelte zunächst bezüglich der Frage, wann er sein Fahrzeug zuletzt gesehen habe. Die vom Kläger gegebene Antwort, dies sei zuletzt beim Abstellen des Fahrzeugs geschehen, müsse deshalb unrichtig sein, weil der Kläger das Fahrzeug noch beim Verlassen des Kartenclubs habe sehen müssen, weil das Fahrzeug unmittelbar davor gestanden habe.

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Auch habe der Kläger die Frage, ob ihm schon früher Fahrzeuge entwendet oder er schon einmal von einem Teildiebstahl betroffen gewesen sei, falsch, nämlich mit nein beantwortet.

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In Wahrheit habe er schon vorprozessual einen früheren Pkw-Diebstahl eingeräumt und auch einen Einbruchdiebstahl vom 30.09.1994, bei dem ihm ein Mantel, ein Telefon, ein Handsender für die Garage und ein Autoradio entwendet worden sei.

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Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.

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Zur angeblichen Obliegenheitsverletzung bei der Frage nach einer früheren Fahrzeugentwendung im Fragebogen GA/17 weist er darauf hin, daß ihm vor 15 Jahren ein Pkw gestohlen worden sei, der jedoch nicht versichert gewesen sei, so daß er den Schaden selbst habe tragen müssen.

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Geschädigter des Teilediebstahls aus September 94 sei nicht er, sondern seine Lebensgefährtin als Eigentümerin des damaligen PKW gewesen.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat den Kläger erneut angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M.

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Wegen der Parteianhörung und der Zeugenvernehmung wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 17.09.1998 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Landgericht dem Anspruch des Klägers gemäß den §§ 1 VVG, 12 Nr. 1 I.b, 13 AKB auf Ersatz eines Betrages in Höhe von - unstreitig - 60.700,00 DM stattgegeben, da der Versicherungsfall Diebstahl nachgewiesen ist.

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Dieser vom Kläger behauptete Diebstahl ist schon dann als nachgewiesen anzusehen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen.

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Hierzu hatte der Kläger zu beweisen, daß das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und zu einer anderen Zeit dort nicht wieder aufgefunden worden ist.

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Nach ständiger BGH-Rechtsprechung (r+s 96/125; r+s 96/476; r+s

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97/185) kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO den Behauptungen und Angaben des VN auch dann geglaubt werden, wenn dieser die Richtigkeit sonst nicht beweisen kann. Dabei ist der redliche, nicht der unredliche VN der Regelfall.

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Von einem solchen Regelfall kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den VN als unglaubwürdig erscheinen lassen oder sich doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen. Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen. Solche Tatsachen müssen feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein.

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Auch der Senat ist von der Richtigkeit der Aussage des Klägers überzeugt, wonach dieser das Fahrzeug am späten Abend des 23.01.97 gegen 23.00 Uhr in der Parkbucht B, I 511 abgestellt und dort am anderen Morgen gegen 7.00 Uhr nicht wieder vorgefunden hat. Der Kläger hat dies bei seiner Anhörung vor dem Senat im einzelnen bekräftigt und geschildert. Seine Redlichkeit ist durch die von der Beklagten vorgetragenen Umstände nicht ernsthaft erschüttert.

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Richtig ist zwar, daß der Kläger nach eigenen Angaben wegen Steuerhinterziehung Ende 1993 oder Ende 1994 - per Strafbefehl - zu einer Geldstrafe von 50.000,00 DM verurteilt worden ist und daß er Steuern in Höhe von 350.000,00 DM nachgezahlt hat. Dies ist zwar - mit dem Landgericht - ein beachtliches Indiz, nicht aber ein solches, das etwa automatisch die Glaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Diebstahlshergang ernsthaft in Frage stellt. Betrügerische Delikte, etwa gegenüber Versicherungen, sind nicht bekannt.

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Nach der Rechtsprechung (BGH NJW 96, 1348 f.) ist im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob eine vorangegangene Unredlichkeit ausreicht, die Redlichkeitsvermutung auch im hier streitigen Versicherungsfall als widerlegt anzusehen (so auch Hamm, VersR 95, 1046).

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Zu dieser Verurteilung hat der Kläger im Senatstermin auf Vorhalt im einzelnen ausgeführt, daß es damals nicht darum gegangen sei, daß das Finanzamt die von ihm angegebenen Umsätze etwa nicht geglaubt habe. Es sei allein - so der Kläger unwiderlegt - um die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit von Glücksspielen in seinen Kasinos gegangen. Seine damalige Auffassung, Glücksspiele seien umsatzsteuerfrei, sei inzwischen durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigt worden. Anhaltspunkte dafür, daß diese Angaben des Klägers unzutreffend sind, gibt es nicht. Im übrigen mag diese Frage dahinstehen. Denn die Redlichkeitsvermutung kann hier bei der erforderlichen Gesamtschau ohnehin als nicht widerlegt angesehen werden.

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Ernsthafte Widersprüche, die die Glaubwürdigkeit des Klägers in Frage stellen, sind auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar.

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Die Beklagte hat ihre Behauptung, der Kläger sei - entgegen seinen Angaben schon in erster Instanz - "Inhaber" des Kartenclubs I in B, nicht näher substantiieren können. Auch der Zeuge M hat zu diesem Thema keine verwertbaren Tatsachen bekunden können. Zwar hat er zunächst ausgesagt, er habe festgestellt, daß der Klub dem Kläger gehöre. Dies - so der Zeuge zunächst - habe er aus einem dort befindlichen Namensschild mit dem Namen des Klägers entnommen. Sofort aber hat der Zeuge ergänzt, daß er sich zu dieser Frage keineswegs sicher sei. Möglicherweise habe er entsprechende Informationen auch von der Bekannten des Klägers in B, von Frau G2, erfahren. Auch insoweit allerdings sei er sich nicht sicher. Möglicherweise habe ihm der Kläger dies auch selbst erzählt. Auch hielt der Zeuge es für denkbar, daß es sich hier - den Angaben des Klägers entsprechend - um eine Art Clubheim handelte.

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Schon diese Aussage des Zeugen zeigt im übrigen, daß seine Angaben, soweit sie überhaupt mit denen des Klägers im Widerspruch stehen, nicht geeignet sind, die versicherungsrechtliche Glaubwürdigkeit des Klägers ernsthaft in Frage zu stellen. Die Informationen des Zeugen beruhen u.a. auf den Angaben der Zeugin G2, die der Zeuge M am 01.09.97, also knapp 8 Monate nach dem Diebstahl befragt hatte.

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So war es nicht verwunderlich, daß Frau G2 gegenüber dem Zeugen auf dessen Frage weiter erklärt hatte, sie habe keine Erinnerung mehr, ob der Kläger am Tage des Diebstahls bei ihr gewesen war oder nicht. Wenn der Zeuge M aus diesem Gespräch den Eindruck gewonnen hat, daß der Kläger bei der Zeugin G2 "Dauergast" war und dort ständig auch ein Appartement zur Verfügung hatte, so widerspricht dies keineswegs den Angaben des Klägers, wonach er bei Bedarf bei Frau G2 ein Appartement anmietete. Auch die Beklagte hat in der Berufung nicht ausdrücklich behauptet, es handele sich hier um ein "Dauermietverhältnis".

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Selbst wenn der Zeuge M - wie er bekundet hat - die Äußerungen des Klägers dahin verstanden hat, wonach dieser sich "die ganze Nacht über" im Spielclub aufgehalten und morgens gegen 7.00 Uhr den Diebstahl des Wagens festgestellt habe, so besagt dies zur Frage der Glaubwürdigkeit des Klägers nichts. Der Kläger hat eine solche Äußerung erneut in Abrede gestellt. Der Senat schließt nicht aus, daß der Zeuge M die Angaben des Klägers zu diesem Punkt möglicherweise mißverstanden hat. Zwar hat der Zeuge ein derartiges Mißverständnis ausschließen wollen. Das überzeugt aber nicht, da er sich - wie bereits ausgeführt - auch in anderen Punkten keineswegs sicher war und im übrigen auch nicht erkennbar ist, welchen versicherungsrecht-

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lichen Vorteil der Kläger dadurch haben sollte, daß er dem Zeugen M gegenüber von einem Aufenthalt im Spielkasino während der gesamten Nacht erzählt hätte.

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Auch gibt es entgegen der Darstellung des Beklagten keine Widersprüche im zeitlichen Ablauf. Wenn der Kläger vorgetragen hat, er sei gegen 21.00 Uhr im Hotel P angekommen, so widerspricht dies nicht der eidesstattlichen Erklärung der Zeugin G2 (GA/54), wonach er sich bei dieser zuvor um ca. 20.00 Uhr verabschiedet hatte. Es handelt sich immer nur um "Zirka-Angaben", so daß es naheliegt, daß der Kläger die Zeugin G2 bereits einige Zeit nach 20.00 Uhr verlassen hat, um dann einige Zeit später, also gegen 21.00 Uhr im Hotel P anzutreffen.

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Entsprechendes gilt für die Rückkehrzeiten bei Frau G2, nach den Angaben des Klägers auf ca. 1.00 Uhr rekonstruierbar. Frau G2 nennt in der genannten eidesstattlichen Versicherung als Uhrzeit - hierzu passend - "ca. 0.30 Uhr".

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Ohne Bedeutung ist schließlich auch der Hinweis der Beklagten, der Kläger habe sein Fahrzeug noch beim Verlassen des Spielkasinos sehen müssen, da er in erster Instanz ausgesagt habe, der Parkplatz habe sich "unmittelbar vor dem Kartenclub" befunden. Aus den vom Kläger vorgelegten Fotos (GA/127 und 31) geht hervor, daß der Pkw (von vorne gesehen) schräg links vor dem Nachbarhaus I Nr. 511, nicht aber direkt vor dem Kartenclub I Nr. 513 gestanden hat. Auch der Zeuge M hat dies ausdrücklich bestätigt. Wenn der Kläger deshalb den Club zu Fuß nach links Richtung S (zu seiner Bekannten Frau G verlassen hatte, kam er an seinem Fahrzeug nicht vorbei. Auch diese Einzelheiten sind im Senatstermin nochmals plausibel erläutert und durch die Bekundungen des Zeugen M bekräftigt worden.

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Plausibel ist schließlich auch der Vortrag des Klägers, er habe zur späten Abendstunde sein Fahrzeug nicht in das Parkhaus gestellt, weil dieses nach seinen langjährigen Erfahrungen um diese Zeit regelmäßig vollbesetzt sei. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Angaben des Klägers falsch sind. Im Gegenteil erscheint plausibel, daß diese in der Nähe eines Musiktheaters liegende Tiefgarage wegen des B Nachtlebens abends stark frequentiert ist.

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Auch der Zeuge M hat bei seiner Befragung von Frau G2 nicht etwa das Gegenteil gehört. Frau G2 hat auch ihm gegenüber nicht davon gesprochen, daß der Kläger hier etwa einen Dauerparkplatz habe.

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Nach alledem wird die Glaubwürdigkeit des Klägers im Rahmen des Nachweises des "äußeren Bildes" nicht ernsthaft in Frage gestellt; erst recht reichen der Vortrag der Beklagten und die Beweise für eine "erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl" nicht aus.

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Die Beklagte ist auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei geworden.

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Der Kläger hat die Frage, ob ihm schon früher Fahrzeuge entwendet worden sind, im Fragebogen mit "nein" beantwortet.

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Richtig dagegen ist, daß dem Kläger vor - nunmehr - ca. 17 Jahren ein Fahrzeug entwendet worden ist, welches allerdings nicht versichert war. Der Kläger hat deshalb nachvollziehbar darauf hingewiesen, daß er bei Beantwortung der Frage nicht an diesen damaligen Diebstahl gedacht hat, weil es sich hier nicht um ein versichertes Risiko gehandelt hat. Vielmehr - so der Kläger - habe er den Schaden damals selbst reguliert. Es ist plausibel, daß der Kläger diese Frage nur im Zusammenhang mit einem versicherungsrechtlich relevanten Ereignis verstanden hat. Deshalb ist schon nicht feststellbar, daß der Kläger diese so verstandene Frage überhaupt objektiv falsch beantwortet hat. Zumindest ist eine vorsätzliche Falschbeantwortung nicht gegeben, da der Kläger sich auf sein verständliches und nachvollziehbares Frageverständnis berufen kann.

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Soweit der Kläger die Frage nach einem "Teilediebstahl" verneint hat, ist eine objektive Unrichtigkeit ebenfalls nicht feststellbar. Zwar hat der Kläger am 05.10.94 bei der Vereinten Versicherung einen Einbruch in einen Pkw in B vom 30.09.94 in der Zeit zwischen 3.00 Uhr und 6.15 Uhr gemeldet. Nach dem - durch die Urkunden GA/131 f - belegten Vortrag des Klägers handelte es sich damals um den Pkw seiner Lebensgefährtin I2. Diese war Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs. Offengeblieben ist lediglich die Frage, ob der Kläger selbst Versicherungsnehmer war; diese Frage konnte der Kläger im Senatstermin nicht aus der Erinnerung beantworten. Letztlich mag sie dahinstehen.

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Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.