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Oberlandesgericht Hamm·6 U 50/03·11.06.2003

Berufung zu Haftungsquote nach Autobahn-Rechtsüberholen und Schadensberechnung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger führte Berufung nach einem Autobahnunfall, bei dem ein Beklagter rechts überholte und der Kläger infolge einer Fehlreaktion gegen die Mittelleitplanke prallte. Zentrales Thema war die Haftungsaufteilung (§ 17 StVG) und die Bemessung von Schadenspositionen. Der Senat hob die Haftungsquote der Beklagten auf 60 % an und gewährte dem Kläger weitere 3.440,60 €; einzelne Kosten- und Nutzungsposten wurden gemäß § 287 ZPO pauschal geschätzt.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Erhöhung der Haftungsquote der Beklagten auf 60 % und Zahlung weiterer 3.440,60 € an den Kläger

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Haftungsaufteilung nach § 17 StVG ist das vorsätzliche Verhalten des Schädigers besonders zu gewichten; vorsätzliches Rechtsüberholen kann zu einer erhöhten Haftungsquote des Verursachers führen.

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Das Mitverschulden des Geschädigten ist bei der Quotenbemessung nur nach festgestellten, unstreitigen oder bewiesenen Umständen zu berücksichtigen.

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Gerichte können nach § 287 ZPO geringfügige Schadenspositionen (z. B. Ab-/Anmeldekosten, Unkostenpauschalen) ohne weitere Belege pauschal schätzen.

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Die Bemessung des Nutzungsausfalls richtet sich nach der nachgewiesenen oder substantiiert darzulegenden Wiederbeschaffungsdauer; bei unzureichender Darlegung bleibt die vom Gericht angenommene Dauer maßgeblich.

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Schmerzensgeld ist unter Berücksichtigung eines festgestellten Mitverschuldens entsprechend zu kürzen.

Relevante Normen
§ 17 StVG§ 287 ZPO§ 92, 100, 708 Nr. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 2 O 456/02

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 28.01.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 3.440,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach DÜG seit dem 29.07.2001 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 5/12 der Kläger und zu 7/12 die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

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1.

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Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts. Insbesondere kann also nicht als bewiesen angesehen werden, dass der Beklagte zu 1), nachdem er mit seinem Pkw Q den Pkw N des Klägers rechts überholt hatte, beim Hinüberwechseln nach links extrem scharf an das Fahrzeug des Klägers herangeraten ist. Andererseits steht fest, dass das verbotene Überholmanöver des Beklagten zu 1) die Fehlreaktion des Klägers ausgelöst hat, welche dazu geführt hat, dass sein Fahrzeug zunächst gegen die Mittelleitplanke geraten und dann über drei Fahrbahnen geschleudert und beschädigt worden ist.

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2.

6

Auf dieser Grundlage erscheint dem Senat die vom Landgericht vorgenommene Abwägung der Verursachungsanteile im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers nicht angemessen. Es überwiegt vielmehr der von den Beklagten zu verantwortende Verursachungsanteil. Der Senat hat deswegen ihre Haftungsquote mit 60 % bemessen.

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Ausschlaggebend für diese Gewichtung war zunächst, dass dem Beklagten zu 1), der vorsätzlich gegen das Verbot des Rechtsüberholens verstoßen hat, ein nicht unerhebliches Verschulden zur Last fällt (vgl. Senat, r + s 96, 390, 391). Dieses verliert nicht dadurch an Gewicht, dass eine derartige Unart auf Autobahnen leider nicht ganz selten zu beobachten ist. Bei dem fahrlässigen Fahrfehler des Klägers handelte es sich lediglich um eine Reaktion auf den vorsätzlichen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1). Es kommt hinzu, dass die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1) sei extrem scharf vor ihm nach links gekommen, zwar nicht bewiesen, aber auch nicht zu Lasten des Klägers widerlegt ist. Das bedeutet, dass in die Abwägung gemäß § 17 StVG kein hohes Verschulden des Klägers eingestellt werden kann, weil hier nur feststehende, d.h. unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH VersR 66, 165; 88, 824; 95, 357 = NZV 95, 145). Es ist aber nicht bewiesen, dass die Fehlreaktion des Klägers erst dann erfolgte, als der Beklagte zu 1) das Fahrzeug des Klägers schon längst hinter sich gelassen hatte.

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3.

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Zu den streitigen Schadenspositionen gilt folgendes:

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3.1

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Der vom Kläger begehrte Ansatz der Ab- und Anmeldekosten mit insgesamt 120,00 DM hält sich im Rahmen desjenigen, was der Senat – in Übereinstimmung mit anderen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Naumburg DAR 98, 18; OLG Stuttgart zfs 96, 414) – verschiedentlich bei einer Schätzung gemäß § 287 ZPO zugesprochen hat. Es können deswegen auch hier ohne weitere Belege 120,00 DM angesetzt werden.

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3.2

13

An Nutzungsausfall verlangt der Kläger für eine Wiederbeschaffungsdauer von 26 Tagen à 84,00 DM insgesamt 2.184,00 DM. Das Landgericht hat lediglich 13 Tage als Wiederbeschaffungsdauer akzeptiert. Weswegen der Kläger das Privatdarlehen seiner Mutter für die Neuanschaffung des Ersatzfahrzeugs nicht eher bekommen konnte und weswegen vorher die vorhandene Finanzierung des Unfallfahrzeugs abgewickelt werden musste, ist nicht hinreichend dargelegt. Es hat daher bei den vom Landgericht angesetzten 13 Kalendertagen zu bleiben. Der Tagessatz ist unstreitig. Es ergeben sich hier also 1.092,00 DM.

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3.3

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Als Unkostenpauschale setzt der Senat für Verkehrsunfälle, die sich vor dem 01.01.2002 ereignet haben, 40,00 DM an.

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4.

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Das führt zu folgender Abrechnung:

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Fahrzeugschaden 22.100,00 DM

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Gutachterkosten 483,72 DM

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Kosten für die An- und Abmeldung 120,00 DM

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Nutzungsausfall 1.092,00 DM

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Abschleppkosten 226,20 DM

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Kostenpauschale 40,00 DM

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Zwischensumme 24.061,92 DM

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entsprechend 12.302,66 Euro

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Hinzu kommen Attestkosten in Höhe von 73,74 Euro,

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so dass sich an materiellem Schaden

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insgesamt 12.376,40 Euro

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ergeben.

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Davon erhält der Kläger auf der

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Grundlage der Haftungsquote von 60 % = 7.425,84 Euro

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ersetzt. Hinzu kommt das Schmerzensgeld,

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welches der Senat unter Berücksichtigung

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des Mitverschuldens des Klägers mit 300,00 Euro

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bemisst. Insgesamt standen ihm daher 7.725,84 Euro

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zu. Das Landgericht hat ihm bereits 3.181,09 Euro

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sowie als Schmerzensgeld weitere 170,00 Euro

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zugesprochen, und außerdem weitere

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an die B-Bank zu zahlende 934,15 Euro.

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Offen sind also noch 3.440,60 Euro.

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Dieser Betrag ist antragsgemäß zu verzinsen.

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5.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100, 708 Nr. 10, 713 ZPO.