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Oberlandesgericht Hamm·6 U 48/98·13.09.1998

Berufung wegen späterer Spätschäden nach Abfindung – Verjährung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrecht (Verkehrsunfall)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte nach einem Verkehrsunfall von 1983 weitere Schadensersatzansprüche wegen später aufgetretener Knieverletzungen und Kreuzbandruptur. Das OLG bestätigt die erstinstanzliche Abweisung, weil die dreißigjährige Verjährungsfrist (dreijährige Frist nach PflVG/StVG/BGB) bereits 1987 endete. Die Abfindung von 1984 mit dem handschriftlichen Vorbehalt begründete keinen andauernden Hemmungs- oder Teilvergleichsbeginn; Ausnahmetatbestände des § 242 BGB greifen nicht.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage als unbegründet abgewiesen; Ansprüche wegen Verjährung ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

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Für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 852 BGB, 14 StVG, 3 PflVG; die Frist endet spätestens drei Jahre nach dem Ende der Verjährungshemmung.

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Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach der Kenntnis des Verletzten von dem Schaden; allgemeine Kenntnis umfasst auch solche Folgezustände, die zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung lediglich als möglich voraussehbar sind, insbesondere aus Sicht medizinischer Fachkreise.

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Eine Abfindungserklärung, durch die Verhandlungen einvernehmlich beendet werden, beendet die Verjährungshemmung; ein handschriftlicher Zusatz wie "vorbehaltlich evtl. Dauerschäden" kennzeichnet nicht ohne weiteres einen Teilvergleich, der die Hemmung fortsetzt.

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Die Berufung auf Verjährung ist nicht treuwidrig nach § 242 BGB, es sei denn, die später eingetretene Gesundheitsschädigung ist außergewöhnlich und existenzbedrohend derart, dass ein Festhalten an der Verjährung gegen Treu und Glauben verstieße.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 18 StVG§ 823 BGB§ 847 BGB§ 852 BGB§ 14 StVG

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 3 O 155/97

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Januar 1998 ver-kündete Urteil der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Klägers: unter 15.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

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I.

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Am 25.04.1983 wurde der damals 8 Jahre alte Kläger bei einem Verkehrsunfall verletzt, als er einem Ball folgend auf die Fahrbahn lief und von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw erfaßt wurde. Er zog sich eine Oberschenkelfraktur zu.

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In einem ärztlichen Bericht vom 05.11.1983 wurde die vollständige Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers als wahrscheinlich bezeichnet und die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen verneint.

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Verhandlungen über Schadensersatzansprüche des Klägers, bei denen man vom überwiegenden Verschulden der Pkw-Fahrerin ausging, endeten damit, daß die Eltern des Klägers am 27.10.1984 eine Abfindungs-Erklärung mit der handschriftlichen Ergänzung "vorbehaltlich evtl. Dauerschäden" unterzeichneten, derzufolge sich der Kläger gegen Zahlung von 6.000,00 DM für endgültig abgefunden erklärte.

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Mit Anwaltsschreiben vom 30.12.1987 wandte sich der Kläger an die Beklagte, weil sich ein nicht voraussehbarer Dauerschaden ergeben habe. Auf Anfrage der Beklagten berichtete der behandelnde Orthopäde unter dem 29.08.1989 über eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks sowie eine progrediente Gonarthrose. Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens stufte die Beklagte die Beschwerden des Klägers als im wesentlichen unfallunabhängig ein und teilte dem Kläger am 02.02.1990 mit, sie halte weitere Schadensersatzleistungen für nicht gerechtfertigt.

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Am 16.08.1995 wurde im Rahmen der weiteren ärztlichen Behandlung des Klägers eine Kreuzbandruptur diagnostiziert, deretwegen der Kläger im Jahre 1996 stationär behandelt werden mußte.

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Mit seiner am 18.08.1997 erhobenen Klage begehrt der Kläger weiteres Schmerzensgeld und die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Er hat behauptet, die Kreuzbandruptur sei Unfallfolge. Kniebeschwerden habe er schon seit dem Unfall gehabt, habe jedoch mit dem vollständigen Abklingen der Beschwerden gerechnet, bis diese ab 1991 wieder stärker geworden seien.

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Die Beklagten haben die Ursächlichkeit des Unfalles für diese Erkrankung bestritten und sich auf Verjährung berufen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil Verjährung eingetreten sei.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

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II.

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Die Berufung ist unbegründet. Denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Ansprüche des Klägers verjährt sind.

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Geltend gemacht werden Schadensersatzansprüche gem. §§ 7, 18 StVG, 823, 847 BGB, 3 PflVG. Für derartige Ansprüche gilt gem. §§ 852 BGB, 14 StVG, 3 PflVG eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist endete spätestens mit dem 27.10.1987.

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Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß die Verjährung bis zur Unterzeichnung der Abfindungserklärung am 27.10.1984 gem. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG gehemmt war. Denn mit der Unterzeichnung der Abfindungserklärung endete die Verjährungshemmung. Eine den Anforderungen des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG genügende einseitige Entscheidung der Beklagten liegt zwar nicht vor. Mit der Unterzeichnung der Abfindungserklärung vom 27.10.1984 war jedoch für alle Beteiligten ersichtlich, daß damit die Verhandlungen einvernehmlich beendet werden sollten. Um ein Ende der Verjährungshemmung herbeizuführen, bedurfte es daher einer gesonderten schriftlichen Entscheidung der Beklagten nicht mehr (vgl. dazu Senat r+s 93, 459, 460; OLG Karlsruhe, VersR 98, 632, 633). Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist begann somit spätestens am 28.10.1984 und endete spätestens am 27.10.1987. Folglich konnte sie auch nicht mehr dadurch gehemmt werden, daß der Kläger mit Schreiben vom 30.12.1987 neue Verhandlungen anstrebte, denn die Verjährungsfrist war bereits vorher abgelaufen.

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Von der Verjährung erfaßt sind auch Ansprüche wegen solcher Spätfolgen, wie sie der Kläger hier geltend macht. Bei der für den Verjährungsbeginn gem. § 852 Abs. 1 BGB maßgeblichen Kenntnis des Verletzten von dem Schaden ist der Schaden i.S.d. § 852 Abs. 1 BGB als Schadenseinheit zu verstehen. Bereits die allgemeine Kenntnis von dem Schaden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen; wer sie erlangt, dem gelten auch solche Folgezustände als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich voraussehbar waren. Dabei gilt für Körperschäden, daß hinsichtlich der Voraussehbarkeit auf die Sicht der medizinischen Fachkreise abzustellen ist (vgl. BGH NJW 97, 2448 = VersR 97, 1111 = r+s 97, 368, 369 m.w.N.; von Gerlach, DAR 98, 213, 218). Nach eingetretener Verjährung ist eine Klage nur noch möglich bei auch für einen medizinischen Sachverständigen nicht voraussehbaren Spätschäden, die sich erst später unerwartet einstellen; nur für sie läuft ab Kenntnis eine besondere Verjährung (vgl. BGH NJW 95, 1614, 1615 = VersR 95, 471, 472 = r+s 95, 137, 138). Die Spätschäden, wegen der der Kläger die Beklagte nunmehr in Anspruch nimmt, waren aber für medizinische Fachkreise nicht unvorhersehbar. Dies folgt zum einen schon daraus, daß der Kläger nach seinem eigenen Vortrag seit dem Unfall unter Kniebeschwerden leidet, mögen diese auch bis 1991 schwächer geworden sein. Zum anderen ergibt sich dies aber aus dem ärztlichen Bericht des M vom 05.11.1983. Darin hat dieser Arzt zwar verletzungsbedingte Dauerfolgen als nicht wahrscheinlich bezeichnet. Er hat aber zugleich auf die Notwendigkeit späterer Nachuntersuchung hingewiesen, woraus sich ergibt, daß Dauerfolgen aus seiner Sicht durchaus als möglich erschienen.

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Dem Verjährungseintritt steht ferner nicht entgegen, daß die Abfindungserklärung vom 27.10.1994 den Zusatz "vorbehaltlich evtl. Dauerschäden" trägt. Wäre in der Abfindungserklärung ein Teilvergleich über die Ansprüche des Klägers zu sehen, dann hätte die Verjährungshemmung gem. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG hinsichtlich des nicht abgefundenen Teils der Schadensersatzansprüche möglicherweise über den 27.10.1984 hinaus angedauert. Der handschriftliche Zusatz sollte die Abfindungserklärung jedoch nicht als solchen Teilvergleich kennzeichnen. Vielmehr gingen die Parteien davon aus, tatsächlich eine umfassende Regelung getroffen zu haben. Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, hätte es daher weiterer Maßnahmen bedurft (vgl. dazu OLG Hamm r+s 93, 459 mit Anmerkung Lemcke; Lemcke r+s 95, 459, 460; OLG Karlsruhe VersR 98, 632).

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Schließlich ist die Beklagte nicht gem. § 242 BGB gehindert, sich erfolgreich auf die Verjährungseinrede zu berufen. Zwar kann auch bei vorhersehbaren Spätfolgen die Berufung des Schädigers auf Verjährung ausnahmsweise dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn zunächst alle Beteiligten einschließlich der Ärzte von nur vorübergehenden Verletzungsfolgen ausgegangen sind und sich zunächst hierauf einstellen durften und eingestellt haben, die später eingetretene Gesundheitsschädigung demgegenüber außergewöhnlich und existenzbedrohend ist, wie etwa bei einer Querschnittslähmung (vgl. BGH NJW 91, 973 = VersR 91, 115). Um eine derart außergewöhnliche und existenzbedrohende Gesundheitsschädigung handelt es sich aber bei den Kniebeschwerden und der Kreuzbandruptur des Klägers nicht.

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Die Berufung war daher zurückzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 546 ZPO.