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Oberlandesgericht Hamm·6 U 45/93·27.06.1993

Pferdehalterhaftung: Nothelfer bei gemeiner Gefahr – kein Haftungsprivileg nach § 636 RVO

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte als durch ein durchgehendes Pferd Verletzte Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Pferdehalter. Streitpunkt war, ob seine Haftung wegen eines „arbeitnehmerähnlichen“ Tätigwerdens der Klägerin nach § 636 RVO ausgeschlossen ist. Das OLG bejahte eine Haftung aus § 833 S. 1 BGB, weil die Klägerin vorrangig als Nothelferin zur Abwehr einer gemeinen Gefahr (§ 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO) handelte. Es sprach 6.000 DM Schmerzensgeld sowie materiellen Schadensersatz zu und stellte die Ersatzpflicht für weitere Schäden fest; im Übrigen blieb die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Zahlung und Feststellung der Ersatzpflicht zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Halter eines Pferdes haftet nach § 833 S. 1 BGB für durch das Tier verursachte Körperverletzungen, sofern keine Haftungsablösung eingreift.

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Das Haftungsprivileg des § 636 RVO greift auch zugunsten eines Privaten ein, wenn der Verletzte in arbeitnehmerähnlicher Weise „für dessen Rechnung“ tätig wird und daher nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO versichert ist.

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Handelt der Verletzte hingegen vorrangig als Nothelfer zur Abwehr einer gemeinen Gefahr i.S.d. § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO, tritt eine Haftungsablösung nach § 636 RVO nicht ein.

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Für die Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit und Nothelfertätigkeit ist maßgeblich, wie sich die Lage für den Helfer darstellt und welche Absicht sein Eingreifen prägt; eine durch eine Gefahrenlage veranlasste spontane Hilfe spricht gegen § 636 RVO.

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Eine „gemeine Gefahr“ verlangt keine bereits auf konkrete Personen aktualisierte Bedrängnis; ausreichend ist die naheliegende Möglichkeit von Körperschäden für unbestimmt viele Personen (z.B. durch durchgehende Tiere im öffentlichen Verkehrsraum).

Relevante Normen
§ 636 RVO§ 539 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 RVO§ 833 Satz 1 BGB§ 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO§ 539 Abs. II i.V.m. § 539 Abs. I Nr. 1 RVO§ 658 Abs. II Nr. 1 RVO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12 O 171/92

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 8. Dezember 1992 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.855,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.5.1992 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 5.5.1989 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz trägt der Beklagte. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin 3/10, der Beklagte 7/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 10.000,- DM.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klägerin nimmt den Beklagten als Pferdehalter auf Schadensersatz in Anspruch.

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Der Beklagte ist Eigentümer des Pferdes ... welches er in einem Mietstall in ... in der Nähe des Hauses der Klägerin untergestellt hat. Am 05.05.1989 holten die Tochter des Beklagten und zwei andere Mädchen sechs Pferde von der Weide, um sie zum Stall zu bringen. Die Stute und der Haflingerwallach ..., die von der Tochter des Beklagten geführt wurden, rissen sich unterwegs los und galoppierten davon. Die Klägerin, die den Tieren mit ihrem Auto entgegenkam, hielt das Fahrzeug an und öffnete die Türen auf beiden Seiten, um die Pferde aufzuhalten. Es gelang ihr, die Stute ... am Halfter zu ergreifen. Auf die Aufforderung der Klägerin brachte die Tochter des Beklagten zunächst den Wallach ... weg. Als die Tochter des Beklagten danach zurückkehrte, riß die Stute ... welche von der Klägerin am Halfter gehalten wurde, plötzlich den Kopf hoch. Der Schlag des Pferdehalses gegen die rechte Kopfseite der Klägerin verursachte eine Druckwelle, die zu einem Riß im Trommelfell des rechten Ohres führte. Da das Trommelfell nicht heilte, mußte ein Implantat eingesetzt werden.

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Das Landgericht hat die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und auf Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 2.028,- DM sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich des Zukunftsschadens gerichtete Klage nach Zeugenvernehmung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zugunsten des Beklagten greife das Haftungsprivileg des § 636 RVO ein, da die Klägerin wie ein Arbeitnehmer tätig geworden sei (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 RVO). Die Haftungsablösung entfalle nicht unter dem Gesichtspunkt, daß die Klägerin zur Abwendung einer der Allgemeinheit drohenden Gefahr tätig geworden sei; eine derartige Absicht der Klägerin lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen.

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Mit der form- und fristgerechten Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Begehren weiter und beantragt,

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abändernd

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1.

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den Beklagten zu verurteilen, an sie

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a) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Senats gestellt wird unter Berücksichtigung von Schmerzensgeldvorstellungen um 10.000,- DM,

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b) weiteren materiellen Schadensersatz in Höhe von 2.028,- DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2.

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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 05.05.1989 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherer oder sonstige Dritte übergegangen sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil.

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Wegen der Einzelheiten der beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist überwiegend begründet.

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Der Beklagte ist als Halter der Stute ... gemäß § 833 Satz 1 BGB verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der von dem Pferd verursachten Körperverletzung entstanden ist. Die Haftung des Beklagten ist nicht gemäß § 636 RVO ausgeschlossen, denn bei der Tätigkeit der Klägerin stand die Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO im Vordergrund. Die erlittenen Verletzungen rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 6.000,- DM. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 1.855,52 DM. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

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1.

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Die Vorschrift des § 636 RVO gewährt dem Unternehmer Haftungsbefreiung für Arbeitsunfälle der "in seinem Unternehmen" tätigen Versicherten. Dieses Haftungsprivileg greift nicht nur zugunsten gewerblicher Unternehmen ein. Auch ein "Privatmann", der kein Gewerbe betreibt, kann von seiner Haftung für die Verletzung des Verunglückten befreit sein, wenn dieser für ihn - sei es auch nur aus Gefälligkeit und nur vorübergehend - tätig wird und hierbei zu Schaden kommt. Denn sofern dessen Tätigkeit vergleichbar ist mit Arbeiten, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden, besteht gemäß § 539 II i. V. m § 539 I Nr. 1 RVO Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Demgemäß machen solche Tätigkeiten denjenigen, "für dessen Rechnung" sie gehen (§ 658 II Nr. 1 RVO), zum Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift mit der Folge, daß ihm die Haftungsablösung gemäß § 636 RVO zugute kommt (BGHZ 52, 115, 122; 63, 313, 315). Wenn dagegen der Verletzte nicht in arbeitnehmerähnlicher Weise tätig geworden ist und demgemäß den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht wie ein Arbeitnehmer gemäß § 539 II i.V.m. § 539 I Nr. 1 RVO beanspruchen kann, sondern nur als sog. Nothelfer nach § 539 I Nr. 9 a RVO geschützt ist, so greift die Haftungsablösung nicht ein (BGH VersR 79, 668; 81, 280). Denn die Einbeziehung des Nothelfers in die gesetzliche Unfallversicherung folgt eigenständigen Gesichtspunkten. Sie ist nicht in seiner Gleichstellung mit Arbeitern des Unfallunternehmens begründet, sondern in der Erwägung, daß Hilfe bei gemeiner Gefahr dem Gemeinwohl dient. Deshalb soll die Bereitschaft zur Hilfeleistung durch soziale Existenzsicherung gefördert werden.

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Allerdings kann es gerade in Fällen spontaner Hilfeleistung zu Abgrenzungsproblemen zwischen dem Schutzbereich des § 539 II i.V.m. § 539 I Nr. 1 RVO kommen, in dem der "Unternehmer" haftungsrechtlich priviligiert ist, und demjenigen des § 539 I 9 a RVO. In derartigen Fällen kommt es im Zivilrecht - ebenso wie für die Frage des Unfallversicherungsschutzes im Sozialrecht - darauf an, wie sich die Situation für den Helfer darstellte und welche Absicht er mit seinem Eingreifen verfolgte (BGH VersR 90, 995 m.w.N.). Denn eine Hilfeleistung, bei der für einen bislang Außenstehenden erst die Gefahrenlage den Anlaß zum helfenden Eingreifen bildet, führt nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einer Haftungsablösung gemäß § 636 RVO (BGH VersR 79, 668; 81, 260; 87, 384; 90, 995).

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Bei Anwendung dieser Grundsätze, von denen auch das Landgericht ausgegangen ist, durfte ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht verneint werden.

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Denn von den durchgegangenen Pferden ging eine "gemeine Gefahr" i.S.d. § 539 I Nr. 9 a RVO aus. Die Unfallörtlichkeit war, wie die im Senatstermin erörterten Lichtbilder ausweisen, durch eine lockere Ortsrandwohnbebauung geprägt. Daher mußte damit gerechnet werden, daß jederzeit Anwohner - auch Kinder - auf der Straße auftauchen konnten. Der Zeuge ... hat anschaulich geschildert, daß die durchgegangenen Pferde bereits an Spaziergängern und spielenden Kindern vorbeigaloppiert waren, die sich bei ihrer Annäherung in Hauseinfahrten oder hinter Fahrzeuge zurückgezogen hatten. In dieser Situation bestand die naheliegende Möglichkeit von Körperschäden für unbestimmt viele Personen und damit eine gemeine Gefahr i.S.d. § 539 I Nr. 9 a RVO (vgl. hierzu Lauterbach, Unfallversicherung, § 539 RVO Rdn. 57). Das Landgericht hat demgegenüber entscheidend darauf abgestellt, daß die Pferde die vom Zeugen ... beschriebenen Fußgänger bereits passiert hatten und daß nicht feststellbar sei, daß sich in ihrer Laufrichtung noch weitere Fußgänger befunden hätten. Damit hat es jedoch die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der "gemeinen Gefahr" überspannt. Es war nicht erforderlich, daß die von den durchgegangenen Pferden ausgehende Gefahr sich schon in der Weise aktualisiert und auf bestimmte Personen konkretisiert hatte, daß diese in Bedrängnis geraten wären. Vielmehr reichte die hier gegebene naheliegende Möglichkeit aus, daß aus einem angrenzenden Hausgrundstück oder einem Seitenweg Personen mit oder ohne Fahrzeuge auf die Straße kamen, wo sie dann den durchgegangenen Pferden möglicherweise nicht rechtzeitig hätten ausweichen können. Außerdem lag die Befürchtung nahe, daß die Pferde weitergaloppierten zu der in etwa 1 km Entfernung verlaufenden Bundesstraße. Dabei wären sie zwar an den ihnen bekannten Weiden vorbeigekommen. Es war daher möglich, daß sie dort in ihrem Lauf innehielten. Das war aber keineswegs gesichert, und eine Gefährdung des Straßenverkehrs auf der Bundesstraße lag deswegen keineswegs fern. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Angabe der Klägerin für glaubhaft, daß sie eingegriffen habe, um den geschilderten Gefahren zu begegnen. Denn dieses Motiv drängte sich nach den geschilderten Umständen geradezu auf. Anhaltspunkte dafür, daß demgegenüber ein anderes Motiv im Vordergrund gestanden hätte, bestehen nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin primär tätig geworden ist, um die Belange der Pferdehaltung des Beklagten dadurch zu fördern, daß sie seiner Tochter beim Einfangen der Pferde half. Vielmehr sprechen die gesamten Umstände eindeutig dafür, daß die Klägerin in erster Linie im Dienst der Rettungsaufgabe tätig geworden ist, die sie sich selbst gestellt hat. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, daß die Klägerin bei ihrer Schadensmeldung gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Beklagten diese Motivation nicht erwähnt hat. Wenn sie diese seinerzeit als irrelevant für die Haftung des Beklagten angesehen hat, so erscheint das aus ihrer damaligen Sicht durchaus verständlich, zumal die komplizierten Regelungen der RVO über die Haftungsablösung weitgehend unbekannt sind und einem Laien nicht ohne weiteres einleuchten.

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Es geht auch nicht an, das Tätigwerden der Klägerin in zwei Abschnitte zu zerlegen und nur das Ergreifen der Stute als Nothelfertätigkeit zu beurteilen, nicht aber das anschließende Festhalten, während die Tochter des Beklagten den Wallach zum Stall führte. Denn es war zu befürchten, daß die Stute wieder unkontrolliert davongaloppiert wäre, wenn die Klägerin sie nicht weiterhin festgehalten hätte, oder daß sie sich wieder losgerissen hätte, wenn die Tochter des Beklagten erneut versucht hätte, diese Tiere gleichzeitig ohne Führstrick nur mit dem Halfter zum Stall zu bringen. Deswegen stand nach wie vor im Vordergrund die Abwehr der Gefahr, nicht aber ein Tätigwerden vorwiegend im Interesse des Beklagten.

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Der Beklagte ist demgemäß der Klägerin zum Ersatz des durch die Körperverletzung entstandenen Schadens verpflichtet.

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2.

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Der Senat bemißt das der Klägerin gemäß § 847 BGB zustehende Schmerzensgeld mit 6.000,00 DM. Die Klägerin ist für 19 Tage stationär behandelt worden. Der Trommelfellriß hat dazu geführt, daß ein Implantat (Plastik) eingesetzt werden mußte. Eine Beeinträchtigung des Hörvermögens ist insofern eingetreten, als die Trennschärfe nicht mehr in dem Maße vorhanden ist wie vorher, was sich insbesondere dann störend bemerkbar macht, wenn sich mehrere Personen gleichzeitig unterhalten. Außerdem funktioniert die Selbstreinigung des Ohres nicht mehr, so daß die Klägerin in gewissen Abständen das Ohr vom Ohrenarzt reinigen lassen muß. Andererseits halten sich die Dauerfolgen doch in Grenzen, so daß - auch bei einem Vergleich mit ähnlichen Fällen - ein Schmerzensgeld von 6.000,- DM angemessen, aber auch ausreichend erschien.

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3.

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Gemäß §§ 249, 843 BGB hat der Beklagte Ersatz der Heilungskosten und der vermehrten Bedürfnisse zu leisten.

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3.1

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Zu den Heilungskosten gehören die von der Klägerin und ihren Verwandten aufgewandten Fahrtkosten. Unstreitig mußten insgesamt 2.156 km für Fahrten zum HNO-Arzt und zum Krankenhaus ... zurückgelegt werden. In Anlehnung an § 9 III ZSEG schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO den Kilometersatz auf 0,42 DM, so daß insgesamt an Fahrtkosten 905,52 DM zu ersetzen sind.

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Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Ersatz für ihren Ausfall in der Haushaltstätigkeit (§ 843 I BGB) für die Zeit, die sie im Krankenhaus zubringen mußte. Der Ansatz von 50,- DM pro Tag als Kosten einer Haushaltshilfe ist nicht übersetzt. Insgesamt ergibt sich insoweit ein Schaden von 950,- DM.

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Der Gesamtbetrag von 7.855,52 DM ist gemäß § 291 BGB mit 4 % seit Rechtshängigkeit (05.05.1992) zu verzinsen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.