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Oberlandesgericht Hamm·6 U 43/93·06.06.1993

Eishockey: Schiedsrichter haftet für grob regelwidriges Niederreißen eines Spielers

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Eishockeyspiel vom als Schiedsrichter tätigen Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzungen durch ein Eingreifen auf dem Eis. Streitentscheidend war, ob ein körperliches Festhalten/Niederreißen durch den Schiedsrichter regelgerecht bzw. zumindest nicht schuldhaft war. Das OLG bestätigte die Haftung dem Grunde nach, weil der Beklagte den Kläger von hinten umfasste, zu Fall brachte und festhielt, ohne dass dieser an der Schlägerei beteiligt war. Die Verletzungen wurden dem Sturz nach Anscheinsbeweis zugerechnet; Mitverschulden wurde verneint. Über künftige Schäden wurde festgestellt, die Höhe der Zahlungsansprüche blieb dem Betragsverfahren vorbehalten.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil (Haftung dem Grunde nach und Feststellung) zurückgewiesen; Feststellungsausspruch neu gefasst.

Abstrakte Rechtssätze

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Sportverletzungen bei Kampfspielen begründen eine Haftung nur, soweit das schädigende Verhalten außerhalb der Spielregeln liegt und zudem ein Verschulden vorliegt; ein bloß aus Spieleifer erklärbarer, einfacher Regelverstoß kann schuldlos sein.

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Die für Teilnehmer von Kampfspielen entwickelten Haftungsbeschränkungen können auf Schiedsrichter nur in engen Grenzen übertragen werden, da Schiedsrichter primär durch disziplinarische Maßnahmen für den Spielablauf zu sorgen haben.

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Ein Schiedsrichter ist nur ausnahmsweise zu körperlichem Eingreifen berechtigt, etwa zum Trennen aktiv an einer Schlägerei beteiligter Spieler; das körperliche Angreifen eines lediglich heranfahrenden Spielers ohne Beteiligungsabsicht ist regelmäßig grob regelwidrig.

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Ein überraschendes Umfassen eines in Bewegung befindlichen Spielers von hinten auf dem Eis ist wegen der erhöhten Sturzgefahr als grob regelwidrig und jedenfalls fahrlässig anzusehen.

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Für die Ursächlichkeit zwischen einem typischen Sturzgeschehen und unmittelbar anschließenden Verletzungen kann bei engem zeitlich-räumlichem Zusammenhang der Anscheinsbeweis eingreifen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB§ 276 BGB§ 141 ZPO§ 249 BGB§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12 0 399/91

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. November 1992 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Urteilstenor wie folgt neu gefaßt wird:

Wegen der Zahlungsansprüche ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weitergehenden künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Beklagten in Höhe von 9.76 1,17 DM.

Entscheidungsgründe

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I.

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Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund eines Vorfalles am 00.2.1991 auf Schadensersatz in Anspruch.

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An dem genannten Tag fand im C.er Eisstadion ein Eishockeyspiel zwischen dem R. C. und dem D. e.V., dem der Kläger angehört, statt. Der Beklagte war einer der beiden Schiedsrichter. Das Spiel nahm einen recht hektischen Verlauf. Gegen beide Mannschaften, jedoch überwiegend gegenüber der Mannschaft des Klägers, wurden wegen zahlreicher Verstöße gegen die Spielregeln Strafen verhängt. Kurz vor dem Ende des dritten Drittels entstand wiederum zwischen einigen Spielern eine körperliche Auseinandersetzung. Der Kläger, der in diesem Spiel Mannschaftsführer war und einige andere Spieler fuhren auf die an der körperlichen Auseinandersetzung beteiligten Spieler zu. Das Spiel war, zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochen. Der Beklagte fuhr ebenfalls auf die Gruppe zu, erfaßte, noch bevor er die sich schlagenden Spieler erreicht hatte, den Kläger, woraufhin beide zu Boden gingen. Der Beklagte lag dann auf dem Kläger. Anschließend wurde der Kläger mit einer Trage vom Eis getragen.

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Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn völlig überraschend von hinten angegriffen, zu Boden gerissen, sich sodann auf ihn geworfen und auf ihn eingeschlagen. Ferner habe er ihm den Ellenbogen in das Gesicht gedrückt und erst nach längerer Zeit von ihm abgelassen . Durch diese Handlungsweise des Beklagten habe er eine schwere Gehirnerschütterung sowie einen Bänder- und Meniskusabriß am linken Knie erlitten. Vom Unfalltage an habe er sich bis zum 13.3.1993 in stationärer Krankenhausbehandlung befunden und werde nach wie vor ambulant weiter behandelt. Er sei noch arbeitsunfähig krank, könne sein linkes Bein noch nicht wieder voll belasten und sei nicht in der Lage, Sport auszuüben.

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Der Kläger hat von dem Beklagten Ersatz seines materiellen Schadens, den er nach Klagerücknahme in Höhe von 115,- DM mit 2.656,17 DM beziffert hat, und Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzens geldes in Höhe von mindestens 5.000,- DM, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Ferner hat er Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden begehrt.

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Der Beklagte hat behauptet, im Hinblick auf die erheblichen von der Mannschaft des Beklagten ausgehenden Rangeleien habe die Gefahr bestanden, daß das Spiel außer Kontrolle gerate. Der Kläger sei in aggressiver Haltung in die streitende Gruppe von Spielern hineingefahren und habe dabei noch jemanden umgefahren. Als er - der Beklagte - dann zu der Gruppe gefahren sei, habe er lediglich versucht, den Kläger und seine Kontrahenten auseinander zu bringen. Dabei seien sie beide zu Fall gekommen. In dieser Situation habe der Kläger noch getreten und wild um sich geschlagen. Als er weiterhin versucht habe, den Kläger zu besänftigen, habe dieser plötzlich geschrien "mein Bein, mein Bein". Seine - des Klägers - Aggressivität sei daraufhin erlahmt. Der Beklagte hat bestritten, den Kläger verletzt zu haben; er hat ferner Art und Umfang der Verletzungen bestritten.

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Das Landgericht hat nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme im Rahmen eines "Grundurteils" die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Beklagte dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hafte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Beklagte den Kläger im letzten Spieldrittel im Lauf völlig unvermittelt von hinten niedergerissen habe, wobei der Kläger körperliche Verletzungen davon getragen habe, die einen Krankenhausaufenthalt erfordert hätten. Der Beklagte habe den am Boden liegenden und offensichtlich bereits verletzten Kläger so umklammert, als wolle er es auf jeden Fall vermeiden, daß dieser wieder auf die Beine komme. Keiner der vernommenen Zeugen habe bekundet, daß das Verhalten des Klägers während des Spiels und in der hier entscheidenden Situation von auffallender Aggressivität gewesen sei. Das Verhalten des Beklagten sei rechtswidrig gewesen; er habe seine Befugnisse als Schiedsrichter eindeutig überschritten. Die Verletzungen des Klägers habe der Beklagte grob fahrlässig herbeigeführt. Das völlig unvermittelte Niederreißen eines Eisläufers durch ein Umfassen seines Schulter- bzw. Brustbereiches von hinten stelle ein grob fahrlässiges Verhalten dar, weil dadurch plötzliche, unkontrollierte Körperbewegungen hervorgerufen würden, die bekanntlich zu Verletzungen wie Brüchen, Rissen und Zerrungen führen könnten. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Klägers seien nicht vorhanden.

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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er behauptet, das Spiel sei von vornherein durch eine offensichtlich in den Beziehungen beider Mannschaften zueinander begründeten Aggression gekennzeichnet gewesen. Von Anfang an hätten beide Schiedsrichter darauf achten müssen, daß die Spieler sich an die Regeln hielten und das Spiel nicht ausgeartet sei. Im letzten Drittel habe sich das Spiel in einer äußerst hektischen Phase befunden, und es habe sich die Schlägerei zwischen mehreren Spielern beider Mannschaften entwickelt. Er habe daher Sorge gehabt, daß sich eine Massenschlägerei entwickeln und das Spiel außer Kontrolle geraten könne. Als der Kläger dann ebenfalls in aggressiver Haltung auf die übrigen Streithähne zugefahren sei, habe er - der Beklagte - sich entschlossen, den Kläger von der Auseinandersetzung fernzuhalten, und er habe ihn am Oberkörper umfaßt, um ihn auf diese Weise zurückzuhalten. In dieser Situation seien sie aufgrund eines unglücklichen Zufalles gemeinsam zu Fall gekommen, wobei er auf den Kläger gestürzt sei. In der gegebenen Situation sei er als Schiedsrichter verpflichtet gewesen, etwas zu unternehmen. Er habe versuchen müssen, die Kontrahenten zu trennen, was häufig nur durch körperlichen Einsatz des Schiedsrichters möglich sei, der sich zwischen die Streitenden stellen müsse. Dementsprechend habe er hier nur das getan, was ihm stets als wichtige Aufgabe des Schiedsrichters auf Lehrgängen vermittelt worden sei.

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Darüberhinaus könne der Beklagte in seiner Funktion als Schiedsrichter nicht anders behandelt werden als die Mitglieder der beteiligten Mannschaften, mit der Folge, daß ein Verschulden nur durch vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Regelwidrigkeiten begründet werden könne, wohingegen geringfügige aus der Situation heraus erklärbare und nachvollziehbare Regelverstöße nicht schuldhaft seien.

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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er behauptet, daß der Beklagte ihn vorsätzlich verletzt habe, indem er ihn von hinten umklammert und zu Fall gebracht sowie auf dem Boden liegend längere Zeit festgehalten habe. Bei der Tätigkeit des Beklagten habe es sich nicht um eine Einmischung zur Unterbrechung einer Schlägerei gehandelt, sondern um eine prophylaktische Maßnahme, für die es in den entsprechenden Regeln keinerlei Grundlage gebe.

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Der Senat hat den Kläger und den Beklagten nach § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Vermerk der Berichterstatterin - Anlage zum Protokoll des Senatstermins vom 7. Juni 1993 - Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach ein

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Anspruch auf Begleichung seines materiellen Schadens und auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 847 BGB zu. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist ebenfalls in vollem Umfang begründet.

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1.

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Die schuldhafte Verletzung eines anderen löst grundsätzlich Schadensersatzverpflichtungen aus, auch wenn sie beim Sport geschieht. Bei Kampfspielen, zu denen auch der Eishockeysport zählt, scheidet eine Haftung aber dann aus, wenn das Verhalten, durch das ein Spieler seinen Mitspieler verletzt, im Rahmen der Regeln dieses Sportes liegt. Denn bei Kampfspielen, die unter Einsatz von Kraft, Geschicklichkeit und Schnelligkeit geführt werden, sind auch bei Einhaltung der Spielregeln Verletzungen unvermeidbar, sie werden von jedem Spieler in Kauf genommen. Kommt es zu einer solchen Verletzung, so kann der Verletzte den anderen Spieler nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil er sich damit in Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten setzen würde, da er selbst mit der .Möglichkeit solcher Verletzungen gerechnet und trotzdem an dem Spiel teilgenommen hat. Der Verletzte selbst hätte ebenso in die Situation kommen können, den anderen Spieler zu verletzen, und würde sich dann gleichfalls gegen seine Schadensersatzverpflichtung wenden. Zur Feststellung der objektiven Haftungsvoraussetzungen muß aufgrunddessen der Verletzte zusätzlich den Beweis dafür führen, daß der schädigende Mitspieler die Spielregeln nicht eingehalten hat (vgl. OLGZ 73, S. 324 ff; BGHZ 63, S. 140 ff; BGH NJW 1976, 957 ff und 2161 ff). Aber selbst dann besteht eine Verpflichtung zum Schadensersatz nicht, wenn es zu der Verletzung gekommen ist, weil gegen eine dem Schutz des Spielers dienende Regel aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen usw. verstoßen worden ist (vgl. BGH NJW 1976, 957 ff und 2161 ff ; 0LG Hamm, VersR 85, 1073). Auch bei einem derartigen "einfachen foul" fehlt jedenfalls ein Verschulden im Sinne des § 276 BGB, die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt" ist damit noch nicht verletzt (BGH, a.a.O; Scheffen, NJW 1990, 2658, 2659).

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Der Senat neigt zu der Auffassung, daß die von der Rechtsprechung für die Teilnehmer an Kampfspielen entwickelten Haftungsbeschränkungen bei Sportverletzungen grundstäzlich auch auf den Schiedsrichter anzuwenden sind. Allerdings ist dieses nur in engen Grenzen möglich; Einschränkungen ergeben sich daraus, daß der Schiedsrichter an dem Kampfspiel nicht unmittelbar beteiligt ist. Kommt es zu Regelverstößen seitens der Spieler, ist es - jedenfalls in erster Linie - seine Aufgabe, durch Anwendung der vorgesehenen disziplinarischen Maßnahmen für den ordnungsgemäßen Ablauf des Spiels zu sorgen. Zu der für diesen Rechtsstreit relevanten Frage, wann ein Schiedsrichter berechtigt ist, einen Spieler körperlich anzugreifen, enthält das offizielle Regelbuch des internationalen Eishockeyverbandes keinerlei Regeln. Nach der Auffassung des Senats kann eine entsprechende Berechtigung des Schiedsrichters nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, etwa um Spieler zu trennen, die sich während des Spiels an einer Schlägerei beteiligen. Eine derartige Berechtigung ist aber nach der Auffassung des Senats nicht schon dann gegeben, wenn Mitspieler lediglich auf den Ort der Schlägerin zufahren, ohne Anstalten zu machen, sich an ihr zu beteiligen. Greift ein Schiedsrichter einen Spieler körperlich an, ohne daß die genannten Voraussetzungen vorliegen, begehrt er selbst einen Regelverstoß, der jedenfalls dann zu einer Haftung des Schiedsrichters führt, wenn es sich um einen groben Verstoß handelt.

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2.

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Hier steht aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme fest, daß der Beklagte durch ein grob regelwidriges Verhalten die Verletzungen des Klägers herbeigeführt hat. Die Zeugen K., F., O., L., G., T., N., S., A., I., V. und U. haben bestätigt, daß der Beklagte den Kläger, als dieser auf die streitenden Mitspieler zufuhr, von hinten umfaßt, festgehalten, zu Boden gerissen und sich sodann auf ihn gehockt hat, um ihn am Boden festzuhalten. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussagen sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich hierbei nicht ausschließlich um Mannschaftskameraden des Klägers, sondern vielmehr haben auch die Mitspieler der gegnerischen Mannschaft, zwei Zuschauer - die Zeugen F. und L. - sowie der Einsatzleiter des Ordnungsdienstes - der Zeuge K. - den Sachverhalt im Kerngeschehen ebenso geschildert, wie es der Kläger vorgetragen hat. Es liegen im vorliegenden Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger in aggressiver Haltung auf die an der Schlägerei beteiligten Spieler zugefahren ist. Keiner der vernommenen Zeugen hat dies bestätigt. Aufgrunddessen ist es durchaus denkbar, daß der Kläger, wie er selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO bekundet hat, in seiner Eigenschaft als. Mannschaftsführer lediglich zu den sich schlagenden Mitspielern fahren wollte, um den Streit zu schlichten. Da aufgrunddessen nach der Beweisaufnahme feststeht, daß sich der Kläger in dem Zeitpunkt, als der Beklagte ihn körperlich angriff, noch nicht an der Schlägerei beteiligt hatte, und auch keine konkreten Anhaltsspunkte dafür vorliegen, daß er sich daran beteiligen wollte, ist dem Beklagten eventuell eine Fehleinschätzung der Situation unterlaufen. Wenn er in diesem Augenblick den Kläger von hinten umfaßte und festhielt, um an der Weiterfahrt zu hindern, so stellt dies eine grobe Regelwidrigkeit des Beklagten dar, denn der Kläger mußte zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem solcher "Aktion" von hinten rechnen, die ins besondere · auf dem Eis mit einer erheblichen Sturz- und Verletzungsgefahr verbunden ist.

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3.

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Der Kläger erlitt infolge des Sturzes eine Schädelprellung sowie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Innenbandruptur und Schädigung des Restinnenmeniskus am linken Knie. Diese Verletzungen ergeben sich aus der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung. Für diese Verletzungen war der vom Beklagte.nverursachte Sturz des Klägers ursächlich. Die dem Kläger insofern obliegende Beweisführung wird im vorliegenden Fall durch die Grundsätze des Anscheinsbeweises erleichtert. Der Anscheinsbeweis gilt nur für sogenannte typische Geschehensabläufe. Lediglich bei diesen darf der Regelablauf ohne Ausschluß anderer denkbarer Möglichkeiten prima facie vermutet werden. Die Typizität des Geschehensablaufes setzt einen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Sturz des Klägers und den späteren Verletzungen voraus (vgl. Palandt-Heinrichs, 51. Aufl., Vorbem. Vor § 249 BGB, Rdn. 163), Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte hat, wie er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers bekundet hat, den Kläger, als dieser auf die Gruppe der streitenden Spieler zulief, von hinten umfaßt, wodurch beide zu Fall kamen. Unstreitig war der Kläger anschließend nicht mehr in der Lage, aufzustehen und mußte mit einer Trage vom Eis getragen werden. Trotz der bei einem Eishockeyspiel getragenen Schutzkleidung ist es durchaus denkbar, daß sich ein Spieler bei einem solch plötzlichen nicht erwarteten Sturz die hier in Rede stehenden Verletzungen zuzieht; abgesehen davon, wäre der Kläger bei Verletzungen dieser Art nicht in der Lage gewesen vorher an dem Eishockeyspiel teilzunehmen. Aus den vom Kläger überreichten ärztlichen Unterlagen folgt ferner, daß er sich noch am Unfalltage in ärztliche stationäre Behandlung begeben hat.

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Der Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich fahrlässig. Indem er von hinten an den ebenfalls auf dem Eis in Bewegung befindlichen Kläger heranfuhr und diesen am Oberkörper umfaßte, mußte er damit rechnen, daß es bei einem so plötzlichen unerwarteten Umfassen einer anderen Person von hinten zu einem Sturz und Verletzungen der hier vorliegenden Art des Spielers kommen konnte. Es mußte ihm auch klar sein, daß er in der konkreten Situation nicht in dieser Weise einschreiten durfte.

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5.

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Wie das Landgericht bereits in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat, sind Anhaltspunkte dafür, daß dem Kläger ein Mitverschulden zur Last fällt, nicht ersichtlich.

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Das Landgericht hat also zu Recht dem Zahlungsbegehren dem Grunde nach stattgegeben. Insoweit ist der Rechtsstreit mangels Entscheidungsreife zur Höhe gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche.

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Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist unklar, ob das Landgericht überhaupt hat entscheiden wollen; hat es darüber ebenfalls durch Grundurteil entscheiden wollen, läge insoweit ein unzulässiges Grundurteil vor, weil die Voraussetzungen des § 304 I ZPO (Streit über Grund und Betrag) nicht vorliegen (BGH, NJW 88, 1984); hat es darüber nicht entscheiden wollen, läge ein unzulässiges Teilurteil lediglich über das Zahlungsbegehren vor, weil dann die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestände (BGH, NJW 92, 511). Um insoweit die Aufhebung und Zurückverweisung zu vermeiden, hat der Senat, was allgemein für zulässig erachtet wird (BGH, NJW 83, 1311; 87, 441), im Einverständnis der Parteien hinsichtlich des Feststellungsbegehrens die noch in erster Instanz anhängigen Teile an sich gezogen und über das Feststellungsbegehren abschließend entschieden.

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Das Feststellungsbegehren des Klägers ist zulässig und begründet, weil in Anbetracht der Schwere der erlittenen Verletzungen künftige materielle und immaterielle Schäden in Betracht kommen können.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.  10, 713, 546 ZPO.