Rohrbruch: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch neben § 2 HaftpflG ohne Haftungshöchstbetrag
KI-Zusammenfassung
Nach einem Rohrbruch an einer Hauptwasserleitung verlangte die Pächterin eines überschwemmten Gewerbegrundstücks (auch aus abgetretenem Recht des Eigentümers) weiteren Schadensersatz über die nach § 10 HaftpflG gezahlten Beträge hinaus. Streitig war, ob neben der Gefährdungshaftung aus § 2 HaftpflG ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB besteht und ob dieser der Haftungshöchstgrenze unterliegt. Das OLG bejahte den Ausgleichsanspruch für Eigentümer und Besitzer und verneinte eine Begrenzung nach § 10 HaftpflG. Es sprach der Klägerin weitere 215.851,33 DM zu und stellte die Ersatzpflicht für künftige Schäden fest.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Zahlung und Feststellung zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht regelmäßig, wenn eine rechtswidrige nachbarschaftstypische Einwirkung vorliegt, der Betroffene nicht zur Duldung verpflichtet ist, Abwehransprüche nach § 1004 BGB aber aus besonderen Gründen nicht rechtzeitig durchsetzen kann und die Nachteile das Zumutbare überschreiten.
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch steht nicht nur dem Eigentümer, sondern auch dem betroffenen Besitzer (z.B. Pächter) des beeinträchtigten Grundstücks zu.
Für die Passivlegitimation aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch genügt es, dass der Störer das benachbarte Grundstück nutzt; eine Identität von Grundstückseigentümer und Störer ist nicht erforderlich.
Die verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers einer Wasserrohrleitungsanlage nach § 2 HaftpflG schließt einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht aus, solange keine abschließende nachbarrechtliche Sonderregelung besteht und eine planwidrige Regelungslücke fortbesteht.
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unterliegt nicht der Haftungshöchstbetragsregelung des § 10 HaftpflG.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9 O 6/97
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 03. Dezember 1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 215.851,33 DM nebst 6,7 % Zinsen für die Zeit vom 21.01.1995 bis zum 28.02.1999 sowie 4 % Zinsen für die Zeit ab dem 01.03.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden aus dem Schadensereignis vom 19.05.1992 zu ersetzen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sicherheit kann auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
Beschwer der Beklagten (zugleich Streitwert der Berufung): 230.851,33 DM, davon 15.000,00 DM für den Feststellungsantrag.
Tatbestand
Am 19.05.1992 kam es zu einem Rohrbruch an der unter der Straße M-Straße in F verlegten Hauptwasserleitung der beklagten Stadtwerke AG. In der Nachbarschaft, nur ca. 30 bis 40 m von der Bruchstelle entfernt, befindet sich unter der Anschrift H-H 30/30 a ein Grundstück, dessen Eigentümer der Ehemann der Klägerin, der Zeuge S., ist. Das Grundstück nebst Gebäuden und Maschinen war an die Klägerin verpachtet, die dort ein Textilveredelungsunternehmen betrieb. Das aus der Leitung ausgetretene Wasser floß u.a. auf dieses Gewerbegrundstück und stand dort zeitweise mehrere Meter hoch. Grundstück, Gebäude und Betriebseinrichtungen wurden beschädigt, wodurch sich erhebliche Beeinträchtigungen für das Unternehmen der Klägerin ergaben.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin, deren Ehemann sowie weitere geschädigte Anlieger Schadensersatzbeträge, bei deren Berechnung sie sich an der Höchstbetragsregelung aus § 10 HaftpflG orientierte. Aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes verlangt die Klägerin nunmehr vollständigen Ersatz des bereits berechneten Schadens. Ferner begehrt sie die Feststellung weiterer Schadensersatzverpflichtungen der Beklagten.
Sie hat behauptet, der Wasserschaden vom 19.05.1992 habe letztlich zur Folge gehabt, daß sie im September 1994 ihr Unternehmen habe schließen müssen. Bis dahin sei ein Erwerbsschaden von 294.189,98 DM eingetreten. Einschließlich dieser Schadensposition belaufe sich der ihr und ihrem Ehemann entstandene Schaden nach Abzug von Versicherungsleistungen und Zahlungen der Beklagten auf noch weit über 300.000,00 DM. Die Klägerin hat gemeint, obwohl sich vor dem Schadensereignis eine eventuell vorhanden gewesene Beschädigung des Wasserrohres nicht habe feststellen lassen, hafte die Beklagte der Höhe nach unbegrenzt, weil sie nicht nur gemäß § 2 HaftpflG sondern daneben auch auf der Grundlage eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs Ersatz leisten müsse.
Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, sie sei ausschließlich in dem durch § 10 HaftpflG begrenzten Umfang zum Schadensersatz verpflichtet, und hat außerdem die Schadenshöhe bestritten.
Das Landgericht hat zur Höhe des der Klägerin entstandenen Erwerbsschadens Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen E. Es hat die Klage sodann abgewiesen, weil der Klägerin bei Beachtung der Höchstbetragsregelung aus § 10 HaftpflG kein Restzahlungsanspruch mehr zustehe. Ein auf analoger Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB beruhender nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch scheide aus, weil es wegen der sich aus § 2 HaftpflG ergebenden Haftung der Beklagten an einer Regelungslücke fehle. Bejahe man gleichwohl einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, so müsse dieser ebenfalls der Haftungsbegrenzung aus § 10 HaftpflG unterliegen, weil diese Vorschrift anderenfalls unterlaufen werde.
Zur Begründung ihrer Berufung hält die Klägerin an ihrer Rechtsauffassung unter Wiederholung und Vertiefung ihres diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrags fest. Zur Kalkulation ihrer Forderung reduziert sie die Höhe der einzelnen Schadenspositionen auf die Beträge, die das Landgericht seinen Berechnungen zugrunde gelegt hat.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 215.851,33 DM nebst 6,91 % Zinsen seit dem 21.01.1995 zu zahlen,
2.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin alle weiteren Schäden aus dem Schadensereignis vom 19.05.1992 zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt mit näheren Ausführungen den Rechtsstandpunkt des Landgerichts und bestreitet weiterhin den Erwerbsschaden der Klägerin der Höhe nach.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 18.11.1996 und vom 05.11.1999 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen E vom 11.11.1998.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg.
Mit dem Schadensereignis vom 19.05.1992 hat die Klägerin einen nicht der Höchstbetragsregelung aus § 10 HaftpflG unterliegenden nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte erworben. Gleiches gilt für den Zeugen S., der seinen Anspruch gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten hat. Die Beklagte ist daher verpflichtet, weitere 215.851,33 DM an die Klägerin zu zahlen.
1.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs sind sowohl in Bezug auf die Klägerin als auch in Bezug auf den Zeugen S. gegeben.
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht regelmäßig dann, wenn von einem privatrechtlich genutzten Grundstück auf ein benachbartes Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen zwar rechtswidrig sind und daher nicht, wie in gesetzlich geregelten Fällen, geduldet werden müssen, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden. Der Ausgleichsanspruch setzt voraus, daß der Betroffene Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigen. Er dient als Kompensation für den Ausschluß primärer Abwehransprüche (vgl. BGH NJW 01, 1865 m.w.N. = MDR 01, 802 m. Anm. Horst; NJW 99, 3633).
Das Wasser aus der gebrochenen Hauptwasserleitung der Beklagten ist vom Straßengrundstück auf das von der Bruchstelle nur 30 bis 40 m entfernte Grundstück H-H 30/30 a geflossen und hat dort zu Beeinträchtigungen geführt. Eigentümer dieses Grundstücks war der Zeuge S., so daß dieser Zeuge einer Einwirkung nachbarschaftstypischer Art ausgesetzt war. Gleiches gilt für die Klägerin selbst, obwohl sie nicht Eigentümerin sondern als Pächterin nur Besitzerin des betroffenen Grundstücks war. Denn ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch steht ebenso wie dem Eigentümer auch dem betroffenen Grundstücksbesitzer zu (BGH a.a.O.). Die Klägerin und der Zeuge S. waren nicht verpflichtet, die Beeinträchtigungen ihres Eigentums- bzw. Besitzrechtes durch das Wasser zu dulden. Jedoch waren sie gehindert, ihren mit dem Austritt des Wassers aus dem gebrochenen Rohr entstandenen Abwehranspruch aus § 1004 BGB gegen die Beklagte rechtzeitig durchzusetzen. Infolgedessen sind sowohl der Klägerin als auch dem Zeugen S. jeweils Schäden von weit über 100.000,00 DM entstanden, also Schäden, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigen.
Als Trägerin der örtlichen Wasserversorgung nutzte die Beklagte mit ihrer Hauptwasserleitung das dem Grundstück H-H 30/30 a benachbarte Straßengrundstück. Auch ohne Eigentümerin dieses Straßengrundstücks zu sein, ist die Beklagte aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch verpflichtet. Denn dieser Anspruch hängt nicht davon ab, daß der Eigentümer des Nachbargrundstückes und der Störer, gegen den sich der undurchsetzbar gewordene Abwehranspruch des Betroffenen aus § 1004 Abs. 1 BGB gerichtet hat, identisch sind. Vielmehr genügt es insoweit, daß der Störer das dem Betroffenen benachbarte Grundstück nutzt (vgl. BGHZ 113, 384 = VersR 91, 591, 593; VersR 90, 424; BGHZ 60, 119 = NJW 73, 508; BGH MDR 68, 912).
2.
Obwohl § 2 HaftpflG in der ab dem 01.01.1978 gültigen Fassung eine verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers einer Rohrleitungsanlage auch für Schäden begründet, die durch Wasser verursacht werden, das aus einer solchen Leitung austritt, besteht weiterhin eine gesetzliche Regelungslücke, die in Fällen der vorliegenden Art die Bejahung eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB erfordert.
Eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten etwa aus § 823, 831 oder 836 BGB entfällt. Dies ist, wie im Senatstermin erörtert, zwischen den Parteien außer Streit. Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ließ sich eine eventuell bereits vor dem Schadensereignis vorhanden gewesene Beschädigung des Wasserrohres nicht feststellen.
Verwirklicht hat sich das mit dem Transport von Wasser in Rohrleitungen typischerweise verbundene Schadensrisiko. Die daher ohne weiteres eingreifende verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten aus § 2 HaftpflG in der seit dem 01.01.1978 gültigen Fassung führt dazu, daß der Klägerin wegen der Höchstbetragesregelung gemäß § 10 HaftpflG kein Restzahlungsanspruch mehr zusteht. Die bei ausschließlich auf § 2 HaftpflG gründender Haftung der Beklagten anzunehmende Rechtslage hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils klar und überzeugend dargestellt. Stünde die in § 2 HaftpflG seit dem 01.01.1978 normierte Schadensersatzpflicht des Inhabers einer Wasserrohrleitungsanlage einem auf analoger Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB beruhenden Anspruch entgegen, so würde dies bedeuten, daß die Klägerin und der Zeuge S. zu einem ganz erheblichen Teil ihren Schaden selbst tragen müßten, für den bei Bestehen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs die Beklagte einzustehen hätte. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es daher maßgeblich darauf an, ob die gesetzliche Regelungslücke, die vor der Novellierung von § 2 HaftpflG eine analoge Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gebot, durch die Neufassung von § 2 HaftpflG geschlossen worden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Schadensereignissen, die auf dem Austritt von Wasser aus Rohrleitungsanlagen beruhen, auch dann, wenn es um Schadensfälle aus der Zeit nach der zum 01.01.1978 wirksam gewordenen Novellierung des § 2 HaftpflG geht (BGH VersR 85, 740 = WM 85, 1041 = zfs 85, 292). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung (ebenso OLG Düsseldorf MDR 90, 822 = VersR 92, 326; Filthaut, HaftpflG, 5. Auflage, § 12 Rn. 244, § 2 Rn. 1; ders. in VersR 92, 150; Staudinger/Kohler, § 2 HaftplfG Rn. 3).
Allerdings kann wegen Subsidärität dieses Anspruchs auf einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht zurückgegriffen werden bei Fallgestaltungen, für die eine abschließende nachbarrechtliche Sonderregelung besteht. Soweit z.B. Schadstoffe aus einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG austreten und mit dem Grundwasser in das Erdreich des Nachbargrundstücks gelangen, enthält diese Norm eine solche Sonderregelung (vgl. BGH NJW 99, 3633; 3635). Auch rechtfertigen die zwischen einem Schadenersatzanspruch und einem Anspruch auf angemessene Entschädigung bestehenden Unterschiede (vgl. dazu BGHZ 111, 158, 167 = NJW 90, 1910 = VersR 90, 747 = MDR 90, 909) nicht ohne weiteres die Schlußfolgerung, beide bezögen sich in jedem Falle auf unterschiedliche Regelungsbereiche. Anders als die Regelung des § 22 Abs. 2 WHG kann die in § 2 HaftpflG normierte Gefährdungshaftung bei Rohrleitungsanlagen jedoch nicht als abschießende nachbarrechtliche Sonderregelung angesehen werden. Nach seinem Wortlaut schließt das Haftpflichtgesetz eine Haftung nach anderen Vorschriften gerade nicht aus. Vielmehr wird in § 12 HaftpflG klargestellt, daß gesetzliche Vorschriften, nach denen ersatzpflichtige Personen im weiteren Umfang als nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes haften, unberührt bleiben. Dafür, daß für Ansprüche, die nicht auf direkter sondern nur auf analoger Anwendung gesetzlicher Vorschriften beruhen, etwas anderes gelten könnte, wie die Beklagten meinen, ist nichts ersichtlich.
Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, daß mit der Novellierung von § 2 HaftpflG zum 01.01.1978 ausnahmslos sämtliche Schadensfälle geregelt sein sollten, zu denen es ohne schuldhaftes Einwirken irgendeiner Person durch den Austritt von Flüssigkeiten aus Rohrleitungsanlagen kommen kann. Ohne die Neuregelung war der Kreis der Ersatzberechtigten auf die Geschädigten beschränkt, in deren Person die oben dargestellten Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegeben waren. Die Neufassung des § 2 HaftpflG bezweckte insoweit eine Haftungserweiterung, als nunmehr jedem Geschädigten ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch zugebilligt wurde. Der Kreis der Ersatzberechtigten war danach nicht mehr beschränkt auf Personen, die in einem das zumutbare Maß übersteigenden Umfang geschädigt wurden und die außerdem noch zu den benachbarten Immobiliarberechtigten zählen mußten. Die die Betreiber von Rohrleitungsanlagen somit treffende erweiterte Haftung wurde jedoch in ihrem Gesamtumfang durch die für den Anspruch aus § 2 HaftpflG geltende Höchstbetragsregelung aus § 10 HaftpflG begrenzt. Würde man nun den benachbarten Immobiliarberechtigten einen neben dem Anspruch aus § 2 HaftpflG bestehenden nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch verweigern (oder auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch § 10 HaftpflG entsprechend anwenden), dann würde dies bedeuten, daß auch dieser Personenkreis - anders als vor der Neufassung des § 2 HaftpflG - oft seinen Schaden (soweit es nicht um Grundstücksschäden geht) sogar selbst dann tragen müßte, wenn hierin ein unzumutbarer Nachteil läge. Denn werden durch ein und dasselbe Ereignis gleichzeitig mehrere Personen geschädigt, so verringert sich die jedem einzelnen zustehende Entschädigung in dem Verhältnis, in dem der Gesamtschadensbetrag (ohne Grundstücksschäden) zum gesetzlichen Höchstbetrag steht. Davon, daß die Neuregelung in § 2 HaftpflG zum 01.01.1998 eine solche Verschlechterung der Rechtsstellung einzelner Geschädigter hat bezwecken sollen, kann aber nicht ausgegangen werden. Die Gesetzesnovelle sollte vielmehr die Gefährdungshaftung bei Rohrleitungen auf weitere Sachverhalte erstrecken. Im übrigen sollte der Gesetzesentwurf das bis dahin geltende Haftungssystem im Grundsatz unverändert lassen (vgl. BT-Drucksache 8/108; Schulz NJW 78, 255). Hätte der Gesetzgeber den Geschädigten, denen schon früher ein nachbarrechtlicher Anspruch auf angemessenen Ausgleich zustand, weil sie sonst Nachteile in einem das zumutbare Maß übersteigenden Umfang hinzunehmen gehabt hätten, diesen Rechtsanspruch fortan verweigern wollen, so würde dies im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gebracht worden sein. Dies ist jedoch nicht geschehen. Folglich muß davon ausgegangen werden, daß trotz der erweiterten Haftung aus § 2 HaftpflG bei Schäden unzumutbar großen Umfanges weiterhin eine planwidrige Regelungslücke besteht, die der analogen Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bedarf und zugänglich ist.
2.
Der Restzahlungsanpruch der Klägerin besteht in Höhe von 215.851,33 DM. Einschließlich des entgangenen Gewinns in Höhe von 179.930,00 DM beträgt der Gesamtschaden der Klägerin und ihres Ehemannes 384.971,85 DM. Die einzelnen Schadenspositionen sind in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils im einzelnen dargestellt, so daß hierauf verwiesen werden kann. Auf den Gesamtschaden wurden bereits 105.112,14 DM Versicherungsleistungen und 64.408,38 DM an Leistungen der Beklagten gezahlt, so daß ein offener Restbetrag von 215.451,33 DM verbleibt.
Der der Klägerin bis September 1994 entgangene Gewinn beträgt 179.930,00 DM. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen E in dem Gutachten vom 11.11.1998 hat das Landgericht diesen Betrag gemäß § 287 ZPO geschätzt. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Ermittlung des Erwerbsschadens. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der Sachverständige in seinem Gutachten zur Ermittlung der speziell durch das Schadensereignis bedingten Umsatzrückgänge eingehend mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen einschließlich der Ausgangsrechnungen für April und Mai 1992 befaßt. Angesichts der Aussagekraft der sachverständig ausgewerteten betrieblichen Buchführungsunterlagen kann dahinstehen, ob es im Unternehmen der Klägerin zeitweise finanzielle Engpässe gegeben hat, wie die Beklagte durch den Antrag auf Vernehmung der Zeugin N unter Beweis gestellt hat. Schließlich würde es der Richtigkeit der erfolgten Schadensschätzung auch nicht entgegenstehen, wenn ein Hauptkunde der Klägerin schon vor dem 19.05.1992 damit begonnen hätte, Aufträge ins Ausland zu vergeben. Denn es ist davon auszugehen, daß die Klägerin sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (§ 252 BGB) erforderlichenfalls erfolgreich um andere Kunden bemüht haben würde. Die Tatsache, daß die Klägerin ihr Unternehmen nach dem 19.05.1992 nicht sofort eingestellt hat, spricht dafür, daß sie durchaus die Voraussetzungen als gegeben erachten durfte, sich weiterhin auf dem Markt behaupten zu können.
3.
Mit Rücksicht darauf, daß der Klägerin auch in der Zeit nach September 1994 noch Schäden entstanden sein können, war dem Feststellungsbegehren stattzugeben.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 546 ZPO.