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Oberlandesgericht Hamm·6 U 42/01·20.05.2001

Verkehrsunfall beim Rechtsabbiegen: 25% Haftung wegen Vorfahrtsverstoß, kein Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einer Kollision beim Rechtsabbiegen aus einem untergeordneten Wirtschaftsweg in eine Vorfahrtstraße verlangte der Kläger vollen materiellen Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das OLG bejahte eine Vorfahrtsverletzung des Klägers, sah aber wegen des Überholvorgangs der Gegenseite eine erhöhte Betriebsgefahr. Es nahm daher eine Haftungsquote von 25% zulasten der Beklagten an; ein Verschulden der Fahrerin wurde nicht festgestellt, Schmerzensgeld wurde abgewiesen. Materiell zugesprochen wurden 2.290,75 DM unter Berücksichtigung von Restwert, Wiederbeschaffungsaufwand und Quotenvorrecht nach § 67 VVG a.F.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: 25% Ersatz des materiellen Schadens (2.290,75 DM), Schmerzensgeld und im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Unfall zwischen einem Wartepflichtigen beim Einbiegen und einem Vorfahrtberechtigten ist die Haftungsverteilung nach § 17 StVG anhand der feststehenden Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile zu bemessen.

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Das Vorfahrtrecht erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Fahrbahnbreite; der Vorfahrtberechtigte darf bis zum erkennbaren Beginn des Einbiegevorgangs grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Wartepflichtige den Vorrang beachtet.

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Wer aus einer untergeordneten Straße nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegt, muss auch nach dem Anfahren den von rechts kommenden Verkehr weiter beobachten und ggf. abbremsen, wenn ein Überholvorgang erkennbar wird oder naheliegt.

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Ein an sich nicht verbotenes Überholen im Bereich einer Einmündung kann die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs erhöhen, ohne dass hieraus ohne weitere Feststellungen ein Verschuldensvorwurf folgt.

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Nimmt der Geschädigte seine Kaskoversicherung in Anspruch, ist bei der Schadensabrechnung das Quotenvorrecht nach § 67 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. zu wahren; der ungedeckte Rest steht vorrangig dem Geschädigten zu.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 7, 17, 18 StVG§ 3 Nr. 1 PflVG§ 17 StVG§ 67 I 2 VVG§ 843 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 14 O 438/00

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 7. Dezember 2000 verkünde-te Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.290,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.06.2000 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 4/5 der Kläger und zu 1/5 die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 10.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

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I.

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Der Kläger bog am 08.12.1999 um 7:45 Uhr zwischen W und B mit seinem Pkw Nissan Sunny SLX aus einem Wirtschaftsweg nach rechts in die bevorrechtigte K 63 in Richtung B ein. Aus Richtung B kam ihm die Zweitbeklagte mit dem bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw der Erstbeklagten entgegen. Sie wollte ein voranfahrendes Fahrzeug überholen und stieß mit dem Pkw des Klägers zusammen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt; der Kläger wurde verletzt.

4

Mit der Klage hat er von den Beklagten als Gesamtschuldnern vollen Ersatz seines nach Inanspruchnahme des Kaskoversicherers verbliebenen mit 4.223,00 DM bezifferten materiellen Schadens verlangt, von den Beklagten zu 2) und 3) außerdem ein angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von mindestens 7.700,00 DM.

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Das Landgericht hat nach Auswertung der Ermittlungsakten die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, weil er den von rechts kommenden Verkehr nicht beobachtet habe.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.

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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

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Der Senat hat die Akten der Bußgeldstelle des Kreises C (Aktenzeichen #####/####) ausgewertet, ferner die Akten der Bußgeldsache 17 Js 722/00 StA Münster. Er hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

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Die Beklagten sind gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG verpflichtet, den materiellen Schaden des Klägers nach einer Haftungsquote von 25 % zu ersetzen. Den überwiegenden Teil seines Schadens muß der Kläger selbst tragen, weil ihm eine vorwerfbare Vorfahrtsverletzung zur Last fällt. Ein Verschulden der Beklagten zu 2) hat sich nicht feststellen lassen. Demgemäß hat der Kläger keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

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1.

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Die unfallanalytische Rekonstruktion des Geschehens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. H, der die Unfallspuren und Schadensbilder ausgewertet und auf dieser Grundlage eine Rückrechnung vorgenommen hat, hat nicht die Behauptung des Klägers bestätigt, daß er sich nach dem Einbiegen bereits ca. 10 Meter auf der Vorfahrtstraße in Gegenrichtung zur Beklagten zu 2) bewegt habe, als diese zum Überholen des voranfahrenden Fahrzeugs ausgeschert sei. Sie hat sich vielmehr zum Ausscheren entschlossen und damit begonnen, als für sie noch nicht erkennbar war, daß der für sie von links aus untergeordneter Straße kommende Kläger aus seiner Warteposition zum Einbiegen nach rechts angefahren war. Als der Einbiegevorgang des Klägers für sie erkennbar wurde, stand ihr nicht mehr genügend Zeit zur Verfügung, um durch Abbremsen oder Zurücklenken nach rechts unfallvermeidend zu reagieren. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die auf objektiven Anknüpfungstatsachen und wissenschaftlich untermauerten Erfahrungen beruhen. Die Zeugenaussage des Enkels des Klägers, welcher als Beifahrer neben ihm gesessen hat, reicht nicht aus, um das Ergebnis der auf objektiven Spuren beruhenden Unfallanalyse zu erschüttern.

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Es gereicht der Beklagten zu 2) auch nicht zum Verschulden, daß sie das vor ihr fahrende Fahrzeug überholt hat, obwohl sie erkennen konnte, daß links im Einmündungsbereich der untergeordneten Straße der Kläger mit seinem Pkw stand und entgegen ihrer Fahrtrichtung einbiegen wollte, wo er dann die von ihr zum Überholen beanspruchte Fahrbahnhälfte benutzt hätte. Ihr Vorfahrtsrecht erstreckte sich auf die gesamte Fahrbahn der Vorfahrtstraße in voller Breite, und solange der Kläger nicht mit dem Einbiegen begonnen hatte, durfte sie davon ausgehen, daß ihr Vorrang respektiert würde.

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2.

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Demgegenüber fällt dem Kläger ein Vorfahrtsverstoß zur Last.

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Allerdings hat die Unfallanalyse nicht zu dem Ergebnis geführt, daß er, als er sich zum Anfahren entschloß, bereits die Überholabsicht der Beklagten zu 2) erkennen konnte. Denn ob sie ihren beabsichtigten Fahrstreifenwechsel rechtzeitig durch Blinken angekündigt hat, ist ungeklärt geblieben. Möglich ist deswegen sogar, daß auch im Zeitpunkt seines Anfahrbeginns das Ausscheren der Beklagten zu 2) für ihn noch nicht erkennbar war. Er hätte aber, da für ihn von links kein Verkehr kam und demgemäß die Möglichkeit bestand, daß aus der von rechts kommenden, aus drei Fahrzeugen bestehenden Kolonne eines zum Überholen ausscheren würde, den von rechts kommenden Verkehr auch weiterhin genau beobachten müssen. Wäre das geschehen, so hätte der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch noch nach seinem Anfahren die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig vor der nunmehr als Überholerin erkennbaren Beklagten zu 2) sein Fahrzeug abzubremsen, ohne daß es zur Kollision gekommen wäre.

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3.

19

Der Abwägung der Verursachungsanteile gemäß § 17 StVG liegt die Erwägung zugrunde, daß auf seiten der Beklagten eine erhöhte Betriebsgefahr in die Waagschale fällt, wohingegen auf seiten des Klägers nur ein relativ leichtes, gegenüber dem Gewicht sonstiger Vorfahrtverletzungen reduziertes Verschulden feststellbar ist. Denn wer aus untergeordneter Straße kommend nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegen will, darf damit grundsätzlich beginnen, wenn die von ihm angestrebte Fahrbahnhälfte frei ist; dies auch dann, wenn auf der anderen Fahrbahnhälfte für ihn von rechts Verkehr kommt (vgl. BGH NJW 82, 2668). Erst wenn die Überholabsicht eines von rechts kommenden Fahrzeugs für ihn erkennbar wird oder aus anderen Gründen, etwa wegen der geringen Geschwindigkeit des voranfahrenden Fahrzeugs naheliegt, muß er seine Einbiegeabsicht zurückstellen. Da nicht widerlegt ist, daß beim Anfahrbeginn die vom Kläger angestrebte rechte Fahrbahn frei war und ungeklärt ist, ob die Beklagte zu 2) rechtzeitig geblinkt hat, beschränkt sich der Schuldvorwurf gegenüber dem Kläger darauf, daß er nach seinem Anfahren den Verkehr auf der Vorfahrtstraße nicht weiterhin sorgfältig genug daraufhin beobachtet hat, ob nunmehr eines der hinteren Fahrzeuge aus der Kolonne zum Überholen ausscheren würde.

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Andererseits war die Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 2) geführten Fahrzeugs infolge ihres Überholvorgangs deutlich erhöht. Sie brauchte zwar diesen Überholvorgang nicht von vornherein deswegen zurückzustellen, weil sie erkennen konnte, daß links im Einmündungstrichter der untergeordneten Straße der Kläger wartete, welcher entgegen ihrer Fahrtrichtung in die Vorfahrtstraße einbiegen wollte. Denn ein vorfahrtberechtigter Fahrer büßt den Schutz des Vertrauensgrundsatzes, der ihm gegenüber einem Wartepflichtigen zur Seite steht, nicht schon dadurch ein, daß er in Höhe einer Einmündung überholt und dabei die linke Fahrbahnseite in Anspruch nimmt (vgl. BGH VersR 75, 37). Weil aber, wie der vorliegende Fall zeigt, die wechselseitige Erkennbarkeit des Fahrmanövers des späteren Unfallgegners erst mit einiger Verzögerung eintrat, nachdem es eingeleitet war, war das in dieser Situation nicht grundsätzlich verbotene Überholen für die Beklagte zu 2) mit einem erhöhten Risiko verbunden. Daß sie sich trotz des links wartenden Fahrzeugs dazu entschlossen hat, kann ihr allerdings schon deswegen nicht zum Verschuldensvorwurf gereichen, weil ungeklärt, aber durchaus möglich ist, daß sie bereits deutlich vor dem Ausscheren ihre Überholabsicht durch Blinken angekündigt hat. Ungeklärt, aber damit möglich ist auch, daß die Beklagte zu 2) ihren Fahrstreifenwechsel so rechtzeitig vor der Einmündung eingeleitet hatte, daß schon deswegen der Kläger nicht erst im allerletzten Augenblick unfallvermeidend hätte reagieren können, wie es der Sachverständige ermittelt hat, der bei seiner Berechnung die in Betracht kommenden Toleranzen zu Gunsten des Klägers ausgeschöpft hat.

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Es bleibt danach dabei, daß auf seiten der Beklagten kein Verschulden ins Gewicht fällt, wohl aber eine Betriebsgefahr, welche dadurch deutlich erhöht war, daß die Beklagte zu 2) mit dem Überholen begonnen hat, obwohl links in der Einmündung das Fahrzeug des Klägers stand, der erkennbar entgegen ihrer Fahrtrichtung einbiegen wollte.

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Den überwiegenden Teil seines Unfallschadens hat demnach der Kläger zu tragen. Gegenüber seinem relativ leichten Verschulden behielt aber die erhöhte Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 2) geführten Fahrzeugs ein solches Gewicht, daß sie nicht völlig entfallen konnte. Dem Senat erschien eine Bewertung mit 25 % sachgerecht (ähnlich KG VersR 75, 909 entgegen OLG Hamburg VersR 76, 893; OLG Karlsruhe VersR 77, 673).

23

4.

24

Da der Beklagten zu 2) kein Verschulden nachgewiesen worden ist, besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld.

25

5.

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Zur Höhe des Ersatzes für materiellen Schaden gilt folgendes:

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5.1

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Da die Instandsetzungskosten bei weitem den

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Wiederbeschaffungswert von 16.900,00 DM

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überschreiten, ist nach dem Wiederbe-

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schaffungsaufwand abzurechnen. Als Restwert

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sind lediglich die vom Schadensgutachter

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veranschlagten 800,00 DM

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abzuziehen und nicht entsprechend dem Rest-

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wertangebot der Beklagten zu 3) 1.800,00 DM.

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Denn der Kläger hat das Wrack zu

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dem vom Schadensgutachter ermittelten

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Restwert beim Ankauf seines Neufahrzeugs

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in Zahlung gegeben. Das durfte er und

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brauchte insoweit nicht zuvor die Ent-

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schließung der Beklagten zu 3) einzuholen.

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Daß deren Restwertangebot bereits vorher

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vorgelegen hätte, ergibt sich aus ihren

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Darlegungen nicht, und nach dem unwider-

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legten Vorbringen des Klägers war es

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außerdem inhaltlich von der Art, daß er

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sich hierauf nicht einzulassen brauchte

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(vgl. hierzu BGH VersR 00, 467 = r+s 00,

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107; Senat , VersR 00, 1122 = OLGR 00,

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184; Lemcke in: Anm. zu LG Saarbrücken,

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r+s 97, 332).

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Anzusetzen ist demnach ein Wieder-

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beschaffungsaufwand von 16.100,00 DM.

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5.2

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Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der

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Kläger seinen Kaskoversicherer in Anspruch

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genommen hat. Die Abrechnung muß daher in der

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Weise erfolgen, daß sein Quotenvorrecht gemäß

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§ 67 I 2 VVG gewahrt bleibt (vgl. hierzu BGH

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NJW 82, 827 und 829 = VersR 82, 283 und 383;

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Kirchhoff, MDR 98, 249; Lachner, zfs 98, 161).

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Zu dem von der Kaskoversicherung erfaßten

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mittelbaren Sachschaden gehören außer den

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Reparaturkosten von 16.100,00 DM

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die Abschleppkosten von 348,00 DM

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und die Sachverständigenkosten von 453,00 DM.

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Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 16.901,00 DM

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sind die Kaskoleistungen von insgesamt 15.251,00 DM

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abzuziehen. Der offene Restbetrag von 1.650,00 DM

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steht in voller Höhe dem Kläger zu. Denn

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angesichts des Gesamtbetrages im Kasko-

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bereich von 16.901,00 DM bestand bei einer

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Haftungsquote von 25 % ein Ersatzanspruch

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in Höhe von 4.225,25 DM, der vorrangig, d.h.

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in Höhe des vom Kaskoversicherer nicht gedeckten

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Restbetrages von 1.650,00 DM dem Kläger zusteht

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und im übrigen gemäß § 67 I 1 dem Kasko-

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versicherer.

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Nicht von der Kaskoversicherung erfaßt sind

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die Unkostenpauschale von 40,00 DM,

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die Nutzungsentschädigung von 528,00 DM

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sowie die Ab- und Anmeldekosten von 120,00 DM.

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Es ergibt sich bei diesen Positionen

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ein Gesamtbetrag von 688,00 DM.

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Entsprechend ihrer Haftungsquote von 25 %,

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also in Höhe von 172,00 DM

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haben die Beklagten hierfür Ersatz zu

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leisten. Zusammen mit dem oben errechneten

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nach Inanspruchnahme des Kaskoversicherers

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verbliebenen dem Kläger zustehenden Betrag

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von 1.650,00 DM

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ergibt sich ein zu ersetzender Fahrzeug-

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schaden von 1.822,00 DM.

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5.3

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Der von den Beklagten gemäß § 843 BGB,

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§ 11 StVG zu ersetzende Haushaltsführungs-

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schaden ist angesichts der erheblichen Ver-

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letzungen des Klägers, des angesetzten

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Stundensatzes und des relativ geringen

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Umfangs der angesetzten Haushaltstätigkeit

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nicht übersetzt (§ 287 ZPO). Von dem Gesamt-

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betrag von 1.875,00 DM haben die Beklagten

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entsprechend ihrer Haftungsquote 25 %, also 468,75 DM

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zu ersetzen.

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5.4

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Insgesamt kann der Kläger danach als Ersatz

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materiellen Schadens 2.290,75 DM

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beanspruchen.

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Dieser Betrag ist gemäß § 288 BGB antragsgemäß zu verzinsen.

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6.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO. Trotz der geringeren Beteiligung der Beklagten zu 1), die als Fahrzeughalterin nicht auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen worden ist, hat der Senat im Interesse einer vereinfachten und einheitlichen Abrechnung von einer unterschiedlichen Kostenquotierung abgesehen, zumal letztlich im Innenverhältnis auch für die Kosten die Beklagte zu 3) einzustehen hat.