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Oberlandesgericht Hamm·6 U 39/99·12.01.2000

OLG Hamm: Kein Schmerzensgeld bei Auffahrunfall unter Harmlosigkeitsgrenze; Rückzahlung Überzahlung

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Auffahrunfall verlangte der Kläger u.a. Schmerzensgeld; der Haftpflichtversicherer zahlte zunächst auf Gutachtenbasis, forderte später aber große Teile wegen nicht unfallbedingter Schäden zurück und erhob Widerklage. Das OLG verneinte Schmerzensgeld, weil eine unfallbedingte Verletzung bzw. Kausalität der Beschwerden nicht bewiesen war; die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung lag bei 5–6 km/h und damit unterhalb der Harmlosigkeitsgrenze. Materiell erhielt der Versicherer einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB für zu Unrecht ersetzte Reparaturkosten, Wertminderung und (teilweise) Mietwagenkosten; Sachverständigenkosten mussten nicht erstattet werden mangels Nachweises einer Kenntnis des Klägers von Altschäden. Ein Entreicherungseinwand (§ 818 Abs. 3 BGB) scheiterte, weil Wertverbesserung fortwirkte bzw. ein adäquater Zusammenhang zu Alltagsausgaben nicht dargetan war.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Widerklage nur in Höhe von 5.775,23 DM (zzgl. Zinsen) stattgegeben; Klage (Schmerzensgeld) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schmerzensgeld setzt den Nachweis einer unfallbedingten Körperverletzung und der Kausalität der geltend gemachten Beschwerden voraus; der bloße zeitliche Zusammenhang genügt hierfür nicht.

2

Liegt die stoßbedingte Geschwindigkeitsänderung deutlich unter einer aus Crash-Versuchen abgeleiteten Harmlosigkeitsgrenze, kann dies ein wesentliches Indiz gegen die Unfallursächlichkeit behaupteter Beschwerden sein, sofern keine besondere Schadensdisposition nachweisbar ist.

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Zahlt ein Haftpflichtversicherer aufgrund einer objektiv unzutreffenden Schadenszuordnung Beträge ohne Rechtsgrund, kann er diese nach § 812 BGB vom Geschädigten zurückfordern, soweit die Zahlung nicht unfallbedingte Reparaturpositionen oder eine nicht gerechtfertigte Wertminderung betrifft.

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Bei Zahlung auf eine abgetretene, tatsächlich nicht bestehende Forderung richtet sich der Bereicherungsanspruch des leistenden (Putativ-)Schuldners grundsätzlich gegen den Zedenten, nicht gegen den Zessionar.

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Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) greift nicht, wenn die rechtsgrundlos erlangten Mittel zu einer fortwirkenden Wertverbesserung geführt haben oder wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Leistungsempfang und Vermögensminderung durch allgemeine Lebensausgaben nicht dargetan ist.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 823 BGB§ 847 BGB§ 3 Nr. 1 PflVG§ 812 BGB§ 287 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15 O 61/98

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 05. November 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Klage bleibt abgewiesen.

Der Kläger bleibt verurteilt, 5.775,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.06.1998 an die Beklagte zu 2) zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 2) tragen der Kläger 7/8, die Beklagte zu 2) 1/8.

Von den zweitinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 2) tragen der Kläger 6/7, die Beklagte zu 2) 1/7.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) beider Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Klägers und der Beklagten zu 2): unter 10.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

2

I.

3

Die Ehefrau des Beklagten zu 1) fuhr am 22.10.1997 mit dessen bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw P B auf dem verkehrsbedingt haltenden Pkw B2 D R S 2 des Klägers auf. Der Kläger begab sich in ärztliche Behandlung; er ließ sein Fahrzeug begutachten und mit privater Hilfe reparieren.

4

Die Beklagte zu 2), deren volle Einstandspflicht dem Grunde nach außer Streit ist, rechnete entsprechend dem Begehren des Klägers auf Gutachtenbasis ab und erstattete ihm

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als Reparaturkosten 5.069,37 DM,

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als Wertminderung 300,00 DM,

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an pauschalen Unkosten 40,00 DM

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und die Gutachterkosten i. H. v. 584,03 DM,

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zusammen also 5.993,40 DM.

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Sie überwies ferner aufgrund einer

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Abtretung des Klägers an die Mietwagenfirma

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N direkt 2.444,90 DM,

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erbrachte also aufgrund des Unfalls an den

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Kläger und seine Zedentin insgesamt 8.438,30 DM.

15

Da der Beklagten zu 2) die zur Begründung der Schmerzensgeldforderung geltend gemachten Körperverletzungen nicht einleuchteten, holte sie ein Gutachten des Sachverständigen C (Büro O) ein, der zu dem Ergebnis kam, daß der Pkw Audi des Klägers Altschäden am Heck gehabt habe, die dem Unfall nicht zugeordnet werden könnten, und daß das Fahrzeug bei dem Unfall eine stoßbedingte Geschwindigkeitsänderung von nicht mehr als 7 km/h erfahren habe.

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Die Beklagte zu 2) lehnte daraufhin die

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Schmerzensgeldforderung ab, ließ von den auf

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den Sachschaden gezahlten 8.438,30 DM

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nur noch einen Teilbetrag i. H. v. 1.061,08 DM

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als unfallbedingt gelten und forderte die

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restlichen 7.337,22 DM

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zurück.

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Mit der Klage hat der Kläger zuletzt als Ersatz

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restlichen materiellen Schadens noch 359,38 DM

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verlangt, daneben ein angemessenes Schmerzens-

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geld von mindestens 3.500,00 DM.

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Die Beklagte zu 2) hat widerklagend die Zahlung

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von 7.337,22 DM

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nebst Zinsen verlangt.

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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Schmerzensgeldbegehren  nunmehr mit Zinsen  weiter und erstrebt die Abweisung der Widerklage; die Abweisung der Ansprüche auf Ersatz restlichen materiellen schadens nimmt er hin. Er wendet sich mit näheren Darlegungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und wendet gegenüber dem Rückzahlungsverlangen der Beklagten zu 2) hilfsweise Entreicherung ein mit der Begründung, die gezahlten Beträge seien durch die Reparatur des Fahrzeugs und durch Ausgaben des täglichen Lebens verbraucht worden.

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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

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Der Senat hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört und durch die Sachverständigen Prof. Dr. D und Dipl.-Ing. T mündlich ein interdisziplinäres orthopädisch-medizinisches und unfallanalytisches Gutachten erstatten lassen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

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1.

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Schmerzensgeldansprüche bestehen nicht.

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Der Beklagte zu 1), der lediglich als Fahrzeughalter in Anspruch genommen werden kann, haftet ohnehin nicht auf Ersatz immateriellen Schadens. Das Auffahrverschulden seiner Ehefrau begründet bezüglich des Schmerzensgeldes aber auch keinen Direktanspruch gemäß §§ 823, 847 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte zu 2), weil auch in der erweiterten Beweisaufnahme vor dem Senat nicht bewiesen worden ist, daß der Kläger bei dem Unfall verletzt worden ist, und daß die Beschwerden, wegen derer er in der Folgezeit behandelt worden ist, auf den Unfall zurückzuführen sind. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil, auf das insoweit Bezug genommen wird, zutreffend die für derartige Fälle geltenden haftungsrechtlichen Beweismaßstäbe aufgezeigt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. T hat noch einmal überzeugend erläutert und bestätigt, daß die stoßbedingte Geschwindigkeitsänderung des vom Kläger geführten Pkw B bei 5 bis 6 km/h und damit deutlich unter der aus einer Vielzahl von Crash-Versuchen hergeleiteten Harmlosigkeitsgrenze gelegen hat.

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Der Sachverständige Prof. Dr. D hat aus orthopädischer Sicht diese Erfahrungen bestätigt und hat sie dahin ergänzt, daß bei einer stoßbedingten Geschwindigkeitsänderung von unter 7 km/h, wie sie hier vorgelegen hat, Belastungen und daraus herzuleitende Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule, wie sie der Kläger geltend macht, noch weniger zu erwarten sind als die geläufigen Halswirbelsäulenbeschwerden, die bei stärkeren Stößen durch Abknick- und Scherbewegungen hervorgerufen werden können, wohingegen die Brustwirbelsäule sich bei einem Heckanstoß parallel zur Rückenlehne bewegt. Er ist auch auf die besondere Situation des Klägers eingegangen, bei dem er keine besondere Schadensdisposition gefunden hat, die trotz der Geringfügigkeit des Stoßes eine Schädigung durch den Unfall erklärbar machen würde. Unter diesen Umständen reicht allein der zeitliche Zusammenhang nicht aus, um die geltend gemachten Beschwerden ursächlich dem Unfall zuzuordnen.

40

2.

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Zum materiellen Schaden gilt folgendes:

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2.1

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Der Sachverständige Dipl.-Ing. T hat überzeugend sein erstinstanzliches Gutachten bestätigt. Er hat sich mit den Einwendungen des Klägers eingehend auseinandergesetzt und diese klar widerlegt. Es steht danach auch zur Überzeugung des Senats fest, daß die scharfkantige Einknickung am Heckblech links oberhalb des Stoßfängers und die damit zusammenhängenden Schäden an den Seitenwänden, am Kofferboden und am Längsträger nicht bei dem Unfall verursacht worden sein kann, weil sie nicht indirekt durch eine Auffaltung entstanden sein kann, sondern nur durch einen direkten Stoß. Dieser kann aber nicht von der praktisch unbeschädigt gebliebenen Front des Pkw P2 B"2 verursacht worden sein, weil wegen der Anordnung und Höhenzuordnung der Stoßfänger das Heckblech im Bereich des Knicks nicht von Teilen der Front des Pkw P B erreicht werden konnte. Der Knick muß deswegen anderweitig verursacht worden sein.

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Ob er dem Kläger bekannt war, kann indessen nicht festgestellt werden. Der Kläger hat den Pkw Audi gebraucht als unfallfrei erworben. Hätte der Knick im Heckblech schon längere Zeit vor dem Unfall bestanden, so hätte er ihm auffallen müssen. Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß dieser Schaden nicht lange vor dem hier zugrundeliegenden Auffahrunfall unbemerkt entstanden ist, evtl. an dem zum Parken abgestellten Fahrzeug.

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2.2

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Bei dieser Sachlage ändert sich aber nichts daran, daß Reparaturkosten bei dem Auffahrunfall nur in der Höhe entstanden sein können, wie die Beklagte zu 2) sie für das Auswechseln und Lackieren des Stoßfängers akzeptiert, nämlich 1.061,08 DM einschließlich der Unkostenpauschale. Für den Ersatz weitergehender Reparaturkosten bestand damit kein Rechtsgrund, so daß der Kläger sie gemäß § 812 BGB an die Beklagte zu 2) zurückzuerstatten hat. Diese hat auf die Reparaturkosten 5.069,37 DM

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gezahlt. Gerechtfertigt waren aber nur 1.061,08 DM,

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so daß der Kläger bezüglich der Reparatur-

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kosten um 4.008,29 DM

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zu Unrecht bereichert ist.

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Das gleiche gilt für den Wertminderungs-

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betrag von 300,00 DM,

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da allein das Auswechseln des Stoßfängers den Ansatz einer Wertminderung nicht rechtfertigt.

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2.3

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Der Betrag von 584,03 DM,

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den die Beklagte zu 2) dem Kläger als Sachverständigenkosten ersetzt hat, ist vom Kläger für den Sachverständigen aufgewandt worden. Zwar war das Gutachten objektiv falsch, weil es auf der unrichtigen Prämisse beruhte, daß der Knickschaden am Heckblech ebenfalls dem Auffahrunfall vom 22.10.1997 zuzurechnen sei. Es ist aber nicht bewiesen, daß der Kläger dies bei Beauftragung des Sachverständigen wußte. War ihm die anderweitige Herkunft dieses Schadens nicht bekannt, dann durfte er den gesamten für den Sachverständigen aufgewandten Betrag für erforderlich halten als Grundlage für die Feststellung und Beseitigung der Folgen des Auffahrunfalls. Das hat zur Folge, daß er die Sachverständigenkosten nicht zu erstatten braucht, da im Rückforderungsprozeß den Versicherer die volle Beweislast dafür trifft, daß er zu Unrecht geleistet hat.

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2.4

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Soweit die Beklagte zu 2) an die Firma N Mietwagenkosten für einen Zeitraum gezahlt hat, der durch die unfallbedingte Auswechselung des Heckstoßfängers nicht veranlaßt war, unterliegt ihre Leistung ebenfalls der Rückforderung gemäß § 812 BGB gegen den Kläger. Denn bei Zahlung auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung richtet sich der Rückzahlungsanspruch des Putativschuldners gegen den Zedenten, weil der Schuldner mit der Leistung an den Zessionar auch aus dessen Sicht seine vermeintliche Schuld an dem Zedenten begleichen will (vgl. BGHZ 122, 46; 105, 365; Palandt/Thomas, § 812 Rdn. 67).

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Da eine Reparatur des Stoßfängers erforderlich war und auch  wie der Kläger durch die danach gefertigten Lichtbilder des RWTÜV Bl. 81 ff. d.A. belegt hat  tatsächlich durchgeführt worden ist, war der Kläger berechtigt, für den dafür erforderlichen Zeitraum auf Kosten der Beklagten einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Der Senat schätzt diesen Zeitraum, da es um ein einfaches Auswechseln ging, das aber auch Lackierarbeiten erforderlich machte, auf zwei Tage. Da ausweislich der Rechnung der Firma N vom 10.11.1997 (Bl. 15 d.A.) der Mietwagen für fünf Tage in Anspruch genommen worden ist, für den Zeitraum also, in dem zusätzlich das Heckblech und die weiteren Schäden repariert werden konnten, schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO den Anteil, der dem Auffahrunfall vom 22.10.1997 zuzurechnen ist,

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auf 40 % des Rechnungsbetrages von 2.444,90 DM,

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also auf 977,96 DM.

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Für die Bezahlung der weitergehenden 1.466,94 DM

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bestand kein Rechtsgrund, so daß der Kläger sie zurückzuerstatten hat.

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2.5

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Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Rückforderungsanspruch der Beklagten zu 2) sei gemäß § 818 III BGB ausgeschlossen, weil er das erhaltene Geld ausgegeben habe und deshalb nicht mehr bereichert sei. Soweit er es zur Behebung des dem Auffahrunfall nicht zuzurechnenden Schadens am Heckblech ausgegeben hat, ist es wegen einer entsprechenden Wertverbesserung des Fahrzeugs nach wie vor in seinem Vermögen vorhanden. Soweit er es anderweitig im täglichen Leben ausgegeben hat, fehlt es an dem für den Wegfall der Bereicherung erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Empfang der rechtsgrundlosen Leistung und dem Vermögensverlust (vgl. BGHZ 118, 383; Palandt/Thomas, § 818 Rdn. 30). Denn es ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, daß er im täglichen Leben weniger ausgegeben hätte, wenn er die Versicherungsleistungen nicht erhalten hätte.

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2.6

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Es ergibt sich folgende Abrechnung:

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Der Kläger hat an die Beklagte zu 2) zurückzuzahlen

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von den Reparaturkosten 4.008,29 DM den Wertminderungsbetrag 300,00 DM von den Mietwagenkosten 1.466,94 DM

  • von den Reparaturkosten 4.008,29 DM
  • den Wertminderungsbetrag 300,00 DM
  • von den Mietwagenkosten 1.466,94 DM
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insgesamt also 5.775,23 DM.

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Dieser Betrag ist gemäß § 291 BGB antragsgemäß zu verzinsen. Im übrigen ist die Widerklage nicht begründet, so daß insoweit die Berufung des Klägers Erfolg hat.

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3.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.