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Oberlandesgericht Hamm·6 U 35/99·26.05.1999

Berufung nach Kettenauffahrunfall: Quotenaufteilung (§287 ZPO) und Abweisung von Schmerzensgeld

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz materieller und immaterieller Schäden nach einem Kettenauffahrunfall. Das OLG bestätigt die vom LG angesetzte Haftungsquote von 65 % und erhöht den materiellen Anspruch um den Nutzungsausfall von 246,00 DM; restlicher Anspruch 1.064,70 DM. Ansprüche auf Schmerzensgeld werden wegen fehlender kausaler Begründung und technischer Harmlosigkeitsgrenzen abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin überwiegend abgewiesen; materieller Anspruch um Nutzungsausfall erhöht, sonstige Ansprüche (Schmerzensgeld) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Kettenauffahrunfällen mit gleichzeitigem Front‑ und Heckschaden kann bei ungeklärter Verursachung der auf den auffahrenden Hintermann entfallende Schaden durch quotenmäßige Aufteilung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden.

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Die Zurechnung der Frontschäden zum Auffahrenden setzt voraus, dass dessen ursächliche Beteiligung an diesen Schäden deutlich wahrscheinlicher ist als das Gegenteil.

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Der Anspruch auf Schmerzensgeld erfordert den Nachweis der kausalen Verursachung der geltend gemachten Gesundheitsverletzungen durch das konkrete Unfallereignis; bei Kollisionen im sog. Harmlosigkeitsbereich ist dies regelmäßig nicht gegeben.

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Nutzungsausfall kann ersetzt werden, wenn der Geschädigte glaubhaft darlegt, dass das Fahrzeug ohne die eingetretene Beschädigung nutzbar gewesen wäre und der Nutzungsausfall hierdurch verursacht wurde.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 92 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 12 O 392/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Dezember 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten verurteilt werden, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.064,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.04.1998 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer beider Parteien: unter 20.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klägerin verlangt vollen Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden aus einem Kettenauffahrunfall vom 06.04.1998 innerorts N auf der X Straße. Dabei wurde ihr Fahrzeug als zweites in einer Reihe von insgesamt vier beteiligten Fahrzeugen beschädigt. Hinter ihr fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem bei dem Beklagten zu 2) versicherten Golf. Unstreitig bremste der Beklagte zu 1) nicht mehr rechtzeitig und fuhr auf den Nissan der Klägerin auf.

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Streitig ist, ob die Klägerin - wie sie behauptet hat - zuvor allenfalls leicht auf den vor ihr fahrenden Mercedes der Zeugin O aufgeprallt ist und anschließend durch den Heckaufprall des Pkw Golf der Beklagten aufgeschoben wurde.

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Am Fahrzeug der Klägerin sind Heck- und Frontschäden entstanden, deren Beseitigung einen Reparaturkostenaufwand von insgesamt 2.518,79 DM verursachen. Zuzüglich weiterer Kosten hat die Klägerin ihren materiellen Schaden mit insgesamt 3.186,47 DM beziffert und diesen abzüglich eines am 20.08.1998 gezahlten Betrages in Höhe von 1.000,00 DM mit restlichen 2.186,47 DM klageweise geltend gemacht.

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Darüber hinaus hat sie behauptet, infolge des Unfalls insbesondere eine HWS/BWS-Verletzung erlitten zu haben. Wegen dieser immateriellen Schäden hat sie ein Schmerzensgeld (Vorstellung 7.000,00 DM) begehrt und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche weitergehenden Schäden.

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Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen der Klage nur hinsichtlich der materiellen Schäden (diese gekürzt auf insgesamt 2.930,47 DM) nach einer Quote von 65 % stattgegeben und die Beklagten deshalb unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung von 1.000,00 DM zu einer Restzahlung von 904,80 DM verurteilt.

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Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen, insbesondere Ansprüche der Klägerin auf Ersatz immaterieller Schäden.

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Zur Begründung hat es ausgeführt, daß nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum sog. doppelten Auffahrunfall die Beklagten den Gesamtschaden lediglich zu dem Teil zu tragen hätten, der dem Umfang des vom Beklagten zu 1) verursachten Schaden im Verhältnis zu den übrigen Beschädigungen, die ihm nicht zugerechnet werden könnten, entspreche. Der unzweifelhaft von den Beklagten verursachte Heckschaden entspreche einem Anteil von 65 % des Gesamtschadens am Pkw der Klägerin.

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Den mit 246,00 DM geltend gemachten Nutzungsausfall (3 Tage à 82,00 DM) könne die Klägerin dagegen nicht verlangen, ebenfalls nicht Ersatz ihrer Körperschäden, da nicht bewiesen sei, daß diese nicht bereits Folge ihres eigenen Anstoßes gegen den Pkw der Zeugin O sei.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin vollen Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden auf der Grundlage der erstinstanzlichen Anträge begehrt.

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Die Klägerin bleibt dabei, zuvor selbst nur leicht auf das Fahrzeug der Zeugin O aufgeprallt zu sein. Das Fahrzeug der Zeugin O habe - ebenso wie ihr eigenes - bereits gestanden und sei dann gerade wieder angefahren, bevor der Beklagte zu 1) auf die Klägerin aufgefahren und sie dann auf das Fahrzeug der Zeugin O aufgeschoben habe. Auch die immateriellen Schäden seien im Ergebnis die alleinige Folge des Heckaufpralls.

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Schließlich - so macht die Klägerin weiter geltend - könne sie auch den Nutzungsausfall in Höhe von 246,00 DM verlangen, da sie trotz ihrer erlittenen Verletzungen nicht fahruntüchtig gewesen sei.

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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.

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Der Senat hat die Klägerin angehört, erneut die Zeugin O vernommen und Beweis erhoben durch Einholung eines im Senatstermin mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen C.

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat im wesentlichen keinen Erfolg.

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Ihr vom Landgericht mit insgesamt 2.930,47 DM bezifferter materieller Schaden ist lediglich um den geltend gemachten Nutzungsausfall von 246,00 DM zu erhöhen. Im übrigen mußte es bei der vom Landgericht ausgesprochenen Quote von 65 % und auch bei der Abweisung der weitergehenden Ansprüche verbleiben.

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1.

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Auch nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme vor dem Senat haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, von der im angefochtenen Urteil ermittelten Quote hinsichtlich der materiellen Schäden von 65 % abzuweichen.

21

Hat ein Fahrzeug bei einem Kettenauffahrunfall sowohl Front- wie auch Heckschäden erlitten, so kann zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse bei ungeklärter Verursachung der Frontschäden derjenige Teil des Gesamtschadens, für den der auffahrende Hintermann verantwortlich ist, durch eine quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens gemäß § 287 ZPO ermittelt werden. Hiervon ist das Landgericht zu Recht ausgegangen.

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Diesen an § 287 ZPO orientierten Verhältnismaßstab hat die Rechtsprechung zur Vermeidung unbilliger Härten eines sich ansonsten in Beweisnot befindlichen Geschädigten in ständiger Rechtsprechung entwickelt (seit BGH VersR 73, 762; ebenso OLG Karlsruhe, VersR 81, 739 und 82, 1150; Greger, NZV 89, 58; Senat in 6 U 227/89).

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Für die Frage, ob die Beklagten in vollem Umfang auch für die Frontschäden verantwortlich sind, kam es deshalb darauf an, ob ihre ursächliche Beteiligung an diesen Schäden wenigstens "deutlich wahrscheinlicher" ist als das Gegenteil. Zwar hat die Klägerin dies weiterhin behauptet, zugleich jedoch eingeräumt, daß sie ihrerseits noch vor dem Heckaufprall der Beklagten zumindest leicht gegen das vor ihr fahrende Fahrzeug der Zeugin O geraten war. Der zur weiteren Aufklärung dieser streitigen Frage hinzugezogene Sachverständige hat zur Überzeugung des Senats ausgeführt, daß die Unfalldarstellung der Klägerin nur unter der Voraussetzung schlüssiger ist, daß sich der Unfall im niedrigen Geschwindigkeitsbereich abgespielt hat, so wie die Klägerin dies unter Hinweis darauf behauptet hat, daß sowohl ihr eigenes als auch das Fahrzeug der Zeugin O bereits gestanden hätten. Wenn aber  so der Sachverständige weiter  die Kettenkollision praktisch aus dem laufenden Verkehr im Bereich höherer Geschwindigkeiten um ca. 40 km/h stattgefunden hätten, wäre die Unfalldarstellung der Klägerin nicht plausibeler als die der Beklagten.

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Die Unfalldarstellung der Klägerin ist durch die Aussage der erneut vernommenen Zeugin O nicht bestätigt worden. Nach Aussage dieser Zeugin hat die Kollision vielmehr in einem Zeitpunkt stattgefunden, als sie - die Zeugin - gerade wegen des vor ihr auftauchenden Verkehrshindernisses eine Vollbremsung eingeleitet hatte. Dann aber fuhr sie nach den Berechnungen des Sachverständigen immer noch mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h, während das Fahrzeug der Klägerin mit ca. 37 bis 41,5 km/h aufgefahren wäre. Ohne Erfolg hält die Klägerin die Angaben der Zeugin für nicht hinreichend glaubhaft und deshalb im Ergebnis für ungeeignet. Die Zeugin hat diese Unfalldarstellung in beiden Instanzen konstant und auch frei von Widersprüchen bekräftigt. Auch aus technischer Sicht ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß ihre Angaben widersprüchlich wären.

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Nach dem gesamten Beweisergebnis kann deshalb eine deutlich größere Wahrscheinlichkeit für die Darstellung der Klägerin nicht festgestellt werden. Der Unfallhergang bleibt in diesem Punkte ungeklärt, so daß es zugleich nach der im übrigen unangefochtenen Berechnung des Landgerichts bei der Quote von 65 % verbleiben muß.

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Der vom Landgericht errechnete Gesamtschaden von 2.930,47 DM war lediglich um den mit der Berufung geltend gemachten Nutzungsausfall in Höhe von 246,00 DM zu erhöhen. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, daß sie trotz des Unfalls und der  nach ihrer Behauptung - hierbei erlittenen Verletzungen nicht gehindert gewesen wäre, das Fahrzeug, wenn es nicht beschädigt worden wäre, weiter zu benutzen.

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Der gesamte materielle Schaden der Klägerin erhöht sich deshalb im Ergebnis auf insgesamt 3.176,47 DM, wovon die Beklagten 65 % = 2.064,70 DM zu ersetzen haben. Abzüglich der geleisteten Zahlung von 1.000,00 DM verblieb ein restlicher Anspruch in Höhe von 1.064,70 DM.

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Mit dieser Maßgabe, die sich auf die Kostenentscheidung allerdings nicht auswirkt, war die Berufung zurückzuweisen.

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2.

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Die weitergehenden Ansprüche der Klägerin, insbesondere auf Ersatz ihrer immateriellen Schäden, sind zu Recht abgewiesen worden.

31

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin die behaupteten HWS/BWS-Beschwerden überhaupt als Folge des Unfallereignisses vom 06.04.1998 erlitten hat; erst recht ist nicht feststellbar, daß sie Folge des Heckaufpralls der Beklagten sind.

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Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ereignete sich der Unfall im sog. "Harmlosigkeitsbereich", bei dem erfahrungsgemäß und auf der Grundlage zahlreicher Untersuchungen des Sachverständigen mit solchen Verletzungen nicht zu rechnen ist. Dies gilt für reine Heckkollisionen bis zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 10/11 km/h, bei Frontkollisionen sogar bei Geschwindigkeitsänderungen bis zu 15 km/h. Durch die Heckkollision des Fahrzeugs der Beklagten ist eine Geschwindigkeitsveränderung von 4 - 7 km/h eingetreten. Selbst wenn die im übrigen ungeklärte Frage zugunsten der Klägerin unterstellt würde, daß die Frontalkollision Folge des Heckaufpralls wäre, ergäbe sich durch eine Überlagerung der durch die Heckkollision ausgelösten sog. "Reboundbewegung" mit der Primärbewegung der Frontalkollision eine Geschwindigkeitsänderung zwischen 5 und knapp 10 km/h. Auch in diesem Fall wäre die aus technischer Sicht ermittelte "Harmlosigkeitsgrenze" noch nicht erreicht oder gar überschritten.

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Da aber - wie oben ausgeführt - ohnehin die Unfalldarstellung der Klägerin nicht einmal deutlich wahrscheinlicher ist als die der Beklagten, scheidet eine Zuordnung der immateriellen Schäden zu dem Heckaufprall der Beklagten aus. Diese Zuordnung läßt sich bei dieser Sachlage auch nicht durch ein von der Klägerin zusätzlich beantragtes interdisziplinäres technisch/medizini- sches Gutachten verifizieren.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.