Brand in Miet-Gewerbehalle: Innenausgleich nach § 426 BGB zulasten des Reparierenden
KI-Zusammenfassung
Nach einem Brand in einer gemieteten Gewerbehalle verlangte der Kläger Schadensersatz für eigene Schäden sowie Freistellung von Forderungen des Vermieters und weiterer Stellen. Das OLG Hamm gab der Berufung nur teilweise statt und stellte eine Freistellungspflicht des Beklagten zu 2) gegenüber Vermieteransprüchen fest. Im Innenausgleich nach § 426 BGB muss der Beklagte zu 2) den Vermieterschaden allein tragen, weil der Kläger nur über § 278 BGB für fremdes Verhalten haftet. Eigene Schadensersatzansprüche des Klägers scheiterten u.a. daran, dass der Brandschaden nicht „bei dem Betrieb“ des Kfz i.S.d. § 7 StVG entstand und ein Verschulden des Beklagten zu 2) deliktisch nicht nachweisbar war.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Feststellung der Freistellungspflicht des Beklagten zu 2) gegenüber Vermieteransprüchen; im Übrigen Klageabweisung bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsinteresse für eine Freistellungsklage besteht, wenn der Kläger mit fälligen Schadensersatzforderungen eines Dritten konfrontiert ist und ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (Innenausgleich) nach § 426 Abs. 1 BGB im Raum steht.
Für Schäden an der Mietsache haftet der Mieter aus § 280 BGB wegen Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten; das Verschulden wird vermutet, sodass der Mieter sich durch Entlastungsbeweis zu exkulpieren hat.
Der Mieter hat sich nach § 278 BGB das schadensverursachende Verhalten von Personen zurechnen zu lassen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen; insoweit besteht gegenüber dem Vermieter Gesamtschuld.
Im Innenausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB kann eine alleinige Ausgleichspflicht eines Gesamtschuldners geboten sein, wenn der andere Gesamtschuldner lediglich für fremdes Verschulden einzustehen hat und das Maß der Verursachung einseitig ist.
Ein Brandschaden ist nicht „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs i.S.d. § 7 StVG entstanden, wenn das Fahrzeug mehrere Tage zur Reparatur abgestellt war und sich der Schaden im Rahmen von Reparatur-/Wartungsmaßnahmen ohne nahen örtlich-zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang im Straßenverkehr realisiert.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 3 O 170/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 11. Januar 2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Kläger von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen des Hallenvermieters aufgrund des Brandereignisses von 03.11.2010 in der Gewerbehalle Q-Weg in X freizustellen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und den Gerichtskosten trägt der Beklagte zu 2) 19 %. Von seinen eigenen außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte zu 2) 56 %. Alle weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der gestellten Anträge wird gem. § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:
Eine Haftung der Beklagten ergebe sich nicht gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, weil der Schaden des Klägers nicht bei dem Betrieb des Pkw der Beklagten zu 3) entstanden sei. Verschulden des Beklagten zu 2) lasse sich nicht feststellen, so dass eine Haftung gem. § 823 Abs. 1 und 2 BGB entfalle. Und wegen der Verletzung von vertraglichen Pflichten hafte der Beklagte zu 2) dem Kläger nicht, weil zwischen diesen keine vertraglichen Beziehungen bestanden hätten.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel im Umfang seiner erstinstanzlichen Schlussanträge weiter. Er führt aus, das Urteil beruhe auf Rechtsfehlern und unzutreffender Sachverhaltsfeststellung. Das Landgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, weil es seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, dass der Pkw VW Golf der Beklagten zu 3) schon am Wochenende vor dem Schadenstag in die angemietete Halle gebracht worden sei. Tatsächlich sei dies erst am Nachmittag des 03.11.2010 geschehen.
Zudem habe das Landgericht die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 3) zu Unrecht verneint, weil es die Frage, ob der Pkw des Klägers beim Betrieb des Pkw der Beklagten zu 3) beschädigt worden sei, rechtsfehlerhaft verneint habe. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen einer Verschuldenshaftung des Beklagten zu 2) vor. Insofern müsse eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Beklagten zu 2) Berücksichtigung finden. Die Haftung der Beklagten zu 1) ergebe sich zudem daraus, dass nicht gewerbsmäßige Reparaturen an einem Kfz im Sinne von § 10 AKB zum Gebrauch des Fahrzeugs zu rechnen seien.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 7.710,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2011 zu zahlen;
2.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn einen vorgerichtlichen Verzugsschaden in Höhe von 661,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2011 zu zahlen;
3.
festzustellen, dass die Beklagten ihn, den Kläger, als Gesamtschuldner von allen ihm gegenüber geltend gemachten Schäden des Vermieters oder der Feuerwehr aufgrund des Brandereignisses vom 03.11.2010 in der Gewerbehalle Q-Weg in X freizustellen haben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreiten neues Vorbringen und verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils samt darin enthaltener Bezugnahmen sowie die Sitzungsniederschrift des Senats vom 03.09.2012.
Die Akte 322 Js 864/10 der Staatsanwaltschaft Paderborn hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die Berufung des Klägers hat in geringem Umfang Erfolg, weil dem gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Feststellungsbegehren zum Teil stattzugeben war. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das Landgericht die weitergehende Klage zu Recht abgewiesen hat.
1.
Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet, soweit der Kläger die Feststellung der Freistellungsverpflichtung des Beklagten zu 2) begehrt und soweit das Freistellungsbegehren Ansprüche des Vermieters betrifft, die auf den Brandschaden vom 03.11.2010 gestützt werden.
Das Feststellungsinteresse des Klägers resultiert daraus, dass der Kläger mit Schadensersatzforderungen des Vermieters konfrontiert ist. Es geht bei dem Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB auch um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, weil die Schadensersatzansprüche des Vermieters bereits fällig sind.
Gemäß § 426 Abs. 1 BGB ist der Beklagte zu 2) verpflichtet, den Kläger in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang von Ansprüchen des Vermieters, der einen Teil seiner Gewerbehalle an den Kläger, den Beklagten und den Zeugen I vermietet hatte, freizustellen.
Sowohl der Beklagte zu 2) als auch der Kläger sind ihrem Vermieter wegen der Verletzung von mietvertraglichen Nebenpflichten gem. § 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Bezüglich des Beklagten zu 2) ergibt sich der Anspruch des Vermieters daraus, dass der Brand in der Halle letztlich ursächlich auf ein Verhalten des Beklagten zu 2) zurückzuführen ist. Zwar kann dem Beklagten zu 2) nicht nachgewiesen werden, dass er gegen die erforderliche Sorgfalt verstoßen, also fahrlässig gehandelt hat. Daran scheitert der Anspruch gegen den Beklagten zu 2) aus § 280 BGB aber nicht. Denn beweispflichtig hierfür ist nicht der Vermieter bzw. im vorliegenden Rechtsstreit der Kläger. Es ist vielmehr Sache des Beklagten zu 2), den Nachweis dafür zu erbringen, dass ihn kein Verschulden an der Beschädigung der Mietsache trifft (vgl. dazu Geigel/Bacher, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap 28 Rn 254).
Ebenso wie der Beklagte zu 2) haftet der Kläger dem Vermieter gem. § 280 BGB nach den gleichen Grundsätzen. Zwar hat der Kläger nicht durch eigenes Verhalten zur Entstehung des Brandes beigetragen. Er muss sich das Verhalten des Beklagten zu 2) aber gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Denn als Erfüllungsgehilfen eines Mieters gelten sämtliche Personen, die auf Veranlassung eines Mieters mit der Mietsache in Berührung kommen. Der Begriff ist weit auszulegen (vgl. dazu Emmerich/Sonnenschein, Miete, 10. Aufl., § 538 Rn 4; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht-, und Leasingrechts, 10. Aufl., A II Rn 42). Als Mieter haften der Kläger und der Beklagte zu 2) dem Vermieter als Gesamtschuldner.
Dem Umfang nach besteht die Freistellungsverpflichtung des Beklagten zu 2) in vollem Umfang und nicht nur unter den Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen, weil in der vorliegenden Sache i. S. d. § 426 Abs. 1 BGB etwas anderes bestimmt ist. Maßgeblich dafür, wie ein Schaden auf mehrere Gesamtschuldner aufzuteilen ist, ist in erster Linie das Maß der Verursachung (dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 426 Rn 14). In der vorliegenden Sache ist darauf abzustellen, dass allein der Beklagte zu 2) Reparaturen an dem schadensursächlichen Pkw vorgenommen hat und den Motor hat warmlaufen lassen. Weder der Kläger noch der Zeuge I waren daran beteiligt. Der Kläger haftet dem Vermieter lediglich, weil er sich das Verhalten des Beklagten zu 2) gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss. Eine alleinige Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn einer der Gesamtschuldner nur für fremdes Verschulden einzustehen hat (vgl. Staudinger/Looschelders, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - Bearbeitung 2012 -, § 421 Rn 66). So liegt der Fall hier. Der Senat erachtet es daher als sachgerecht, dass der Beklagte zu 2) den Schaden des Hallenvermieters allein tragen muss.
Auch im Berufungsverfahren bleibt das weitergehende Feststellungsbegehren des Klägers hingegen ohne Erfolg. Denn abgesehen davon, dass der Kläger nicht dargelegt hat, warum er mit einer Inanspruchnahme durch die Feuerwehr rechnen muss, die wegen des Feuers in der Gewerbehalle eingesetzt gewesen ist, scheitert das Feststellungsbegehren des Klägers in Bezug auf die Beklagten zu 1) und zu 3) daran, dass diese dem Kläger weder aus § 426 Abs. 1 BGB noch aus sonstigem Grunde zu irgendwelchen Leistungen verpflichtet sind.
2.
Auch bezüglich der Klageanträge zu 1) und zu 2) hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Denn wegen der Schäden, die durch den Brand vom 03.11.2010 an seinem Pkw und seinen sonstigen in der Halle lagernden Gegenständen entstanden ist, steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zu.
2.1
Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 3) hätte sich allenfalls aus § 7 StVG ergeben können, weil sie Halterin des Pkw VW Golf gewesen ist, von dem der Brand ausgegangen ist.
2.1.1
Zu Recht hat das Landgericht aber ausgeführt, dass der Schaden nicht beim Betrieb des Pkw im Sinne des § 7 StVG entstanden ist. Jedenfalls nach den Feststellungen des Landgerichts, von denen der Senat gemäß § 529 ZPO im Berufungsverfahren auszugehen hat, ist dies nicht der Fall.
Das Landgericht ist von einem zutreffenden Verständnis des Begriffs bei dem Betrieb i. S. d. § 7 StVG ausgegangen, so dass auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird. Entsprechend dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG wird dieser Begriff herkömmlich weit ausgelegt. Die Haftung umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe und es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Insoweit ist eine am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierte wertende Betrachtung angezeigt (vgl. Galke, zfs 2011, 62). Ein Schadensfall ist beim Betrieb eines Kfz entstanden, wenn sich eine davon ausgehende Gefahr realisiert hat. Der im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlt aber, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Erforderlich ist, dass Fahrweise oder Betrieb des Fahrzeugs zu dem Unfall beigetragen haben (vgl. Diederichsen, DAR 2008, 303).
Hiervon ausgehend ist der in der vorliegenden Sache zu beurteilende Schadensfall nicht mehr dem Betrieb des Pkw der Beklagten zu 3) zuzuordnen.
Allein die Tatsche, dass ein Betriebsstoff des Pkw zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, genügt dazu nicht (vgl. BGH VersR 2008, 76). Es genügt ferner nicht, dass der Beklagte zu 2) nach der erstinstanzlichen Behauptung des Klägers im Schadenszeitpunkt beabsichtigte, eine Probefahrt zu unternehmen und der Schlüssel noch im Zündschloss steckte. Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte zu 2) Rauch bemerkte, lief der Motor nicht. Der Beklagte zu 2) hatte ihn nach dem Probelauf abgestellt. Der Betrieb beginnt grundsätzlich erst mit dem Einsteigen und dem Ingangsetzen des Motors (vgl. Geigel/Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap 25 Rn 63; Wussow/Baur, UHR 15. Aufl., Kap 17 TZ 11).
Der Schaden ist auch nicht deswegen dem Betrieb des Pkw zuzurechnen, weil der VW Golf noch einige Zeit vorher im öffentlichen Verkehr benutzt worden war. Denn dies war nach dem Feststellungen des Landgerichts zuletzt an dem Wochenende vor dem Mittwoch, an dem es zu dem Brand gekommen ist, der Fall, lag also mehrere Tage zurück. Es geht daher nicht um einen Fall, in dem es zu einem Schaden infolge vorausgegangener Fahrt gekommen ist (dazu OLG Düsseldorf NZV 2011, 222). Maßgeblich ist der Fahrbetrieb oder eine seiner Folgewirkungen. Es muss ein naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit Betriebsvorgängen oder Betriebseinrichtungen des Pkw bestanden haben (vgl. OLG München NZV 2004, 205, 206). Dieser Zusammenhang fehlt.
Vom Wochenende bis zum Tage des Schadensfalles hatte der Pkw in der Halle gestanden, damit er untersucht und repariert werden konnte. Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten fehlt der örtliche und zeitliche Zusammenhang meistens (vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 3 Rn 148, 161; dazu ferner Dörr, MDR 2011, 1083; Ernst, SVR 2011, 241). So ist es auch hier. Seitdem der Pkw in der Halle zur Untersuchung abgestellt war, spielte die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Pkw keine Rolle mehr. Die Schädigung, die während der Zeit eingetreten ist, in der der Pkw in der Halle zur Reparatur untergestellt war, ist nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will.
Daran ändert sich nichts, wenn – wie der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2012 bei seiner Anhörung angegeben hat - davon auszugehen ist, dass der Beklagte den Pkw vor dem Probelauf innerhalb der Halle einige Meter zurückgesetzt hat, damit die Abgase besser abziehen konnten, und den Pkw anschließend wieder einige Meter voran gefahren hat, bevor er den Motor ausstellte. Denn diese Fortbewegung des Pkw mittels Motorkraft hatte mit den spezifischen Gefahren der Benutzung eines Kraftfahrzeugs als Transport- und Verkehrsmittel im öffentlichen Verkehr nichts zu tun. Ein Zusammenhang mit den Gefahren, für die § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will, entstand auch hierdurch nicht. Die Fahrzeugbewegung diente ausschließlich einer konkreten Reparaturmaßnahme und ist nicht etwa einem Vorgang gleichzustellen, bei dem ein Fahrzeug auf dem Gelände eines Autohauses von einem Abstellplatz zu einem anderen überführt wird (vgl. OLG Saarbrücken, r+s 2000, 322 = VRS 99, 104).
Zu der Frage, ob der Schaden bei dem Betrieb des Pkw der Beklagten zu 3) entstanden ist, ergäbe sich nichts anderes, würde man dem Standpunkt des Klägers folgen, wonach der Brand bei einer Reparatur des Pkw und daher bei dem Gebrauch des Pkw entstanden ist. Denn das könnte allenfalls zur Folge haben, dass dem Beklagten zu 2) wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit der Fahrzeugreparatur gem. § 10 AKB Versicherungsschutz gewährt werden müsste. Diese Auswirkung auf das Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten untereinander würde aber nicht zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 1) führen. Ob die Beklagte zu 1) haftet, hängt ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen einer direkten Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) durch den Kläger vorliegen.
2.1.2
Es kann dahinstehen, ob der Schadensfall dem Betrieb des Pkw zuzurechnen wäre, wenn der Pkw noch am Nachmittag des 3.11.2010 im öffentlichen Verkehr gefahren worden ist und die daraus resultierende Wärme von Fahrzeugteilen bei der Entstehung des Brandes mitgewirkt hätte. Denn mit diesem - bestrittenen - Vortrag ist der Kläger gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Das Landgericht hat einen anderen Sachverhalt festgestellt. Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat der Kläger nicht gestellt.
2.2
An den Voraussetzungen einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 2) fehlt es aus folgenden Gründen:
2.2.1
Vertragliche Ansprüche hat das Landgericht mit näheren Ausführungen zu Recht verneint. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufungsbegründung nicht.
2.2.2
Der Beklagte zu 2) haftet dem Kläger auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften der SBauVO NRW. Denn ein Verstoß des Beklagten zu 2) gegen die erforderliche Sorgfalt vermag der Kläger dem Beklagten zu 2) nicht nachzuweisen. Insofern folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung.
2.2.3
Eine Haftung des Beklagten zu 2) aus § 18 StVG scheitert aus den gleichen Gründen wie die Haftung der Beklagten zu 3) aus § 7 StVG, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.
2.3
Da die Beklagten zu 2) und zu 3) nicht nach Deliktsrecht haften, fehlt es auch an den Voraussetzungen eines Direktanspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 1) gem. § 115 VVG.
3.
Die vorprozessual angefallenen Anwaltskosten haben ausschließlich die bezifferte Klageforderung betroffen und nicht das Feststellungsbegehren. Es besteht daher kein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 543, 708 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor. Die in der vorliegenden Sache relevanten Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Es geht nur um die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung in einem Einzelfall.