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Oberlandesgericht Hamm·6 U 34/00·05.11.2000

Berufung zurückgewiesen: Kein Schadensersatz nach Ausrutschen auf Möhre im Großmarkt

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrssicherungspflichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil sie in einem Großmarkt auf einer Möhre ausgerutscht sei. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; die Berufung bleibt erfolglos. Das OLG hält ein Kontrollintervall von etwa 45 Minuten in der Feinkostabteilung unter den gegebenen Umständen für ausreichend und verneint eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung. Mangels Kausalität besteht kein Anspruch aus §§ 823, 31, 847 BGB.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Essen zurückgewiesen; kein Ersatzanspruch wegen fehlender Verkehrssicherungspflichtverletzung und Kausalität

Abstrakte Rechtssätze

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Betreiber von Verkaufsräumen haben eine der Örtlichkeit und Kundenfrequenz angepasste Verkehrssicherungspflicht, deren konkrete Kontrollintervalle nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen sind.

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Kontrollintervalle von bis zu etwa 45 Minuten können in Bereichen ohne offen angebotene frische Ware und bei geringer Kundenfrequenz ausreichend sein.

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Ergibt sich kein Anhalt dafür, dass ein gefährlicher Zustand länger als die letzte nachgewiesene Kontrolle bestand, fehlt in der Regel die kausale Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

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Für einen Ersatzanspruch aus §§ 823, 31, 847 BGB muss die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kausal für den Schaden sein; fehlende Darlegung der dauerhaften Anwesenheit der Gefahrenquelle belastet die Anspruchstellerin.

Relevante Normen
§ 31 BGB§ 823 BGB§ 847 BGB§ 831 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6 O 453/99

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. November 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Ksoten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Beschwer der Klägerin: über 60.000,00 DM.

Tatbestand

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Die Beklagte betreibt in F einen Großhandelsmarkt mit Lebensmittelbereich. Diesen besuchte die Klägerin am 03.04.1998 als Großkundin. Gegen 18.45 Uhr ging sie einen Eierkarton sowie eine Flasche Salatdressing in den Händen haltend und nach weiterer Ware schauend durch einen Gang der Feinkostabteilung. In diesem Bereich wird frische Ware nicht angeboten. Die Obst- und Gemüseabteilung befindet sich in der entgegengesetzten Ecke der Feinkostabteilung. Die Klägerin stürzte und zog sich u.a. eine Schultergelenksluxation mit Oberarmkopfimpression zu. Nach dem Unfall wurde auf dem Boden mindestens eine vier bis fünf Zentimeter lange Möhre gefunden.

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Die Klägerin, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung weiterer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt, hat behauptet, sie sei auf eine alten zerschrumpelten und zertretenen Karotte ausgerutscht. Diese habe, von den Mitarbeitern der Beklagten übersehen, seit geraumer Zeit auf dem Boden gelegen, obwohl die Beklagte, so hat die Klägerin gemeint, zur Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflichten die Gänge alle 15 Minuten habe kontrollieren müssen.

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Die Beklagte hat vorgetragen, die aufgefundene Möhre sei frisch und keineswegs zertreten gewesen. Es hätten sich darin kleine Zahnabdrücke befunden, woraus zu folgern sei, daß es sich um eine Möhre gehandelt habe, die ein Kind verloren oder weggeworfen habe. Im übrigen, so hat die Beklagte ausgeführt, habe es stetige Kontrollen durch die Mitarbeiter der einzelnen Abteilungen sowie turnusmäßige Kontrollen durch die Tagesfrau eines Reinigungsunternehmens gegeben. Außerdem sei eine gute halbe Stunde vor dem Unfall der Klägerin nahe der Unfallstelle noch von der Tagesfrau und der Zeugin Görtz gereinigt worden, weil dort jemand Milch verschüttet gehabt habe.

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Das Landgericht hat die Klägerin angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Sodann hat es die Klage abgewiesen, weil schon ungeklärt sei, ob die Klägerin überhaupt auf einer Möhre ausgeglitten sei. Unabhängig davon lasse sich aber auch keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten feststellen, weil nicht auszuschließen sei, daß die Möhre erst kurz vor dem Unfall zufällig auf den Boden gelangt sei.

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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Ziel unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags weiter. Sie behauptet nunmehr, es hätten sogar zwei Karotten auf dem Boden gelegen, und meint, die Ursächlichkeit einer Karotte für ihren Sturz habe das Landgericht nicht als streitig ansehen dürfen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen vom 18.11.1999

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 05.05.1998 zu zahlen, welches einen Betrag von 60.000,00 DM nicht unterschreiten solle;

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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 03.04.1998, 18.45 Uhr im Gebäude Lütkenbrauck 64, ####1 F zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen und bestreitet nunmehr ausdrücklich, daß die Klägerin auf einer Möhre ausgerutscht sei.

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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 18.11.1999.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet.

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Der Unfall der Klägerin vom 03.04.1998 beruht nicht auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten. Daher schuldet die Beklagte der Klägerin weder materiellen noch immtariellen Schadensersatz.

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Selbst wenn die Klägerin auf einer auf dem Boden der Feinkostabteilung im Großmarkt der Beklagten liegenden Möhre ausgerutscht ist, muß ihr die Beklagte nicht den entstandenen materiellen Schaden wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung ersetzen. Als Betreiberin des Großhandelsmarktes oblag es der Beklagten zwar, für die Verkehrssicherheit ihrer Verkaufsräume zu sorgen. Dazu gehörte es u.a., die regelmäßige Reinigung und Kontrolle der Fußböden sicherzustellen. Wenn die Klägerin auf einer Karotte ausgeglitten ist, dann hat auch ein objektiv verkehrsunsicherer Zustand bestanden. Die Beklagte hat aber bewiesen, daß der Fußboden im Bereich der Unfallstelle nicht länger als 45 Minuten vor dem Unfall noch kontrolliert worden ist. Damit scheidet eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten als Ursache des Unfalles aus.

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Schon in erster Instanz hat die Beklagte vorgetragen, gerade eine gute halbe Stunde vor dem Unfall der Klägerin habe sich durch verschüttete Milch im Unfallbereich die Notwendigkeit einer Reinigungsmaßnahme ergeben, die sogleich durchgeführt worden sei. Dies hat die Zeugin Görtz bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung bestätigt. Sie hat bekundet, etwa eine halbe bis dreiviertel Stunde vor dem Unfall der Klägerin habe eine Kundin einen Becher mit Milch fallen lassen. Dies sei etwa 2 m von der Stelle entfernt gewesen, an der die Klägerin nach ihrem Sturz gelegen habe. Die Milch sei von der Tagesfrau vom Boden aufgewischt worden.

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Gründe, an der Zuverlässigkeit der Aussage der Zeugin Görtz zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht allein schon daraus, daß diese Zeugin als Verkäuferin bei der Beklagten tätig ist. Aus der Aussage der Zeugin Görtz folgt, daß der Fußboden im Bereich der Unfallstelle noch innerhalb von nicht mehr als 45 Minuten vor dem Unfall der Klägerin kontrolliert worden ist und daß zu diesem Zeitpunkt dort keine Möhre auf dem Boden gelegen hat. Denn auch wenn die Tagesfrau den Boden nur exakt in dem Bereich gewischt hat, in dem die Milch auf dem Boden lag, so kann es ihr doch nicht entgangen sein, wenn nur zwei Meter davon entfernt eine ca. 5 cm lange Möhre auf dem Boden des Ganges gelegen hat. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil es sich bei der Tagesfrau um eine Person handelte, die u.a. gerade dazu eingesetzt wurde, Rutschgefahren verursachende Substanzen vom Boden zu entfernen, wie den Aussagen Görtz und Fröhner zu entnehmen ist.

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Kontroll- und Reinigungsintervalle von weniger als 45 Minuten waren der Beklagten nicht abzuverlangen. Die Beurteilung der Frage, wie häufig Fußböden in Verkaufsmärkten zu kontrollieren sind, richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten. Von Bedeutung sind u.a. Art und Ausmaß der zu erwartenden Verunreinigungen, Kundenfrequenz und Witterung. Für den Bereich von Obst- und Gemüseständen in Einzelhandelsmärkten, in denen Kunden oft die Ware selbst auswählen, verpacken und abwiegen können, wurden wiederholt Reinigungsintervalle von 15 bis 20 Minuten als angemessen angesehen (vgl. OLG Stuttgart VersR 91, 441; OLG Koblenz MDR 94, 1191 = NJW-RR 95, 158; auch OLG Köln JMBl. NW 99, 38, 39) während eine nur stündliche Reinigung zumindest in der lebhaften Geschäftszeit als wohl unzureichend gewertet wurde (vgl. OLG Köln VersR 95, 356).

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Wie die erstinstanzliche Anhörung der Klägerin ergeben hat, waren zum Unfallzeitpunkt nicht besonders viele Kunden im Großmarkt der Beklagten. Der Unfall ereignete ich außerdem nicht in der Obst- und Gemüseabteilung sondern in der Feinkostabteilung, in der keine frische Ware unverpackt angeboten wurde. In der Food-Abteilung liegen Obst- und Gemüsebteilung einerseits und Feinkostabteilung andererseits in verschiedenen Raumecken. Die Entfernung der Unfallstelle von der Gemüseabteilung hat die Klägerin im Senatstermin auf 50 bis 60 m geschätzt. Unter diesen Umständen waren nach Auffassung des Senats am späten Nachmittag des 03.04.1998 in der Feinkostabteilung der Beklagten häufigere Fußbodenkontrollen als alle 45 Minuten nicht erforderlich.

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Da der Boden zuletzt etwa 45 Minuten vor dem Unfall kontrolliert worden war, läßt sich der Sturz der Klägerin nicht ursächlich auf eine Verletzung der die Beklagte treffenden Verkehrssicherungspflichten zurückführen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte ansonsten ausreichende Anordnungen betreffend die Fußbodenkontrolle getroffen und für deren Befolgung durch ihre Mitarbeiter gesorgt hatte. Denn auch wenn dies nicht der Fall war und die Fußbodenkontrolle am Unfalltage nur zufällig erfolgt wäre, würde dies nicht zu einer Haftung der Beklagten führen (vgl. dazu OLG Köln VersR 95, 356).

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2.

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Daraus, daß die Verletzung der Klägerin, wie erörtert, nicht ursächlich auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurückgeführt werden kann, folgt zugleich, daß der Klägerin auch kein materieller und immaterieller Schadensersatzanspruch aus §§ 31, 823, 847 BGB oder §§ 831, 847 BGB zusteht.

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Die Berufung war daher zurückzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 546 ZPO.