Verkehrsunfall mit Fußgängern: 25 % Mitverschulden, Schmerzensgeldrente zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem nächtlichen Verkehrsunfall mit schwersten Verletzungen (u.a. Beinamputation) vollen Schadensersatz und höheres Schmerzensgeld. Das OLG Hamm bestätigte eine Haftungsquote von 75 % zu Lasten der Beklagten wegen 25 % Mitverschuldens des Klägers, weil dieser bei Nacht nicht vollständig von der Fahrbahn auf den Randstreifen auswich. Zusätzlich zum bereits zugesprochenen Schmerzensgeldkapitalbetrag wurde eine monatliche Schmerzensgeldrente von 150 DM ab Zustellung zuerkannt sowie eine 75%ige Feststellung für weitere Schäden (materiell mit Übergangsvorbehalt; immateriell unter Mitverschulden). Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg; zur Bezifferung weiterer materieller Schäden wurde zurückverwiesen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Schmerzensgeldrente und Zinsen zugesprochen, Haftungsquote (75/25) bestätigt, im Übrigen abgewiesen und wegen weiterer materieller Schäden zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein alkoholbedingt und deutlich zu schnell fahrender Kraftfahrer verletzt bei Nacht außerorts seine Sorgfaltspflichten, wenn er trotz erkennbarer Fußgängergefahr (nahegelegene Veranstaltung, Gegenverkehr, schmale Fahrbahn) die Geschwindigkeit nicht an die Sicht- und Reaktionsbedingungen anpasst.
Fußgänger dürfen zwar grundsätzlich die Fahrbahn benutzen (§ 25 Abs. 1 StVO), müssen jedoch insbesondere bei Nacht bei drohender Gefährdung rechtzeitig zur äußersten Seite ausweichen und erforderlichenfalls den Randstreifen vollständig betreten; unterlassen sie dies, kann ein Mitverschulden (§ 254 BGB) vorliegen.
Bei der Haftungsabwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB kann ein Mitverschulden des Fußgängers auch bei erheblichem Verschulden des Kraftfahrers und erhöhter Betriebsgefahr haftungsmindernd mit einer Quote zu berücksichtigen sein, wenn das Ausweichen für den Fußgänger möglich und zumutbar war.
Ein Schmerzensgeld kann bei schwersten Dauerfolgen neben einem Kapitalbetrag auch als laufende Schmerzensgeldrente zugesprochen werden, wenn der Dauerschaden und die fortdauernden Beeinträchtigungen eine wiederkehrende immaterielle Belastung begründen.
Wird über den Anspruch auf materiellen Schadensersatz lediglich durch Grundurteil entschieden, ist über die Höhe des Anspruchs im Betragsverfahren der Vorinstanz weiter zu verhandeln; eine Zurückverweisung ist insoweit zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 O 396/89
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 9. Oktober 1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 3,25 % Zinsen von 90.000,00 DM für die Zeit vom 10.10.1989 bis 20.10.1989 und von 40.000,00 DM für die Zeit vom 21.10.1989 bis zum 05.06.1992 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ab 10.10.1989 eine monatlich im voraus zu zahlende Schmerzensgeldrente in Höhe von 150,00 DM nebst 4 % Zinsen jeweils ab Fälligkeitstag auf die Rückstände zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger 75 % aller weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall vom 17.06.1989 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, ferner alle weiteren immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 %.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Zur Entscheidung über die Höhe des restlichen materiellen Schadensersatzbegehrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der zweiten Instanz zu entscheiden hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Beschwer des Klägers: über 90.000,00 DM
Beschwer der Beklagten: unter 30.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden und die Feststellung der Haftung für weitere Schäden aus einem Unfall, der sich am 18.06.1989 gegen 2.35 Uhr auf der ... außerhalb des Ortsteils ... ereignet hat.
Der damals 49 Jahre alte Klage hatte unter anderem mit den Zeugen ... und ... an einem Heimatfest in ... teilge ... men. Das Heimatfest fand wenige hundert Meter von dem Haus des Klägers in ... entfernt in einem Festzelt statt. Der Kläger und seine Begleiter entschlossen sich, den Heimweg über die ... zu Fuß anzutreten. Sie benutzten den äußersten linken Rand der Fahrbahn und gingen hintereinander her, der Kläger voraus. Die asphaltierte Fahrbahn ist 5 Meter breit. Beiderseits befinden sich weiße Begrenzungslinien. Der Zwischenraum zwischen den beiden Begrenzungslinien ist 4,60 Meter breit. Seitenstreifen sind nicht vorhanden. An die Fahrbahn schließt sich beiderseits ein grasbewachsener Randstreifen an. Als sie die Ortschaft ... bereits verlassen hatten, machte der Kläger seine Begleiter auf den Vollmond aufmerksam. Um das Naturschauspiel zu beobachten, blieben sie am linken Fahrbahnrand hintereinander stehen und richteten ihre Aufmerksamkeit nach links oben. Aus der Ferne war noch die Musik aus dem Festzelt zu hören.
Zur selben Zeit befuhr der Beklagte zu 2) mit seinem Pkw VW Scirocco, der bei dem Beklagten zu 1) versichert war, ebenfalls die ..., jedoch in Gegenrichtung, also in Richtung ... Er war ebenfalls ursprünglich auf dem Heimatfest gewesen, hatte sich aber mit seiner Begleiterin zerstritten und dann das Fest verlassen, um nach ihr zu suchen. Nunmehr war er wieder auf dem Weg zum Festplatz. Etwa in Höhe der Fußgängergruppe, zu der der Kläger gehörte, kam ihm ein anderes Fahrzeug entgegen. Der Beklagte zu 2) bemerkte die Fußgängergruppe nicht und fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit in sie hinein. Alle drei Fußgänger wurden, und zwar jeweils an ihrer rechten Körperseite, verletzt, der Kläger schwer.
Spätere Untersuchungen ergaben bei dem Beklagten zu 2) eine Blutalkoholkonzentration von 1,22 %o. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Er wurde gemäß §§ 230, 315 c StGB verurteilt. Eine dem Kläger entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 1,47 %o.
Der Kläger erlitt rechtsseitig eine ausgedehnte drittgradige Trümmerfraktur des Schienbeinkopfes und des Oberschenkels mit Zerrerißung der Gefäße und der Nerven. Es erfolgte eine sofortige Verlegung des Klägers in die gefäßchirurgische Abteilung des Krankenhauses ... Zum Zeitpunkt der Einlieferung befand sich der Kläger in einem protrahierten Schockzustand. Infolge Massenblutung zum Zeitpunkt der Aufnahme im Krankenhaus war ein lebensbedrohlicher Zustand eingetreten. Es wurde versucht, das rechte Bein zu erhalten. Im weiteren Verlauf der Behandlung kam es zu einem Infekt des rechten Beines, so daß notfallmäßig eine Oberschenkelamputation notwendig wurde. Anschließend erfolgten weitere intensivmedizinische Behandlungen. Es entwickelte sich eine Sepsis, welche nach entsprechender Therapie zur Ausheilung gebracht werden konnte. Insgesamt mußte sich der Kläger mehreren Operationen unterziehen, in deren Verlauf immer wieder Teile des rechten Beines amputiert werden mußten. Während der lang andauernden intensivmedizinischen Überwachung traten ständig neue Infekte und septische Entgleisungen auf, die zu lebensbedrohlichen Zuständen des Klägers führten. Speziell im Rahmen einer aufgetretenen Pilzsepsis kam es dann zu einem präfinalen Zustand des Klägers. Die stationäre Behandlung im Krankenhaus ... dauerte bis zum 10.08.1989 an. Die weitere Behandlung erfolgte stationär im ...-Krankenhaus in .... Im Rahmen der stationären Behandlung in ... trat eine Gelbsucht auf, die letztlich durch Entfernung der Gallenblase zur Ausheilung gebracht wurde. In der Zeit vom 20. bis 29.11.1989 wurde wegen der fortbestehenden Infektion eine weitere stationäre Behandlung in ... erforderlich.
Bei einer weiteren stationären Behandlung vom 26.03. bis 13.04.1990 wurde der kurze und weichteilmäßig schlecht verheilte Stumpf des rechten Beines plastisch verbessert. Auch am 30.07.1990 war eine Stumpfversorgung noch nicht sinnvoll, da sich eine Fistel gebildet und noch nicht geschlossen hatte. In der Zeit vom 05.11. bis 21.12.1990 wurde eine stationäre Behandlung in den Krankenanstalten ... in ... erforderlich. Dort wurde eine Narbenkorrektur mit Verschiebung des Weichteilpolsters durchgeführt. In der Zeit vom 23.01. bis 15.02.1991 wurde eine weitere Behandlung in den Kliniken ... erforderlich, da ein Narbenaufbruch am Oberschenkel eingetreten war.
Am 16.01.1990 wurde eine pancochleäre Innenohrschwerhörigkeit rechts mit durchschnittlichem Hörverlust von 30-40 % als wahrscheinliche Folge des Verkehrsunfalls festgestellt. Am 13.05.1992 wurde eine Hypästhesie im Bereich des Narbengebietes des Oberschenkelstumpfes diagnostiziert. Bei einer kardiologischen und angiologischen Untersuchung im Klinikum ... wurden ferner eine linksventrikuläre Schädigung mit Narben an der Hinterwand und der Herzspitze infolge von Unfallschocks nach dem Unfallereignis von 1989 und erhöhte Leberwerte festgestellt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagten seien ihm in vollem Umfang zum Ersatz aller Schäden aus dem Unfall verpflichtet. Ein Mitverschulden treffe ihn nicht. Insbesondere sei er nicht verpflichtet gewesen, die befestigte Fahrbahn in vollem Umfang zu verlassen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen,
1.
als Gesamtschuldner an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 130.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.06.1989 sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 400,00 DM ab dem 18.06.1989 nebst 4 % Zinsen jeweils seit Beginn eines Monats zu zahlen,
2.
als Gesamtschuldner an ihn im Hinblick auf materiellen Schaden 199.871,47 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen von 4.383,84 DM seit dem 15.02.1990 sowie 4 % Zinsen von monatlich 7.237,65 DM vom 18.06.1989 bis zum 01.02.1990, weitere 4 % Zinsen von monatlich 7.334,04 DM vom 01.02. bis 01.05.1990, weitere 4 % Zinsen von 7.691,07 DM vom 01.05. bis 31.07.1990, weitere 4 % Zinsen vom 01.08.1990 bis zum 31.05.1991 zu zahlen, sowie ab 01.06.1991 monatlich 9.615,67 DM,
abzüglich bisher geleisteter Zahlungen des Erstbeklagten:
| am 21.10.1989 auf das Schmerzensgeld | 50.000,00 DM, |
| am 21.02.1990 | 12.625,00 DM |
| und am 28.12.1990 | 20.000,00 DM, |
jeweils auf den materiellen Schaden,
sowie abzüglich ihm von der Bundesanstalt für Angestellte ab 08.12.1989 gezahlter monatlicher 989,80 DM.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, den Kläger treffe ein mit 25 % zu bewertendes Mitverschulden an dem Unfall. Im übrigen seien die Vorstellungen des Klägers zum Schmerzensgeld erheblich übersetzt. Den Umfang des vom Kläger behaupteten Verdienstausfalls haben sie bestritten.
Mit dem angefochtenen Grund- und Teilurteil hat das Landgericht "die Klage" dem Grunde nach zu 75 % für gerechtfertigt erklärt und die Beklagten ferner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 DM nebst Zinsen abzüglich am 21.10.1989 gezahlter 50.000,00 DM und auf die Unfallnebenkosten 663,63 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage bezüglich des Schmerzensgeldes und der Unfallnebenkosten abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. Er hat die Klage nunmehr um ein Feststellungsbegehren erweitert. Er ist weiter der Ansicht, ihm könne ein Mitverschulden nicht zur Last gelegt werden. Der Unfall sei allein schuldhaft von dem Beklagten zu 2) herbeigeführt worden. Er ist weiter der Ansicht, daß ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 130.000,00 DM angemessen sei, zuzüglich einer Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens monatlich 200,00 DM. Der Kläger behauptet, sie seien hintereinander gegangen, mit den linken Füßen außerhalb der Fahrbahn; so hätten sie auch zur Zeit des Unfalles gestanden. Es sei eine helle Mondnacht gewesen, sie seien deshalb für den Beklagten zu 2) gut sichtbar gewesen. Die laute Musik vom Festzelt habe die Motorengeräusche übertönt. Wegen einer Kurve sei der Pkw des Beklagten zu 2) für sie erst sehr spät sichtbar geworden. Dieser sei so schnell gewesen, daß für sie ein Ausweichen nicht mehr möglich gewesen sei. Der Kläger bestreitet, daß der Unfall wegen einer Blendwirkung durch Gegenverkehr geschehen sei. Der Unfall sei vielmehr auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 2) zurückzuführen.
Am 05.06.1992 hat die Beklagte zu 2) weitere 40.000,00 DM nebst Zinsen und weitere 663,63 DM nebst Zinsen an den Kläger gezahlt; es handelt sich dabei um die vom Landgericht zugesprochenen Beträge.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils.
1.
die Klage dem Grunde nach für zu 100 % gerechtfertigt zu erklären,
2.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner
a)
ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 130.000,00 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 10.10.1989 zu zahlen, abzüglich am 21.10.1989 gezahlter 50.000,00 DM und am 05.06.1992 gezahlter 44.198,90 DM gemäß Schreiben vom 02.06.1992,
b)
eine monatliche Schmerzensgeldrente ab 10.10.1989 nebst 7,5 % Zinsen jeweils seit Beginn eines Monats zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird, mindestens aber in Höhe von monatlich 200,00 DM,
3.
die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner an sog. Unfallnebenkosten (Fahrtkosten etc.) weitere 1.759,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.08.1991 zu zahlen,
4.
klageerweiternd festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 17.06.1989 zu ersetzen, hinsichtlich des materiellen Schadens allerdings nur insoweit, als Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten haben das Feststellungsbegehren hinsichtlich einer Quote von 75 % anerkannt. Im übrigen beantragen sie,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Zahlungen vom 05.06.1992 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenantrag gestellt.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie sind der Meinung, daß im Rahmen der Abwägung ein mindestens 25 %iges Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen sei. Sie behaupten, die Fußgängergruppe sei nicht hintereinander, sondern seitlich versetztgegangen. Der Kläger habe im übrigen gegen das Gebot, am äußersten linken Fahrbahnrand zu gehen, verstoßen. Er habe den Gegenverkehr rechtzeitig wahrnehmen und zur Seite treten können und müssen. Der Beklagte zu 2) sei nicht schneller als mit 50 km/h gefahren, habe einen Seitenabstand von 0,80 Meter gehalten und sei durch zwei entgegenkommende Pkw geblendet worden; deshalb habe er die Fußgänger übersehen.
Die Beklagten halten das begehrte Schmerzensgeld für unangemessen hoch und bestreiten in diesem Zusammenhang unter anderem, daß sich der Kläger mehrfachen Amputationen habe unterziehen müssen, daß er bei den Behandlungsmaßnahmen mehrfach in Lebensgefahr geraten sei und daß es zu weiteren erheblichen Komplikationen gekommen sei. Sie meinen, insgesamt sei der zugesprochene Schmerzensgeldkapitalbetrag angemessen und ausreichend, für eine Schmerzensgeldrente sei daher kein Raum.
Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO angehört und die Zeugen ... vernommen sowie ein mündliches Gutachten des Sachverständigen ... sowie ärztliche Gutachten des Sachverständigen ... eingeholt. Insoweit wird auf das Protokoll vom 18.05.1992 einschließlich des Berichterstattervermerks sowie das Gutachten des Sachverständigen ... vom 12.01.1993, das ergänzende hno-ärztliche Zusatzgutachten vom 22.03.1994, das kardiologische Gutachten vom 21.06.1994 und die abschließende Stellungnahme des Sachverständigen ... vom 19.07.1994 Bezug genommen. Die Strafakten 20 Ls 12 Js 920/89 der Staatsanwaltschaft Paderborn waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
Das Urteil des Landgerichts ist dahin auszulegen, daß es über das Schmerzensgeldbegehren und über die geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von 4.384,84 DM abschließend durch Teilurteil entscheiden wollte und daß es hinsichtlich der übrigen materiellen Schäden durch Grundurteil entscheiden wollte. Dementsprechend ist das Begehren des Klägers in zweiter Instanz dahin auszulegen, daß er mit dem Antrag zu 1) die Abänderung dieses Grundurteils erstrebt.
Die Berufung des Klägers hat hinsichtlich der Haftungsquote keinen Erfolg. Er kann die Beklagten zwar gemäß §§ 7, 9 StVG, 823, 843, 847 BGB, 3 PflVG auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch nehmen, muß aber gemäß § 254 BGB eine Kürzung seiner Ansprüche wegen mitwirkenden Verschuldens, das mit 25 % zu bemessen ist, hinnehmen. Jedoch kann der Kläger neben dem Schmerzensgeldkapitalbetrag von 90.000,00 DM, den ihm bereits das Landgericht zugesprochen hat und auf das die zwischenzeitlichen Zahlungen zu verrechnen sind, eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 150,00 DM monatlich seit dem 10.10.1989 verlangen, ferner erhöhte Zinsen. Soweit der Kläger erstmalig in zweiter Instanz die Klage um ein Feststellungsbegehren erweitert hat, waren die Beklagten entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen; die weitergehende Klage hat ebenfalls keinen Erfolg.
1.
Der Beklagte zu 1) hat den Unfall mit seinen Folgen schuldhaft verursacht.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... hat die Kollisionsgeschwindigkeit bei 80-85 km/h gelegen. Aus den Fahrzeugbeschädigungen ergebe sich, daß die Kollisionsgeschwindigkeit deutlich über 50 km/h gelegen haben müsse. ... Durch die Streifkollision mit den Fußgängern sei nur ein geringer Geschwindigkeitsverlust von etwa 5 km/h eingetreten. Unter Berücksichtigung der 14 Meter langen Blockierspur des Fahrzeugs und unter Berücksichtigung einer Angleichsbremsung nach dem Unfall lasse sich auf eine Kollisionsgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h schließen, die allerdings auch nicht wesentlich darüber, allenfalls bei 85 km/h, gelegen habe.
Mit dieser Geschwindigkeit hat der Beklagte zu 1) gegen § 3 Abs. 1 S. 2 und 3 StVG verstoßen. Er ist mit dieser Geschwindigkeit bei Dunkelheit außerorts gefahren, obwohl Gegenverkehr herrschte und er deshalb mit Abblendlicht fahren mußte, obwohl die Fahrbahn ungewöhnlich schmal war, obwohl er mehr als 1,2 %o Alkohol im Blut hatte und obwohl in der Nähe das Festzelt stand und er deshalb mit Fußgängern auf der Fahrbahn rechnen mußte. Er hätte deshalb, wenn er in diesem Zustand überhaupt fuhr, seine Geschwindigkeit wesentlich herabsetzen müssen. Der Sachverständige hat in soweit ausgeführt, ohne Gegenverkehr habe ein nüchterner Fahrer mit Abblendlicht die Fußgänger aus einer Entfernung von 50-55 Metern sehen und bei einer Geschwindigkeit von 70-75 km/h auch noch vor ihnen anhalten können Bei Gegenverkehr reduziere sich die Erkennbarkeit eines Fußgängers wegen der Blendung durch das Scheinwerferlicht auf etwa 40 Meter, es dürfte dann nicht über 60-65 km/h gefahren werden, um vor entgegenkommenden Fußgängern anhalten zu können. Bei einer Alkoholbeeinflussung von 1 %o verdoppele sich die Reaktionsdauer. In einem solchen Falle sei die Situation nur noch bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 40 km/h beherrschbar. Der Beklagte zu 1) wußte, daß in etwa 100-200 Meter Entfernung von der Unfallstelle das Festzelt stand; er war selbst auf dem Fest gewesen und fuhr wieder dort hin. Er mußte um diese Zeit mit Fußgängern auf der Fahrbahn rechnen und sich darauf einstellen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er den Unfall mit seinen Folgen vermieden. Sein Verschulden steht fest, ohne daß es der Heranziehung der Grundsätze zum Anscheinsbeweis bei Alkoholbeeinflussung bedarf.
2.
Den Kläger trifft aber ein mitwirkendes Verschulden. Wie auch die beiden Fußgänger als Zeugen bestätigt haben, standen sie zum Zeitpunkt des Unfalls hintereinander, mit den linken Füßen auf dem Grasstreifen, mit den rechten Füßen auf der Fahrbahn. Sie blickten nach links in Richtung auf den Mond. Zwar war es dem Kläger und seinen Begleitern grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Fahrbahn zu gehen (§ 25 Abs. 1 StVO). Ein Fußgänger muß aber, vor allem bei Nacht, rechtzeitig zur äußeren Fahrbahnseite und gegebenenfalls bei drohender Gefährdung auch ganz auf den Randstreifen ausweichen (BGH VRS 72, 258). Insoweit hat es der Kläger hier an der nötigen Umsicht und Vorsicht fehlen lassen.
Zwar mögen die Fahrgeräusche des Pkw des Beklagten zu 1) durch die Musik vom Festplatz und durch die Fahrgeräusche des Gegenverkehrs übertönt worden sein. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen steht aber fest, daß der Kläger die Scheinwerfer des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) trotz der Kurve vor der Kollision mindestens 3 Sekunden lang hat sehen können. Auch wenn er am Fahrbahnrand stand, hatte er, zumal wegen der besonderen Verhältnisse an diesem Abend, weiterhin auf den Verkehr zu achten. Er mußte und konnte rechtzeitig erkennen, daß sich der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw näherte, und ferner, daß sich aus der Gegenrichtung ebenfalls (mindestens) ein Fahrzeug näherte. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er erkannt, daß sich der Begegnungsverkehr etwa in seiner Höhe vollziehen würde und daß die Fahrzeuge deshalb wegen der schmalen Fahrbahn diese insgesamt für sich in Anspruch nehmen würden. In dieser Situation hätte er noch rechtzeitig vor der Kollision die Fahrbahn ganz verlassen können und müssen. Nach den Fotos in den Strafakten (s. auch die vom Sachverständigen ... überreichten Unterlagen) war der Grasstreifen problemlos zu betreten. Da die Fußgänger nur rechtsseitig von dem Pkw erfaßt worden sind, hätte auch ein Schritt in Richtung auf den Straßengraben bereits ausgereicht, um den Unfall mit seinen Folgen zu verhindern. Wegen des nahen Festes mußte der Kläger trotz der Nachtzeit mit vermehrtem Fahrzeugverkehr rechnen.
3.
Im Rahmen der Abwägung gemäß §§ 9 StVG; 354 BGB ist der Senat mit dem Landgericht der Auffassung, daß zwar die überwiegende Verantwortung für den Unfall den Beklagten zu 1) trifft, daß aber das Mitverschulden des Klägers hier nicht voll zurücktreten kann. Trotz der durch das Verschulden erhöhten Betriebsgefahr ist eine Haftungsbeteiligung des Klägers in Höhe von 25 % angemessen.
4.
Trotz dieses Mitverschuldens ist das vom Landgericht zugebilligte Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 DM in Anbetracht der schweren Verletzungen des Klägers insgesamt nicht ausreichend. Der Senat hält zusätzlich die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente in Höhe von 150,00 DM monatlich ab Klagezustellung für angemessen. Der Kläger ist bei dem Unfall äußerst schwer verletzt worden. Das rechte Bein hat bis auf einen geringen Stumpf amputiert werden müssen. Der Kläger ist mehrfach dem Tode nahe gewesen. Auch mehrfache Operationen haben nicht dazu geführt, daß er in der Lage ist, eine Prothese zu tragen. Vielmehr ist er auch weiterhin darauf angewiesen, mit Hilfe zweier Unterarmgehstützen zu laufen, was ihm bei seiner Größe und seinem Gewicht - er ist 2 Meter groß und 120 kg schwer - besonders schwer fällt. Durch die Amputation wird das linke Bein des Klägers, das bei einer früheren Sportverletzung geschädigt wurde, in einer Weise belastet, daß auch hier vermehrt Schmerzen auftreten. Ferner steht aufgrund der eingeholten Gutachten fest, daß der Kläger bei dem Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat, das einen teilweisen Hörverlust zur Folge gehabt hat, rechtsseitig in Höhe von 60 %, linksseitig in Höhe von 10 %. Schließlich steht fest, daß der Kläger unfallbedingt einen Herzschaden erlitten hat. Die Minderung der Erwebsfähigkeit beträgt auf orthopädischem Gebiet 80 %, auf kardiologischem Gebiet wegen des teilweisen Hörverlustes 10 %, insgesamt 100 %. Unfallbedingt ist der Kläger nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Heimleiter auszuüben. Unfallbedingt kann er seinen handwerklichen und sportlichen Aktivitäten nicht mehr nachgehen. Aufgrund der Bekundungen seiner Ehefrau als Zeugin hat der Senat auch keinen Zweifel daran, daß sich infolge des Unfalls bei ihm auch psychische Beschwerden eingestellt haben. Der schwere Dauerschaden läßt es angemessen erscheinen, dem Kläger neben einem Kapitalbetrag auch eine Schmerzensgeldrente zuzubilligen. Eine solche in Höhe von 150,00 DM monatlich erscheint insgesamt angemessen. Sie entspricht einem weiteren Kapitalbetrag von etwa 25.000,00 DM. Ein Schmerzensgeld von insgesamt 115.000,00 DM bzw. ohne Berücksichtigung des Mitverschuldens von rd. 150.000,00 DM entspricht bei Unfallfolgen, wie sie hier eingetreten sind, dem, was der Senat und auch andere Gerichte in vergleichbaren Fällen als Schmerzensgeld zuzubilligen pflegen.
5.
Soweit der Kläger in zweiter Instanz die Erstattung weiterer Nebenkosten begehrt, ist die Klage nicht begründet. Dem Kläger steht unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens von 25 % insoweit nur der Betrag zu, den ihm bereits das Landgericht zugebilligt hat und den die Beklagte zu 2) inzwischen gezahlt hat.
6.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 286, 288 BGB.
7.
Der Feststellungsantrag ist ebenfalls lediglich unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 % begründet. Insoweit haben die Beklagten den Feststellungsantrag anerkannt. Es war deshalb insoweit durch Anerkenntnis-Teilurteil zu entscheiden. Wegen des weitergehenden Feststellungsbegehrens war die Klage abzuweisen.
8.
Soweit der Kläger darüber hinaus Ersatz materieller Schäden begehrt, hat das Landgericht lediglich durch Grundurteil entschieden, das der Senat bestätigt hat. Insoweit ist der Rechtsstreit, auch zur Entscheidung über die Kosten der zweiten Instanz, an das Landgericht zurückzuverweisen.
9.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.