Verkehrsunfall an Baustellenkreuzung: Haftungsquote 25/75 trotz Rotlichtverstoß
KI-Zusammenfassung
Nach einem Kreuzungsunfall begehrte die Klägerin weiteren Schadensersatz; die Beklagten verteidigten sich u.a. mit Mitverschulden und erhoben Widerklage. Das OLG Hamm bestätigte die Haftungsquote nach § 17 StVG von 25 % zu 75 % zulasten der Beklagten, weil der Beklagte zu 1) zwar das Rotlicht einer Halbampel missachtete, das Verschulden wegen der komplexen Baustellenampel aber gemildert war und der Fahrer der Klägerseite einen „Kavalierstart“ beging. Mietwagenkosten wurden voll zugesprochen, da kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht feststand; Nutzungsausfall blieb auf fünf Tage begrenzt. Die Widerklage war in geringer Höhe erfolgreich; im Übrigen wurden Klage und Widerklage abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich (höherer Schadensersatz); Anschlussberufung unbegründet, Widerklage teilweise erfolgreich.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG können auch bei feststehendem Rotlichtverstoß des Unfallgegners Betriebsgefahr und ein eigenes (geringeres) Verschulden des anderen Fahrers anspruchsmindernd zu berücksichtigen sein, wenn besondere Umstände des Kreuzungs- und Ampelbereichs das Gewicht des Rotlichtverstoßes mindern.
Ein beschleunigtes Anfahren beim Umschalten von Rot über Rotgelb auf Grün („Kavalierstart“) kann als Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu einem Mitverschulden führen, insbesondere wenn die Verkehrslage unübersichtlich ist und die Sicht in Querrichtung eingeschränkt ist.
Mietwagenkosten sind im Rahmen des Schadensersatzes ersatzfähig, wenn die in Anspruch genommenen Unfallersatztarife zwar hoch, aber nicht erkennbar außerhalb des marktüblichen Rahmens liegen; der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer vorherigen Marktforschung verpflichtet.
Ein pauschaler Hinweis auf die „Gerichtsbekanntheit“ eines teuren Vermieters genügt für die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht, wenn nicht feststeht, dass die Konditionen für einen Laien als wirtschaftlich unvertretbar erkennbar waren.
Unfallbedingte Nebenpositionen wie eine Kreditbearbeitungsgebühr sind ersatzfähig, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und in der Schadensabrechnung zu berücksichtigen sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 21 O 248/01
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels und der Anschlussberufung der Beklagten das am 13.11.2002
verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
18.038,62 Euro nebst
12 % Zinsen aus 14.316,17 Euro seit dem 22.06.2001,
17,55 % Zinsen aus weiteren 979,20 Euro seit dem 22.06.2001,
17,55 % Zinsen aus weiteren 856,98 Euro seit dem 10.10.2001 und
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach DÜG aus
weiteren 1.886,27 Euro seit dem 15.06.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Widerbeklagten verurteilt, als Gesamtschuldner
an die Beklagte zu 2) 368,25 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinsssatz
nach DÜG seit dem 27.01.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen zu
25 % die Klägerin allein, zu weiteren 2 % die Klägerin und der Widerbeklagte
zu 2) als Gesamtschuldner, zu 69 % die Beklagten als Gesamtschuldner und
zu weiteren 4% die Beklagte zu 2) allein.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen zu 73 % er selbst
und zu 27 % die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen zu 73 % sie selbst,
zu 25 % die Klägerin und zu weiteren 2 % die Klägerin und der Widerbeklagte
zu 2) als Gesamtschuldner.
Die in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten
zu 2) tragen zu 25 % er selbst und zu 75 % die Beklagte zu 2).
Seine in der Berufungsinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten trägt
der Widerbeklagte zu 2) selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie – ebenso wie die
Anschlussberufung der Beklagten - unbegründet.
1.
Der Senat tritt dem Landgericht im Ergebnis darin bei, dass gemäß § 17 StVG die
wechselseitige Haftung im Verhältnis von 25 %zu 75 % zu Lasten der Beklagten zu
quotieren ist.
Aufgrund des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme spricht zwar alles dafür,
dass der frühere Widerbeklagte zu 2) als Führer des Pkw Mercedes 500 SL der Klägerin erst gestartet ist, als auf der für ihn maßgeblichen Ampel Grün erschien, und
dass der Beklagte zu 1) die für ihn maßgebliche Halbampel erst passiert hat, nachdem dort Rot erschienen war. Dass der frühere Widerbeklagte zu 2) zu Beginn seiner Grünphase gestartet ist, hat der Zeuge O bekundet, welcher vor derselben Ampel in einem anderen ebenfalls geradeaus führenden Fahrstreifen wartete. Der Senat glaubt dem Zeugen. Da er in dieselbe Richtung wie der frühere Widerbeklagte zu 2) fahren wollte, war sein Augenmerk auf dieselbe Ampel konzentriert. Hinreichende
Anhaltspunkte für eine Gefälligkeitsaussage des Zeugen O zugunsten
der Klägerseite ergeben sich nicht daraus, dass seine Ehefrau eine Arbeitskollegin
des früheren Widerbeklagten zu 2) war. Seine Aussage deckt sich mit derjenigen
des früheren Widerbeklagten zu 2), der als Zeuge vernommen worden ist,
nachdem er infolge der Rücknahme der gegen ihn verspätet eingelegten Berufung
als Partei aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist.
Da die Fahrzeuge- davon ist der Senat aufgrund der Aussage des Zeugen O
überzeugt - nach Beginn der Grünphase für den Widerbeklagten zu 2) kollidiert sind,
scheidet auch ein Rotlichtverstoß des Widerbeklagten zu 2) aufgrund eines vorzeitigen Starts aus, zumal ein derartiger Fahrfehler wenig plausibel wäre. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der frühere Widerbeklagte zu 2) noch innerhalb seiner Rot-Gelb-Phase gestartet ist, zumal diese nicht wesentlich länger war als die Zeit für die Reaktion auf das Erscheinen des gelben Ampellichtes unter dem vorher vorhandenen Rot.
Aufgrund der gutachtlichen Analyse des Unfalls durch den Sachverständigen
L steht, da die Fahrzeuge nach Beginn der Grünphase für den früheren
Widerbeklagten zu 2) kollidiert sind, gleichzeitig fest, dass der Beklagte zu 1) die für
ihn maßgebliche Halbampel passiert haben muss, nachdem dort Rot erschienen war.
Der Sachverständige hat die in Betracht kommenden Wege und Zeiten und die Unfallschäden eingehend analysiert und hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die für den Beklagten zu 1) maßgebliche Halbampel bereits vordem Passieren durch den
Beklagten zu 1) Rot gezeigt haben muss, wenn die Fahrzeuge nach Beginn der für
den Widerbeklagten zu 2) maßgeblichen Grünphase kollidiert sind; hiervon ist der
Senat - wie ausgeführt - überzeugt.
Aufgrund seines RotIichtverstoßes trifft den Beklagten zu 1) die überwiegende Verantwortung für den Unfall. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles führen jedoch dazu, dass der Verursachungsanteil aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin bei der Abwägung gemäß § 17 StVG nicht völlig zurücktritt. Denn das dem Beklagten zu 1) zur Last fallende Verschulden wiegt hier weniger schwer als bei sonstigen Rotlichtverstößen, da es wegen der komplexen Kreuzungsanordnung
in einem Baustellenbereich leichter als sonst geschehen konnte, dass er das
für ihn maßgebliche Rotlicht übersehen hat, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass er
von der Straße "B" kommend in den Kreuzungsbereich eingefahren
ist, als die für ihn dort maßgebliche Ampel Grün zeigte, er dann die nördlichen - also
stadteinwärts führenden - Fahrstreifen des X-damms überquert hat, und
dass er dann übersehen hat, dass er für das Überqueren der südlichen - also der
stadtauswärts führenden - Fahrstreifen des X-dammes eine weitere Ampel
zu beachten hatte, die aber nur als "Halbampel" ausgestaltet ist in der Weise, dass
sie nur gelbes oder rotes Licht zeigt, aber kein grünes Licht. Dadurch kann es leichter
als bei einer kompletten Ampel geschehen, dass sie übersehen wird, wenn der
Verkehrsteilnehmer sich ihr innerhalb der Dunkelphase nähert und dann das Aufleuchten von Gelb bzw. Rot aufgrund kurzfristiger Ablenkung übersieht.
Auf der anderen Seite ist zu Lasten der Klägerseite nicht nur die Betriebsgefahr des
Pkw Mercedes 500 SL zu berücksichtigen, sondern auch ein - wenngleich weniger
schwerwiegendes - Verschulden des früheren Widerbeklagten zu 2). Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass er beim Übergang von Rot über Rotgelb auf Grün mit einem "Kavalierstart" in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.
Das hat die Polizei
in der Verkehrsunfallanzeige als Unfallhergang nach Angaben der Unfallbeteiligten
- also auch derjenigen des Widerbeklagten zu 2) - festgehalten, und auch bei
seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der seinerzeit als Partei angehörte frühere
Widerbeklagte zu 2) eingeräumt, dass er mit dem 398 PS starken Pkw Mercedes 500
SL recht zügig angefahren ist. Bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Senat hat er
dies allerdings in der Weise eingeschränkt, dass er beim Start normal Gas gegeben
habe und gegenüber der Polizei auch nicht von einem Kavalierstart gesprochen
habe. Aufgrund der Angaben in der Verkehrsunfallanzeige und der erstinstanzlichen
Darstellung des Widerbeklagten zu 2) hat aber der Senat keine Zweifel daran, dass
mit der in der Verkehrsunfallanzeige gewählten Bezeichnung "Kavalierstart" der Anfahrvorgang des Pkw Mercedes 500 SL der Klägerin zutreffend erfasst worden ist.
Mit dieser Fahrweise hat der frühere Widerbeklagte zu 2) gegen die für den Straßen-
verkehr geltende Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Da es sich um eine
komplexe, sehr großräumige Kreuzung in einem Baustellenbereich handelte, bei
welcher außerdem der bei Grün einfahrende Querverkehr unter Umständen vor dem
Überqueren der zweiten Fahrbahnhälfte noch durch eine weitere Ampel angehalten
werden konnte, die aber nur als Halbampel ausgestaltet war, war die Gefahr eines Fahrfehlers, wie er dem Beklagten zu 1) unterlaufen ist, nicht ganz gering.
In entsprechender Weise war das Vertrauen der Verkehrsteilnehmer auf dem
X-damm eingeschränkt. Es kommt hinzu, dass die Sicht des früheren Widerbeklagten zu 2) nach links durch einen neben ihm vor der Ampel wartenden Kastenwagen versperrt war. Hierdurch wurde die bei einem Blitzstart entstehende Gefahr deutlich erhöht.
Unter Abwägung aller Gesichtspunkte erschien dem Senat deshalb im Ergebnis die vom Landgericht getroffene Quotierung sachgerecht. .
2.
Zur Schadenshöhe gilt folgendes:
2.1
Den Ersatz der angefallenen Mietwagenkosten hat das Landgericht mit der Begründung gekürzt, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe, indem sie, ohne Vergleichsangebote einzuholen, die gerichtsbekannt teure Mietwagenfirma C in Anspruch genommen habe; deren Konditionen seien erkennbarerweise so ungünstig, dass ein wirtschaftlich denkender vernünftiger Mensch diese nicht akzeptiert hätte.
In der weiteren Beweisaufnahme durch den Senat hat jedoch der Sachverständige
L ausgeführt, dass die Preise hier zwar hoch waren, aber angesichts der
Tarifstrukturen beim Unfallersatztarif keineswegs so hoch, dass sie aus dem Rahmen
fielen. Unter diesen Umständen lässt sich der gegenüber der Klägerin erhobene Mitverschuldensvorwurf nicht halten, zumal sie vor der Anmietung des Ersatzfahrzeugs keine Marktforschung zu treiben brauchte. Wenn die von ihr in Anspruch genommene Mietwagenfirma gerichtsbekanntermaßen teuer ist, so bedeutet das keineswegs, dass dies auch der Klägerin bekannt war, und aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen kann auch nicht festgestellt werden, dass - für einen Laien erkennbar - die Konditionen derart ungünstig sind, dass ein wirtschaftlich denkender vernünftiger Mensch sie nicht akzeptiert hätte, zumal die Kenntnis der Besonderheiten des bei vielen Mietwagenfirmen verbreiteten Unfallersatztarifs nach wie vor keinesfalls Allgemeingut ist. Die aufgewandten Mietwagenkosten von 14.430,40 DM sind deswegen in vollem Umfang anzusetzen.
2.2
Soweit es den Nutzungsausfall betrifft, ist der Senat mit dem Landgericht der Auffassung, dass hier nur fünf Tage angesetzt werden können. Auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen. Der Nutzungsausfall ist demgemäß mit 895,00 DM anzusetzen.
2.3
Bei der Kreditbearbeitungsgebühr von 12,00 DM, die im erstinstanzlichen Urteil
offenbar übersehen worden ist, handelt es sich ebenfalls um eine Unfallfolge, so
dass dieser Betrag auch in die Schadensabrechnung einzustellen ist.
2.4
Insgesamt gestaltet sich danach die Abrechnung unter Berücksichtigung der unstreitigen Beträge wie folgt:
Fahrzeugschaden 28.584,95 DM
weiterer Fahrzeugschaden (Dach) 1.676,10 DM
Gutachterkosten 1.130,19 DM
Pauschale 40,00 DM
Abschleppkosten 272,00 DM
Mietwagen 14.430,40 DM
Nutzungsausfall 895,00 DM
Kreditbearbeitungsgebühr 12,00 DM
Gesamtschaden 47.040,64 DM
Das entspricht 24.051,50 Euro. Davon haben die Beklagten entsprechend ihrer Haftungsquote 3/4 = 18.038,62 Euro zu ersetzen.
2.5
Die Höhe des mit der Widerklage geltend gemachten Schadens ist nicht im Streit.
Entsprechend dem angefochtenen Urteil kann die Beklagte zu 2) von den Widerbeklagten also 368,25 Euro beanspruchen.
2.6
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 284, 286, 288 BGB.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 713 ZPO.