Berufung wegen Auffahrunfalls nach Schleudern des Vorausfahrzeugs zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz für Heckschäden, nachdem sein Fahrzeug auf glatter Fahrbahn ins Schleudern geriet und in der linken Spur zum Stehen kam, wo der Beklagte auffuhr. Zentrale Frage war, ob der Anscheinsbeweis des Auffahrenden greift und ob der Beklagte haftet. Das OLG verneint den Anscheinsbeweis und sieht die Betriebsgefahr des Schleudernden überwiegend, weshalb die Berufung zurückgewiesen wird.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Ersatzklage wegen Heckschäden als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anscheinsbeweis zugunsten des Auffahrenden gilt nur bei einem typischen Auffahrunfall; ist die Hauptursache ein unkontrolliertes Ausbrechen oder Schleudern des Vorausfahrzeugs, greift der Anscheinsbeweis nicht.
Die bloße Beobachtung eines vorherigen Schlingerns begründet nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine dauerhafte Gefahrenprognose zu Lasten der übrigen Verkehrsteilnehmer.
Der Schädiger trägt den Nachweis der Unabwendbarkeit nach § 7 Abs. 2 StVG; gelingt dieser Nachweis nicht, kann dennoch im Rahmen der Gesamtabwägung nach §§ 7, 17, 18 StVG die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs so überwiegen, daß die Haftung des nachfolgenden Fahrzeugs zurücktritt.
Bei der Haftungsabwägung ist die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs, insbesondere bei anfälliger Fahrweise auf glatter Fahrbahn oder Verstößen gegen § 3 StVO, mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen, wodurch die Ersatzpflicht des Auffahrenden entfallen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 3 O 312/96
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 05. November 1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: 11.874,75 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Auf glatter Fahrbahn geriet der Kläger am 20.02.1996, 5.30 Uhr mit seinem G. “Automarke, Anmerkung der Redaktion” auf der rechten Fahrspur der A N01 in Richtung Z. ins Schleudern und prallte nach einer Linksdrehung über die linke Fahrspur hinaus gegen eine dort befindliche Betonwand. Sein Fahrzeug kam in der linken Fahrspur zum Stand, wo der Beklagte zu 1) sodann mit seinem - bei der Beklagten zu 2) versicherten – U. “Automarke, Anmerkung der Redaktion” auf das Heck des G. auffuhr.
Mit seiner Klage hat er vollen Ersatz der Heckschäden (insgesamt 11.874,75 DM) geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, zu einer Kollision sei es nur deshalb gekommen, weil der Kläger die Gewalt über sein Fahrzeug verloren habe und der Wagen von der rechten auf die linke Spur geschleudert sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit den erstinstanzlichen Anträgen. Mit näheren Ausführungen ist er weiterhin der Auffassung, gegen den Beklagten spreche als „Auffahrender" der Anscheinsbeweis für Unaufmerksamkeit oder zu geringen Abstand.
Der Senat hat die Parteien erneut angehört.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Entscheidende Unfallursache war ausschließlich, daß der Kläger mit seinem heckgetriebenen G. auf der rechten Spur ins Schleudern geriet, die linke Spur des Beklagten überquerte und dort - nach Anprall gegen die Mauer - stehen blieb. Es handelt sich hier deshalb gerade nicht um einen typischen “Auffahrunfall”, so daß seinen Anscheinsbeweis gegen die Beklagten im Sinne eines schuldhaften Verstoßes etwa gegen die §§ 3 oder 4 StVO nicht gibt. Im Gegenteil spricht der Anschein eines schuldhaften Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 S. 2 StVO (unangepaßte Geschwindigkeit trotz Glätte) gegen den Kläger, dessen Fahrzeug außer Kontrolle geriet. Im Augenblick des Schleuderns befand sich der Beklagte zu 1) leicht versetzt hinter dem Fahrzeug des Klägers auf der linken Spur. Der Einwand des Klägers, der Beklagte zu 1) habe später eingeräumt, schon einige hundert Meter vorher ein Schlingern oder Ausbrechen des G. des Klägers beobachtet zu haben, ist rechtlich ohne Bedeutung. Denn auch im Falle eines vorangegangenen Schlingerns bestand für die übrigen Verkehrsteilnehmer Anlaß zu der Erwartung, der Kläger werde seine Fahrweise nunmehr so einrichten, daß sein Fahrzeug nicht erneut ausbrechen werde. Der Beklagte zu 1) dagegen befuhr mit mäßiger Geschwindigkeit von ca. 20 - 30 km/h die linke Fahrspur; nach seinen - wenn auch bestrittenen - Angaben bewegten sich auf beiden Spuren zwei etwa gleich langsam fahrende Kolonnen.
Nach dem gesamten Verlauf ist kein Grund dafür ersichtlich, daß der Beklagte zu 1) Anlaß gehabt hätte, die linke Fahrspur nicht zu benutzen und sich dem Fahrzeug des Klägers nicht zu nähern. Auch gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine verspätete oder verzögerte Reaktion des Beklagten zu 1).
Zwar ist der Unabwendbarkeitsnachweis gem. § 7 Abs. 2 StVG zugunsten der Beklagten nicht geführt. Bei der nach den §§ 7, 17,
18 StVG erforderlichen Abwägung erhält jedoch die Betriebsgefahr des Schleudernden und die linke Fahrspur völlig versperrenden Fahrzeugs des Klägers ein solches Gewicht, daß eine Betriebsgefahr des Pkw der Beklagten zurücktritt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 713,
546 ZPO.