Kein Mitverschulden des Beifahrers trotz 1,92‰ des Fahrers – voller Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall als Beifahrer weiteres Schmerzensgeld, materiellen Schadenersatz und Feststellung künftiger Schäden vom Haftpflichtversicherer. Streitpunkt war, ob wegen Mitfahrens bei alkoholisiertem Fahrer ein Mitverschulden anzurechnen ist. Das OLG verneinte ein Mitverschulden mangels nachweisbarer Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Fahruntüchtigkeit und sprach ungekürzten Ersatz zu. Es setzte das Gesamtschmerzensgeld auf 10.000 DM fest, erkannte weitere materielle Schäden und die Ersatzpflicht für Zukunftsschäden an; im Übrigen wies es die Klage ab.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: ungekürzter Schadensersatz und Feststellung zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens kommt beim Mitfahren mit einem alkoholisierten Fahrer nur in Betracht, wenn der Mitfahrer die Fahruntüchtigkeit kennt oder sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen.
Ob der Mitfahrer Anlass zu Zweifeln an der Fahrtüchtigkeit haben musste, ist nach der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; an die Sorgfalt des Mitfahrers dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
Aus einer bloßen Alkoholgeruchswahrnehmung lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Fahrsicherheit des Fahrers schließen.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist bei zu erwartenden Dauerfolgen zulässig und begründet; ein weiteres Schmerzensgeld kommt nur bei wesentlicher Verschlechterung in Betracht, wenn der Dauerschaden bei der Bemessung bereits berücksichtigt wurde.
Bei der Schätzung von Fahrtkosten zu Behandlungen kann ein pauschaler Kilometersatz angesetzt werden, der neben Treibstoffkosten auch den wirtschaftlichen Wertverzehr des Fahrzeugs abbildet.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15 O 142/91
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 20. August 1991 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.101,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.01.1991 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 16.09.1989 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 3/8, der Beklagte 5/8. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger 1/7, der Beklagte 6/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 10.000,- DM.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger befand sich am 16. September 1989 gegen 4.00 Uhr auf dem Heimweg aus der Discothek ... in ... als Beifahrer im Pkw des Zeugen ... der beim Beklagten haftpflichtversichert war. ... geriet nach kurzer Fahrt mit seinem Fahrzeug ins Schleudern und stieß gegen eine Hauswand. Eine ihm um 4.47 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,92 %o.
Wegen der erlittenen Verletzungen hat der Kläger vom Beklagten Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens gefordert. Der Beklagte hat vorprozessual
insgesamt 8.000,- DM gezahlt, davon auf den materiellen Schaden 814,66 DM und auf das Schmerzensgeld 7.185,34 DM.
Der Kläger hat seinen materiellen Schaden (vgl. im einzelnen die Aufstellung Bl. 3 bis 5 d.A.) mit 5.288,10 DM angegeben und unter Berücksichtigung der darauf gezahlten 814,66 DM mit der Klage weitere 4.473,44 DM geltend gemacht. Er hat ferner ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert, wobei er mindestens 11.000,- DM für angemessen gehalten hat, so daß er unter Berücksichtigung der auf das Schmerzensgeld gezahlten 7.185,34 DM mindestens weitere 3.814,66 DM jeweils mit Zinsen gefordert hat.
Der Beklagte hat eingewandt, den Kläger treffe ein deutliches und überwiegendes Mitverschulden, denn er habe erkennen können und müssen, daß ... in erheblichem Maße alkoholisiert gewesen sei. Er hat die Klageforderung nach Maßgabe der Klageerwiderung bestritten und die geleisteten Zahlungen für ausreichend gehalten.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme auf eine Haftungsquote des Beklagten von 2/3 erkannt und zur Begründung ausgeführt, den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden; er habe zumindest fahrlässig gehandelt, als er in das Fahrzeug des deutlich alkoholisierten ... gestiegen sei. Auf die geltend gemachten materiellen Schäden hat es auf der Grundlage der genannten Quote dem Kläger unter Kürzungen zur Höhe 1.012,65 DM nebst Zinsen zuerkannt und die Schmerzensgeldklage mit der Begründung abgewiesen, der hierauf bereits gezahlte Betrag von mehr als 7.000,- DM sei unter Berücksichtigung der Unfallfolgen einerseits, des Mitverschuldens des Klägers andererseits ausreichend.
Mit seiner form- und fristgerechten Berufung verfolgt der Kläger weiterhin seinen Anspruch auf vollen Schadensersatz, wobei er hinsichtlich des Schmerzensgeldes weiterhin von mindestens 11.000,- DM ausgeht. Die vom Landgericht vorgenommenen Kürzungen zur Höhe nimmt er teilweise hin, soweit es den Verdienstausfall betrifft. Ergänzend beantragt er nunmehr auch, die Ersatzpflicht des Beklagten für materielle und immaterielle Zukunftsschäden festzustellen. Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung und die Quotierung des Landgerichts.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 19. März 1992 Bezug genommen.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Münster 24 Js 2257/89 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufung ist im wesentlichen begründet.
1.
Es besteht dem Grunde nach kein Streit darüber, daß der Beklagte dem Kläger gemäß § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG, §§ 823, 847 BGB zur Zahlung von Schmerzensgeld und zum Ersatz materiellen Schadens verpflichtet ist.
Der Kläger braucht keine quotenmäßige Anspruchskürzung gemäß § 9 StVG, § 254 BGB hinzunehmen. Denn es sind keine Tatsachen bewiesen, die den Vorwurf eines Mitverschuldens rechtfertigen. Wer sich als Beifahrer von einem fahrunsicheren Fahrzeugführer mitnehmen läßt, verstößt zwar gegen die ihm im eigenen Interesse obliegenden Pflichten. Eine Anpruchskürzung gemäß § 254 BGB braucht aber nur derjenige hinzunehmen, der sich bewußt dieser besonderen Gefahr aussetzt, oder dessen Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. zum Problem: Berger, VersR 92, 168 ff; Jagusch/Hentschel, 31. Aufl. § 16 StVG Rdn. 10, 11, jeweils m.w.N.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger positive Kenntnis von der Fahruntüchtigkeit des Zeugen ... hätte; derartiges wird vom Beklagten auch nicht behauptet. Es kann aber auch nicht festgestellt werden, daß die Unkenntnis des Klägers von der Fahruntüchtigkeit des Zeugen ... darauf beruht, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und somit fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB). Zur Begründung des Fahrlässigkeitsvorwurfs genügt es zwar, daß der Geschädigte bei zuzumutender Aufmerksamkeit ernstliche Zweifel an der Fahrsicherheit des Fahrers hätte haben müssen (vgl. BGH VM 71, 45; DAR 63, 300; OLG Hamm - 27. ZS - ZfS 87, 290). An seine Sorgfalt dürfen aber keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH VersR 67, 82; 70, 624; KG ZfS 88, 378). Ob Anlaß zu Zweifeln an der Fahrtüchtigkeit bestehe, hängt von der Gesamtheit der Umstände ab (vgl. KG DAR 89, 205).
Im vorliegenden Fall rechtfertigen die festgestellten Umstände nicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit.
Der gemeinsamen Fahrt war - anders als in den meisten Fällen, in denen bisher in der Rechtsprechung ein Mitverschulden des Beifahrers angenommen worden ist (vgl. etwa OLG Hamm - 27. ZS - ZfS 87, 290; LG Aachen NJW RR 87, 670; OLG Koblenz VersR 89, 405) - kein gemeinsamens Zechen vorangegangen. Der Kläger stieß zufällig auf den ihn vom Sport her bekannten ... als er eine Taxe für den Heimweg bestellen wollte, dieser hatte gerade die Discothek betreten, um nach einen Verwandten Ausschau zu halten. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ... schon vor Antritt der Fahrt sichtbare Trunkenheitsanzeichen erkennen ließ. Der Zeuge ... ein im Umgang mit angetrunkenen Gästen erfahrener Wirt - hat vielmehr bekundet, der Kläger habe einen nüchternen Eindruck gemacht. Zutreffend hat zwar das Landgericht darauf hingewiesen, daß ... eine Alkoholfahne gehabt haben wird. Die konnte aber offensichtlich der Kläger, nicht wahrnehmen, da er selbst nicht unerheblich dem Alkohol zugesprochen hatte, ohne daß ihm daraus ein Vorwurf gemacht werden könnte. Im übrigen kann ohnehin aus dem Umstand einer auf Alkoholgenuß hindeutenden Geruchswarhnehmung nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, ... daß die Fahrsicherheit dessen nicht mehr gewährleistet ist, von dem der Geruch ausgeht (vgl. OLG Frankfurt NZV 89, 111). Es gibt auch keinen Erfahrunssatz des Inhalts, daß eine BAK, wie ... sie aufwies, notwendigerweise zu derartigen sichtbaren Ausfallerscheinungen führen muß, daß dem Kläger die Fahruntüchtigkeit nicht hätte verborgen bleiben können (vgl. etwa BGH NJW 88, 2366; OLG Celle VersR 81, 736; OLG München ZfS 85, 161). Nach den Feststellungen des Arztes bei der Entnahme der Blutprobe war sein Verhalten insgesamt eher unauffällig.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür festgestellt worden, daß der Kläger in Bezug auf ... Fahrtüchtigkeit hätte Argwohn schöpfen müssen. Es haben sich weder Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ... als leichtsinnig bekannt war, noch mußte der Kläger von vornherein davon ausgehen, daß jemand, der morgens gegen 4.00 Uhr mit dem Autoschlüssel in der Hand in einer Discothek erscheint, bereits an anderer Stelle derart viel Alkohol getrunken hat, daß er nicht mehr fahrtüchtig ist, Ohne entsprechenden Anlaß brauchte der Kläger auch keine Nachforschungen über vorangegangenen Alkoholgenuß bei ... anzustellen. Auszugehen ist vielmehr davon, daß ein Kraftfahrzeugführer in erster Linie selbst darüber zu wachen hat, daß er nicht zuviel trinkt (vgl. BGH VersR 68, 197; OLG Frankfurt VersR 80, 287).
Im Ergebnis steht der Schadensersatzanspruch dem Kläger daher ungekürzt zu.
2.
Der Senat bemißt das dem Kläger zustehende Gesamtschmerzensgeld mit 10.000,- DM. Maßgeblich waren folgende Umstände: Der Kläger hat eine dislozierte Oberarmfraktur links mit Radialislähmung erlitten, ferner eine Gehirnerschütterung sowie Schnittwunden im Gesicht und Schädelbereich, außerdem eine Schulterprellung rechts. Er mußte zunächst fünf Wochen stationär und anschließend noch mehr als ein halbes Jahr ambulant behandelt werden. Es ist noch ein Restzustand einer Radialisparese links vorhanden. Der Kläger hat deren Auswirkungen bei seiner Anhörung glaubhaft in der Weise geschildert, daß er mit dem linken Arm nicht die volle Kraft entfalten kann und bei kräftigem Zupacken mit der linken Hand ein Zittern verspürt. Es sind ferner Sensibilitätsstörungen in Form von Kribbeln, Gefühllosigkeit und Kälteempfindlichkeit an der Außenseite des Daumens und des Zeigefingers links vorhanden. Eine Besserung dieser Symptomatik ist auch in Zukunft nicht wahrscheinlich, wie ... (Klinik für Unfall- und Handchirurgie der Universität ...) unter dem 28.01.1992 bestätigt haben (Bl. 143 d.A.). Andererseits wird der Kläger durch den Sensibilitätsausfall nicht wesentlich behindert. Als Dauerfolgen sind auch noch Gesichtsnarben zurückgeblieben, die aber - wie im Senatstermin festgestellt werden konnte - nicht entstellend wirken. Unter Berücksichtigung der Primärschäden und der Dauerfolgen einerseits, andererseits aber auch des Umstandes, daß es sich um eine Gefälligkeitsfahrt handelte, erschien dem Senat - auch bei einem Vergleich mit ähnlichen Fällen - ein Schmerzensgeld von 10.000,- DM einerseits erforderlich, andererseits aber auch als ausreichend.
3.
Zu den materiellen Schäden gilt folgendes:
a)
Den Kleiderschaden schätzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht, auf dessen Ausführungen er insoweit Bezug nimmt (§ 542 I ZPO), gemäß § 287 ZPO auf 800,- DM.
b)
Auf Grund der schriftlichen Angabe des Zeugen ... vom 04.07.1991 (Bl. 73 d.A.) i.V.m. der glaubhaften Darstellung des Klägers (§ 287 ZPO) geht der Senat hinsichtlich der Armbanduhr von einem Schaden in Höhe von 310,- DM aus.
c) bis e)
Für die Rezeptgebühr, den Eigenanteil an den Transportkosten und die Attestkosten ist ein Gesamtbetrag von 99,- DM außer Streit.
f)
Der Kläger hat ferner Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten zur Krankengymnastik (82 × 18 km). Dem Senat erscheint ein Kilometersatz von 0,40 DM angemessen, wobei ihm als Schätzungshilfe (§ 287 ZPO) die Regelung in § 9 III ZSEG für die Fahrtkostenerstattung von Zeugen dient. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind keineswegs nur die reinen Treibstoffkosten anzusetzen; vielmehr ist auch der wirtschaftliche Wertverzehr des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Insgesamt sind danach für die Fahrten zur Krankengymnastik 590,40 DM zu ersetzen.
g)
Der zu ersetzende Selbstbeteiligungsbetrag für die Krankengymnastikkosten von 57,- DM ist außer Streit.
h)
Für Fahrtkosten zur Uniklinik ... (17 × 125 km) sind bei dem Kilometersatz von 0,40 DM (vgl. oben) insgesamt 850,- DM zu ersetzen.
i)
Als Ersatz für Verdienstausfall fordert der Kläger in dieser Instanz lediglich noch 394,68 DM.
Dieser Betrag ist nicht mehr im Streit.
Insgesamt beträgt der zu ersetzende materielle Schaden demgemäß 3.101,08 DM.
4.
Einschließlich des Schmerzensgeldes von 10.000,- DM betrug demgemäß die Schadensersatzforderung des Klägers 13.101,08 DM. Darauf hat der Beklagte 8.000,- DM gezahlt, so daß noch 5.101,08 DM offen sind.
Dieser Betrag ist gemäß §§ 284, 288 BGB mit 4 % seit dem 24. Januar 1991 zu verzinsen.
5.
Da von einem Dauerschaden ausgegangen werden muß, ist auch der Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zulässig und nach dem oben gesagten auch begründet. Zur Klarstellung und Abgrenzung wird darauf hingewiesen, daß der Senat bei der Schmerzensgeldbemessung entsprechend der Bescheinigung ... vom 28. Januar 1992 (Bl. 143 d.A.) davon ausgegangen ist, daß sich der derzeitige Zustand nicht wesentlich ändern wird. Dieser Dauerschaden ist bei der Festlegung des Schmerzensgeldes bereits berücksichtigt worden. Nur bei einer wesentlichen Verschlechterung des derzeitigen Zustandes wäre daher auf der Grundlage des Feststellungsausspruchs Raum für ein weiteres Schmerzensgeld.
6.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.