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Oberlandesgericht Hamm·6 U 293/87·22.06.1988

Unterhaltsschaden nach tödlichem Verkehrsunfall: Pauschalquote 12,5% je Kind

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach dem Tod des Vaters bei einem Verkehrsunfall verlangten die minderjährigen Kinder von den haftenden Beklagten Ersatz ihres Unterhaltsschadens als Rente und für die Vergangenheit. Streitig war vor allem die Höhe der Unterhaltsquote am fiktiven Nettoeinkommen (16/20% je Kind oder 12,5%). Das OLG Hamm schätzt den Unterhaltsschaden nach § 287 ZPO und hält wegen getrennter Haushalte (Vater in Deutschland, Familie in Jugoslawien) eine Quote von 12,5% je Kind für sachgerecht, orientiert an der Düsseldorfer Tabelle. Das landgerichtliche Urteil wurde entsprechend abgeändert und die zugesprochenen Renten- und Rückstandsbeträge herabgesetzt.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; erstinstanzlicher Zuspruch herabgesetzt (Quote 12,5% je Kind, geringere Rente und Rückstände).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens von Hinterbliebenen nach §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG richtet sich nach den Geldbeträgen, die der Verstorbene voraussichtlich zur Gewährung des geschuldeten Familienunterhalts hätte aufwenden müssen.

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Die Ermittlung der Unterhaltsquote beim Schadensersatz wegen Verlust des Unterhalts ist eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO und hat die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen; feste Quoten sind nicht zwingend.

3

Bei getrennten Haushalten der Familienangehörigen kann zur Plausibilisierung der Unterhaltsquote an unterhaltsrechtliche Leitlinien (insbesondere Düsseldorfer Tabelle) angeknüpft werden, auch wenn keine konkrete Unterhaltsberechnung nach §§ 1601 ff. BGB vorzunehmen ist.

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Eine einheitliche pauschale Quote (z.B. 12,5% je Kind) kann als Mittelwert die altersabhängig schwankenden Bedürfnisse abdecken, ohne den Unterhaltsschaden nach Altersabschnitten staffeln zu müssen.

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Fiktive künftige Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen sind bei nicht kontinuierlicher Erwerbstätigkeit und schwankenden Verdiensten nicht ohne verlässliche tatsächliche Anknüpfungstatsachen anzusetzen.

Relevante Normen
§ 844 Abs. 2 BGB§ 10 Abs. 2 StVG§ 3 PflVersG§ 426 BGB§ 287 ZPO§ 1601 ff. BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 240/86

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. September 1987 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner

1.)

an die Klägerin zu 1) im voraus eine jeweils am 1. eines Monats fällige Rente von 150,78 DM bis zum 3. September 1997 zu zahlen, beginnend mit dem 1. Februar 1987, abzüglich am 3. Juli 1987 gezahlter 433,50 DM,

2.)

an den Kläger zu 2) im voraus eine jeweils am 1. eines Monats fällige Rente von 150,78 DM bis zum 27. September 1993 zu zahlen, beginnend mit dem 1. Februar 1987, abzüglich am 3. Juli 1987 gezahlter 433,50 DM,

3.)

an die Klägerin zu 1) 5.124,94 DM zuzüglich 4% Zinsen auf folgende Beträge zu zahlen:

- auf jeweils 161,78 DM seit dem 3. Mai und 3. Juni 1984,

- auf jeweils 157,88 DM seit dem 3. Juli 1984 und jeweils folgenden 3. eines Monats bis zum 3. Juni 1985,

- auf jeweils 154,28 DM seit dem 3. Juli und 3. August 1985,

- auf jeweils 154,28 DM seit dem 3. September 1985 und dem folgenden 3. eines jeweiligen Monats bis zum 3. Juni 1986,

- auf jeweils 150,78 DM seit dem 3. Juli 1986 bis einschließlich 3. Januar 1987,

abzüglich am 3. Juli 1987 gezahlter 2.861,10 DM.

4.)

an den Kläger zu 2) 5.124,94 DM zuzüglich 4% Zinsen auf folgende Beträge zu zahlen:

- auf jeweils 168,78 DM seit dem 3. Mai und 3. Juni 1984,

- auf jeweils 157,88 DM seit dem 3. Juli 1984 und dem 3. der folgenden Monate bis zum 3. Juni 1985,

- auf jeweils 154,28 DM seit dem 3. Juli 1985 und dem 3. des folgenden Monats bis zum 3. Juni 1986,

- auf jeweils 150,78 DM seit dem 3. Juli 1986 und dem 3. der folgenden Monate bis zum 3. Januar 1987,

abzüglich am 3. Juli 1987 gezahlter 2.861,10 DM.

Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 54%, die Klägerin zu 1) 22% und der Kläger zu 2) 24%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) im ersten Rechtszug tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 55% und sie selbst 45%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) im ersten Rechtszug tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 52% und er selbst 48%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im ersten Rechtszug tragen sie selbst 54%, die Klägerin zu 1) 22% und der Kläger zu 2) 24%.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) zu je 50%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin zu 1) in Höhe von 22.315,50 DM, den Kläger, zu 2) in Höhe von 16.440,31 DM.

Entscheidungsgründe

2

Am xxx verstarb der Vater der am xxx geborenen Klägerin zu 1) und des am xxx geborenen Klägers zu 2) infolge eines Verkehrsunfalls, für welchen die Beklagten haften. Der Verstorbene hielt sich seit 1972 mit einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis in der Bundesrepublik auf und arbeitete seitdem in verschiedenen Anstellungen. Die Kläger wohnten mit ihrer deutschen Mutter in Jugoslawien in einem eigenen Haus, das zum Zeitpunkt des Todes des Vaters im Rohbau fertiggestellt war.

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Ausgehend von einem fiktiven Nettoeinkommen ihres verstorbenen Vaters von 2.110,50 DM haben die Kläger ihren Unterhaltsbedarf bis zum 6. Lebensjahr mit 16% und für die Zeit danach mit 20% dieses Einkommens abzüglich der fixen Kosten ermittelt und die sich daraus ergebenen Beträge für die Vergangenheit seit Mai 1984 und für die Zukunft als Unterhaltsschaden geltend gemacht.

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Das Landgericht, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und unter Berücksichtigung eines Unterhaltsanteils von 16% für die Zeit von Mai 1984 bis Januar 1987 und von 20% seit Februar 1987 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an jeden der Kläger ab dem 1. Februar 1987 bis zum 18. Lebensjahr eine monatlich Rente von 292,86 DM zu zahlen und für die Zeit von Mai 1984 bis Januar 1987 der Klägerin zu 1) einen Rückstand von insgesamt 8.298,93 DM und dem Kläger zu 2) von 9.506,18 DM aufzugleichen.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die form- -und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, die weiterhin der Auffassung sind, daß der Anteil der Kläger am unterhaltspflichtigen Einkommen lediglich mit 12,5% anzusetzen sei.

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Die Berufung hat Erfolg.

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Die Kläger haben gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 844 Abs. 2, BGB, 10 Abs. 2 StVG, 3 PflVersG 426 BGB für die Zeit vom 1. Februar 1987 bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf eine monatliche Rente von 150,78 DM; der für die Zeit von Mai 1984 bis Januar 1987 für jeden der Kläger auszugleichende Rückstand beträgt 5.124,94 DM.

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1.

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Der den Klägern am Einkommen ihres Vaters zustehende Unterhaltsanteil ist jeweils mit 12,5% und nicht mit 16% bzw. 20% anzusetzen. Im Regelfall werden in der Rechtsprechung und Literatur beim Schadensersatz wegen Verlust des Unterhaltes unter Berücksichtigung der gestiegenen Einkommen sowie des Eigenbedarfs des Ehemannes unter normalen Verhältnissen bis zu einem Einkommen von ca. 3.500,-- DM ein Anteil der Witwe von 30% und der beiden Kinder von je 12,5% als Pauschalsätze für angemessen gehalten, während die restlichen 45% dem Unterhaltspflichtigen zugerechnet werden (vgl. Schlöen/Steinfels, Regulierung von Personenschäden, Kapitel 6, Rdn. 352 ff.; Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflichtschäden, 16. Aufl., Rdn. 532 a ff.). Allerdings sind diese Quoten nicht in jedem Fall zwingend. In Abweichung davon sind in anderen Fällen der Witwe 40% und den beiden Kinder je 10% oder der Witwe 40% und den beiden Kindern je 15% zuerkannt worden (vgl. BGH, VersR 1979, 323, 324; OLG München, VersR 1979, 1064, 1065). In weicher Weise die Quote zu ermitteln ist, ist nicht allgemein verbindlich festgelegt. Es handelt sich um eine nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung, die die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen hat. Daher kann die von den Klägern für richtig gehaltene Quotenermittlung von 16% bzw. 20% nicht von vornherein als sachlich nicht gerechtfertigt zurückgewiesen werden (vgl. BGH, VersR 1987, 507, 508), die sich auf die in der NJW 1984 945 ff. abgedruckte Darstellung von xxx und xxx stützt und in welcher Ermittlungen über die in einem Haushalt entstehenden Fixkosten und über den durch den Unterhalt abgesicherten Familienbedarf widergegeben werden. Grundsätzlich kommt es darauf an, welche Geldbeträge der Verstorbene hätte aufwenden müssen, um seinen Familienangehörigen den ihnen zustehenden Lebensunterhalt zu verschaffen (vgl. BGH, VersR 1961, 543 ff.; BGH, VersR 1966, 588 ff.). Für die Bestimmung der sachlich richtigen Quote kann nicht allein darauf abgestellt werden, daß xxx und xxx für ihre Quotenermittlungen auf entsprechende Berechnungen über den tatsächlichen Bedarf und die in Wirklichkeit entstehenden Ausgaben in einem Haushalt zurückgreifen. Jedenfalls in einem Fall wie diesen bietet es sich an, als Anknüpfungspunkt die Regeln und Abwicklungen im Rahmen der familienrechtlichen Unterhaltsverhältnisse zu nehmen. Als geeignete Vergleichsgrundlage kommen dann die Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte in Betracht, hier der Düsseldorfer Tabelle, deren Sätze auch vom Oberlandesgericht Hamm angewandt werden (vgl. MDR 1984, 993 ff.). Sie beziehen sich auf gestörte Familienverhältnisse, also in der Regel auf getrennt lebende Ehegatten mit doppelter Haushaltsführung (vgl. OLG Hamm, VersR 1983, 927, 928). Die in den Leitlinien zugrunde gelegte Familiensituation ist ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nach im Ergebnis auf den Fall der Kläger übertragbar, weil ihr Vater sich mit einer unbefristeten Arbeitserlaubnis in der Bundesrepublik aufhielt, während sie mit ihrer Mutter in Jugoslawien in einem eigenen Haus lebten. Im Eintritt des Schadensfalles lebten daher auch hier die Familienangehörigen nicht zusammen, sondern es wurden getrennte Haushalte geführt, wodurch auch der Bedarf des Unterhaltspflichtigen erhöht ist.

10

2.

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Ermittelt man in einer Vergleichsrechnung den Unterhalt, den die Kläger nach der Düsseldorfer Tabelle hätten beanspruchen können, so zeigt sich, daß die in Betracht kommenden Beträge überwiegend zwischen 10% und 13% des unterhaltspflichtigen Einkommens des Vaters liegen. Da nach der Düsseldorfer Tabelle die Hauskosten für den Unterhaltspflichtigen im Eigenbedarf berücksichtigt sind, sind sie aus dem Betrag des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens nicht herauszunehmen, sondern lediglich die Kosten für die Haushaltsführung in xxx, die die Witwe und die Kinder von ihrem Unterhalt zu bestreiten haben und die ihren Anspruch erhöhen. Dann ergibt sich in Abweichung von Seite 7 des Urteils des Landgerichts ein unterhaltspflichtiges Einkommen von 2.011,45 DM. Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, dieser Fall käme noch für die 1979 geborene Klägerin zu 1) in Betracht, stehen dem Kind von dem unterhaltspflichtigen Einkommen 240,-- DM zu. Der Betrag würde sich um 1/3 der Fixkosten für die Haushaltsführung in Jugoslawien um 43,90 DM auf 283,90 DM erhöhen. Davon wäre die Waisenrente von 125,80 DM in Abzug zu bringen, so daß sich ein Unterhaltsanspruch von 158,10 DM ergäbe. Das sind ca. 8% des unterhaltspflichtigen Einkommens von 2.011,45 DM.

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Entsprechend errechnet sich für die Altersgruppe von 7 bis 12 Jahren ein Unterhaltsanspruch von 290,-- DM, der sich unter Berücksichtigung der Fixkosten für die Haushaltsführung in xxx auf 333,90 DM beläuft. Nach Abzug der Waisenrente von 125,80 DM bleibt ein Betrag von 208,10 DM, das sind 10% des unterhaltspflichtigen Einkommens von 2.011,45 DM.

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Schließlich würde sich für die nächste Altersstufe bis 18 Jahre ein Unterhalt von 345,-- DM und unter Einbezug des Fixkosten für die Haushaltsführung in Jugoslawien sowie nach Abzug der Waisenrente von 263,10 DM ergeben, das sind 13% des unterhaltspflichtigen Einkommens. Nimmt man alle Altersstufen, so liegt für den gesamten Zeitraum, in welchem ein Unterhaltsschaden auszugleichen ist, die Quote im oberen Bereich dessen, was die Kläger nach der Düsseldorfer Tabelle an Höchstbeträgen überhaupt beanspruchen könnten. Nimmt man überwiegend den Zeitraum vom 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, so liegt die Quote von 12,5% für die Zeit bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres über den Beträgen, die die Kläger nach der Düsseldorfer Tabelle beanspruchen könnten, während sie für die Zeit vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres leicht unterhalb dem liegt, was ihnen dann nach der Düsseldorfer Tabelle zustehen würde. Daher erscheint für die Bestimmung des den Klägern zustehenden Anteils am Unterhalt ihres verstorbenen Vaters die von den Beklagten zugestandene Quote von 12,5% sachlich eher gerechtfertigt als die von den Klägern beanspruchten Anteile von 16% bzw. 20%. Da es bei der Bestimmung des Unterhaltsschadens nicht um die Ermittlung von konkreten Unterhaltsansprüchen im Sinn der §§ 1601 ff. BGB geht, sondern im Weg der Schadensschätzung nach § 287 ZPO der den Kindern durch den Tod ihres Vaters entstandene Schaden zu ermitteln ist, bedarf es vor allem auch deshalb keiner Staffelung der Quoten nach altersmäßigen Lebensabschnitten, weil der Satz von 12,5% ein Wert ist, der den Klägern für die ersten Jahre - nimmt man den nach der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Bedarf zum Ausgangspunkt - mehr zuerkennt und nur in den letzten Jahren leicht weniger. Daher kann die Quote von 12,5% als eine Auffangquote und ein Mittelwert betrachtet werden, der die unterschiedlichen Bedürfnisse in der altersmäßigen Entwicklung dadurch ausgleicht, daß er nicht auf den altersmäßig anfallenden konkreten Bedarf abgestellt ist, sondern von vorneherein etwas höher liegt und damit den Charakter eines guten Mittelwertes hat. Für die Anpassung an die Werte der Düsseldorfer Tabelle kann zusätzlich berücksichtigt werden, daß der Bedarf und die Aufwendungen der Kläger für die Haushaltsführung in Jugoslawien wahrscheinlich eher niedriger sein werden als die entsprechenden Ausgaben bei einem Aufenthalt in der Bundesrepublik.

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3.

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Daher ist bei der Berechnung des Unterhaltsschadens der Kläger von einem Anteil von 12,5% am Nettoeinkommen ihres verstorbenen Vaters für den gesamten Zeitraum von Mai 1984 bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres auszugehen.

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a)

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Ausgangspunkt ist weiterhin ein Nettoeinkommen des Verstorbenen von 2.143,13 DM, das sich um die fixen Kosten der Haushaltsführung in xxx von 131,68 DM und in der Bundesrepublik von 150,-- DM auf 1.861,45 DM reduziert, wie das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die in diesen Punkten von den Beklagten nicht angegriffen sind. Entgegen der Auffassung der Kläger kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich das ermittelte Nettoeinkommen des Verstorbenen jährlich um 4% infolge von Lohnerhöhungen und Steueränderungen erhöht hätte. Dem steht entgegen, daß die Arbeitstätigkeit des Vaters der Kläger nicht kontinuierlich war. Er hat immer nur zeitweise gearbeitet, zum Teil wurden von ihm Überstunden geleistet, zum Teil nicht, ferner sind Schlechtwettertage angefallen und hat er unbezahlten Urlaub genommen. Entsprechend weisen die Verdienstbescheinigungen nach 1984 nur begrenzt ein erhöhtes Einkommen aus. Im Jahr 1985 war es im wesentlichen demjenigen von 1983 gleich. 1983 betrug das Nettoeinkommen des Vaters 2.039,47 DM (ohne Lohnsteuerrückerstattung).Wie das Landgericht auf den Seiten 7 ff. seines Urteils ausgeführt hat, ging das Einkommen in den ersten Monaten 1984 deutlich zurück und belief sich im gesamten Jahr 1984 auf 2.195,23 DM (vgl. die Verdienstbescheinigungen vom 25. April 1984 und 4. November 1985). Im Jahr 1985 war das Einkommen nach der Verdienstbescheinigung vom 12. August 1986 fast ebenso wie im Jahr 1983, nämlich 2.030,33 DM. Da der Umfang der Berufstätigkeit des Vaters der Kläger nicht kontinuierlich war und es sich im übrigen um fiktive Einkommensberechnungen handelt, muß auch für die Zeit nach 1983 davon ausgegangen werden, daß das tatsächliche Einkommen geschwankt hätte, so daß sich zugunsten der Kläger auswirkende Einkommenserhöhungen nicht verläßlich feststellen lassen. Im übrigen hat der Zeuge xxx in seiner Aussage vor dem Landgericht bestätigt, daß bei der Ermittlung des fiktiven Verdienstes des Verstorbenen evtl. Gehaltssteigerungen bis einschließlich 1985 berücksichtigt worden sind.

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b)

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Daher ist weiterhin von dem vom Landgericht ermittelten Nettoeinkommen des Verstorbenen von. 2.143,13 DM auszugehen, das sich um die fixen Kosten der Haushaltsführung in xxx und Deutschland auf 1.861,45 DM ermäßigt. Davon stehen bei einem Unterhaltsanteil von 12,5% jedem der Kläger 232,68 DM zu, die sich um die fixen Kosten der Haushaltsführung in xxx von 43,90 DM auf 276,58 DM erhöhen. Nach Abzug der Waisenrente von 125,80 DM beträgt der Unterhaltsschaden für jeden der Kläger 150,78 DM, der ihnen ab 1. Februar 1987 bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres als monatliche Rente zu zahlen ist.

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Entsprechend errechnen sich für die Kläger für die Zeit von Mai 1984 bis Januar 1987 Rückstände von jeweils 5.124,94 DM. Wegen der Neuberechnung wird auf die Seiten 4 bis 7 der Berufungsbegründung der Beklagten vom 30. Dezember 1987 verwiesen, die an die Berechnungsweise auf den Seiten 10 und 11 des Urteils des Landgerichts anschließt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.