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Oberlandesgericht Hamm·6 U 28/01·30.05.2001

Berufung: Motorradunfall — Beklagter haftet 2/3, Schmerzensgeld 20.000 DM

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Fußgängerunfall vom 1.5.1998. Das OLG Hamm gab der Berufung teilweise statt: Der Motorradfahrer haftet wegen nicht angepasster Geschwindigkeit und eingeschränkter Sicht zu 2/3, der Kläger trägt 1/3 Mithaftung wegen unzureichender Beachtung des Fahrverkehrs. Es wurden konkrete Geldbeträge sowie eine Feststellung zur künftigen Haftung zugesprochen.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagter haftet zu 2/3, Kläger trägt 1/3 Mithaftung; Geld- und Feststellungsansprüche teilweise stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Beim Verkehrsunfall bemisst sich die Haftung nach §§ 7, 9 StVG und den deliktischen Vorschriften; fährt ein Fahrzeugführer bei erheblich eingeschränkter Sicht mit nicht angepasster Geschwindigkeit, überwiegt sein Verschulden und begründet überwiegende Haftung.

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Ein Fußgänger, der die Fahrbahn bei schlechten Sichtverhältnissen überquert, hat besondere Sorgfalt walten zu lassen; unzureichende Beachtung des Fahrverkehrs und das Nichtberücksichtigen eigener Einschränkungen (z. B. Taubheit) rechtfertigen eine Anspruchskürzung nach § 9 StVG.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind vor allem erhebliche Primärverletzungen und dauerhafte Folgeschäden als einheitlicher Gesamtwert zu berücksichtigen; das Mitverschulden des Geschädigten ist bei der Höhe anzurechnen.

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Bei der Ersatzbemessung materieller Schäden sind Abzüge neu für alt bei Gebrauchsgegenständen vorzunehmen; unfallbedingte Mehraufwendungen (z. B. Telefonkosten, Fahrtkosten) sind nach dem tatsächlichen Mehraufwand zu ersetzen und können nach § 287 ZPO geschätzt werden.

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Ein Feststellungsanspruch über künftige, aus einem Unfall möglicherweise entstehende Schäden ist zulässig; bereits zugesprochenes Schmerzensgeld deckt voraussichtlich eintretende immaterielle Folgeschäden, lässt aber Raum für weiteres Schmerzensgeld bei erheblichen späteren Komplikationen.

Relevante Normen
§ 9 StVG§ 141 ZPO§ 7 StVG§ 823 BGB§ 847 BGB§ 3 Nr. 1 PflVG

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 5 O 260/99

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 28. September 2000 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgericht Siegen abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.341,73 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1998 sowie als Schmerzensgeld 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Dezember 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner 2/3 sämtlichen infolge des Unfalls vom 01. Mai 1998 künftig noch entstehenden mate-riellen Schadens vorbehaltlich eines gesetzlichen Anspruchsübergangs zu ersetzen, ferner jeden künftig noch entstehenden immateriellen Schadens unter Berücksichtigung einer Eigenverantwortlichkeit des Klägers von 1/3; die Beklagte zu 2) jedoch nur bis zur Ausschöpfung der in dem zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer im Haftplichtver-sicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 7/10 den Beklagten und zu 3/10 dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 30.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

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I.

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Der Kläger fordert Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens wegen eines Verkehrsunfalls, den er am 01.05.1998 um 21.45 Uhr in L innerhalb geschlossener Ortschaft erlitten hat. Er versuchte, als Fußgänger die Fahrbahn der I-Straße (L #1) von Süden nach Norden zu überqueren. Für ihn von rechts kam der Beklagte zu 1) mit seinem beim Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Motorrad Yamaha. Der Kläger, der auf dem rechten Ohr taub ist, wurde von dem Motorrad in dessen Fahrstreifen erfaßt und erheblich verletzt.

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Das Landgericht hat die auf der Basis einer Haftungsquote von 75 % erhobene Schadensersatzklage nach Zeugenvernehmung und Auswertung der Ermittlungsakten 38 Js 775/98 und 38 Js 599/98 (jeweils StA Siegen) mit der Begründung abgewiesen, ein Verschulden des Beklagten zu 1) lasse sich nicht feststellen; die Betriebsgefahr des Motorrades trete bei der Abwägung gemäß § 9 StVG hinter dem erheblichen Eigenverschulden des Klägers zurück.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.

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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

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Der Senat hat die Ermittlungsakten ausgewertet. Er hat den Kläger und den Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

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Die Beklagten sind dem Kläger gemäß §§ 7, 9 StVG, §§ 823, 847 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG zur Zahlung von Schmerzensgeld und zum Ersatz materiellen Schadens verpflichtet, denn der Beklagte zu 1) hat den Unfall dadurch verschuldet, daß er mit einer seinen Sichtverhältnissen nicht angepaßten Geschwindigkeit gefahren ist. Der Kläger muß jedoch 1/3 seines Schadens selbst tragen, weil er dem Vorrang des Fahrverkehrs auf der Fahrbahn nicht die genügende Aufmerksamkeit gewidmet hat.

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1.

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Der Beklagte zu 1) hat sich der Unfallstelle mit ca. 50 km/h genähert. Das entspricht seinen Angaben und denen des Zeugen S, der im gleichbleibenden Abstand von ca. 50 m mit dem Pkw hinter ihm hergefahren ist. Auch der Sachverständige ist in seinem unfallanalytischen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß die Annäherungsgeschwindigkeit im Bereich von etwa 50 km/h - nicht darunter - gelegen habe.

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Diese Geschwindigkeit war im Hinblick auf die stark eingeschränkte Sichtmöglichkeit des Beklagten deutlich zu hoch. Es war dunkel und regnete, so daß die Erkennbarkeit anderer Verkehrsteilnehmer schon erheblich erschwert wurde durch die Glanzstreifen, die die Straßenbeleuchtung auf der nassen Fahrbahn bildete.

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Die Sicht des Beklagten zu 1) war zusätzlich dadurch weiterhin in erheblichem Maße eingeschränkt, daß er das Visier seines Sturzhelms heruntergeklappt hatte. Der Sachverständige hat anhand der Ergebnisse von früher unternommenen Versuchen eindrucksvoll demonstriert, wie sehr gerade bei Dunkelheit und Regen die Konturen beim Blick durch das Helmvisier verwischt werden, insbesondere dann, wenn es nicht mehr neu ist, sondern wie dasjenige des Beklagten zu 1) schon mehr als ein Jahr bei einer Jahresleistung von ca. 5.000 Kilometern getragen worden ist.

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Diese Erkenntnisse des Sachverständigen entsprechen der Erfahrung von Motorradfahrern. So hat der Zeuge N - selbst Motorradfahrer - seine Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht, daß der Beklagte zu 1) bei derart regnerischem Wetter noch in der Dunkelheit mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Auch in der Rechtsprechung haben diese Erkenntnisse ihren Niederschlag gefunden (vgl. OLG Hamm - 27. ZS - VersR 90, 318).

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Hier hat der Beklagte zu 1) den für ihn von links kommenden Kläger erst aus einer Entfernung von ca. 15 m wahrgenommen und konnte deswegen bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 50 km/h den Unfall nicht mehr vermeiden.

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Er hätte deswegen entweder das Visier zumindest teilweise hochklappen müssen, um bessere Sicht zu gewinnen, oder sich auf die erhebliche Sichtverschlechterung durch deutliche Reduzierung seiner Geschwindigkeit einrichten müssen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte der Beklagte zu 1), wenn er mit 35 km/h gefahren wäre, beim Erkennen des Klägers aus einer Entfernung von 15 m durch eine Bremsung den Unfall jedenfalls zeitlich vermeiden können. Schneller durfte er wegen der starken Einschränkung der Sicht mit geschlossenem Visier bei derart schlechten Sichtverhältnissen auf keinen Fall fahren, denn gemäß § 3 I StVO mußte er in Sichtweite anhalten können und durfte nicht blindlings ins Ungewisse hineinfahren (vgl. BGH VersR 69, 373; 76, 189; OLG Hamm a.a.O.).

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2.

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Der Kläger muß jedoch gemäß § 9 StVG einen Teil seines Schadens selbst tragen, weil er beim Überqueren der Fahrbahn den Fahrverkehr nicht genügend beachtet hat (§ 25 III 1 StVO). Nach Auffassung des Senats ist eine Anspruchskürzung um 1/3 sachgerecht, denn das Verschulden des Klägers ist auch nicht als ganz gering einzustufen. Auch für ihn war die Sicht deutlich verschlechtert durch die von der Straßenbeleuchtung erzeugten Glanzstreifen auf der regennassen Fahrbahn. Dadurch wurde für ihn die Erkennbarkeit des herannahenden Motorrades deutlich verschlechtert. Der Kläger durfte sich nicht darauf verlassen, daß für ihn von rechts nur der von ihm erkannte Pkw des Zeugen S kam, der in einem Abstand von etwa 50 m hinter dem Beklagten zu 1) herfuhr. Der Kläger hätte der Sichtverschlechterung und auch der Taubheit seines rechten Ohres dadurch Rechnung tragen müssen, daß er nicht nur vor dem Betreten der Fahrbahn, sondern auch während des weiteren Überquerens auf den Fahrverkehr achtete. Wäre das geschehen, so hätte er jedenfalls vor oder bei dem Erreichen der Mittellinie das herannahende Motorrad sehen können, so daß er es ungehindert hätte passieren lassen können.

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Der überwiegende Verursachungs- und Verschuldensanteil liegt aber trotz des Vorrangs des Fahrverkehrs auf der Fahrbahn beim Beklagten zu 1), dessen Sicht durch das heruntergeklappte regennasse Visier noch deutlich stärker verschlechtert war, und der außerdem für die Betriebsgefahr seines Krades einzustehen hat. Die Beklagten haben demgemäß den Schaden des Klägers nach einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen.

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3.

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Bei der Schmerzensgeldbemessung, die abweichend vom Ansatz in der Klageschrift einheitlich und nicht durch Addition von Schmerzensgeldbeträgen für verschiedene Verletzungen zu erfolgen hat, sind neben den erheblichen Primärverletzungen vor allem die Dauerschäden von Bedeutung, an denen der Kläger infolge des Unfalls leidet. Der Trümmerbruch des rechten Unterschenkels hat zu einer Beinverkürzung von 11 mm geführt, die teilweise durch eine Einlage ausgeglichen wird. Er mußte wiederholt operiert werden; eine weitere Operation zur Materialentfernung steht noch bevor. Auch der rechte Arm ist infolge der Schulterverletzung nicht mehr voll einsatzfähig. Unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich des Mitverschuldens des Klägers erschien dem Senat - auch bei einem Vergleich mit ähnlichen Fällen - ein Schmerzensgeld von 20.000,00 DM angemessen.

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4.

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Zum materiellen Schaden gilt folgendes:

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4.1

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Ein Anspruch auf den geltend gemachten Ersatz des Eigenanteils zu den Krankenhauskosten besteht nicht, da diese Zuzahlung durch die häuslichen Verpflegungsersparnisse während des Krankenhausaufenthalts kompensiert wird.

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4.2

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An Telefonkosten sind während der Kran- kenhausaufenthalte insgesamt 86,50 DM angefallen. Es liegt nahe, daß es sich dabei überwiegend um zusätzliche Tele- fonate, bedingt durch den Krankenhaus- aufenthalt, handelt. Einen Teil der Gespräche würde der Kläger aber wohl auch sonst geführt haben. Der Senat schätzt gemäß § 287 ZPO den unfall- bedingten Mehraufwand auf 60,00 DM.

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4.3

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Als Eigenanteil für sein beim Unfall beschädigtes Hörgerät hat der Kläger 3.030,00 DM aufwenden müssen. Im Hin- blick auf das Alter des Geräts erscheint ein Abzug neu für alt in Höhe von 1/4 geboten, so daß 2.272,50 DM

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erstattungsfähig sind.

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4.4

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Das gleiche gilt für die Brille, für welche der Kläger eine Zuzahlung von 741,80 DM zu leisten hatte. Aufgrund des Abzugs neu für alt sind hiervon ebenfalls 75 % = 556,35 DM

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erstattungsfähig.

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4.5

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Die Positionen 5 bis 12 aus der Auf- stellung in der Klageschrift mit einem Gesamtbetrag von 329,53 DM

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sind in vollem Umfang erstattungsfähig, desgleichen die Position 15 mit 13,20 DM.

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4.6

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An Fahrtkosten zum Krankenhaus und zu den Behandlungen hat der Kläger insge- samt 365,30 DM errechnet auf der Grund- lage eines Kilometersatzes von 0,52 DM. Der Senat bemißt den Kilometersatz in Anlehnung an § 9 III Nr. 2 ZSEG mit 0,40 DM, so daß hier 281,61 DM

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erstattungsfähig sind.

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Insgesamt ist damit ein materieller Schaden von 3.512,59 DM

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zugrundezulegen, wovon die Beklagten entsprechend ihrer Haftungsquote 2/3 = 2.341,73 DM

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zu erstatten haben.

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5.

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Der Feststellungsantrag ist zulässig und nach Maßgabe der Haftungsquote von 2/3 begründet. Zur Abgrenzung und Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß durch das Schmerzensgeld auch die zukünftigen immateriellen Schäden abgedeckt sind, die mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, also auch die noch ausstehende Operation zur Materialentfernung im rechten Unterschenkel; dies aber nur, soweit sie komplikationslos verläuft. Sollten sich jedoch erhebliche Komplikationen ergeben, oder sollte sich der derzeitige Zustand des Klägers anderweitig unfallbedingt erheblich verschlechtern, wäre auf der Basis des Feststellungsausspruchs Raum für ein weiteres Schmerzensgeld.

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6.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100 IV, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.