SGB X-Rechtsübergang: Sozialhilferegress nach § 14 SGB IX scheitert an Abfindung/Verjährung
KI-Zusammenfassung
Ein Sozialhilfeträger verlangte nach einem als Wegeunfall anerkannten Verkehrsunfall Ersatz für seit 2009 gewährte Eingliederungshilfe aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X). Das OLG Hamm wies die Berufung zurück. Ein Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger konnte frühestens 2010 mit der unterlassenen Antragsweiterleitung nach § 14 SGB IX eintreten; zu diesem Zeitpunkt waren Ansprüche des Geschädigten und der Berufsgenossenschaft bereits umfassend abgefunden und zudem verjährt. Ein originär eigener Anspruch des Sozialhilfeträgers als „latenter Gesamtgläubiger“ wurde abgelehnt.
Ausgang: Berufung des Sozialhilfeträgers zurückgewiesen; Regressansprüche aus § 116 SGB X wegen Abfindung und Verjährung nicht durchsetzbar.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf einen Sozialhilfeträger setzt voraus, dass nach den konkreten Umständen ernsthaft mit dessen Leistungspflicht zu rechnen ist; er tritt nicht zwingend bereits im Unfallzeitpunkt ein.
Wird ein nicht zuständiger Rehabilitationsträger durch unterlassene Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs. 1 SGB IX im Außenverhältnis zuständig, kann ein Rechtsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X frühestens im Zeitpunkt dieser Pflichtverletzung (ggf. bei rückwirkender Bewilligung mit dieser) eintreten.
Bei einem Wechsel des anspruchsinhabenden Sozialleistungsträgers geht die Ersatzforderung nur in dem Zustand über, in dem sie sich beim Rechtsübergang befindet; der neue Träger muss sich daher Anspruchsuntergang durch Abfindung sowie eingetretene Verjährung entgegenhalten lassen (vgl. §§ 404, 412 BGB).
Eine umfassende Abfindungs- und Erledigungserklärung, die „alle Ansprüche für jetzt und die Zukunft“ erfasst, lässt deliktische/verkehrsrechtliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten erlöschen und verhindert einen späteren Übergang dieser Ansprüche auf einen Sozialleistungsträger.
Die vom BGH erörterte Möglichkeit einer (latenten) Gesamtgläubigerschaft bzw. eines originär eigenen Regressanspruchs später zuständig werdender Sozialhilfeträger ist auf Fälle nicht übertragbar, in denen die Zuständigkeit allein durch § 14 SGB IX infolge unterlassener Weiterleitung selbst herbeigeführt wurde und Ansprüche zudem abgefunden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 4 0 332 /17
Leitsatz
1.
Erbringt ein Sozialhilfeträger nach einem Verkehrsunfall, bei dem es sich um einen von der Berufungsgenossenschaft anerkannten Wegeunfall gemäß §§ 2, 8 Abs. 2 a) SGB VII gehandelt hat, Leistungen nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX, für deren Erbringung die Berufsgenossenschaft nach §§ 35 Abs. 1 SGB VII zuständig ist, so dass eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers allein wegen Nichtweiterleitung des bei ihm eingegangenen Antrags des Unfallgeschädigten an die Berufsgenossenschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eintritt, geht der Ersatzanspruch des Unfallgeschädigten nach § 116 Abs. 1 SGB X erst im Zeitpunkt der nicht erfolgten Antragsweiterleitung, ggf. bei rückwirkender Leistungsbewilligung mit dieser, auf den Sozialhilfeträger über.
2.
Mögliche Ersatzansprüche gehen auf den Sozialhilfeträger in dem Zustand über, in dem sie sich bei Rechtsübergang befinden. Der Sozialhilfeträger muss sich deshalb sowohl einen Anspruchsuntergang durch eine umfassende Abfindungsvereinbarung zwischen Unfallgeschädigtem bzw. der Berufsgenossenschaft mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers als auch eine Verjährung von Ansprüchen des Unfallgeschädigten entgegenhalten lassen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.01.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht als Sozialhilfeträger Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht aus einem Verkehrsunfall vom 00.12.1989 geltend. Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Geschädigte, K, (im Folgenden: Geschädigter) schwer verletzt. Am Unfalltag war der Geschädigte auf dem Weg zur Fa. E in N, wo er als Hilfsarbeiter beschäftigt war und ein Jahreseinkommen von umgerechnet 15.935,14 € erzielte.
Bereits zehn Jahre zuvor, im Jahre 1979, war der Geschädigte in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, infolgedessen er sich eine schwere Kopfverletzung mit Hirnschäden zugezogen hatte.
Der hier in Rede stehende Verkehrsunfall ereignete sich am 00.12.1989 gegen 6:52 Uhr. Als der Geschädigte mit seinem Fahrrad den Kreisverkehr am Mplatz in N befuhr, wurde er von dem durch den Beklagten geführten Pkw erfasst, nachdem dieser beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr die Vorfahrt des Geschädigten missachtet hatte. Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Pkw des Beklagten war zum damaligen Zeitpunkt bei dem M1 Versicherungsverein a.G., N (im Folgenden: Haftpflichtversicherer) haftpflichtversichert.
Der Unfall wurde von der seinerzeitigen gesetzlichen Unfallversicherungsträgerin des Geschädigten, der damaligen H-Berufsgenossenschaft (Rechtsnachfolgerin ist die Berufsgenossenschaft I) (im Folgenden: Berufsgenossenschaft) als Wegeunfall anerkannt.
Die Berufsgenossenschaft zahlte die Behandlungskosten des Geschädigten und leistet diesem seit dem Unfall eine monatliche Rente.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.1990 erhob der Geschädigte gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche. Der Haftpflichtversicherer verhandelte daraufhin mit dem Geschädigten über die Abgeltung der persönlichen Ansprüche. Dabei wurde dem Haftpflichtversicherer bekannt, dass der Unfall von der Berufsgenossenschaft als Wegeunfall anerkannt worden war.
Die Ansprüche des Geschädigten wurden gegen eine Gesamtzahlung von 35.000 DM abgefunden. Das Angebot dazu wurde am 11.05.1992 vom Haftpflichtversicherer in einer Verhandlung unterbreitet und vom Geschädigten mit Erklärung vom 19.05.1992 angenommen.
Die Berufsgenossenschaft meldete mit Schreiben vom 16.10.1990 eigene Ansprüche bei dem Haftpflichtversicherer an. Über diese Ansprüche wurde in einer Sammelbesprechung vom 05.10.1993, bestätigt durch Schreiben der Berufsgenossenschaft vom 06.10.1993, eine Abfindungsvereinbarung geschlossen mit dem Inhalt, dass gegen eine Zahlung von 10.000 DM alle Ansprüche der Berufsgenossenschaft aus dem Unfall vom 22.12.1989 als abgefunden gelten.
Der Kläger als Sozialhilfeträger bewilligte dem Geschädigten auf dessen Antrag und in Unkenntnis davon, dass ein Wegeunfall vorlag, durch bestandskräftige Bescheide vom 26.03.2010, 02.11.2010 und 04.01.2012 die Kostenübernahme für ambulante Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB VII i.V.m. § 55 SGB IX a.F. Er erstattete in Erfüllung seiner Pflicht aus den Bescheiden seit dem 13.08.2009 Kosten für die von einer Einrichtung erbrachten Fachleistungen. Daraus entstanden im Zeitraum vom 13.08.2009 bis zum 31.07.2017 von dem Kläger erbrachte Kosten in Höhe von 67.970,58 €, deren Erstattung mit der Klage verfolgt wird.
Der zuständige Sachbearbeiter der Leistungsabteilung des Klägers gab die Angelegenheit am 20.07.2011 an die Regressabteilung des Klägers ab. Mit Schreiben des Klägers vom 18.03.2014 wurden Schadensersatzansprüche beim Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht nach § 116 Abs. 1 SGB X angemeldet. Der Haftpflichtversicherer antwortete mit Schreiben vom 07.04.2014. Fortan korrespondierte für den Kläger dessen Prozessbevollmächtigter. Seit Beginn der Korrespondenz verzichtete der Haftpflichtversicherer wiederholt auf die Einrede der Verjährung, zuletzt bis zum 31.12.2017. Der Verjährungsverzicht wurde ausdrücklich mit der Maßgabe erklärt, ,,dass noch keine Verjährung eingetreten" sei.
Der Kläger hat behauptet, die gesundheitlichen Folgen des Verkehrsunfalls aus dem Jahre 1979 seien zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Verkehrsunfalls bereits vollständig ausgeheilt gewesen. Die hirnorganischen Störungen des Geschädigten, die zu einer Einschränkung der Intelligenz, der Selbstkontrolle und der Erwerbstätigkeit geführt hatten und derentwegen die Eingliederungshilfe gewährt worden sei, seien auf den Unfall vom 00.12.1989 zurückzuführen.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 67.970,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2014 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm diejenigen leistungsrechtlichen und nicht anderweitig erstatteten Aufwendungen zu ersetzen, die ihm als Folge des Verkehrsunfalls vom 00.12.1989 gegen 6:52 Uhr im Kreisverkehr am Mplatz, N, für Herrn K (geb. 00.00.1957) entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Aufwendungen nicht von dem Klageantrag zu Ziff. 1) erfasst sind.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, die hirnorganischen Störungen bei dem Geschädigten beruhten bereits auf dem Unfallereignis aus dem Jahre 1979. Bereits bei diesem Unfallereignis habe sich der Geschädigte eine schwere Kopfverletzung zugezogen. Ferner hat der Beklagte behauptet, bei dem Unfall im Jahre 1979 habe es sich um einen selbst verschuldeten Autounfall unter Alkoholeinfluss gehandelt. Die aus den Verletzungsfolgen resultierende Hirnschädigung sei so erheblich gewesen, dass der Geschädigte fortan lediglich leichte Hilfsarbeiten habe ausüben können. Da der Geschädigte nach dem Unfallereignis zeitweise im Koma gelegen und eine Hirnblutung erlitten habe, sei er fortdauernd in seinen Denkabläufen verlangsamt und habe nicht mehr allein wohnen oder finanzielle Angelegenheiten eigenständig organisieren können.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Weiterhin hat der Beklagte die Auffassung vertreten, es fehle bereits an einem Forderungsübergang auf den Kläger. Auch hat er gemeint, die Ansprüche seien bereits durch die Abfindungsvereinbarungen mit dem Geschädigten sowie mit dessen Berufsgenossenschaft abgegolten.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat ausgeführt, dem Kläger stehe der Anspruch aus übergegangenem Recht nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 116 SGB X nicht zu. Es könne dahinstehen, ob tatsächlich Kosten in der vom Kläger vorgetragenen Höhe durch das Unfallereignis vom 00.12.1989 entstanden seien, beziehungsweise, ob diese bereits mit den Abfindungsvereinbarungen zugunsten des Geschädigten vom 19.05.1992 oder zugunsten der Berufsgenossenschaft vom 06.10.1993 abgegolten seien. Jedenfalls stehe eventuellen Regressansprüchen des Klägers gegen den Beklagten die Einrede der Verjährung gemäß § 214 BGB entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter.
Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, dass Verjährung nicht eingetreten sei. Zur Begründung führt der Kläger aus, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2017 - VI ZR 226/16 - Tz 17 - juris sei vorliegend einschlägig und führe dazu, dass der Kläger als latenter Gesamtgläubiger mit einem originär eigenen Regressanspruch neben die Berufsgenossenschaft trete. Es gälten nämlich Besonderheiten bei dem Zuständigkeitswechsel von Sozialhilfeträgern gegenüber dem Zuständigkeitswechsel von Sozialleistungsträgern; diese Besonderheiten habe der Bundesgerichtshof wiederholt betont, und sie seien Ausfluss des in § 2 SGB XII normierten Grundsatzes des Nachranges der Sozialhilfe. Auch verweist der Kläger auf das Urteil des OLG Hamm vom 09.11.2018 - 1-9 39 /18 - juris. In dieser Entscheidung werde das Konkurrenzverhältnis zwischen übergegangenen Schadensersatzansprüchen auf die Deutsche Rentenversicherung gern. § 119 SGB X und auf den Bund gemäß § 179 Ab. 1 a) SGB VI behandelt. Der 9. Zivilsenat habe dieses Konkurrenzverhältnis dahingehend aufgelöst, dass ein stetiger Vorrang des § 119 SGB X zugunsten des Rentenversicherungsträgers verneint werde, wenn und soweit der Bund Rentenversicherungsbeträge erstatte, die den Erwerbsschaden des Geschädigten zu kompensieren geeignet seien. Denn es sei nicht ersichtlich, warum der Rentenversicherungsträger, der selbst keine Beiträge zur Kompensation dieses Schadens erbracht habe, Inhaber eines nach § 119 SGB X auf ihn übergegangenen Anspruchs sein solle, den ein anderer Leistungsträger erfüllt habe. Insoweit ergebe sich eine Parallele zu dem vorliegenden Fall. Denn auch vorliegend - den Abfindungsvergleich hinweggedacht - hätte die Berufsgenossenschaft durch die Leistungen des Klägers bei der Verpflichtung zur Erbringung ihrer eigenen Leistungen im durch den Kläger erbrachten Umfang eine Entlastung erfahren. Damit sei nicht nachvollziehbar, warum der Schädiger allein durch - vermeintliche - Zuständigkeitsprobleme eine Entlastung erfahren solle. Deshalb komme es für die Frage der Verjährung auf die Kenntnis des Bediensteten der Regressabteilung des Klägers an.
In der Senatsverhandlung hat der Kläger zudem hilfsweise die Ansicht vertreten, die Ansprüche der Berufsgenossenschaft seien auf ihn übergegangen. Er sei damit Rechtsnachfolger der Berufsgenossenschaft geworden.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 67.970,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2014 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm diejenigen leistungsrechtlichen und nicht anderweitig erstatteten Aufwendungen zu ersetzen, die ihm als Folge des Verkehrsunfalls vom 00.12.1989 gegen 6:52 Uhr im Kreisverkehr am Mplatz, N, für Herrn K (geb. 00.00.1957) entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Aufwendungen nicht von dem Klageantrag zu Ziff. 1) erfasst sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Zutreffend habe das Landgericht Verjährung angenommen. Der Anspruchsübergang auf die Berufsgenossenschaft sei unmittelbar mit dem Unfallereignis vom 00.12.1989 erfolgt. Mit einer Eintrittspflicht des Klägers sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen gewesen, da es sich um einen Wegeunfall gehandelt habe. Etwaige Leistungen seien daher ausschließlich der Berufsgenossenschaft zugewiesen gewesen, die auch für die hier streitgegenständlichen Eingliederungsmaßnahmen zuständig gewesen sei. Da die Berufsgenossenschaft aber abgefunden worden sei, habe kein Anspruch auf den Kläger übergehen können, jedenfalls sei ein solcher aber verjährt gewesen. Der nachfolgende Sozialleistungsträger müsse die Ersatzforderung nämlich in dem Zustand hinnehmen, in dem sie sich bei dem Rechtsübergang befinde.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die gegen die landgerichtliche Entscheidung erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch aus übergegangenem Recht nach § 116 Abs. 1 SGB X gegen den Beklagten. Im Einzelnen:
I.
Nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder den Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.
Der Kläger hat vorliegend Sozialleistungen im Sinne der Vorschrift an den Geschädigten des Verkehrsunfalles vom 00.12.1989 erbracht.
Insofern kann allerdings dahinstehen, ob dies zur Behebung des von dem Beklagten verursachten Schadens erfolgte und ob die klägerseits gewährten Maßnahmekosten für die Leistungen zur Eingliederungshilfe hier zur Behebung des Schadens dienten und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz bezogen (kongruente Sozialhilfeleistungen), denn jedenfalls fehlt es vorliegend an einem (durchsetzbaren) Anspruch, der nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf den Kläger hätte übergehen können. Weder konnten Ansprüche des Geschädigten selbst auf den Kläger übergehen (dazu sogleich unten unter 1. 1.) noch Ansprüche der Berufsgenossenschaft (dazu unter 1. 2.). Schließlich ergibt sich auch kein originär eigener Anspruch des Klägers, der im Wege einer latenten Gesamtgläubigerschaft neben den vorgenannten Ansprüchen stehen würde (dazu unter 1. 3.).
1.
Ansprüche des Geschädigten selbst gegen den Beklagten ergeben sich grundsätzlich aus § 7 Abs. 1 StVG sowie aus § 823 BGB.
Der Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB des Geschädigten gegen den Beklagten ist ein im Rahmen des § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X übergangsfähiger Anspruch (vgl. dazu sogleich unten unter 1. 1. a)), der vorliegend aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls im Grundsatz unstreitig entstanden ist (dazu unter 1. 1. b)). Allerdings ist dieser Anspruch durch die zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten getroffene Abfindungsvereinbarung vom 19.05.1992 untergegangen (dazu unter 1. 1. c )). Im Übrigen wäre er auch verjährt (dazu unter 1. 1. d)).
a)
§ 116 Abs. 1 S. 1 SGB X erfasst Schadensersatzansprüche jeglicher Art. Dazu gehören insbesondere auch Ansprüche aus Delikt, wie etwa einer schuldhaften Körperverletzung im Straßenverkehr oder aus Gefährdungshaftung, wie insbesondere die Haftung des Fahrzeughalters für die Betriebsgefahr des von ihm betriebenen Kraftfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG (vgl. etwa Peters-Lange in: Schlegel Noelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 116 SGB X (Stand: 03.08.2020), § 116, Rz. 16).
b)
Der Anspruch nach § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB des Geschädigten gegen den Beklagten ist aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 00.12.1989 grundsätzlich entstanden, denn die alleinige Haftung des Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Ob von dem Anspruch auf der Rechtsfeigenseite auch die klägerseits geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der geleisteten ambulanten Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB VII i.V.m. § 55 SGB IX erfasst sind oder ob diese Ansprüche nicht auf dem Unfallereignis beruhen, kann offen bleiben, denn jedenfalls sind die Ansprüche untergegangen bzw. nicht mehr durchsetzbar.
c)
Mit Datum vom 19.05.1992 hat der Geschädigte eine Vergleichs- und Abfindungserklärung unterzeichnet mit dem Inhalt, dass er sich gegen Zahlung von insgesamt 35.000 DM durch den Haftpflichtversicherer „mit allen Ansprüchen für jetzt und die Zukunft vorbehaltlos, also auch wegen unerwarteter und unvorhersehbarer Folgen endgültig abgefunden" erklärt, die ihm aus dem Schadenfall vom 00.12.1989 gegen den Beklagten zustehen können. Dass diese Vereinbarung nicht wirksam wäre, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch die Berufung geht von der Wirksamkeit der Abfindungsvereinbarung aus, was Gegenstand der Erörterungen in der Senatsverhandlung war und sich zudem bereits aus der Berufungsschrift selbst ergibt. {,,Der Fall weist die Besonderheit auf, dass neben der Abfindung des Direktanspruchs die auf die Berufsgenossenschaft übergegangenen Schadensersatzansprüche [...] abgefunden wurden.") Sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB sind damit endgültig abgefunden und infolge dessen untergegangen.
d)
Außerdem wären alle denkbaren Ansprüche des Geschädigten gegen den Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis auch verjährt. Das Landgericht hat dies zu Recht so gesehen, was die Berufung ebenfalls nicht angegriffen hat.
Zu Recht führt das Landgericht aus, dass sich die Verjährung nach dem zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden § 852 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB richtet. Danach verjährte ein Anspruch auf Ersatz des aus unerlaubter Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.
Abzustellen ist insoweit auf die Kenntnis des Geschädigten selbst. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommt es hinsichtlich des Anspruchs nach§ 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB nicht auf die Kenntnis der Regressabteilung der Berufsgenossenschaft an, sondern gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf diejenige des Geschädigten selbst als dem Gläubiger der Ansprüche.
Der Geschädigte hatte unmittelbar Kenntnis, so dass die Verjährung nach damaligem Recht grundsätzlich noch zum Unfallzeitpunkt begann, jedenfalls aber zum Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Unfallgegner und dem Anspruch als solchem hatte. Kenntnis in dem vorgenannten Sinne bestand somit spätestens am 02.05.1990, nämlich zu dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte seine Ansprüche gegenüber dem Beklagten angemeldet hatte, denn jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte er Kenntnis von der Person des Unfallgegners und dem Anspruch als solchem.
Aufgrund der sich daran anschließenden Verhandlungen wurde der Lauf der Verjährung bis zum Abschluss der Abfindungsvereinbarungen vom 19.05.1992 (bzw. am 06.10.1993 - so das Landgericht) gehemmt, §§ 852 Abs. 2, 205 BGB a.F. Das Landgericht hat - von der Berufung nicht angegriffen - insofern ausgeführt, dass in Ermangelung weiterer Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände Verjährung spätestens am 06.10.1996 eingetreten sei. Ein alleiniges Abstellen hinsichtlich der Hemmung auf den im Verhältnis zum Geschädigten selbst geschlossenen Abfindungsvergleich vom 19.05.1992 führt jedenfalls nicht zu einem späteren Zeitpunkt des Verjährungseintritts; dies ebenso wenig wie die Annahme der Maßgeblichkeit der Kenntnis des Geschädigten selbst. In jedem Fall ist spätestens mit Datum vom 06.10.1996 Verjährung eingetreten.
Der durch den Haftpflichtversicherer ab dem 01.12.2014 wiederholt erklärte Verjährungsverzicht hat weder die Verjährung zu hemmen vermocht noch Ansprüche wiederaufleben lassen. Zwar greift die Begründung des Landgerichts, das ausführt, der Verjährungsverzicht habe die Verjährung nicht wieder aufleben lassen, da er in längst verjährter Zeit erklärt worden sei, zu kurz, denn auch eine bereits abgelaufene Verjährung kann wirksam verlängert werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2005 - 9 WF 38/05, NJW-RR 2005, 871 ff. (871); Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 79 Auf. 2020, § 202 Rz. 4). Allerdings kommt es hierauf vorliegend nicht an, denn die Verjährungsverzichtserklärung des Haftpflichtversicherers wurde hier ausdrücklich mit der Maßgabe erklärt, ,,dass noch keine Verjährung eingetreten ist".
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger herangezogenen § 115 Abs. 2 S. 4 VVG bzw. § 3 Nr. 3 PflVG a.F. Die dort normierte rechtliche Erstreckungswirkung führt ebenfalls zu keinem über den 06.10.1996 hinausgehenden Verjährungslauf, denn sämtliche Ansprüche waren, wie ausgeführt, bereits individuell verjährt, so dass es auf eine mögliche Hemmung der absoluten Verjährung nicht ankommt.
Verjährung der Ansprüche des Geschädigten liegt nach alledem vor. Dies wird - auch nach den Erörterungen in der Senatsverhandlung - von der Berufung ebenfalls nicht angegriffen.
2.
Auch die von der Berufung in der Senatsverhandlung hilfsweise geltend gemachten Ansprüche der Berufsgenossenschaft können, obgleich diese bereits Im Unfallzeitpunkt auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sind (dazu sogleich unter 1. 2. a)), klägerseits nicht mehr geltend gemacht werden, da diese ebenso aufgrund einer Abfindungsvereinbarung untergegangen sind (dazu unter 1. 2. b )) und im Übrigen ebenfalls verjährt wären (unter 1. 2 . c )).
a)
Die Berufsgenossenschaft des Geschädigten hat das streitgegenständilche Verkehrsunfallereignis als Wegeunfal gemäߧ§ 2, 8 Abs. 2 a) SGB VII anerkannt.
Grundsätzlich gilt, dass die Legalzession auf einen Sozialversicherungsträger regelmäßig schon im Augenblick des schädigenden Ereignisses erfolgt (vgl. u.a. BGH vom 10.07.1967 - 111 ZR 78/66 - Tz. 18 ff. - juris; BGH vom 12.12.1995 - VI ZR 271/94 Tz 14 ff. - juris). Grund ist das Bestehen eines besonderen Bandes zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Geschädigten selbst. Dieses besondere Band des Versicherungsverhältnisses schafft regelmäßig schon zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses den Boden für den Forderungsübergang (vgl. u.a. BGH vom 10.07.1967 - 111 ZR 78/66 - Tz. 18 ff. - juris; BGH vom 12.12.1995 - VI ZR 271/94 Tz 15 - juris).
So liegt der Fall hinsichtlich Ansprüchen der Berufungsgenossenschaft des Geschädigten hier. Der Anspruchsübergang erfolgte damit bereits im Unfallzeitpunkt.
b)
Allerdings sind sämtliche Ansprüche der Berufsgenossenschaft ebenfalls aufgrund einer Abfindungsvereinbarung untergegangen; die Berufsgenossenschaft und der Haftpflichtversicherer haben mit Datum vom 06.10.1993 festgehalten, dass gegen Zahlung von 10.000 DM „keine weiteren Ansprüche" aus dem Unfallereignis vom 00.12.1989 gestellt werden. Damit konnten auch insofern keine Ansprüche auf den Kläger übergehen, weil diese bereits mit Abfindungsvereinbarung vom 06.10.1993 endgültig untergegangen sind. Auch diese Feststellung wird von der Berufung weder schriftsätzlich noch im Rahmen der Erörterungen der Senatsverhandlung angegriffen.
c)
Zudem wären auch diese Ansprüche, wie das Landgericht zu Recht annimmt, verjährt, was ebenfalls mit der Berufung nicht angegriffen wird.
Nach dem auch insoweit geltenden§ 852 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB verjährte ein Anspruch auf Ersatz des aus unerlaubter Handlung entstandenen Schadens, wie oben gezeigt, in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.
Abzustellen ist hierbei auf die Kenntnis der Regressabteilung der Berufsgenossenschaft, als dem insoweit maßgeblichen Sozialleistungsträger (Walter, beck-online, Großkommentar, § 14 StVG Rz. 24 ff.). Diese hatte spätestens zum Zeitpunkt des Schreibens der Berufsgenossenschaft an den Haftpflichtversicherer vom 16.10.1990, durch welches die Berufsgenossenschaft Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Beklagten geltend machte, Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Dies nimmt auch das Landgericht, von der Berufung nicht angegriffen, an.
Durch die sich anschließende Korrespondenz zwischen dem Haftpflichtversicherer und der Berufsgenossenschaft trat Hemmung aufgrund Führens von Verhandlungen. Im Sinne der §§ 852 Abs. 2, 205 BGB a.F. ein. Die Hemmung endete mit der Abfindungsvereinbarung vom 06.10.1993, so dass, wie bereits oben aufgezeigt, Verjährung spätestens am 06.10.1996 eintrat.
Auch insoweit gilt, dass der durch den Haftpflichtversicherer ab dem 01.12.2014 wiederholt erklärte Verjährungsverzicht weder die Verjährung zu hemmen vermochte noch Ansprüche hat wiederaufleben lassen, da die Verjährungsverzichtserklärung hier ausdrücklich mit der Maßgabe erklärt wurde, dass noch keine Verjährung eingetreten ist" (vgl. dazu bereits oben unter 1.1.d)).
d)
Ein Anspruchsübergang auf den Kläger konnte nicht erfolgen, da bei einem Wechsel des zuständigen Sozialleistungsträgers mögliche Ersatzforderungen in dem Zustand übergehen, in dem sie sich bei dem Rechtsübergang befinden. Zu diesem Zeitpunkt waren allerdings bereits sämtliche Ansprüche untergegangen, bzw. nicht mehr durchsetzbar. Im Einzelnen:
(1)
Zwar gilt grundsätzlich, wie oben gezeigt, dass der Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger regelmäßig schon im Augenblick des schädigenden Ereignisses erfolgt (vgl. u.a. BGH vom 10.07.1967 - III ZR 78/66 - Tz. 18 ff. - juris; BGH vom 12.12.1995 - VI ZR 271/94 - Tz 14 ff. - juris).
Allerdings kann dieser Zeitpunkt dem Anspruchsübergang auf einen Sozialhilfeträger wie dem Kläger, nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Dies beruht auf dem Umstand, dass die Gewährung von Sozialleistungen bei einem Sozialhilfeträger anders als bei dem Sozialversicherungsträger nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses, sondern an gänzlich andere Voraussetzungen anknüpft. Deshalb muss das besondere Band des Versicherungsverhältnisses, dessen Vorliegen bei einem Sozialversicherungsträger regelmäßig schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses den Boden für den Forderungsübergang schafft, bei dem Sozialhilfeträger durch andere Umstände ersetzt werden, die auf die Pflicht zur Erbringung von Sozialleistungen schließen lassen. Erforderlich für einen Rechtsübergang auf diese Leistungsträger ist, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch sie ernsthaft in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGH vom 12.12.1995 - VI ZR 271/94 - Tz 14 ff. - juris).
Wann ein Sozialhilfeträger im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X Leistungen zu gewähren hat und damit der dort normierte Rechtsübergang eintritt, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann der Fall, wenn infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des Geschädigten, mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers zu rechnen ist (BGH vom 12.12.1995 - VI ZR 271/94 - Tz 14 ff. - juris; BGH vom 25.06.1996 - VI ZR 117/95 - Tz 13 - juris).
Andernfalls würde ein dennoch schon In diesem Zeitpunkt eintretender Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger in einer Vielzahl von Fällen, in denen es nie zu Sozialleistungen kommt, ohne sachlichen Grund eine Schadensregulierung, insbesondere in Form eines Abfindungsvergleichs, unmöglich machen oder zumindest erheblich erschweren (BGH vom 12.12.1995 - VI ZR 271/94 - Tz 14 ff. - juris).
Je nach der gegebenen tatsächlichen Sachlage kann sich daher der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger bereits Im Unfallzeitpunkt, möglicherweise aber auch erst erheblich später vollziehen (BGH vom 25.06.1996 - VI ZR 117/95 - Tz 15 - juris).
Vorliegend kann offenbleiben, ob aufgrund der Erheblichkeit der Verletzungen bereits zum Unfallzeitpunkt ernsthaft damit gerechnet werden konnte, dass Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII zu erbringen sein würden, da jedenfalls im Unfallzeitpunkt nicht damit gerechnet werden konnte, dass der Kläger diese erbringen würde. Denn zum Unfallzeitpunkt war der Kläger nicht zuständiger Leistungsträger. Zuständiger Leistungsträger war vielmehr, wie oben gezeigt, die Berufsgenossenschaft. Denn bei dem Verkehrsunfall vom 00.12.1989 handelte es sich um einen Wegeunfall, den die Berufsgenossenschaft des Geschädigten als solchen gemäß §§ 2, 8 Abs. 2 a SGB VII anerkannt hatte. Insofern zuständiger Rehabilitationsträger war die Berufsgenossenschaft. Diese war hier auch für die klägerseits erbrachten Fürsorge- und Eingliederungsleistungen nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII zuständig. Denn § 35 Abs. 1 SGB VII verweist für die gesetzliche Unfallversicherung auf die §§ 39 bis 55 SGB IX. Im Unfallzeitpunkt war mit Rücksicht auf die Allzuständigkeit des Unfallversicherungsträgers eine Zuständigkeit des Klägers als Sozialhilfeträger nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen (vgl. dazu auch Burmann/Jahnke, Zivilrecht und Sozialrecht im Konflikt, zfs 2020, 604 (605)). Ein Anspruchsübergang auf den Kläger konnte damit nicht im Unfallzeitpunkt erfolgen. Denn der Kläger war zu diesem Zeitpunkt für die Erbringung von Leistungen der in Rede stehenden Art nicht zuständig.
(2)
Ernsthaft mit der Erbringung von Leistungen durch den Kläger konnte frühestens mit Antragstellung des Geschädigten bei dem Kläger im Jahre 2010 gerechnet werden. Denn eine Zuständigkeit im Sinne des § 116 Abs. 1 S. SGB X ergibt sich hier erst aus dem Zusammenspiel mit § 14SGB IX (vgl. dazu grundlegend: BGH vom 27.01.2015 VI ZR 54/14 - Tz 12 - juris).
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags festzustellen, ob er für die Leistung zuständig ist. Stellt er seine Unzuständigkeit fest, hat er gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger zuzuleiten. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, hat der angegangene Träger gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen.
Sinn dieser Regelung ist es, zwischen den Betroffenen und den Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären und so Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (BGH vom 27.01.2015 - VI ZR 54/14 -Tz 12- juris).
Durch die genannten Bestimmungen wird dementsprechend eine im Außenverhältnis zum Antragsteller verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen, der den Antrag nicht fristgerecht an einen anderen Träger weitergeleitet hat. In diesem Fall ist der erstangegangene Träger unabhängig von seiner materiell-rechtlichen Leistungszuständigkeit verpflichtet, Leistungen auf Grund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich überhaupt vorgesehen sind (BGH vom 27.01.2015 - VI ZR 54/14 - Tz 12 - juris). Diese Zuständigkeit ist eine ausschließliche; ist materiellrechtlich eigentlich ein anderer Rehabilitationsträger zuständig, verliert dieser im Außenverhältnis zum Antragsteller seine Entscheidungsbefugnis (BGH vom 27.01.2015 - VI ZR 54/14 - Tz 12 - juris).
Eine Legalzession konnte demnach erst in dem Zeitpunkt erfolgen, als der Kläger es entgegen § 14 Abs. 1 SGB IX unterließ, den Anspruch binnen zwei Wochen an den zuständigen Rehabilitationsträger, hier die Berufsgenossenschaft des Geschädigten, weiterzuleiten. Zuvor war vor dem Hintergrund der Allzuständigkeit des Unfallversicherungsträgers eine Zuständigkeit des Klägers als Sozialhilfeträger nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen (vgl. dazu auch Burmann/Jahnke, Zivilrecht und Sozialrecht im Konflikt, zfs 2020, 604 (605)). Dies hat wiederum zur Folge, dass mögliche Schadensersatzansprüche erst zum Zeitpunkt der nichterfolgten Weiterleitung an die Berufsgenossenschaft im Jahre 2010 auf den Kläger übergehen konnten.
(3)
Im Jahre 2010 waren sämtliche Ansprüche, wie oben gezeigt, durch die Abfindungsvereinbarungen untergegangen. Im Übrigen wären diese Ansprüche auch aufgrund der beklagtenseits erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzbar.
Bei Rechtsnachfolge erfolgt der Anspruchsübergang auf den zweiten Sozialleistungsträger wenn dieser zuständig wird. Der nachfolgende Sozialleistungsträger muss dabei die Ersatzforderung in dem Zustand hinnehmen, in dem sie sich bei dem Rechtsübergang befindet (BGH vom 01.07.2014 - VI ZR 391/13 - Tz. 21 - juris; BGH vom 19.03.1985 - VI ZR 163/83 - Tz 18- juris). Der Gläubigerwechsel, der sich ohne den Willen des Schuldners vollzieht, darf dessen Stellung grundsätzlich nicht verschlechtern. Dies folgt bereits aus §§ 404, 412 BGB und entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH vom 01.07.2014 - VI ZR 391/13 - Tz. 21 - juris; BGH vom 19.03.1985 - VI ZR 163/83 Tz 18 - juris; Jahnke/Burmann, Handbuch des Personalschadensrechts, 2016, 5. Kapitel, Rz. 3306).
Vorliegend bedeutet das, dass der Kläger nichts mehr erworben haben kann, da zu dem Zeitpunkt als der Anspruchsübergang auf den Kläger frühestmöglich erfolgen konnte, nämlich im Jahre 2010, sämtliche Ansprüche des Geschädigten bereits, wie oben gezeigt, aufgrund der geschlossenen Abfindungsvereinbarungen erloschen waren.
Stellt man auf die Verjährung der Ansprüche ab, gilt nichts anderes. Denn das oben Gesagte gilt in gleicher Weise im Hinblick auf einen beim zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträgereingetretenen Verjährungsbeginn (BGH vom 01.07.2014 - VI ZR 391/13 - Tz. 21 - juris). Eine bei dem vormaligen Rechtsträger bereits eingetretene Verjährung wird in den Händen des erwerbenden Sozialhilfeträgers nicht erneut in Gang gesetzt. Verjährt die Forderung noch vor dem Anspruchsübergang bzw. hat der Lauf der Verjährungsfrist bereits begonnen, muss der Dritte dies nach§§ 412, 404 BGB gegen sich gelten lassen. Der Anspruch geht dann mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält (Walter, beck-online, Großkommentar, § 14 StVG Rz. 24 ff.; Jahnke/Burmann, Handbuch des Personalschadensrechts, 2016, 5. Kapitel, Rz. 3306).
Nach alledem konnte der Kläger von der Berufsgenossenschaft zum Zeitpunkt des Anspruchsübergangs auf ihn keine (bzw. wegen Verjährung nicht durchsetzbare) Schadensersatzansprüche erwerben.
3.
Eine Haftung des Beklagten ergibt sich auch nicht aufgrund einer schon im Unfallzeitpunkt anzunehmenden (latenten) Gesamtgläubigerschaft des Klägers und der Berufsgenossenschaft.
Die Berufung verweist insofern auf die Entscheidung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2017 (VI ZR 226/16 - Tz 17 - juris). In dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, es könne im Ergebnis offen bleiben, ob der dortige Kläger als unmittelbarer Rechtsnachfolger des zuvor zuständigen Sozialhilfeträgers in das Regressrechtsverhältnis nach § 116 SGB X so eingetreten sei, wie es sich bei dem Rechtsübergang befand, oder ob er als (latenter) Gesamtgläubiger mit einem originär eigenen Regressanspruch neben den zunächst zuständigen Sozialhilfeträger getreten sei. Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, es könne zugleich die Frage offen bleiben, ob sich die zum Rechtsübergang bei Sozialversicherungsträgern aufgestellten Grundsätze, dass nämlich der nachfolgende Sozialleistungsträger die Ersatzforderung in dem Zustand hinnehmen müsse, in dem sie sich bei dem Rechtsübergang befindet ohne Weiteres auf den örtlichen Zuständigkeitswechsel von Sozialhilfeträgern übertragen lassen, oder ob angesichts der auch im Übrigen im Rahmen von § 116 SGB X anerkannten Besonderheiten bei Sozialhilfeträgern und des Nachrangs der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII - zumal im Fall längerer Leistungsunterbrechungen - verjährungsrechtlich etwas anderes gelte.
Diesen Erwägungen lässt sich für den vorliegenden Fall indes nichts entnehmen, denn das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2017 - VI ZR 226/16 - erfasst den vorliegenden Fall nicht. Vorliegend geht es weder um einen örtlichen Zuständigkeitswechsel von Sozialhilfeträgern (dazu sogleich unter 1. 3. a)) noch handelt es sich überhaupt um zwei im Grundsatz zuständige Rehabilitationsträger (unter 1. 3. b)); zudem ist nicht lediglich eine Nichtdurchsetzbarkeit der Forderungen aufgrund der Einrede der Verjährung gegeben, sondern darüber hinaus ein Untergang sämtlicher Forderungen durch Abfindungsvereinbarungen (dazu unter 1. 3 . c } }, und schließlich ist auch die Interessenlage nicht vergleichbar und rechtfertigt nicht eine Abkehr von sämtlichen oben aufgezeigten allgemeinen Regeln (unter 1. 3. d)).
a)
Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2017 (VI ZR 226/16) war ein Wechsel örtlich zuständiger Sozialhilfeträger. Um einen solchen geht es hier nicht. Vielmehr waren die hier klägerseits erbrachten Aufgaben nach §§ 53, 54 SGB VII ausschließlich der Berufsgenossenschaft zugewiesen. Der Kläger ist hier auch nicht kraft Gesetzes Rechtsnachfolger der Berufsgenossenschaft geworden, wie dies in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Fall war, sondern die Zuständigkeit des Klägers ergibt sich lediglich unter Zuhilfenahme des§ 14 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2015 VI ZR 54/14 - Tz 12 - juris (dazu sogleich unter 1. 3. b)).
b)
Der Kläger ist hier allein deswegen im Außenverhältnis zu dem Geschädigten für die Leistungserbringung zuständig geworden, weil er es entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX unterlassen hat, den Antrag unverzüglich nach Feststellung seiner Unzuständigkeit binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags, dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger zuzuleiten, § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.
Damit hat der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eigene im Außenverhältnis zum Antragsteller verbindliche Zuständigkeit als erstangegangenem Rehabilitationsträger selbst geschaffen (BGH vom 27.01.2015 - VI ZR 54/14 - Tz 12 - juris). Diese Zuständigkeit ist eine ausschließliche; ist materiell rechtlich eigentlich ein anderer Rehabilitationsträger zuständig, verliert dieser im Außenverhältnis zum Antragsteller seine Entscheidungsbefugnis (BGH vom 27.01.2015 – VI ZR 54/14 - Tz 12 - juris).
Nach den gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen wäre eine Aufgabenzuweisung an den Kläger allerdings nicht erfolgt.
Damit unterscheidet sich der Fall grundlegend von dem von der Berufung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2017 - VI ZR 226/16 – Tz 17 - juris. Denn hier wurde der weitere Sozialhilfeträger kraft Gesetzes zuständig und nicht erst durch das, die an sich gegebene gesetzliche Aufgabenverteilung ignorierende, eigene Handeln des Klägers selbst.
Hier liegt auch der Unterschied zu der ebenfalls von der Berufung angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.11.2018 - I-9 U 39 /18.
In dieser Entscheidung wird das Konkurrenzverhältnis zwischen § 179 SGB VI und § 119SGB X dahingehend aufgelöst, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2007, VI ZR 192/06, vom 01.06.2014, VI ZR 546/13 und vom 16.06.2015, VI ZR 416/14, ein stetiger Vorrang des § 119 SGB X zugunsten des Rentenversicherungsträgers zu verneinen sei, wenn und soweit der Bund Rentenversicherungsbeiträge erstatte, die den Erwerbsschaden des Geschädigten zu kompensieren geeignet seien. Denn es sei, so der 9. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts, nicht ersichtlich, warum der Rentenversicherungsträger, der selbst keine Beiträge zur Kompensation dieses Schadens erbracht habe, Inhaber eines nach § 119 SGB X auf ihn übergegangenen Anspruchs sein solle, den ein anderer Leistungsträger erfüllt habe. Der 9. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts führt weiter aus, durch die Schaffung des § 179 Abs. 1 a SGB VI auf Betreiben des Bundesrechnungshofes habe vielmehr genau für diesen Fall dem Bund eine Regressmöglichkeit an die Hand gegeben werden sollen, wenn er den Erwerbsschaden des Geschädigten ausgeglichen habe. Andernfalls ginge die Vorschrift weitgehend ins Leere. Es könne jedoch weder dem Willen des Gesetzgebers bei Schaffung der Regressnorm noch des Bundesgerichtshofes bei Auslegung derselben entsprochen haben, den Schädiger zu entlasten, wenn durch die Leistungen des Bundes der Erwerbsschaden des Geschädigten ausgeglichen werde.
Soweit die Berufung hieran anknüpft und ausführt, auch vorliegend seien sich die Parteien einig, dass die Leistungen des Klägers an die Stelle der ursprünglich zuständigen Berufsgenossenschaft getreten seien und dass sich hieraus eine Parallele zu der vorgenannten Entscheidung des 9. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts ergebe, weil auch hier, den Abfindungsvergleich einmal hinweggedacht, die Berufsgenossenschaft durch die Leistungen des Klägers bei der Verpflichtung zur Erbringung ihrer eigenen Leistungen im durch den Kläger erbrachten Umfang eine Entlastung erfahren habe, kann dem nicht gefolgt werden.
Denn die Entscheidung des 9. Zivilsenats vom 09.11.2018 enthält bereits nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt gerade keine Parallele zu dem vorliegenden Fall. Es geht vorliegend anders als in der Entscheidung des 9. Zivilsenats nicht um den Forderungsübergang nach § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger und den weiteren Forderungsübergang nach § 179 Abs. 1 SGB VI auf den Bund, der dem Träger Beiträge zur Rentenversicherung erstattete. Hinzu kommt, dass auch die Interessenlage eine andere ist. Denn vorliegend geht es gerade nicht um ein gesetzliches Konkurrenzverhältnis zweier zuständiger Träger, sondern um Leistungen eines ursprünglich nicht zuständigen Sozialhilfeträgers, der lediglich über den Weg des § 14 SGB IX - nachträglich - selbst durch sein Handeln eine eigene Aufgabenzuweisung geschaffen hat, die der Gesetzgeber im Grundsatz für den vorliegenden Fall nicht im Auge hatte. Entgegen der gesetzgeberischen Aufgabenzuweisung hat hier nicht die zuständige Berufsgenossenschaft, die nach der gesetzgeberischen Entscheidung für die Folgen eines Wegeunfalls aufkommen sollte, sondern mit dem Kläger ein Sozialhilfeträger Aufgaben erbracht, deren Erfüllung ihm nicht zugewiesen war.
c)
Hier geht es zudem, wie oben gezeigt, anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2017 - VI ZR 226/16 - , nicht allein um eine verjährungsrechtilche Fragestellung und damit um den Fall der Nichtdurchsetzbarkeit eines an sich bestehenden Anspruchs, sondern darüber hinaus um den Untergang sämtlicher Ansprüche aufgrund von zwei abschließenden Abfindungsvereinbarungen. Damit liegt auch insoweit ein entscheidender Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vor.
d)
Auch die Interessenlage gebietet nicht die Übertragung der Erwägungen des Bundesgerichtshofs auf den vorliegenden Fall.
Der Bundesgerichtshof wirft in dem Urteil 14.03.2017 - VI ZR 226/16 - Tz 17 - juris allein die Frage auf, ob sich die zum Rechtsübergang bei Sozialversicherungsträgern aufgestellten Grundsätze ohne Weiteres auf den örtlichen Zuständigkeitswechsel von Sozialhilfeträgern übertragen lassen, bzw. ob etwa im Fall längerer Leistungsunterbrechungen verjährungsrechtlich etwas anderes gelte. Dieser Fall liegt hier, wie oben gezeigt, aus ganz unterschiedlichen Gründen nicht vor.
Unabhängig davon, ob die vom Bundesgerichtshof a.a.O. aufgeworfene Frage, ob sich die zum Rechtsübergang bei Sozialversicherungsträgern aufgestellten Grundsätze ohne Weiteres auf den örtlichen Zuständigkeitswechsel von Sozialhilfeträgern übertragen lassen, dahin zu beantworten sein sollte, dass hier gesonderte Rechtsgrundsätze gelten sollten, wäre dies für die vorliegende, abweichende Konstellation ohne Bedeutung. Denn die vom Kläger befürwortete Sichtweise wird insbesondere auch der Interessenlage nicht gerecht. Denn diese bedeutete, dass der unberechtigte Selbsteintritt des Klägers dazu führen würde, dass der Schuldner eines Sozialhilfeträgers gegenüber dem Schuldner eines Sozialversicherungsträgers unbillig belastet wäre. Würde es nämlich im Fall des Übergangs der Leistungszuständigkeit auf einen Sozialhilfeträger anders als bei dem Übergang auf einen anderen Sozialversicherungsträger für den Beginn der Verjährung lediglich auf die subjektiven Voraussetzungen beim Sozialhilfeträger bzw. dessen Regressabteilung ankommen, so würde eine bei dem vormaligen Rechtsträger bereits eingetretene Verjährung in den Händen des erwerbenden Sozialhilfeträgers erneut in Gang gesetzt. Dies mag in einem Fall, da es um den bloßen örtlichen Zuständigkeitswechsel von Sozialhilfeträgern geht, erwogen werden; dies insbesondere vor dem Hintergrund des Nachrangs der Sozialhilfe. Dieser Grundsatz allein rechtfertigt es indes nicht, die vom Bundesgerichtshof aufgeworfene Fragestellung hier auf einen Fall zu übertragen, in dem eine Zuständigkeit des leistenden Sozialleistungsträgers von Anfang an nie hätte eintreten können und der Kläger sich durch eigenes Handeln selbst zuständig machte. Dies würde zu einer unbilligen Privilegierung des nach den gesetzlichen Vorschriften eigentlich nicht zuständigen Sozialhilfeträgers führen. Eine solche Privilegierung würde zudem dazu führen, dass Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und damit auch Rechtsfrieden in einem solchen Fall nicht erreicht werden könnten.
Es läge in der Hand jedes denkbaren Sozialhilfeträgers seine Zuständigkeit selbst nachträglich herbeizuführen und damit Ansprüche, die bereits verjährt sind oder sogar bereits abgefunden worden waren, entgegen allgemeiner bürgerlich-rechtlicher Vorschriften (§§ 404, 412 BGB) und der Grundsätze der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erneut aufleben zu lassen. Für den gegnerischen Versicherer hätte diese Situation zudem zur Folge, dass der endgültige Abschluss eines Verfahrens mittels Abfindung niemals erreicht werden könnte, es müssten weitere Rückstellungen gebildet werden, auch für den Fall verjährter und bereits abgefundener Ansprüche.
Nach alledem ist ersichtlich, dass die dem von der Berufung angeführten Fall des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Konstellation mit der vorliegenden gerade nicht vergleichbar ist und ihr ersichtlich eine andere Interessenlage zugrunde liegt. Der Bundesgerichtshof hatte lediglich den Fall einer wechselnden örtlichen Zuständigkeit von unterschiedlichen Sozialhilfeträgern vor Augen. Damit hat er einen originären eigenen Anspruch eines später zuständig werdenden Sozialhilfeträgers nur für den Fall einer echten Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers erwogen; nicht aber für den Fall, dass eine Zuständigkeit zum Unfallzeitpunkt nicht bestand und auch später nicht eingetreten ist, sondern nur durch § 14 SGB IX herbeigeführt wurde.
Nach alledem steht dem Kläger ein Anspruch aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 00.12.1989 gegen den Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu.
II.
Steht dem Kläger aus diesen Gründen der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch nicht zu, so ist der Beklagte weder zum Ersatz von Zinsforderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - noch zum Ersatz anderer Aufwendungen aus dem hier in Rede stehenden Verkehrsunfall verpflichtet, weshalb eine dahingehende Verpflichtung nicht festzustellen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.