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Oberlandesgericht Hamm·6 U 259/92·21.04.1993

Verkehrsunfall: Abrechnung nur nach Wiederbeschaffungsaufwand bei alsbaldigem Verkauf

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall verlangte der Geschädigte vom Haftpflichtversicherer weiteren Fahrzeugschaden nach Reparaturkosten sowie Nutzungsausfall. Das OLG versagte die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis, weil der Kläger sich noch während der Reparatur zum Verkauf entschloss und damit kein schutzwürdiges Integritätsinteresse an der Weiternutzung belegte. Zudem musste er ein höheres, rechtzeitig übermitteltes Restwertangebot (11.500 DM) anrechnen lassen; weitere Fahrzeugschäden waren damit ausgeglichen. Zuerkannt wurde jedoch Nutzungsausfall für 16 Tage à 87 DM unter Herabstufung der Tabelle wegen Fahrzeugalters.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Nutzungsausfall zugesprochen, weitergehender Fahrzeugschaden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Fahrzeugschäden nach § 249 BGB hat der Geschädigte zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung die wirtschaftlich zumutbare Art der Naturalrestitution zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert.

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Instandsetzungskosten, die den Ersatzbeschaffungsaufwand übersteigen (bis zu ca. 130 % des Wiederbeschaffungswerts), sind nur ersatzfähig, wenn ein schutzwürdiges Integritätsinteresse durch fachgerechte vollständige Wiederherstellung und beabsichtigte Weiternutzung des Fahrzeugs belegt ist.

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Veräußert der Geschädigte das Fahrzeug alsbald nach oder bereits während der Reparatur, spricht dies gegen ein überwiegendes Integritätsinteresse; ein Zuschlag oberhalb des Ersatzbeschaffungsaufwands kommt dann regelmäßig nicht in Betracht.

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Ein vom Haftpflichtversicherer rechtzeitig übermitteltes, verbindliches und ohne unzumutbare Anstrengungen realisierbares höheres Restwertangebot ist bei der Schadensabrechnung als Restwert anzurechnen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch nicht veräußert und noch nicht mit der Reparatur begonnen hat.

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Der Anspruch auf Nutzungsausfall entfällt nicht dadurch, dass ein Dritter dem Geschädigten unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug überlässt; bei älteren Fahrzeugen können Nutzungsausfallsätze aus Tabellenwerken durch Herabstufung der Fahrzeuggruppe zu bemessen sein.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 249 BGB§ 291 BGB§ 92 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 2 O 268/92

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 07. Oktober 1992 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.392,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.09.1992 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 5.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

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I.

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Der Kläger verlangt aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 23.09.1991, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers unstreitig voll einzustehen hat, Ersatz des Nutzungsausfallschadens sowie des restlichen Fahrzeugschadens.

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Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne seinen Schaden nicht auf Reparaturkostenbasis, sondern lediglich auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswerts ersetzt verlangen. Dieser Schaden sei ausgeglichen. Die Voraussetzungen eines Nutzungsausfallschadens seien, nicht dargelegt.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er berechnet den Schaden auf der Basis der mit 13.449,86 DM kalkulierten Reparaturkosten und behauptet dazu, das Fahrzeug sei gutachtengemäß repariert worden. Der einige Monate später erfolgte Verkauf habe mit dem Unfall nichts zu tun gehabt.

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Die Beklagte ist der Auffassung, sie brauche lediglich auf der Grundlage des mit 20.500,00 DM ermittelten Wiederbeschaffungswertes Schadensersatz zu leisten. Als Restwert sei nicht der im Schadensgutachten angegebene Betrag von 10.000,00 DM anzusetzen, sondern das von ihr am 08.10.1991 nachgewiesene Restwertangebot von 11.500,00 DM.

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Der Senat hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 22.04.1993 Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist teilweise begründet.

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Dem Kläger ist die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis versagt (1). Als Restwert sind. 11.500,00 DM anzusetzen (2). Der Kläger hat Anspruch auf Nutzungsersatz für 16 Tage á 87,00 DM (3).

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1. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs sowohl die Reparatur wie auch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs jeweils Formen der Naturalrestitution i.S.d. § 249 BGB. Der Geschädigte, der - wie hier - es selbst übernimmt, den Schaden zu beheben, muß von diesen beiden Möglichkeiten diejenige wählen, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert (BGH, NJW 92, 302; 92, 305; 92, 1618; jeweils m.w.N.). Das war hier die Ersatzbeschaffung, denn für ein gleichwertiges Fahrzeug mit dem (unstreitigen) Wiederbeschaffungswert von

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20,500,00 DM

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wären, selbst wenn nur der vom Schadensgutachter geschätzte Restwert von

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10.000,00 DM

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angesetzt würde, lediglich zusätzliche

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10.500,00 DM.

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aufzuwenden gewesen, wohingegen für die Reparatur vom Schadensgutachter

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13.494,86 DM

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an Kosten ermittelt worden waren und vom Schwiegersohn des Klägers, in dessen Werkstatt die Reparatur durchgeführt worden ist,

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13.115,16 DM

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berechnet worden sind.

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Allerdings kann die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse regelmäßig besser befriedigen als eine Ersatzbeschaffung (vgl. BGH, NJW 92, 304; OLG Hamm - 13. ZS - MZV 91, 351). Deswegen können dem Geschädigten auch solche Instandsetzungskosten zugebilligt werden, die den Aufwand für die Ersatzbeschaffung in Grenzen übersteigen, wobei eine Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes bis zu 30 % hingenommen wird. Diese Einschränkung des Wirtschaftlichkeitspostulats ist aber nur gerechtfertigt, wenn tatsächlich ein schutzwürdiges Integritätsinteresse an der Wiederherstellung des alten Fahrzeugs besteht und dadurch bewiesen wird, daß der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht in den früheren Zustand setzt oder setzen läßt, um es weiter zu benutzen. Wird dagegen nur eine Teil- oder Billigreparatur durchgeführt, durch die zwar die Fahrbereitschaft, nicht aber der frühere Zustand des Fahrzeugs wieder hergestellt wird, so bleibt es dabei, daß der für die Schadensbehebung erforderliche und damit vom Schädiger zu ersetzende Geldbetrag anhand der wirtschaftlich günstigsten Möglichkeit - ggf. also trotz durchgeführter -Reparatur auf der Basis des Ersatzbeschaffungsaufwandes - ermittelt wird (vgl. von Gerlach, DAR 93, 202 Fn. 10; Lemcke, R + S 92, 234). Das gleiche gilt, wenn der Geschädigte kein überwiegendes Interesse an der weiteren Nutzung seines vertrauten Fahrzeugs hat und es deswegen alsbald nach der Reparatur veräußert Senat, OLGR Hamm, 93,5). Auch dann muß es - ebenso wie bei einer Veräußerung im unreparierten Zustand (vgl. dazu BGH, NJW 85, 2469) - bei einem genauen Vergleich der Kosten für die beiden o.g. Formen der Schadensbehebung bleiben, ohne daß dem Geschädigten ein auch nur geringer Aufschlag zu den Ersatzbeschaffungskosten zugebilligt werden kann.

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Im vorliegenden Fall zeigt der Verlauf der vom Kläger selbst in die Hand genommenen Schadensbehebung, daß kein hinreichender Grund bestand, die Beklagte mit Reparaturkosten zu belasten, die den Ersatzbeschaffungsaufwand überstiegen. Denn der Kläger hat sich noch während der Reparatur - wenn auch nach Aussage des Zeugen xxx möglicherweise erst kurz vor deren Abschluß - entschlossen, das Fahrzeug zu veräußern. Damit hat er dokumentiert, daß seinem Interesse an der weiteren Benutzung des vertrauten Fahrzeugs keine entscheidende Bedeutung zukam.

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Im übrigen bestehen auch Bedenken, ob die weitere Voraussetzung für eine Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes innerhalb des Toleranzrahmens von 130 % hier vorliegt, nämlich die fachgerechte vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Der Zeuge xxx hat bekundet, daß teilweise Ersatzteile gekauft, teilweise aber auch Seitenbleche ausgebeult worden sind. Im Schadensgutachten war demgegenüber die Auswechslung der beiden beschädigten Hinterkotflügel vorgesehen. Zwar wird bei kleineren Blechschäden in manchen Fällen auch durch sorgfältiges Ausbeulen, Spachteln und Lackieren eine fachgerechte Reparatur möglich sein, ohne daß überall Neuteile eingesetzt werden müssen, und mitunter wird sich der vor der Beschädigung bestehende Zustand auch durch Einbau eines gebrauchten Ersatzteils -beispielsweise einer Stoßstange - erreichen lassen, das dem beschädigten Fahrzeugteil gleichwertig ist, ohne daß deswegen von einer Teil- oder Billigreparatur gesprochen werden müßte, die keinen Zuschlag zu den Wiederbeschaffungskosten rechtfertigt, weil sie das Integritätsinteresse nicht befriedigt. Im vorliegenden Fall weisen jedoch die Schadenslichtbilder großflächige Einbeulungen und teilweise auch scharfe Knickstellen im Bereich der Hinterkotflügel aus, so daß erhebliche Zweifel bestehen, ob mit Ausbeulen, Spachteln und Lackieren der ursprüngliche Zustand wieder hinreichend hergestellt werden konnte.

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Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da ohnehin der mangelnde Wille des Klägers, sein Fahrzeug weiter zu nutzen, einer Abrechnung auf der unwirtschaftlichen Grundlage der Reparaturkosten entgegenstand. Ausgangspunkt der Schadensberechnung bleiben daher die Wiederbeschaffungskosten von 20.500,00 DM.

26

2.

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Darauf muß sich der Kläger 11.500,00 DM als Bestwert anrechnen lassen. Allerdings hat der von ihm beauftragte Sachverständige in seinem Schadensgutachten vom 27.09.1991 den Restwert lediglich mit 10.000,00 DM eingeschätzt. Der Kläger hätte jedoch ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös von 11.500,00 DM realisieren können, denn die Beklagte hat ihm unter dem 08.10.1991 (Bl. 51 d. A.) ein verbindliches Angebot zur Übernahme zu diesem Preis übermittelt. Zwar braucht ein Geschädigter, der sein beschädigtes Fahrzeug zu dem von einem anerkannten Sachverständigen ermittelten Restwert veräußert oder einem angesehenen Fachhändler in Zahlung gibt, nicht zunächst abzuwarten, bis der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners eine Überprüfung des geschätzten Restwertes vornimmt oder ein Übernahmeangebot zu einem Preis macht, der die Schätzung des Sachverständigen übersteigt (vgl. BGH VersR 93. 769; OLG Hamm - 3.ZS - DAR 92, 431; anders noch OLG Hamm - 13. ZS -NZV 92, 363; vgl. auch Kempgens, NZV 92, 307; Marcelli, NZV 92, 432). Hier hatte aber der Kläger bei Eingang des Restwertangebots das Fahrzeug noch nicht veräußert, und er hatte auch noch nicht mit der Reparatur begonnen, weil in der Werkstatt seines Schwiegersohnes in den beiden ersten Wochen nach dem Unfall wegen anderer vorrangig zu erledigender Aufträge keine Arbeitskapazitäten frei waren. Er hätte daher ohne überobligationsmäßige Anstrengungen (vgl. dazu BGH, DAR 92, 172 = NZV 92, 147) den Schaden in zumutbarer Weise dadurch um 1.500,00 DM geringer halten können, daß er auf das Übernahmeangebot einging.

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Ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert von

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20.500,00 DM

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und einem Restwert von

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11.500,00 DM

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ergibt sich daher ein Fahrzeugschaden von

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9.000,00 DM.

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Diesen hat die Beklagte ausgeglichen, so daß weitere Ansprüche auf Ersatz des Fahrzeugsschadens nicht bestehen.

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3.

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Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Nutzungsausfall für den geltend gemachten Zeitraum von 16 Kalendertagen, denn auch bei alsbaldiger Aufnahme der Bemühungen um eine Wiederbeschaffung wäre nach dem insoweit nicht angegriffenen Schadensgutachten mit einer derartigen Wiederbeschaffungsdauer zu rechnen gewesen. Der Kläger hat auch, wie sich aus seiner Anhörung und aus der Aussage des Zeugen xxx ergibt, nicht zu einem früheren Zeitpunkt ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Er verfügte auch über kein anderes Fahrzeug, auf das er hätte ausweichen können. Sein Schwiegersohn, der Zeuge xxx, besaß zwar einen xxx und einen xxx. Diese Fahrzeuge hat der Kläger während der Reparaturdauer benutzt. Es ist aber anerkannt, daß freigiebige Leistungen Dritter nicht anzurechnen sind, wenn sie nicht den Schädiger entlasten, sondern dem Geschädigten zugute kommen sollten (BGHZ 21, 117). Deswegen entfällt der Anspruch auf Nutzungsausfallersatz nicht dadurch, daß ein Verwandter dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt (vgl. OLG Celle, VersR 73, 281). Im übrigen spricht die Erfahrung dafür, daß der Kläger sein Fahrzeug benutzt hätte, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre (vgl. OLG Celle, VersR 73, 717; OLG Frankfurt/Main, DAR 84, 218), so daß es insoweit keiner weiteren Darlegung bedurfte.

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Bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung ist aber zu berücksichtigen, daß es sich hier um ein älteres Fahrzeug (Baujahr 1985) handelte. In Übereinstimmung mit der im Vordringen befindlichen Rechtsauffassung (OLG Schleswig, NJW RR 86, 775; OLG Frankfurt, VersR 85, 248; OLG Karlsruhe, VersR 89, 58; vgl. auch Palandt-Heinrichs, Anhang zu § 249 BGB Anm. 2) hat auch der Senat schon wiederholt entschieden, daß bei Zugrundelegung der in der Praxis üblichen Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch die Nutzungsausfallsätze bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, der nächst niederen Tabellengruppe zu entnehmen sind, jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - noch nicht älter als 10 Jahre sind (vgl. BGH, NJW 88, 484). Das führt im Streitfall dazu, daß die Nutzungsentschädigung entsprechend dem Tabellensatz der Gruppe G mit 87,00 DM pro Tag anzusetzen ist. Für den anzuerkennenden Nutzungsausfallzeitraum von 16 Tagen ergibt sich damit der zuerkannte Betrag von 1.392,00 DM.

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Die Zinsentscheidungen und die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 291 BGB, §§ 92, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.