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Oberlandesgericht Hamm·6 U 253/88·25.01.1989

Berufung: Nutzungsentschädigung für Wohnmobil als Pkw‑Ersatz teilweise zugesprochen

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte nach Beschädigung seines Wohnmobils Nutzungsentschädigung geltend; das Landgericht hatte nur 600 DM zugesprochen. Zentrale Frage war, ob ein Wohnmobil als ersatzfähiges Wirtschaftsgut bzw. als Pkw‑Ersatz zu vergüten ist. Der Senat gab der Berufung teilweise statt und sprach 1.813 DM (49 Tage à 37 DM) zu, weil das Fahrzeug auch täglich als Pkw genutzt wurde. Die Höhe bemisst sich nach dem dem Eigengebrauch beizumessenden Wert (§ 249 BGB).

Ausgang: Berufung des Klägers hinsichtlich Nutzungsentschädigung für Wohnmobil als Pkw‑Ersatz teilweise stattgegeben (Zahlung 1.813 DM), im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nutzungsentschädigung kann nur für Wirtschaftsgüter verlangt werden, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise erforderlich ist; ein rein für Freizeit genutztes Wohnmobil gehört grundsätzlich nicht dazu.

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Ist ein Fahrzeug in Doppelfunktion auch als tägliches Transportmittel (Pkw‑Ersatz) verwendet worden, ist die entgangene Nutzung in diesem Umfang ersatzfähig.

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Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst sich nach dem dem Eigengebrauch beizumessenden Verkehrswert und nicht nach den Kosten einer Anmietung; bei Pkw‑Ausfall kann auf anerkannte Tabellen (Sanden‑Danner) abgestellt werden.

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Unentgeltliche, gefällige Überlassungen oder kurzfristige Nutzungen durch Dritte entlasten den Schädiger nur, wenn sie dem Geschädigten dauerhaft und verlässlich zur Verfügung standen; bloße Gefälligkeiten sind nicht entlastend.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 249 BGB§ 291 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 546 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4 O 16/88

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 26. Mai 1988 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 1.813,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Februar 1988 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 2/3, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.

Von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger 3/4, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 6.027,- DM, die Beklagten in Höhe von 1.813,- DM.

Entscheidungsgründe

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(gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand):

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Das Wohnmobil des Klägers (xxx 8 m lang, 100.000,- DM Versicherungswert) ist am 30.01.1987 durch einen vom Beklagten zu 1) gefahrenen Pkw, dessen Halter der Beklagte zu 2) ist und der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, beschädigt worden. Die volle Haftung der Beklagten ist außer Streit. Der nach einer im Laufe des Verfahrens erfolgten Zahlung noch auf 9.279,05 DM Schadensersatz gerichteten Klage hat das Landgericht nur in Höhe von 600,- DM stattgegeben. Es hat dem Kläger insbesondere Nutzungsentschädigung für die Ausfallzeit nicht zugebilligt.

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Mit der hiergegen gerichteten statthaften, die gesetzlichen Formen- und Fristen wahrenden Berufung erstrebt der Kläger die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 160,- DM täglich für 49 Tage, mithin 7.840,- DM. Die Berufung hat teilweise, nämlich in Höhe von 1.813,- DM (49 Tage à 37,- DM), Erfolg. Der Kläger kann Nutzungsentschädigung verlangen, soweit er die Einsatzmöglichkeiten des Wohnmobils als tägliches Transportmittel, d.h. als Pkw-Ersatz, hat entbehren müssen. Denn es steht fest, daß der Kläger das Wohnmobil auch als Pkw-Ersatz genutzt hat.

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Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Wohnmobil grundsätzlich nicht zu den Gegenständen gehört, deren Nutzungswert zu entschädigen ist (so auch BGHZ 86/128). Nach der Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 09.07.1986 (BGHZ 98, 212) kann Nutzungsentschädigung nur für Gegenstände begehrt werden, auf deren ständige Verfügbarkeit der Geschädigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Es muß sich um ein Wirtschaftsgut von allgemeiner zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung handeln. Ein großes komfortables Wohnmobil von 8 m Länge mit dem Chassis eines 7,5-Tonnen-Lkw im Werte von 100.000,- DM kann nicht mehr als ein derartiges Wirtschaftsgut angesehen werden, jedenfalls dann nicht, wenn es für die bestimmungsgemäßen Zwecke - Freizeit und Erholung - genutzt wird.

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Das Wohnmobil hatte hier aber, wie der Senat dem Kläger, den er in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört hat, abnimmt, eine Doppelfunktion. Es diente nicht nur, wie es für ein Wohnmobil typisch ist, der Freizeit und der Erholung, sondern der Kläger benutzte es auch für den täglichen Weg zur Arbeit und für andere Fahrten, die im allgemeinen mit einem Pkw unternommen werden. Zwar hatte seine - berufstätige - Ehefrau einen Pkw. Diesen benutzte sie aber zumindest überwiegend selbst, insbesondere für die tägliche Fahrt zur Arbeitsstelle. Soweit dem Kläger die Nutzung des Wohnmobils als Pkw-Ersatz entgangen ist, steht ihm eine Nutzungsentschädigung zu (so auch Palandt-Heinrich, vor § 249 BGB, Anm. 3 c) aa)). Denn die entgangene Nutzung eines Pkw ist nach ständiger, durch den zitierten Beschluß des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bestätigter Rechtsprechung ein ersatzpflichtiger Schaden. Wird ein anderes Fahrzeug wie ein Pkw als tägliches Transportmittel, also als Pkw-Ersatz, genutzt, kann nichts anderes gelten.

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Die Höhe dieses Schadens, der in den entgangenen Gebrauchsmöglichkeiten als tägliches Transportmittel (Pkw-Ersatz) besteht, bemißt sich nicht nach den Kosten der Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs, sondern danach, welchen Wert der Verkehr dem Eigengebrauch beimißt (BGH, a.a.O., Palandt-Heinrich, a.a.O., Anm. 3c) ee)). Für Pkw bemißt die Praxis die Höhe dieses Schadens nach den Tabellen von Sanden und Danner (abgedruckt z.B. bei Palandt-Heinrich, Anhang zu § 249 BGB). Soweit es um die Nutzung des Wohnmobils als Pkw-Ersatz geht, stellt ein Wohnmobil der geschilderten Größe ein eher unkomfortables, unhandliches und unpraktisches Fahrzeug dar. Für die Nutzung des Pkw-Ersatz ist es allenfalls mit einem Fahrzeug der unteren Preisklasse zu vergleichen. Der Senat hat daher die Nutzungsentschädigung der Gruppe C, der im Ausfallzeitpunkt gültigen Tabelle entnommen, der z.B. der VW-Golf und der Opel-Kadett in der jeweils einfachsten Ausführung zugerechnet werden. Der Nutzungsausfall als Pkw-Ersatz ist mithin mit 37,- DM täglich zu entschädigen.

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Der Kläger kann diese Nutzungsentschädigung für die gesamte geltend gemachte Zeit von 49 Tagen verlangen. Insgesamt hat er das Fahrzeug vom 30.01.1987 bis zur Abholung von der Karosseriewerkstatt am 02.04.1987 entbehren müssen. Der Kläger trägt durch die Reduzierung des Anspruchszeitraums auf 49 Tage den Umstand Rechnung, daß er für 4 Tage einen Mietwagen zur Verfügung hatte und daß er das Fahrzeug nach Fertigstellung nicht sofort hat abholen können. Eine weitere Kürzung dieses Zeitraums ist nicht gerechtfertigt.

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Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, daß an den Wochenenden nur eine Freizeitnutzung des Wohnmobils erfolgt wäre. Der Kläger hat nämlich, wie dargelegt, das Fahrzeug in doppelter Funktion benutzt, als Freizeitfahrzeug und als Pkw-Ersatz. In dieser zweiten, allein zu entschädigenden Funktion hat es dem Kläger auch an den Wochenenden zur Verfügung gestanden.

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b)

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Die Beklagten berufen sich auch zur Unrecht darauf, daß der Kläger ersatzweise den vorhandenen Pkw benutzt habe oder mindestens hätte benutzen können.

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Der Senat nimmt dem Kläger ab, daß es sich bei dem in der Familie vorhandenen Pkw um den Pkw der Ehefrau, der auch auf deren Namen zugelassen ist, gehandelt hat. Es war, wie der Kläger es formuliert, "der Wagen meiner Frau". Diese hat das Fahrzeug auch täglich benutzt. Sie ist im xxx tätig und arbeitet von morgens 5.00 Uhr bis ca. 8.30 Uhr. Sie benötigt ihr Fahrzeug, um damit zur Arbeit zu fahren, und konnte es dem Kläger insbesondere nicht für seine Fahrten zur Arbeitsstelle überlassen, weil sich die Arbeitszeiten überschneiden. Der Kläger hat also tatsächlich ein Ersatzfahrzeug nicht zur Verfügung gehabt.

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Es kann auch nicht angenommen werden, daß dem Kläger wegen des in der Familie vorhandenen zweiten Fahrzeugs der für die Entschädigung erforderliche Nutzungswille, jedenfalls teilweise, z.B. an den Wochenenden, gefehlt habe. Zwar dürften die Eheleute für nicht mit Übernachtungen verbundene gemeinsame Fahrten, auch sonst in der Regel nicht das Wohnmobil sondern schon aus Kostengründen den Pkw der Ehefrau benutzt haben. Für nicht gemeinsame Unternehmungen zur gleichen Zeit hätte dem Kläger aber das Wohnmobil zur Verfügung gestanden. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß er es dann auch benutzt haben würde. Er war auch nicht verpflichtet, auf das Fahrzeug seiner Frau zurückzugreifen, wenn diese es tatsächlich nicht benutze (vgl. BGH VersR 75, 54).

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Schließlich entlastet es die Beklagten auch nicht, daß der Kläger während eines Teils der streitigen Zeit an den Werktagen - nicht an den Wochenenden - abends mit einem Fahrzeug seines Arbeitgebers hat nach Hause fahren dürfen. Es handelt sich hierbei nicht um eine im Rahmen des Arbeitsvertrages eingeräumte Berechtigung, sondern um eine reine Kulanzleistung des Arbeitgebers mit Gefälligkeitscharakter. Derartige unentgeltliche Zuwendungen eines Dritten, die nach ihrer Zweckbestimmung dem Geschädigten und nicht dem Schädiger zugute kommen sollen, entlasten den Schädiger nicht (vgl. insoweit auch OLG Hamm ZfS 84, 230).

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4. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der Kläger die entgangene Nutzung des Wohnmobils nur entschädigt verlangen kann, soweit er es als Pkw-Ersatz genutzt hat. Der sich dann ergebende Betrag von 1.813,- DM ist gemäß § 291 BGB zu verzinsen. Eine den Nutzungsausfall betreffende Mahnung vor Rechtshängigkeit ist nicht dargetan. Die vom Kläger behauptete Mahnung fällt in einen Zeitpunkt, in dem der Nutzungsausfall zum erheblichen Teil noch gar nicht entstanden war.

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Die übrigen Entscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.