Berufungsrückweisung: Haftung für Verkehrsunfall und mittelbare Unfallfolgen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten hatten gegen ein Urteil der Vorinstanz Berufung eingelegt, mit dem die Klägerin nach einem Verkehrsunfall voll ersatzberechtigt blieb. Streitpunkte waren Anrechnung der hohen Geschwindigkeit des Ehemanns als schuldhafte Selbstgefährdung der Klägerin und die Verantwortlichkeit für einen späteren Treppensturz. Der Senat weist die Berufung zurück und bestätigt volle Haftung der Beklagten; der Treppensturz ist als mittelbare Unfallfolge anerkannt.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Vorurteil bestätigt, Beklagte haften voll für Unfallfolgen einschließlich mittelbarer Folgen
Abstrakte Rechtssätze
Der Beifahrer trägt grundsätzlich keine Verantwortung für die Wahl der Fahrgeschwindigkeit des Fahrers und muss diesen nicht ohne besondere Anhaltspunkte zur Mäßigung auffordern.
Schuldhafte Selbstgefährdung des Beifahrers liegt nur vor, wenn er weiß oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen kann, dass die Teilnahme an der Fahrt in erhebliche, naheliegende Gefahr führt.
Die bloße Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet für sich genommen in der Regel kein Verschulden, sodass sie weder dem Fahrer noch dem Beifahrer ohne weitere Umstände als schuldhafte Mitverursachung zugerechnet wird.
Ein späteres Schadensereignis ist als mittelbare Folge eines Unfalls zu qualifizieren, wenn ein ursächlicher Zusammenhang besteht, der die spätere Verletzung als adäquate Folge des Erstereignisses erscheinen lässt.
Ein Mitverschulden des Geschädigten führt nur dann zu einer Kürzung des Ersatzanspruchs, wenn sein Anteil an der Verursachung der Schäden von erheblicher Bedeutung ist; geringes Mitverschulden rechtfertigt keine Kürzung.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12 O 20/98
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Oktober 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Beklagten: unter 30.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin wurde als Beifahrerin im Pkw ihres Ehemannes bei einem Unfall vom 19.05.1995, 11.30 Uhr, auf der A 31 Richtung ... schwer verletzt, weil der Beklagte zu 1) mit seinem Lkw plötzlich von der rechten auf die linke Fahrspur wechselte, wo sich der Ehemann der Klägerin mit ca. 200 km/h näherte.
Das Landgericht hat der auf vollen Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden gerichteten Klage im wesentlichen stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel einer Haftung dem Grunde nach nur in Höhe von 75 %.
Mit näheren Ausführungen machen die Beklagten geltend, die Klägerin müsse sich als Beifahrerin die hohe Betriebsgefahr des 200 km/h fahrenden Pkw ihres Ehemannes aus dem Gesichtspunkt der "schuldhaften Selbstgefährdung" anrechnen lassen. Sie sind ferner der Auffassung, nicht verantwortlich zu sein für die Folgen eines - nach ihrer Auffassung unfallunabhängigen - Treppensturzes der Klägerin vom 30.10.1996 und die hierdurch ausgelösten weiteren materiellen und immateriellen Schäden. Deshalb - so meinen sie - bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens für die Zeit nach dem 30.10.1996, der in diesem Zeitraum angefallenen Arztkostenanteile (906,57 DM) und des vom Landgericht zusätzlich ausgesprochenen Schmerzensgeldes von 5.000,00 DM.
Hilfsweise berufen sich die Beklagten auf ein Mitverschulden der Klägerin bei dem Treppensturz vom 30.10.1996.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Sie sieht auch in dem Treppensturz vom 30.10.1996 eine weitere, mittelbare Unfallfolge.
Der Senat hat die Klägerin angehört.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die Beklagten haften für die Unfallfolgen in vollem Umfang. Eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin scheidet aus. Auch die bei dem Treppensturz vom 30.10.1996 erlittene Sprunggelenksfraktur ist mittelbare Unfallfolge; die hierdurch ausgelösten weiteren Schäden sind von den Beklagten in vollem Umfang zu ersetzen.
1.
Die Klägerin muß sich die hohe Geschwindigkeit des Fahrzeugs ihres Ehemannes aus dem Gesichtspunkt der "schuldhaften Eigengefährdung" nicht anrechnen lassen.
Im Grundsatz gilt, daß der Fahrer für die Führung des Fahrzeugs die alleinige Verantwortung trägt. Im allgemeinen kann deshalb von einem Fahrgast nicht verlangt werden, den Fahrer zu langsamerem Fahren aufzufordern (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl. 1997, § 9 StVG, Rdn. 33; BGHZ 35, 320).
Ausnahmen hiervon sind in Fällen der sog. Selbstgefährdung z.B. dann gemacht worden, wenn der Fahrgast weiß oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, daß er sich durch den Antritt der Fahrt bzw. deren Fortsetzung in erhebliche, naheliegende Gefahr begibt.
Dies ist beispielsweise bei erkennbarer alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit des Fahrers, bei erkennbarer Übermüdung, bekannter fehlender Fahrerlaubnis des Fahrers oder bekannten technischen Mängeln des Fahrzeugs angenommen worden (Greger a.a.O., Rdn. 34 ff.).
Von einer schuldhaften Mitverursachung der Klägerin kann hier aus rechtlichen und auch aus tatsächlichen Gründen nicht ausgegangen werden.
In der Rspr. ist bisher einhellig entschieden, daß die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit allein einen Schuldvorwurf gegenüber dem Fahrer nicht begründet (BGH VersR 92, 714; OLG Hamm NZV 92, 30; OLG Köln VersR 91, 1188; OLG Karlsruhe VersR 88, 751; OLG Saarbrücken VM 87, 54; OLG Schleswig NZV 93, 152). Lediglich der Unabwendbarkeitsnachweis gelingt in derartigen Fällen kaum.
Wenn aber diese Überschreitung der Richtgeschwindigkeit schon dem Fahrer nicht zum Verschulden gereicht, dann gilt dies erst recht gegenüber dem Beifahrer, dem ja allenfalls eine schuldhafte Mitverursachung angelastet werden könnte. Gerade weil im Grundsatz von der alleinigen Verantwortung des Fahrers auszugehen ist, kann nicht ein und derselbe Gesichtspunkt, der ihm nicht als Verschulden vorzuwerfen ist, bei der nur ausnahmsweise "mitverantwortlichen" Beifahrerin ein Verschulden begründen.
Im übrigen wäre auch vom tatsächlichen Hergang eine schuldhafte Selbstgefährdung der Klägerin nicht hinreichend dargetan. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Ehemann der Klägerin - wie die Beklagten mutmaßen - ständig so schnell fährt und daß die Klägerin dies wußte. Im Gegenteil hat die Klägerin auf eine jahrelange unfallfreie und große Fahrpraxis ihres Mannes hingewiesen.
Schließlich ist hier auch die Ursächlichkeit der hohen Geschwindigkeit für den Unfall und seine Folgen mehr als zweifelhaft. Denn immerhin ist es dem Ehemann der Klägerin - vermutlich gerade wegen der hohen Geschwindigkeit - noch gelungen, dem Lkw der Beklagten links über den Grünstreifen auszuweichen, bevor er dann ins Schleudern kam und mit einem anderen Lkw kollidierte. Es ist völlig offen, ob nicht etwa ein Aufprall auf das Fahrzeug der Beklagten bei geringerer Geschwindigkeit zu größeren Schäden hätte führen können. Auch solche Fälle jedenfalls sind dem Senat bekannt.
2.
Die Beklagten sind auch für die Folgen des Treppensturzes vom 30.10.1996 verantwortlich.
Mit dem Landgericht und dem medizinischen Sachverständigengutachten in erster Instanz geht der Senat davon aus, daß es sich hier um eine mittelbare Folge des Unfalls vom 19.05.1995 handelte. Die Klägerin hat im einzelnen vor dem Senat erneut geschildert, wie es zu diesem Sturz gekommen war. Als Folge des Unfalls vom 19.05.1995 trug sie immer wieder eine Halskrause, die ihr wegen ihrer Kopfschmerzen ärztlich empfohlen war. Insbesondere hierdurch und auch wegen ihrer sonstigen bei dem Unfall erlittenen Verletzungen war sie auch Ende Oktober 1996 immer noch stark in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt. Aus diesem Grunde hat sie am 30.10.1996 die letzte Stufe der Treppe übersehen, ist ins Leere getreten und hat sich hierbei eine Sprunggelenksfraktur rechts mit anschließender Beinvenenthrombose zugezogen. Bei diesem von der Klägerin glaubhaft geschilderten Ablauf kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, daß auch der Treppensturz als mittelbare Unfallfolge zu qualifizieren ist.
Soweit die Klägerin für diesen Sturz ein Mitverschuldensvorwurf treffen sollte, wäre dieser im Ergebnis so gering, daß im Rahmen der gebotenen Abwägung eine Kürzung der Ansprüche für die Zeit ab dem 30.10.1996 nicht in Betracht kommt.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf das schwere Unfallverschulden des Beklagten zu 1), ferner aber auch im Hinblick auf den ohnehin eher geringen Anteil der Sprunggelenksverletzung vom 30.10.1996 an der Gesamteinschränkung im Haushalt.
Der Sachverständige hat trotz der Sprunggelenksverletzung vom 30.10.1996 (mit stationären Aufenthalten bis zum 27.11.1996 und erneut vom 02.01.1997 bis zum 15.01.1997) für die Zeit ab dem 01.01.1997 die vorher mit 100 % bewertete Arbeitsunfähigkeit im Haushalt auf 50 % reduziert. Im Vordergrund der Beschwerden standen und stehen auch heute offensichtlich nicht die Belastungsschmerzen im rechten Sprunggelenk, sondern die anderen vom Gutachter aufgezählten Dauerschäden, nämlich insbesondere die hartnäckigen Kopf-, Nacken- und Brustbeinschmerzen.
Dies ist durch die Anhörung der Klägerin bestätigt worden. Nach ihren eigenen Angaben im Senatstermin ist der Knöchelbruch inzwischen vollständig ausgeheilt. Dagegen leidet sie noch heute unter starken Kopfschmerzen und unter den Folgen der Rippenbrüche.
Die Beklagten schulden deshalb vollen Ersatz auch der materiellen Schäden ab dem 30.10.1996, die im übrigen der Höhe nach nicht im Streit sind.
Sie schulden ferner das vom Landgericht mit insgesamt 15.000,00 DM als angemessen bezifferte Schmerzensgeld, welches angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen der Klägerin ohnehin als relativ niedrig zu bewerten ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.