Mitverschulden der Mitfahrerin bei Fahren ohne Fahrerlaubnis und Alkohol (Scheunenball)
KI-Zusammenfassung
Eine Krankenkasse verlangte aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) Ersatz weiterer Heilbehandlungskosten nach einem Verkehrsunfall. Streitig war, ob sich die Geschädigte als Mitfahrerin ein Mitverschulden wegen Mitfahrt bei einem alkoholisierten, führerscheinlosen Fahrer (§§ 9 StVG, 254 BGB) anrechnen lassen muss. Das OLG verneinte positive Kenntnis und fahrlässige Unkenntnis der 16‑Jährigen hinsichtlich fehlender Fahrerlaubnis und Fahruntüchtigkeit. Konkrete Anhaltspunkte für erkennbare Ausfallerscheinungen oder einen Erfahrungssatz „Scheunenfest = Fahruntüchtigkeit“ bestünden nicht. Die Beklagte wurde zur Zahlung des restlichen Drittels der Aufwendungen verurteilt; die Anschlussberufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen und weiterer Schadensersatz zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mitverschulden des Mitfahrers kommt in Betracht, wenn er sich einem Fahrer anvertraut, obwohl er weiß oder bei gehöriger Sorgfalt erkennen muss, dass dieser keine Fahrerlaubnis besitzt oder alkoholbedingt fahruntüchtig ist.
Für die Annahme mitverschuldensbegründender Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis reichen allgemeine Vermutungen und bloße Orts- bzw. Gruppenumstände nicht aus; erforderlich sind konkrete, bewiesene Anhaltspunkte.
Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit eines minderjährigen Mitfahrers sind dessen Alter und Einsichtsfähigkeit sowie die konkreten Umstände der Situation (u.a. Gruppendynamik, Verhalten Dritter) zu berücksichtigen.
Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Teilnehmer bestimmter Festveranstaltungen zu einer bestimmten Uhrzeit typischerweise fahruntüchtig sind, besteht ohne konkrete Tatsachenbasis nicht.
Kann ein Mitverschulden des Geschädigten nicht hinreichend sicher festgestellt werden, bleibt es bei der vollen Haftung des Schädigers bzw. Haftpflichtversicherers für die übergegangenen Aufwendungen des Sozialleistungsträgers (§ 116 SGB X).
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6 O 171/91
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Juni 1991 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 6.497,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.02.1991 zu zahlen.
Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Beklagten: unter 10.000,-- DM.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin begehrt Ersatz der den Höchstbetrag eines bestehenden Teilungsabkommens übersteigenden Aufwendungen für die Unfallverletzung der bei ihr gesetzlich krankenversicherten Zeugin xxx. Die Zeugin wurde nach dem Besuch eines sog. Scheunenballs als Mitfahrerin in dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw des Zeugen xxx bei einem Verkehrsunfall vom 21.10.1989 gegen 22.45 Uhr in xxx schwer verletzt. Gefahren wurde das Unfallfahrzeug von dem damals 17-jährigen bei dem Unfall getöteten xxx, der keine Fahrerlaubnis zum Führen eines Pkw besaß und bei dem eine um 2.30 Uhr nachts entnommene Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 1,33 o/oo ergab.
Mit der Behauptung, die Zeugin xxx habe weder gewußt, daß xxx keine Fahrerlaubnis besessen habe, noch habe sie bemerkt, daß er alkoholisiert gewesen sei, hat die Klägerin in erster Instanz vollen Ersatz ihrer nicht mehr vom Teilungsabkommen erfaßten bis 31.05.1990 aufgelaufenen Aufwendungen in Höhe von 20.332,94 DM abzüglich gezahlter 5.881,27 DM, mithin Zahlung von 14.451,67 DM begehrt.
Die Beklagte hat eingewandt, die Klägerin müsse sich ein mit 50 % anzusetzendes Mitverschulden der Zeugin xxx entgegenhalten lassen, weil diese sich in Kenntnis der Alkoholisierung und der fehlenden Fahrerlaubnis zum Mitfahren entschlossen habe.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen xxx und xxx der Klage unter Kürzung der Höhe nach einer Quote von 2/3 in Höhe von 7.114,02 DM nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung führt es aus, die Zeugin xxx habe gewußt, dass xxx noch minderjährig gewesen sei und die Fahrerlaubnis zum Führen eines Pkw nicht besessen habe. Es sei dagegen nicht bewiesen, daß sie Kenntnis von der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit gehabt habe.
Mit der Berufung erstrebt die Klägerin Zahlung weiterer 6.497,65 DM, d.h. des letzten Drittels der für die streitige Zeit erbrachten Aufwendungen. Sie hält ein Mitverschulden der Zeugin xxx nicht für bewiesen, denn diese habe weder gewußt, daß xxx nicht im Besitz der Fahrerlaubnis gewesen sei, noch habe sie dessen Alkoholisierung bemerkt oder bemerken müssen.
Mit der Anschlußberufung begehrt die Beklagte Abweisung der Klage, soweit sie zu mehr als 3.865,20 DM (20.332,94 DM Aufwendungen der Klägerin abzüglich 840,-- DM Ersparnis der Zeugin xxx durch den Krankenaufenthalt = 19.492,94 DM, davon die Hälfte = 9.746,47 DM, abzüglich gezahlter 5.881,27 DM) verurteilt worden ist mit der Begründung, die Zeugin habe gewußt, daß xxx noch nicht volljährig gewesen sei, und sie habe erkennen müssen, daß er alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei.
Der Senat hat die Zeuginnen xxx und xxx vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf den hierüber gefertigten Berichterstattervermerk verwiesen.
II.
Die statthafte, die gesetzlichen Formen und Fristen wahrende Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Anschlußberufung der Beklagten war dagegen zurückzuweisen.
Darüber, daß die Beklagte gemäß den §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 PflVG für die Verletzungen der Zeugin xxx dem Grunde nach einzustehen hat und daß dieser Anspruch gemäß § 116 SGB X in Höhe der hier streitigen Aufwendungen der Klägerin zusteht, herrscht unter den Parteien, die lediglich über das Mitverschulden der Zeugin xxx (§§ 9 StVG, 254 BGB) streiten, Einigkeit. Die Beweisaufnahme hat jedoch ein Mitverschulden der Zeugin xxx begründende Umstände nicht hinreichend sicher ergeben.
Der Vorwurf des Mitverschuldens kann zwar gerechtfertigt sein, wenn sich ein Mitfahrer einem Fahrzeugführer anvertraut, obwohl er weiß oder jedenfalls bei gebotener Sorgfalt erkennen muß, daß der Fahrer keine Fahrerlaubnis besitzt (vgl. Jagusch/Hentschel, 31. Aufl., Rz. 23 zu § 9 StVG) oder daß er alkoholisiert ist (BGH NJW 79, 2109, 88, 2366). Daß xxx nicht im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse III war und daß er mit 1,33 0/00 Blutalkoholgehalt alkoholbedingt fahruntüchtig war, ist unter den Parteien außer Streit. Gleichwohl trifft die Zeugin xxx kein Mitverschuldensvorwurf.
Der Mitverschuldensvorwurf scheitert zwar nicht schon daran, daß hier die Zeugin xxx zum Unfallzeitpunkt mit 16 Jahren noch nicht volljährig war und deshalb in entsprechender Anwendung des § 828 Abs. 2 BGB für ihr Fehlverhalten nur dann verantwortlich ist, wie sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt hat. Auch ein 16-jähriges Mädchen weiß aber, daß es allgemein gefährlich ist, zu einem betrunkenen Fahrer, der zudem keinen Führerschein für einen Pkw besitzt, in das Fahrzeug zu steigen. Einwendungen sind insoweit von der Klägerin auch nicht erhoben worden.
Die Beweisaufnahme hat jedoch weder ergeben, daß die Zeugin xxx im vorliegenden Fall positive Kenntnis vom Fehlen der Fahrerlaubnis gehabt hat oder daß sie positiv erkannt hätte, daß xxx fahruntüchtig war, noch ist ihr bezüglich dieser Umstände der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis zu machen.
1.
Die Zeugin xxx hat verneint, gewußt zu haben, daß xxx noch nicht 18 Jahre alt und nicht im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse III war. Konkrete Umstände, die gleichwohl zwingend auf eine positive Kenntnis der Zeugin schließen lassen, sind nicht bewiesen. Xxx war im Unfallzeitpunkt mit gut 17 Jahren der Volljährigkeit und damit dem zum Erwerb des Führerscheins berechtigenden Alter bereits so nahe, daß aus dem Äußeren nicht mehr auf die fehlende Fahrerlaubnis geschlossen werden konnte. Daß bei Fahrantritt über Vorliegenden oder Nichtvorliegenden der Fahrerlaubnis gesprochen worden wäre, hat die Zeugin xxx glaubhaft verneint. Auch der Mitfahrer xxx, der bereits 18 Jahre alt und im Besitz der Fahrerlaubnis war, hat nach ihren Angaben das Gespräch nicht auf den Führerschein gebracht und keine Einwendungen gegen das Fahren erhoben. Der Schluß auf die Kenntnis von der fehlenden Fahrerlaubnis kann hier auch nicht aus anderen Umständen gezogen werden. Zwar wohnten sowohl die Zeugin xxx im relativ kleinen Ort xxx (4.000 bis 5.000 Einwohner). Innerhalb des Ortes wohnen sie aber weit auseinander. Spielgefährten sind sie nicht gewesen.
Xxx war 1 1/2 Jahre älter als die Zeugin und ging mit ihr nicht in die gleiche Klasse. Wohl gingen zwei weitere Brüder - Zwillinge - in die gleiche Schulklasse wie die Zeugin. Die Zeugin hat aber bekundet, ein besonderer näherer Kontakt habe nicht bestanden. Man hat sich nicht gegenseitig besucht. Auch die Familien xxx und xxx hatten keinen näheren Kontakt. Unter diesen Umständen ist der Schluß, daß xxx entgegen ihren Angaben gewußt hat, daß xxx noch nicht seinen 18. Geburtstag gehabt hat und nicht in Besitz des Führerscheins war, auch unter Berücksichtigung der dörflichen Umstände nicht zwingend.
Daß xxx die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des xxx konkret erkannt hätte, hat die Beweisaufnahme ebenfalls nicht ergeben. Ein Blutalkoholgehalt von 1,33 0/00 ist für einen jungen Mann nicht so viel, daß er notwendig ein Verhalten zur Folge haben müßte, das auf das Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit schließen läßt. Irgendwelche konkreten Auffälligkeiten sind nicht behauptet.
2.
Aber auch eine fahrlässige Verletzung der der Zeugin als Mitfahrerin im eigenen Interesse obliegenden Pflichten (§ 254 BGB) ist nicht bewiesen (vgl. zum Problem: Berger VersR. 92, 168ff).
Die hier zu prüfende (Gruppen-)Fahrlässigkeit ist an den Anforderungen gemessen, die allgemein an eine 16-jährige im dörflichen Umfeld aufgewachsene Schülerin zu stellen sind. Es kommt darauf an, inwieweit ein Mädchen dieses Alters die Gefährlichkeit seines Verhaltens erkennen und sich dementsprechend verhalten kann.
Der Senat hält es gemessen an diesen Maßstäben noch nicht für vorwerfbar, daß sich die Zeugin xxx nicht konkret nach dem Führerschein erkundigt hat, bevor sie sich zum Mitfahren entschloß. Die Zeugin ist nach ihrer Darstellung und nach den Angaben der Zeugin ... dabeigewesen, als xxx sich den Autoschlüssel von seiner Schwester xxx geholt hat. Bei dieser Gelegenheit hat die Zeugin xxx den Schlüssel ohne weitere Ermahnungen und Hinweise an ihren Bruder herausgegeben. Auch der weitere Mitfahrer xxx hat - wie bereits dargelegt - obgleich selbst volljährig und im Besitz der Fahrerlaubnis unwiderlegt keinen Anlaß gesehen, Einwendungen zu erheben oder xxx vom Fahren abzuhalten. Unter diesen Umständen hatte die Zeugin xxx, die - wie ebenfalls bereits dargelegt – unwiderlegt nicht wußte, daß xxx erst 17 Jahre alt und damit noch nicht volljährig war, keinen Anlaß, ihrerseits nach der Fahrerlaubnis zu fragen. Es ist nach Auffassung des Senats unter diesen konkreten Umständen einem Mädchen dieses Alters nicht zum Vorwurf zu machen, daß sie in dieser; Gruppensituation nicht darauf bestanden hat, vorher Alter und Vorliegen der Fahrerlaubnis zu klären.
Der Zeugin ist auch nicht deshalb der Vorwurf eines fahrlässigen Mitverschuldens zu machen, weil sie trotz der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit xxx nicht vom Mitfahren abgesehen hat. Positive Kenntnis von der Fahruntüchtigkeit hat sie glaubhaft verneint. Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, daß die Zeugin xxx gesehen hätte, daß xxx in erheblichem Umfange Alkohol zu sich genommen hat. Ihre Angabe, sie sei erst etwa eine halbe Stunde vorher zu xxx und xxx gestoßen, ist unwiderlegt. Die Aussage der Zeugin xxx spricht eher für als gegen die Richtigkeit dieser Darstellung, denn auch sie hat xxx und die Zeugin nicht längere Zeit zusammengesehen. In erster Instanz hat sie darüber hinaus sogar bekundet, xxx habe schon vor dem Besuch des Scheunenballs am Nachmittag bei einem Richtfest getrunken gehabt. Konkrete Ausfallerscheinungen, die auch der Zeugin hätten auffallen müssen, haben aber weder sie noch der in erster Instanz gehörte Zeuge xxx wahrgenommen.
Es besteht nach Ansicht des Senats auch keine allgemeine Erfahrung, daß auf ländlichen Scheunenfesten allgemein so getrunken wird, daß um 22.45 Uhr Anlaß besteht, an der Fahruntüchtigkeit aller Teilnehmer generell zu zweifeln. Zwar mag es, wie die Beklagte im Termin hat vortragen lassen, durchaus nicht selten sein, daß derartige Feste von jungen Leuten als Anlaß für ein gezieltes Trinken genommen werden und daß auch gezielt schon vor dem Besuch des Festes getrunken wird (im Termin war von "Vorglühen" die Rede). Andererseits ist es aber auch so, daß die Gefährlichkeit des Fahrens im angetrunkenen Zustand inzwischen allgemein bekannt ist und daß ihr auch von jungen Leuten in der Weise Rechnung getragen wird, daß die Rückfahrt abgesprochen wird und der Fahrer sieh entsprechend zurückhält. So war es auch im vorliegenden Fall. Die Zeugin xxx hat sich zurückgehalten, weil sie später die Gruppe zurückfahren sollte. Dafür, daß das Fest um 22.45 Uhr bereits so weit fortgeschritten war und daß man allgemein so betrunken war, daß auch ein noch nicht über den vollen Erfahrungsschatz eines Erwachsenen verfügendes 16-jähriges Mädchen Anlaß gehabt hätte, ohne konkreten weiteren Anlaß die Fahrtüchtigkeit eines Festteilnehmers anzuzweifeln, hat die Beweisaufnahme keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß regelmäßig bei ländlichen Scheunenfesten um 22.45 Uhr allgemein eine Fahruntüchtigkeit der Teilnehmer angenommen werden muß, besteht nach Auffassung des Senats nicht.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß weder eine positive Kenntnis der Zeugin xxx von der fehlenden Fahrerlaubnis und der fehlenden Fahrtüchtigkeit des xxx festzustellen ist, noch daß ausreichende konkrete Anhaltspunkte dafür bewiesen sind, daß die Zeugin diese Umstände bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen können und müssen.
3.
Die nach Auslaufen der abkommensmäßigen Regulierung für die Zeit bis 31.05.1990 noch offenen Aufwendungen der Klägerin sind auf der Basis des landgerichtlichen Urteils in dieser Instanz mit 19.492,94 DM unstreitig. Nach den vorangegangenen Ausführungen hat das Landgericht zu Unrecht diesen Betrag nur in Höhe von 2/3 für ersatzfähig gehalten. Über die landgerichtliche Verurteilung hinaus war der Klägerin auch das letzte Drittel, nämlich weitere 6.497,65 DM zuzusprechen. Der so tenorierte Betrag ist gemäß §§ 284, 288 BGB antragsgemäß zu verzinsen. Die Anschlußberufung hat keinen Erfolg.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.