Unterlassungsklage wegen Äußerungen im Gerichtstermin („abgezockt/abgekocht“) erfolglos
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht, weil der Beklagte ihn in einer mündlichen Verhandlung vorgeworfen habe, die Parteien „abgezockt“ bzw. „abgekocht“ zu haben. Das OLG hielt Ansprüche wegen Äußerungen im Prozess nicht generell für ausgeschlossen, verneinte hier aber den Nachweis, dass „abgezockt“ gefallen sei. Hinsichtlich „abgekocht“ fehle es an einer ehrverletzenden Beeinträchtigung, da es sich um eine saloppe, im Kontext hinzunehmende Formulierung handle. Die Berufung blieb daher ohne Erfolg; das Auskunftsbegehren war übereinstimmend für erledigt erklärt.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung erfolglos; Unterlassung und Schadensersatz mangels Nachweis bzw. fehlender Ehrverletzung verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren sind nicht schlechthin ausgeschlossen; sie scheiden jedoch regelmäßig aus, soweit die Äußerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient und vom verfahrensrechtlich gewährleisteten Äußerungsfreiraum gedeckt ist.
Greift eine Prozesspartei oder ihr Bevollmächtigter einen Dritten im gerichtlichen Verfahren an, ohne dass dies aus der eigenen Sicht der Rechtsverfolgung dienen kann, kann der prozessuale Äußerungsfreiraum die Äußerung nicht rechtfertigen.
Für einen Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender Behauptungen trägt der Anspruchsteller die Beweislast für den konkreten Wortlaut bzw. den ehrverletzenden Inhalt der beanstandeten Äußerung.
Die Bezeichnung einer Person als „abgezockt“ kann eine schwerwiegende Ehrverletzung darstellen, weil sie typischerweise unredliche Geldverschaffung unterstellt.
Eine saloppe Kritikformulierung wie „abgekocht“ begründet für sich genommen keinen Ehrschutzanspruch, solange der Kontext keine herabsetzende Bedeutung trägt, die die Schwelle zur Ehrverletzung überschreitet.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 2 O 257/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Oktober 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten mit der Behauptung, dieser habe ihn in öffentlicher mündlicher Verhandlung vor Gericht des "Abzockens" bezichtigt, auf Unterlassung und auf Schadensersatz in Anspruch.
Als Prozeßbevollmächtigter eines Bauunternehmens machte im Vorprozeß 39 C 42/99 AG Bochum = 11 S 557/00 LG Bochum der jetzige Beklagte einen Restbetrag in Höhe von ca. 2900,00 DM aus einer Werklohnforderung von insgesamt 50.000,00 DM geltend. Vergleichsbemühungen der Amtsrichterin im ersten Verhandlungstermin führten nicht zum Ergebnis. Sie beauftragte deswegen den jetzigen Kläger, als Sachverständiger das Vorhandensein der streitigen Mängel und die Höhe der Beseitigungskosten zu klären. Er beraumte einen Ortstermin an, zu dem die beiderseitigen Prozeßbevollmächtigten nicht erschienen. Für das seinerzeit klagende Bauunternehmen erschienen dessen Inhaber sowie der Vater und der Bruder des jetzigen Beklagten; sie sind Architekten. Außerdem war die seinerzeit beklagte Auftraggeberin erschienen. Der jetzige Kläger wies die Erschienenen darauf hin, daß bei Durchführung der Begutachtung die entstehenden Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der streitigen Restforderung stünden, und schlug vor, diese im Wege des Vergleichs hälftig zu teilen. Damit erklärten sich die Erschienenen einverstanden, nachdem sich der Vertreter des seinerzeit klagenden Bauunternehmens ausführlich mit dem Vater und dem Bruder des jetzigen Beklagten beraten hatte.
Dieser wollte jedoch die Wirksamkeit des zwischen den damaligen Parteien abgeschlossenen Vergleichs nicht akzeptieren und erklärte dessen Anfechtung, wobei er in Schriftsätzen an das Amtsgericht und in einer Beschwerde an die Handwerkskammer gegen den jetzigen Kläger heftige Angriffe richtete, weil er nicht damit einverstanden war, daß dieser zu Beginn seiner Tätigkeit Vergleichsbemühungen entfaltet hatte, obwohl ein Vergleich von den Anwälten im ersten amtsgerichtlichen Termin abgelehnt worden war. Er hielt für die damalige Klägerin weiter daran fest, daß die volle geltend gemachte restliche Werklohnforderung zu zahlen sei. Das Amtsgericht wies diese Klage mit der Begründung ab, die restliche Werklohnforderung sei durch den Vergleich erledigt; die bisher noch nicht gezahlte Vergleichssumme sei seitens der damaligen Klägerin vom jetzigen Beklagten nicht geltend gemacht worden.
Dagegen legte der jetzige Beklagte für das von ihm vertretene Bauunternehmen Berufung ein, mit der er vor dem Landgericht Bochum nunmehr die Vergleichssumme forderte. Er stützte sich dabei auf den abgeschlossenen Vergleich und machte geltend, das sei hilfsweise auch schon in erster Instanz geschehen.
In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer des Landgerichts Bochum richtete er gegen den - dort nicht anwesenden - jetzigen Kläger wieder heftige Angriffe, deren Wortlaut im einzelnen streitig ist.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe dort erklärt, er - der Kläger - habe die Parteien "abgezockt", und habe das später noch in der Weise variiert, daß die Parteien "abgekocht" worden seien.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Beklagten auf Unterlassung der Äußerung in Anspruch genommen, daß er - der Kläger - seinerzeit die Parteien "abgezockt" habe, und hat ferner Auskunft darüber verlangt, wem gegenüber der Beklagte sonst noch diese Äußerung getan habe, und hat schließlich die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm den aus der Äußerung entstehenden Schaden zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat bestritten, sich in der ihm vorgeworfenen Weise geäußert zu haben, insbesondere den Ausdruck "abgezockt" gebraucht zu haben.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen im wesentlichen mit der Begründung, Äußerungen innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens seien nur in einem sehr engen Rahmen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zugänglich; diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.
Mit der Berufung hat der Kläger zunächst sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiter verfolgt und geltend gemacht, ihm drohe ein erheblicher Schaden, wenn er einen derartigen Vorwurf auf sich sitzen lasse, denn da er sein Einkommen im Wesentlichen als gerichtlicher Sachverständiger verdiene, müsse er mit erheblichen Auftragsrückgängen rechnen, wenn einer solchen Schmähkritik nicht in der begehrten Weise ein Riegel vorgeschoben würde.
Im Hinblick auf die Erklärung des Beklagten, die beanstandete Äußerung sei gegenüber niemandem, also auch nicht außerhalb der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer des Landgerichts erfolgt, hat sodann der Kläger sein Auskunftsbegehren für erledigt erklärt. An dem Schadensersatz- und Unterlassungsbegehren hält er fest und beantragt hilfsweise, dem Beklagten - ebenfalls unter Androhung von Ordnungsmitteln - zu untersagen, gegenüber Dritten zu behaupten, der Kläger habe im Vorprozeß die Parteien "abgekocht".
Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen. Im übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil und macht geltend, er meine nicht, das Wort "abgekocht" verwendet zu haben; das wisse er nicht mehr genau.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Zeugenauskünfte gemäß § 377 Abs. 3 ZPO und amtlicher Auskünfte der Mitglieder der Berufungszivilkammer, vor der die beanstandeten Äußerungen gefallen sein sollen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Antwortschreiben Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet, denn er hat gegen den Beklagten keine Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823, 1004 BGB.
1.
Es bestehen allerdings Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts, daß derartige Ansprüche von vornherein ohne jede Möglichkeit der Sachprüfung ausgeschlossen sind, weil die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens durch derartige Abwehransprüche nicht in ihrer Äußerungsfreiheit beeinträchtigt werden dürfen.
Richtig ist zwar, daß Unterlassungsansprüche gegen Behauptungen, die der Rechtsverfolgung dienen, regelmäßig nicht mit Erfolg erhoben werden können, selbst dann nicht, wenn sie die Ehre eines anderen berühren (vgl. BGH NJW 87, 3138; 92, 1314; BVerfG NJW 91, 29; Senat NJW 92, 1329), und richtig ist auch, daß Art. 103 Abs. 1 GG in einem verfahrensrechtlich geregelten Streitgespräch die Freiheit der Wortwahl in einem weiten Rahmen gewährleistet (Senat MDR 90, 630 = VersR 91, 435).
Hier war aber im Vorprozeß zu einem Zeitpunkt, als vor der Berufungskammer verhandelt wurde, der jetzige Beklagte inzwischen selbst zu der richtigen Einsicht gelangt, daß der von ihm zuvor bekämpfte auf Anregung des jetzigen Klägers geschlossene Vergleich wirksam war und sich weder durch Anfechtung noch sonstwie einseitig aus der Welt schaffen ließ. Er hatte also seine unhaltbare vorher vertretene Rechtsauffassung aufgegeben und stützte das im Berufungsrechtszug verfolgte eingeschränkte Zahlungsbegehren gerade auf eben diesen Vergleich. Wenn er dann gleichwohl dort weiterhin den jetzigen Kläger und die Art und Weise angriff, in welcher dieser auf den Vergleichsabschluß hingewirkt hatte, so konnte das - auch aus seiner Sicht (!) - nicht der Rechtsverfolgung dienen. Deswegen durfte er, wenn er sich gleichwohl in diesem Rahmen negativ über den Kläger und dessen Vorgehensweise äußern wollte, hierfür nicht den Freiraum in Anspruch nehmen, den ansonsten nach den oben aufgezeigten Grundsätzen das Erfordernis ungehinderter Rechtsverfolgung innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens auch dann gewährt, wenn Rechte Dritter betroffen werden könnten.
Durch den Vorwurf des "Abzockens" wäre der Kläger empfindlich in seiner Ehre getroffen worden. Wenngleich die Bedeutung dieses Jargonausdrucks nicht ganz scharf abgegrenzt ist, so ist doch regelmäßig damit gemeint, daß man jemanden auf unredliche Weise um sein Geld bringt, sei es auf betrügerische Art (vgl. Duden, 22. Aufl.) oder sei es durch Drohung oder Gewalt (vgl. das Merkblatt der Polizei Bl. 100 d.A.; www.polizei-gt.de/abzocken.html). Wenn sich der Kläger in anerkennenswerter Weise um einen Vergleichsabschluß bemüht hat, so brauchte er sich von dem im Ortstermin abwesenden Beklagten, wenn dieser den Vergleich mißbilligte, nicht den Vorwurf des Abzockens gefallen zu lassen; dies um so weniger, als in keiner Weise ersichtlich ist, daß sich der Kläger hierdurch zu Lasten der damaligen Parteien finanzielle Vorteile verschafft hätte.
2.
Es ist indessen nicht bewiesen, daß der Beklagte, der unstreitig auch vor der Berufungskammer den Kläger scharf kritisiert hat, dabei tatsächlich das Wort "abzocken" verwendet hat. Bestätigt worden ist dies lediglich von dem Zeugen G, der während der damaligen Verhandlung als Rechtsanwalt auf den Aufruf der nächsten Sache wartete und - als Hausanwalt des jetzigen Klägers - sich veranlaßt sah, den Beklagten dort wegen der Form seiner Kritik an dem Kläger zur Rede zu stellen. Der Zeuge S dagegen, der ebenfalls als Anwalt dort wartete, vermochte sich nicht an den genauen Wortlaut zu erinnern, insbesondere nicht daran, ob lediglich von "Abkochen" oder auch von "Abzocken" die Rede war. Von den Richtern der Berufungskammer hat schließlich keiner bestätigt, daß der Ausdruck "Abzocken" gefallen sei; nach der Erinnerung der beisitzenden Richter war das nicht der Fall.
Nach Auffassung des Senats kann vor diesem Hintergrund der dem Kläger obliegende Beweis dafür, daß der Beklagte ihm ein "Abzocken" der Parteien des Vorprozesses vorgeworfen habe, nicht als geführt angesehen werden; dies insbesondere auch deshalb nicht, weil es in der damaligen Situation keinen vernünftigen Sinn ergab. Die vom Beklagten in seinen Schreiben an das Amtsgericht und an die Handwerkskammer geübte Kritik am Vorgehen des Klägers war zwar sachlich völlig unbegründet, denn es ist durchaus anzuerkennen, wenn ein Sachverständiger den Parteien einen Vergleich empfiehlt im Hinblick auf die unverhältnismäßig hohen Kosten einer umfangreichen Begutachtung, welche er besser überblickt als das Gericht und die Parteien und deren Vertreter. Ein derartiger Vergleichsabschluß kann sogar dazu führen, daß der Sachverständige selbst letzlich weniger Stunden abrechnen kann als bei vollständiger Durchführung der Begutachtung. Demgemäß ging der Vorwurf des Beklagten auch nicht dahin, daß der Kläger die Parteien auf unredliche Weise - sei es durch Betrug oder Drohungen - um ihr Geld gebracht habe; es mißfiel ihm nur, daß überhaupt in seiner Abwesenheit der Kläger auf den Abschluß eines Vergleichs hingewirkt hatte, der in Gegenwart der Anwälte vor dem Amtsgericht nicht zustande gekommen war. Wenn er dabei das Ausmaß des nach seiner Meinung vom Kläger ausgeübten Drucks kritisieren wollte, so war das Wort "abzocken" dafür nicht geeignet, wohl aber der Ausdruck "abkochen", der mitunter auch verwendet wird, wenn in salopper Form geschildert werden soll, daß ein Gericht massiv auf einen Vergleichsabschluß hingewirkt hat. Es liegt deswegen keineswegs fern, daß nur vom "abkochen" die Rede war und daß der Zeuge Rechtsanwalt G das nicht richtig verstanden hat. Der Senat vermag das jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, zumal die Empörung über die sachlich unangebrachte und in der Form offenbar überzogene aggressive Kritik ein solches Mißverständnis gefördert haben kann.
3.
Soweit der Kläger sich mit dem Hilfsantrag der Berufung auch gegen den Vorwurf wendet, er habe die Parteien "abgekocht", steht ihm ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Denn er wird hierdurch nicht in seiner Ehre beeinträchtigt. Es handelt sich lediglich um eine saloppe Ausdrucksweise, die auch dann, wenn sie als unangebracht empfunden wird, im Rahmen der Äußerungsfreiheit hingenommen werden muß. Das gilt jedenfalls, solange sich nicht aus dem Kontext eine solche Beeinträchtigung der Ehre ergibt, daß Ehrenschutzansprüche ausgelöst werden; das ist hier nach dem gesamten Zusammenhang nicht der Fall.
4.
Damit besteht auch keine Grundlage für Schadensersatzansprüche. Im übrigen läßt die - wie auch immer formulierte - von dem Beklagten geübte Kritik an den begrüßenswerten und sachgerechten Vergleichsanregungen des Klägers nicht befürchten, daß diesem dadurch Aufträge entgehen können.
5.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 a, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.