Berufung abgewiesen: Kein Schadensersatz gegen Sachverständigenbüro wegen Gutachten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Schadensersatz wegen eines angeblich unrichtigen Gutachtens im Vorprozess gegen das Sachverständigenbüro T & C bzw. dessen Mitarbeiter. Das OLG Hamm weist die Berufung als unbegründet zurück, da der tatsächliche Sachverständige eine natürliche Person war und die Beklagten nicht als gerichtlich bestellte Sachverständige hafteten. Vertragliche, deliktische oder mittelbare Haftungsansprüche gegen das Büro scheitern ebenso wie ein Anspruch aus § 839a, § 831 oder § 826 BGB.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Münster als unbegründet abgewiesen; Schadensersatzansprüche gegen das Sachverständigenbüro und dessen Gesellschafter nicht gegeben.
Abstrakte Rechtssätze
§ 839a BGB setzt voraus, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger (als natürliche Person) ein unrichtiges Gutachten erstattet hat; ein Institut kann nicht als Sachverständiger im Sinne dieser Vorschrift bestellt werden.
Eine Haftung nach § 831 BGB verlangt, dass der Sachverständige Verrichtungsgehilfe des Haftenden ist; fehlt es an Weisungsunterwerfung, scheidet die Haftung aus.
Für eine Haftung nach § 826 BGB ist vorsätzliche sittenwidrige Schädigung erforderlich; die bloße Weitergabe eines Begutachtungsauftrags an einen anderen Sachverständigen begründet keinen solchen Vorsatz.
Zwischen einem gerichtlichen Sachverständigen und den Verfahrensbeteiligten besteht in der Regel kein privatrechtliches Vertragsverhältnis; die Rechtsbeziehung ist öffentlich-rechtlicher Natur, so dass vertragliche Schadensersatzansprüche ausscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12 O 303/08
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.10.2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a StPO)
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob der Klägerin überhaupt ein Schadensersatzanspruch zusteht, weil das im Vorprozess erstattete Gutachten unrichtig ist. Jedenfalls steht der Klägerin ein solcher Anspruch nicht gegen die Beklagten T und C – weder individuell noch in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - zu.
1.
a) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 839a BGB scheidet aus.
§ 839a BGB setzt voraus, dass (1) ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, (2) vorsätzlich oder grob fahrlässig, (3), ein unrichtiges Gutachten erstattet hat.
Zweifelhaft ist schon, ob die Beklagten überhaupt gerichtlich bestellte Sachverständige waren. Zwar hat das Landgericht Osnabrück im Berufungsverfahren des Vorprozess (2 S 362/05; Az. des AG Bersenbrück: 14 C 315/04) mit Beweisbeschluss vom 12.12.2005 (Bl. 157 der Beiakten Bd. I) zum Sachverständigen "das Diplom-Ingenieurbüro T und C, N" bestimmt. Zum Sachverständigen kann allerdings grundsätzlich nur eine natürliche Person bestimmt werden, nicht ein Institut (Zöller-Greger ZPO 28. Aufl. § 402 Rdn. 6). Das ergibt sich aus dem grundsätzlichen Verweis in § 402 ZPO auf die Anwendbarkeit der Vorschriften über den Zeugenbeweis. Zeugen können auch nur natürliche Personen sein.
Das kann aber letztlich dahinstehen. Selbst wenn man den landgerichtlichen Beweisbeschluss dahingehend auslegen wollte, dass die Herren T und C beide als Sachverständige bestellt worden wären (was eher fern liegt), würde sich daraus für ihre Haftung nichts ergeben, denn diese haben im Vorprozess kein Gutachten – weder ein richtiges noch ein unrichtiges – erstattet. Vielmehr ist nach Erlass des oben genannten landgerichtlichen Beweisbeschlusses der im Sachverständigenbüro der Beklagten beschäftigte Sachverständige Dipl.-Ing. H2 mit Wissen und Billigung, bzw. im weiteren Verlauf des Vorprozesses auch auf ausdrückliche Veranlassung, des Gerichts tätig geworden. Er hat mit zwei Schreiben an das Landgericht vom 25.01.2006 den Eingang der Akten bestätigt und einen Antrag auf Erhöhung des Stundensatzes gestellt (Bl. 163 und 165 Bd. I der Beiakten). Diesem Begehren hat die damalige Beklagte und jetzige Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.2006 zugestimmt (Bl. 169 Bd. I der Beiakten). Das schriftliche Gutachten hat der Sachverständige H2 am 26.07.2006 erstattet und allein und persönlich gezeichnet. Er wurde auch vom Landgericht namentlich mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens am 02.10.2006 beauftragt (Bl. 18 Bd. II der Beiakten). Dieses hat er – allein und persönlich unterzeichnend – unter dem 09.02.2007 vorgelegt. Schließlich wurde er mit Verfügung vom 18.07.2007 (Bl. 38 Bd. II der Beiakten) zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Osnabrück geladen und hat dort am 12.09.2007 sein mündliches Gutachten erstattet (Bl. 59 Bd. II der Beiakten). Eine Mitwirkung der Beklagten an der Begutachtung im Vorprozess hat somit in keiner Weise stattgefunden. Es ist noch nicht einmal bekannt, wie der Begutachtungsauftrag bürointern an Dipl.-Ing. H2 gelangt ist. Als Sachverständiger ist jedenfalls allein dieser tätig geworden.
b) Dass der Sachverständige H2 seine Schreiben unter dem Briefkopf "T & C" vorgelegt hat, ändert an dieser Bewertung nichts. Die dienst- oder arbeitsrechtliche bzw. gesellschaftrechtliche Stellung des Sachverständigen hat nichts mit seiner zivilprozessualen Stellung zu tun. Ein Sachverständiger mag Dienste oder Arbeitsleistungen für einen Dienstherrn oder Arbeitgeber erbringen oder selbst Gesellschafter einer Gesellschaft sein. Das ändert aber nichts daran, dass die Regelungen der Zivilprozessordnung nur seine Bestellung zum Sachverständigen als natürliche Person gestatten. Er hat auch seine Gutachten persönlich erstattet und gezeichnet. Die Verwendung eines Firmenbriefkopfs durch den Sachverständigen ist nicht geeignet, das Institut, eine Gesellschaft etc. – gesetzeswidrig - zum Sachverständigen zu erheben.
c) Die von der Klägerin beantragte "Rubrumsberichtigung" (statt "T und C" sollte der "Dipl.-Ing. H als Beklagte geführt werden) schied aus, denn es liegt hier keine offensichtliche Fehlbezeichnung vor, die auf diesem Wege korrigiert werden könnte. Es ist nicht offensichtlich, dass wer "T & C" schreibt, "H meint. Da die Beklagten und auch Dipl.- Ing. H2 einem Parteiwechsel auf Beklagtenseite nicht zugestimmt haben, schied auch dies (wenn man den Antrag auf Rubrumsberichtigung dahingehend auslegen wollte) aus.
d) Die Beklagten sind auch nicht etwa insoweit als Sachverständige im Vorprozess tätig geworden, als sie zur Begutachtung, wer aus ihrem Büro als Sachverständiger in Frage käme, bestellt worden wären. Zum einen ist das keine Frage einer Begutachtung, sondern der bloßen Sachverständigenauswahl im Sinne von § 404 ZPO, welche im Vorfeld der eigentlichen Gutachtenerstattung liegt. Zum anderen steht einer solchen Annahme auch die Formulierung der Beweisfragen im Beweisbeschluss des Landgerichts Osnabrück entgegen.
2.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 831 BGB scheidet ebenfalls aus. Der vor dem Landgericht Osnabrück tätig gewordene Sachverständige war bei der Gutachtenerstattung jedenfalls den Beklagten nicht weisungsunterworfen und dementsprechend bereits nicht deren Verrichtungsgehilfe.
3.
Auch ein Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB steht der Klägerin gegen die Beklagten nicht zu. Es mag sein, dass die Beklagten bei der unklaren Fassung des Beweisbeschlusses hinsichtlich der Person des Sachverständigen die Sache nicht einfach an Dipl.-Ing. H2 hätten weiterleiten dürfen, sondern um Klarstellung hätten ersuchen müssen. Es ergeben sich indes jedenfalls für die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dass die Begutachtung an Dipl.-Ing. H2 weitergegeben wurde, der nur für das Fachgebiet "Straßenverkehrsunfälle" von der IHK öffentlich bestellt und vereidigt ist (hier ging es vorliegend um einen Motorschaden), begründen solche nicht. Die öffentliche Bestellung für ein Fachgebiet entfaltet zwar eine gewisse Vermutung für eine besondere Fachkunde. Die fehlende öffentliche Bestellung begründet indes keine Vermutung für fehlende Fachkunde. Dementsprechend wird die Vorschrift des § 404 Abs. 2 ZPO (Vorrang des öffentlich bestellten Sachverständigen) gemeinhin als bloße Ordnungsvorschrift ausgelegt (Zöller-Greger a.a.O. § 404 Rdn. 2). Dass die Beklagten bewusst den Sachverständigenauftrag an Dipl.-Ing. H2 weitergegeben haben, um durch die Begutachtung durch einen (vermeintlich) Sachunkundigen die Klägerin zu schädigen, ist nicht ersichtlich.
4.
Schließlich scheidet auch eine vertragliche Haftung der Beklagten aus. Zwischen einem bestellten Sachverständigen und den Verfahrensbeteiligten bestehen keine vertraglichen Beziehungen (vgl. Palandt-Sprau BGB 69. Aufl. § 839a Rdn. 2). Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Gericht und dem Sachverständigen sind öffentlich-rechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur (BGH NJW 2003, 2825, 2826). An dieser Rechtsnatur ändert sich nichts dadurch, dass entweder eine Sachverständigenbestellung fehlerhaft vorgenommen wird, weil keine natürliche Person zum Gutachter bestellt wird (s.o.), oder aber das Gericht (und auch die Verfahrensbeteiligten) das Tätigwerden eines anderen als des ursprünglich bestellten Sachverständigen hinnimmt bzw. (wie hier) im Verlauf des Verfahrens einem anderen als dem ursprünglich benannten Sachverständigen die Begutachtung überträgt.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.615,55 Euro festgesetzt.