Berufung: Feststellung künftiger Ersatzpflicht nach Motorradunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, als verletzte Fahrschülerin, begehrt weiteres Schmerzensgeld und die Feststellung, daß die Beklagte für alle künftigen materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall einsteht. Das OLG Hamm ändert das Urteil der Vorinstanz dahin, daß der Feststellungsantrag stattgegeben wird, das bereits zugesprochene Schmerzensgeld aber als ausreichend angesehen wird. Begründend stellt das Gericht klar, daß die Versichererklärung nicht einem Anerkenntnisurteil gleichkommt und daher ein Feststellungsinteresse besteht.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Feststellungsantrag zu künftiger Ersatzpflicht stattgegeben, weiteres Schmerzensgeld nicht erhöht; übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer unselbständigen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist ein Feststellungsinteresse nicht erforderlich, wenn die Feststellung für die Entscheidung über einen materiellen Zahlungsantrag prädiziell ist.
Eine einseitige Schadensregulierungs- oder Bereitschaftserklärung des Haftpflichtversicherers ist nicht ohne eindeutige Gestaltungswirkung einem rechtskräftigen Anerkenntnisurteil gleichzusetzen; sie kann allenfalls als Anerkenntnis i.S.v. § 208 BGB wirken und die Verjährung unterbrechen.
Ein vertraglicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist nach § 225 S.1 BGB nicht geeignet, die Verjährung zu beseitigen; er kann jedoch aufgrund von Treu und Glauben die Geltendmachung der Einrede unterbinden, solange schutzwürdiges Vertrauen des Gläubigers besteht.
Ist die materielle Einstandspflicht zwischen den Parteien nicht streitig, ist die Feststellung dieser Haftung für zukünftige Ansprüche gerechtfertigt, um bestehende Unsicherheiten über Umfang und Durchsetzbarkeit der Ansprüche zu beseitigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2 O 352/99
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. August 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 11.08.1990 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungen oder Versorgungsträger übergegangen sind.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 7/9 die Beklagten und zu 2/9 die Klägerin.
Die Kosten der zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 10.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin wurde am 11.08.1990 in C als Fahrschülerin bei einem Motorradunfall, den ein Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldet hatte, verletzt. Sie erlitt, wie später festgestellt wurde, eine Schultereckgelenkssprengung mit Verletzung der Kapselbandstrukturen. Die Beklagte regulierte den materiellen Schaden und zahlte 3.200,00 DM als Schmerzensgeld. Unter dem 20.03.1991 schrieb sie an die von der Klägerin beauftragten Anwälte:
"Obwohl wegen einer restlosen Ausheilung der Unfallfolgen kein materieller Aufwand mehr entstehen dürfte, erklären wir uns gleichwohl bereit, einen etwaigen künftigen materiellen unfallbedingten Schaden in dem Umfang zu ersetzen, sofern kein Übergang auf Dritte erfolgt ist. Auf die Einrede der Verjährung verzichten wir bis zum 31.12.2019.
Auch ein etwaiger künftiger Schmerzensgeldanspruch wird im Rahmen der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.07.80 = VersR 1980 Seite 975) anerkannt."
In den folgenden Jahren wurde die Klägerin wegen akuter Schulterschmerzen wiederholt ärztlich behandelt. In einem im Auftrage der Beklagten erstatteten unfallchirurgischen Gutachten vom 02.03.1998 kam Dr. M zu dem Ergebnis, daß die Klägerin einen unfallbedingten Dauerschaden mit Ausbildung einer posttraumatischen Schultersteife erlitten hatte, und daß sie kraftbetonte Arbeiten mit der rechten Hand nur unterhalb der Horizontalen durchführen könne.
Die Beklagte zahlte daraufhin im Jahr 1998 auf die Schmerzensgeldforderung der Klägerin weitere 10.000,00 DM und nach Klageerhebung nochmals 10.000,00 DM.
Die Klägerin hat ein Gesamtschmerzensgeld von 35.000,00 DM für angemessen gehalten und mit der Klage ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen abzüglich am 28.05.1999 gezahlter 10.000,00 DM gefordert und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen hätten.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht ihr ausgehend von einem für angemessen gehaltenen Gesamtschmerzensgeld von 30.000,00 DM weitere 6.800,00 DM als Schmerzensgeld zuerkannt; wegen des Feststellungsantrags hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren auf der Grundlage eines Gesamtschmerzensgeldanspruchs von mindestens 35.000,00 DM weiter und wendet sich mit näheren Ausführungen gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält das Feststellungsbegehren für unzulässig und das zuerkannte Schmerzensgeld für ausreichend.
Der Senat hat die Klägerin gemäß § 141 ZPO gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klage hat mit dem Feststellungsantrag Erfolg; das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld ist ausreichend.
1.
Die Klägerin hat zwar einen nicht unerheblichen Dauerschaden erlitten. Sie kann infolge des Unfalls mit dem rechten Arm keine kraftbetonten Arbeiten über der Horizontale mehr ausführen. Sie hat auch in der Vergangenheit immer wieder an nicht unerheblichen Schmerzen der rechten Schulter gelitten und hat sich, um nicht auf ständige Medikamenteneinnahme angewiesen zu sein, kürzlich noch einer Operation unterzogen. Die Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms ist dadurch zwar nicht wesentlich verbessert worden, aber nach bisheriger Erkenntnis ist die Klägerin infolge der Operation nicht mehr in dem Ausmaß wie vorher auf häufigen Schmerzmittelkonsum angewiesen. Bei dieser Sachlage hält auch der Senat den vom Landgericht zuerkannten von einem Gesamtschmerzensgeld von 30.000,00 DM ausgehenden Betrag für ausreichend. Er geht dabei davon aus, daß sich der Zustand der Klägerin auf dem derzeitigen Niveau konsolidiert, so daß nur bei einer wesentlichen Verschlechterung auf der Grundlage des Feststellungsausspruchs Raum für ein weiteres Schmerzensgeld wäre.
2.
Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
2.1
Die Zulässigkeit scheitert nicht an der von der Beklagten abgegebenen Erklärung vom 20.03.1991.
2.1.1
Hier war der Feststellungsantrag neben dem teilweise begründeten Antrag auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gestellt. Er richtete sich auf die Feststellung eines für die Entscheidung über den Zahlungsantrag prädiziellen Rechtsverhältnisses, nämlich die grundsätzliche Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Unfall vom 11.08.1990. Für eine derartige unselbständige Feststellungsklage verlangt § 256 II ZPO kein Feststellungsinteresse; die Vorgreiflichkeit macht das Feststellungsinteresse entbehrlich (vgl. Senat, r+s 97, 439 = OLGR Hamm 97, 320; Zöller/Greger, § 256 ZPO Rz. 25; Enders, ZAP 96, 455 - Fach 13, 405). Die Voraussetzungen der Vorschrift, die ein streitiges präjudizielles Rechtsverhältnis verlangt, liegen vor. Zwar hat die Beklagte ihre Einstandspflicht nicht in Abrede gestellt, hat sich aber andererseits auch nicht bereitgefunden, diese uneingeschränkt mit den Wirkungen eines Anerkenntnisurteils anzuerkennen. Das reicht für die Anwendung dieser Vorschrift aus, deren Zweck es ist, die Rechtskraftwirkung auch auf das präjudizielle Rechtsverhältnis zu erstrecken (vgl. BGH NJW 92, 1897).
2.1.2
Auch unabhängig davon durfte hier das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht verneint werden. Denn die Erklärung der Beklagten vom 20.03.1991 kam in ihrer Wirkung einem Anerkenntnisurteil, welches den Haftungsgrund rechtskräftig festschreibt und für 30 Jahre die Erhebung der Verjährungseinrede ausschließt, nicht gleich. Dabei fällt weniger ins Gewicht wenngleich es auch nicht ganz unwesentlich ist , daß die Erklärung nicht den gesamten 30jährigen Verjährungszeitraum eines Anerkenntnisurteils abdeckte. Immerhin sind seit Abgabe der Erklärung nahezu neun Jahre verflossen. Zwar wird man einem Gläubiger, wenn die Leistungspflicht des Schuldners rechtskräftig festgeschrieben ist, nicht ohne weiteres nach dem Ablauf von einigen Jahren erneut die Möglichkeit der Feststellungsklage nur darum eröffnen können, damit jetzt schon die ferneren Zeiträume nach Ablauf der 30jährigen Verjährungsfrist erfaßt werden. Möglicherweise kann das aber anders beurteilt werden, wenn sich wie hier der Haftpflichtversicherer ohnehin wegen einer Leistungsklage aufgrund des dem Grunde nach rechtskräftig feststehenden Rechtsverhältnisses erneut mit der Sache befassen muß. Dann stehen Zumutbarkeitsgesichtspunkte der Abgabe eines erneuten Anerkenntnisses nicht entgegen, zumal der Schuldner sich von der Kostenlast durch ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO befreien kann.
Wesentlicher ist hier aber, daß die Erklärung der Beklagten in ihrer Wirkung einem rechtskräftigen Anerkenntnisurteil nicht gleichkommt.
Ihrem Wortlaut nach enthält die Erklärung, soweit sie den materiellen Schaden betrifft, lediglich die Bereitschaft, für evtl. weitere materielle Schäden einzustehen, und ein Verjährungsverzicht bis zum 31.12.2019.
Der Sache nach enthält die Bereitschaftserklärung ein Anerkenntnis i. S. des § 208 BGB, welches die Verjährung unterbricht, aber nur mit der Folge, daß von da an wieder die 3jährige Verjährung des § 852 BGB erneut zu laufen beginnt. Es mag auch sein, daß daneben die Beklagte mit den ihr bekannten Einwendungen ausgeschlossen war oder mit denjenigen, mit denen sie zumindest rechnen mußte (vgl. Senat, VersR 98, 1538). Damit bleibt die Erklärung in ihrer Wirkung aber deutlich hinter einem rechtskräftigen Urteil zurück.
Es besteht zwar die Möglichkeit, daß ein Haftpflichtversicherer seine Leistungspflicht mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils anerkennt (vgl. T, Homburger Tage 1999, Schriftenreihe der AG Verkehrsrecht des deutschen Anwaltsvereins Seite 15). Diese Wirkung ergibt sich aus der von der Beklagten gewählten Formulierung aber nicht ohne weiteres. Möglicherweise könnte sie daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte weiter erklärt hat, auch ein etwaiger künftiger Schmerzensgeldanspruch werde im Rahmen der Rechtsprechung des BGH anerkannt. Diese Auslegung ist aber unsicher, da die Erklärung der Beklagten auch so verstanden werden könnte, daß ebenso wie bezüglich des materiellen Schadens nur ein Anerkenntnis i. S. des § 208 BGB vorliegt, verbunden mit einer Einschränkung der Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen. Deswegen hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, diese Unsicherheit durch die Erlangung eines Feststellungsurteils zu beseitigen.
Ihre Rechtsposition ist auch nicht dadurch hinreichend gesichert, daß die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2019 verzichtet hat. Gemäß § 225 S. 1 BGB kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden, so daß nach allgemeiner Auffassung deshalb vor Ablauf der Verjährungsfrist ein wirksamer Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht möglich ist (vgl. BGH r+s 98, 23 = VersR 98, 125; r+s 79, 124 = VersR 79, 284; VersR 84, 689). Dies bedeutet zwar nicht, daß dem Einredeverzicht überhaupt keine rechtliche Bedeutung zukäme, denn nach ständiger Rechtsprechung verstößt bei Vereinbarung eines solchen Verzichts der Schuldner mit seiner Berufung auf den Eintritt der Verjährung gegen Treu und Glauben, solange er bei dem Gläubiger den Eindruck erweckt oder aufrechterhält, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und solange er den Gläubiger dadurch von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abhält (vgl. BGH VersR 82, 365; NJW 91, 974). Der Vertrauensschutz des Gläubigers darauf, daß sein Anspruch nicht an der Verjährung scheitert, ist aber nur so lange gerechtfertigt, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände andauern. Fallen sie fort, erklärt insbesondere der Schuldner, sich nicht mehr an den Verzicht halten zu wollen, so muß der Gläubiger innerhalb einer angemessenen und ihrerseits nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen (vgl. BGH r+s 98, 23 = VersR 98, 125; r+s 79, 124 = VersR 79, 284; VersR 84, 689). Schon weil diese Frist von ihrem Zweck her kurz zu bemessen ist, braucht sich der Gläubiger mit einem derartigen Verjährungsverzicht des Schuldners nicht zufrieden zu geben (s. auch OLG Hamm OLGR 98, 45).
2.2
Da in der Sache über die Einstandspflicht der Beklagten kein Streit besteht, ist der Feststellungsantrag auch begründet.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.